Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung. 3
2. Begrifflichkeiten 4
2.1. Partizipation: 4
2.2. Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: 4
2.3. Beteiligungsformen : 4
3. Gesetzliche Grundlagen der Partizipation 6
3.1. Das Kinder und Jugendhilfegesetz (SGB VIII): 6
3.2. Die U-N Konventionen über die Rechte des Kindes: 7
3.3. Das Baugesetzbuch: 7
4. Warum macht Beteiligung Sinn? 8
5. Formen der Beteiligung 9
5.1. Projektbezogene Beteiligung 9
5.2. Parlamentarisch-repräsentative Formen der Beteiligung 11
5.3. Offene Formen der Beteiligung 11
6. Aufgaben für Erwachsene und Sozialpädagogen. 12
7. Weitere Kriterien der Partizipation 13
8. Die praktische Durchführung der Partizipation 15
8.1. Wichtige Schritte in der Planung und Durchführung der Beteiligung 15
8.2. Einige aktuelle Beispiele von Partizipation im Gemeinwesen 16
9. Schlussbemerkung 17
10. Literaturverzeichnis 19
2
1. Einleitung
Kinder und Jugendliche sind ein Teil unserer Bevölkerung. Da sie die Zukunft unserer Gesellschaft darstellen, ist es sicherlich auch angebracht, sie in der Planung unserer Gemeinden zu berücksichtigen und mit einzubeziehen. Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nimmt eine immer größere Bedeutung in der Gemeinwesenarbeit ein. Auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sieht das so und erklärt in einer Stellungnahme vom 13.11.2001, dass die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in den letzten Jahren eine wichtige Stellung, nicht nur in der politischen Beteiligung, eingenommen hat. 1 In der Sozialpädagogik haben Beteiligungsprojekte eine lange Tradition, da es bereits Versuche und Modellprojekte in den 70er Jahren gab. Allerdings gibt es noch immer kritische Meinungen und viele fragen sich auch, ob wir als Erwachsene, als Menschen die mit Kindern leben und arbeiten, nicht genügend Ahnung davon haben, was Kinder sich wünschen und brauchen. Haben wir nicht auch die Fantasie und das Einfühlungsvermögen Kindern und Jugendlichen das zu bieten was sie wollen? Ist die Kinderbeteiligung nur eine weitere sozialpädagogische Modeerscheinung, die auch bald wieder verschwindet? Dies sind Fragen, die immer wieder auftauchen, wenn es um das Thema Partizipation von Kindern und Jugendlichen geht.
In der folgenden Seminararbeit sollen nun diese und weitere Fragestellungen beantwortet werden.
Zunächst möchte ich klären, was unter dem Begriff Partizipation und der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen zu verstehen ist, welche gesetzlichen Grundlagen es dafür gibt und welche Formen der Beteiligungen von Kinder und Jugendlichen in der Gemeinwesenarbeit möglich sind.
Es soll gezeigt werden, wieso die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im Gemeinwesen sinnvoll ist. Aber auch welche Kriterien zu beachten sind und was Erwachsene und auch Sozialpädagogen unternehmen können.
1 Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2001, S.1
3
Des weitern werden wichtige Schritte in der Planung und Durchführung von Beteiligungsprojekten aufgezeigt und abschließend dazu einige praktische Beispiele vorgestellt, die in der aktuellen Projektförderliste der Landesjugendstiftung Baden-Württemberg aufgeführt sind.
Diese sollen auch noch einmal die Möglichkeiten der Kinder- und Jugendpartizipation aufzeigen.
2. Begrifflichkeiten
2.1. Partizipation:
„Partizipation (...) meint als Sammelbegriff sehr verschiedene Arten und Formen der Beteiligung, Teilhabe, Teilnahme, Mitwirkung und Mitbestimmung, wobei auch Funktion, Umfang und Begründung der P. sehr unterschiedlich sein können. (...) Auch (...) in den Arbeitsfeldern Sozialarbeit/Sozialpädagogik spielt er eine große Rolle: (...) Eine weitere wichtige Beteiligungsmöglichkeit und - notwendigkeit zeigt sich bei der Sozial- und Infrastruktur- Planung von Kommunen und Regionen.“ 2
2.2. Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
„Direkte Beteiligung von Kindern und Jugendlichen meint prinzipiell, Kinder und Jugendliche als Experten und Expertinnen in eigener Sache wirkungsvoll in politische, planerische und zukunftsorientierte Entscheidungs-und
Gestaltungsprozesse einzubeziehen, die ihre Lebenswelt berühren.“ 3
2.3. Beteiligungsformen :
Die Stufenleiter der Beteiligung nach Richard Schröder in Anlehnung an Roger Hart (1992) und Wolfgang Gernert (1993) 4 :
2 Fachlexikon der Sozialen Arbeit, 1997, S.691f
3 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2001,S.1
4 R. Schröder, 1996, S.29
4
Erläuterung zu der Stufenleiter 5 : 1. Fremdbestimmung : Inhalte und Arbeitsformen und auch die Ergebnisse eines Projekts sind von anderen festgelegt. 2. Dekoration: Kinder wirken zwar mit, wissen aber gar nicht um was es geht. 3. Alibi-Teilhabe: Kinder nehmen zwar an Konferenzen etc. teil, haben aber nur scheinbar eine Stimme. 4. Teilhabe: Nicht nur Teilnahme, sondern die Kinder können auch vereinzelt Interesse an der Beteiligung zeigen. 5. Zugewiesen, aber informiert: Das Projekt wird von Erwachsenen vorbereitet, aber die Kinder wissen worum es geht und was sie wollen. 6. Mitwirkung: Hier können Kinder indirekt Einfluss nehmen, zum Beispiel durch Fragebögen, die sie beantworten. Bei Planung und Umsetzung haben sie dann zwar keine Entscheidungsgewalt, aber ihre Vorstellungen werden berücksichtigt. 7. Mitbestimmung: Hier haben Kinder ein Beteiligungsrecht. Sie werden in die Entscheidungen miteinbezogen und ihnen wird ein Gefühl der Zugehörigkeit und
5 Vgl. R. Schröder, 1996, S.30f
5
Mitverantwortung vermittelt. Die Ideen stammen zwar von Erwachsenen, aber die Kinder können demokratisch mitbestimmen. 8. Selbstbestimmung: Hier ist das Projekt nicht mit Kindern, sondern von Kindern. Es handelt sich um Eigeninitiativen, die dann von Erwachsenen unterstützt und gefördert werden. Erwachsene tragen die Entscheidungen mit. 9. Selbstverwaltung: Dies ist zum Beispiel die Selbstorganisation einer Jugendgruppe. Die Gruppe hat dabei völlige Handlungs- und Entscheidungsfreiheit. Die Entscheidungen werden den Erwachsenen nur noch mitgeteilt.
3. Gesetzliche Grundlagen der Partizipation
Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist gesetzlich festgelegt und zwar nicht nur in den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch international ist das Recht auf Mitbestimmung für Kinder niedergeschrieben. Dies zeigt, dass Projekte zur Beteiligung nichts Neues sind. Im Gegenteil sie sind schon längere Zeit, zumindest rein theoretisch fest in unseren Gesetzten verankert. Weltweit wurde erkannt, dass dies ein wichtiger Aspekt ist für die Zukunft unserer Welt.
Es sind also keine Gesetzesänderungen nötig um Kinder und Jugendliche zu beteiligen, sondern die Partizipation wird teilweise ausdrücklich gefordert. Es wird sehr konkret beschrieben, wie die Beteiligung aussehen kann und was im Einzelnen dazu geleistet werden muss. 6
3.1. Das Kinder und Jugendhilfegesetz (SGB VIII):
Hier wird von der Jugendhilfe gefordert, sie solle „dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.“(§ 1) Das Achte Sozialgesetzbuch sieht hierbei eine „Beteiligung von Kindern und Jugendlichen“ ausdrücklich vor. In § 8 heißt es: „ (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. (...) (2) Kinder und Jugendliche haben das
6 Vgl. R.Schröder, 1996,S.23
6
Arbeit zitieren:
Diplom Sozialpädagogin Sarah Geist, 2005, Seminararbeit Partizipation von Kindern und Jugendlichen, München, GRIN Verlag GmbH
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