- 2 - 1Einleitung
„Seine Feinde hatten vor Heinrich gezittert, die Welt hat ihn betrauert, die Nachwelt vergessen. […] Unter den Herrscherpersönlichkeiten, die das schwäbische Adelsgeschlecht [der Staufer] hervorgebracht hat, steht Heinrich VI. sowohl im Schatten seines Vaters, Friedrich Barbarossas, wie auch seines Sohnes, Friedrichs II., die schon zu Lebzeiten von Legenden umgeben waren […].“ 1 Die Sätze, mit denen Peter Csendes das Vorwort seiner Biographie über Kaiser Heinrich VI. einleitet, beschreiben die Problematik, die all diejenigen zu erwarten haben, die sich mit Heinrich von Hohenstaufen auseinandersetzen wollen. Denn obwohl die Geschichte Heinrichs zu den „wichtigsten Abschnitten des deutschen Mittelalters gehört“ 2 , wurde er von der mediävistischen Forschung eher vernachlässigt. Daher blieb die Biographie von Theodor Toeche 3 bis zum Erscheinen des Werkes von Csendes 125 Jahre lang die einzige umfassende Lebensbeschreibung des Kaisers. Die gegen Ende des 19. Jahrhunderts beginnende Auseinandersetzung mit der Person Heinrichs beschränkte sich bei ihrer Darstellung und Beurteilung des Herrschers vielmehr auf einzelne Aspekte seiner Regierungszeit, wie z.B. sein Verhältnis zur römischen Kirche 4 , den Erbreichsplan 5 und den Kreuzzug 6 . Dabei versuchte man oftmals seine politischen Zielsetzungen und das daraus resultierende Handeln als Ausdruck seiner sog. Weltherrschaftsansprüche zu deuten.
Die folgende Arbeit versucht die politische Zielsetzung Kaiser Heinrichs VI. aufzuzeigen, die er in den Jahren 1195-1197 im Regnum Sicilie und im
1 CSENDES, Peter: Heinrich VI., Darmstadt 1993, S. IX.
2 HALLER, Johannes: Heinrich VI. und die römische Kirche, Darmstadt 1962, S. 1 (= MIÖG 35 (1914), S. 385). Künftig wird nur noch nach dem unveränderten Nachdruck von 1962 zitiert.
3 TOECHE, Theodor: Kaiser Heinrich VI., Leipzig 1867.
4 Vgl.: CARO, Isidor: Die Beziehungen Heinrichs VI. zur römischen Kurie während der Jahre 1190-1197, Diss. Berlin 1902 sowie HALLER: Heinrich VI. und die römische Kirche.
5 Vgl.: PERELS, Ernst: Der Erbreichsplan Heinrichs VI., Berlin 1927 sowie WINTER, Alexander: Der Erbfolgeplan und das Testament Kaiser Heinrichs VI., Diss. Erlangen 1908.
6 Vgl.: LEONHARDT, Wilhelm: Der Kreuzzugsplan Kaiser Heinrichs VI., Diss. Gießen 1913 sowie TRAUB, Ernst: Der Kreuzzugsplan Kaiser Heinrichs VI. im Zusammenhang mit der Politik der Jahre 1195-1197, Jena 1909.
- 3 - Imperium verfolgte.Die zeitliche Eingrenzung der Untersuchung auf die letz-ten Regierungsjahre Heinrichs ist nicht willkürlich gewählt, sondern in dem Kurswechsel der staufischen Politik ab Ende des Jahres 1194 begründet. Denn mit der endgültigen Eroberung des sizilischen Königreichs und der Geburt von Heinrichs Sohn Friedrich rückte anstelle der auf Expansion ausgerichteten Po-litik der vorherigen Jahre die Absicherung des bislang Erreichten in den Vor-dergrund. Diese bestimmte von nun an bis zu seinem frühen Tod am 28. Sep-tember 1197 das gesamte politische Handeln des Kaisers. 7 Bei der Analyse der politischen Ziele Heinrichs sind im Regnum vor allem diejenigen Maßnahmen von Interesse, die den staufischen Machtanspruch auf Dauer sichern sollten. Hierbei ist zum einen die Frage nach der Legitimation, zum anderen die konkrete Machtausübung bedeutend. Bezüglich der Durchsetzung dieser Ziele scheint der geplante Kreuzzug wichtig zu sein. Auch im Imperium spielte der Machterhalt, besonders mit Blick auf eine bevorstehende persönliche Kreuz-zugteilnahme, für Heinrich eine zentrale Rolle in seiner Politik. In diesem Zusammenhang ist der sog. Erbreichsplan zu sehen. Für die Umsetzung der politischen Ziele besonders hinsichtlich der staufischen Stellung im Königreich Sizilien war eine Übereinkunft mit dem Lehnsherr Papst Coelestin nötig. Somit ist es unabdingbar, in die Analyse der politischen Ziele des Kaisers die Ver-handlungen mit der Kurie einzubeziehen.
Bevor ich mich dieser Analyse zuwende, soll noch auf den aktuellen For-schungsstand eingegangen werden. In der 2. Hälfte des 20. Jahrhunderts wurden die zentralen Themen der älteren Forschung wieder aufgegriffen und neu bewertet. Hierfür war besonders die Neudatierung einiger kaiserlicher Urkunden, die Baaken vorgenommen hat und die zu einer Bearbeitung der Regesta
7 Vgl.: CSENDES: Heinrich VI., S. 144-158; JERICKE, Hartmut: Imperator Ro-manorum et Rex Siciliae. Kaiser Heinrich VI. und sein Ringen um das normannisch-sizilische Königreich. Frankfurt am Main/Berlin/Bern 1997, S. 9, sowie VONES, Ludwig: Confirmatio Imperii et Regni. Erbkaisertum, Erbreichsplan und Erbmonarchie in den politischen Zielvorstellungen der letzten Jahre Kaiser Heinrichs VI., in: Weinfurter, Stefan (Hrsg.): Stauferreich im Wandel. Ordnungsvorstellungen und Politik in der Zeit Friedrich Barba- rossas. Festschrift für Odilo Engels, Stuttgart 2002, S. 312-313.
- 4 -Imperii führte, von großem Wert, 8 denn damit konnten einige Fehleinschätzun-gen, die aufgrund einer falschen Chronologie entstanden waren, korrigiert wer-den. Zur Frage der Legitimation des staufischen Machtanspruches im König-reich Sizilien sind vor allem die Arbeiten von Baaken 9 und Kölzer 10 zu nennen, die den staufischen Machtanspruch anhand der im Königreich ausgestellten Urkunden herauszustellen versuchen. Hinsichtlich der konkreten Herrschafts-ausübung im Regnum ist die Arbeit von Kamp grundlegend für die Betrach-tung. 11 Neben der älteren Literatur ist die Arbeit von Naumann über den Kreuzzug des Kaisers zu erwähnen. 12 Über die Geschehnisse im Zusammen-hang mit der Nachfolgesicherung im Imperium ist die Arbeit von Schmid an-zuführen, der sich in seiner Dissertation mit der Thronfolge im 12. Jahrhundert beschäftigt. 13 Bezüglich des Verlaufs und der Bewertung der Verhandlungen mit dem Papsttum in den Jahren 1195-1197 sucht der Beitrag von Baaken immer noch seinesgleichen. 14 Eine neue Sicht auf die Geschehnisse der Jahre 1195-1197, besonders in Bezug auf Heinrichs Ringen um das Regnum Sicilie,
8 Regesta Imperii IV, 3. Die Regesten des Kaiserreiches unter Heinrich VI. 1165 (1190)-1197, hrsg. von Johann Friedrich BÖHMER, neubearbeitet von Gerhard Baaken, Köln/Wien 1972 (im Folg. zit. als RI).
9 BAAKEN, Gerhard: Unio regni ad imperium. Die Verhandlungen von Verona 1184 und die Eheabredung zwischen König Heinrich VI. und Konstanze von Sizilien, in: Ders.: Imperium und Papsttum. Zur Geschichte des 12. und 13. Jahrhunderts. Festschrift zum 70. Geburtstag, hrsg. von Karl Augustin Frech und Ulrich Schmidt, Köln/Weimar/Wien 1997, S. 81-142 (= QFIAB 52 (1972), S. 219-275).
10 KÖLZER, Theo: Konstanze von Sizilien und das normannisch-staufische Erbe, in: Kaiser Heinrich VI. Ein mittelalterlicher Herrscher und seine Zeit, Göppingen 1998, S. 94, sowie KÖLZER, Theo: Urkunden und Kanzlei der Kaiserin Konstanze: Königin von Sizilien (1195-1198), Köln/Wien 1983. Aber auch: ERTL, Thomas: Studien zum Kanzlei- und Urkundenwesen Kaiser Heinrichs VI., Wien 2002.
11 KAMP, Norbert: Die deutsche Präsenz im Königreich Sizilien (1194-1266), in: Kölzer, Theo (Hrsg.): Die Staufer im Süden. Sizilien und das Reich, Sigmaringen 1996, S. 141-186.
12 NAUMANN, Claudia: Der Kreuzzug Kaiser Heinrichs VI., Frankfurt 1994.
13 SCHMIDT, Ulrich: Königswahl und Thronfolge im 12. Jahrhundert, Köln/ Wien 1987.
14 BAAKEN, Gerhard: Die Verhandlungen zwischen Heinrich VI. und Papst Coelestin III. in den Jahren 1195-1197, in: Ders.: Imperium und Papsttum. Zur Geschichte des 12. und 13. Jahrhunderts. Festschrift zum 70. Geburtstag, hrsg. von Karl Augustin Frech und Ulrich Schmidt, Köln/Weimar/ Wien 1997, S. 31-80 (= DA 27 (1971), S. 457-513).
- 5 -bietet die Dissertation von Hartmut Jericke 15 , die in der Wissenschaft - wahr-scheinlich aufgrund einiger provokativer Überspitzungen - wenig Beachtung findet, obwohl sie durchaus schlüssige Folgerungen enthält.
2 Die politischen Ziele im Regnum Sicilie
2.1 Die Ansprüche des deutschen Kaiserpaars auf das
Königreich
2.1.1 Die Legitimation des Machtanspruchs
Mit der vollständigen Eroberung des sizilischen Königreichs, dem triumphalen Einzug in Palermo am 20. November 1194 16 und der Krönung am 25. Dezember desselben Jahres 17 war die Phase der Machtfestigung beendet. Nun rückte die Sicherung des staufischen Machtanspruches in den Mittelpunkt von Heinrichs politischem Handeln. Ein weiterer Grund für den Kurswechsel der kaiserlichen Politik ist in der Geburt des potentiellen Nachfolgers Friedrich-Roger am 26. Dezember 1194 zu sehen: Heinrich musste, um die Herrschaft im Königreich Sizilien für seinen Sohn sichern zu können, zunächst seine eigene
15 JERICKE: Imperator Romanorum et Rex Siciliae.
16 Vgl.: Abb. 1.
17 Die Mehrheit der Mediävisten geht davon aus, dass Heinrich VI. am 25. Dezember 1194 im Dom zu Palermo zum König des Regnum gekrönt wurde, vgl. z.B. CSENDES: Heinrich VI., S. 153, sowie STÜRNER, Wolfgang: Friedrich II., Teil 1: Die Königsherrschaft in Sizilien und Deutschland 1194-1220, Darmstadt 1992, S. 39. Dagegen spricht jedoch BAAKEN, Gerhard: Das sizilische Königtum Kaiser Heinrichs VI., in: Ders.: Imperium und Papsttum. Zur Geschichte des 12. und 13. Jahrhunderts. Festschrift zum 70. Geburtstag, hrsg. von Karl Augustin Frech und Ulrich Schmidt, Köln/Weimar/Wien 1997, S. 313. Baaken weist darauf hin, dass in keiner Quelle explizit von einer Krönung gesprochen werde, sondern dass nur von einem „unter der Krone gehen“ die Rede sei. Damit stelle sich Heinrich bewusst in die Tradition des antiken Triumphzugs, um die Legitimation seiner Regentschaft im Regnum aufgrund des ius imperii auch zeremoniell zu unterstreichen. Dieser These widerspricht VONES: Confirmatio Imperii et Regni, S. 312, Anm. 1, der Baakens „Einwände gegen eine Krönung in Pa- lermo als „wenig überzeugend“ in Frage stellt.
- 6 -Stellung gegen die Widerstände des sizilischen Adels und vor allem gegenüber dem sizilischen Lehnsherrn - dem Papst - behaupten. 18 Zur Legitimation des Herrschaftsanspruchs des deutschen Kaiserpaares auf das Regnum Sicilie finden sich in den Quellen zwei unterschiedliche Rechtsauffas-sungen. Da ist zum einen das antiquum ius imperii, das auf die besonderen An-sprüche des Kaisertums auf das sizilische Königreich, zumindest auf das Fest-land, zurückgeht. Zum anderen ist es das ius hereditatis, also das Erbrecht, auf das sich Heinrichs Gattin Konstanze als Nachfolgerin der Normannenkönige Roger II., Wilhelm I. und II. berief. Die Frage, auf welcher dieser beiden Grundlagen Heinrich seine Ansprüche im Königreich durchzusetzen versuchte, wird in der Forschung unterschiedlich bewertet und soll im Folgenden unter-sucht werden. Hierbei muss zum einen der Aspekt betrachtet werden, wie der Kaiser seinen Machtanspruch nach innen, also im Regnum selbst, legitimierte, und zum anderen, auf welche Rechtsgrundlage er sich nach außen hin, also ge-genüber dem Papsttum, berief.
Doch zunächst wende ich mich Kaiserin Konstanze zu, die seit dem Hoftag von Bari im April 1195 in der Abwesenheit des Kaisers mit der Regentschaft über das sizilische Königreich betraut war. Diese Aufgabe nahm sie mit einer „sehr selbstbewußte[n] Haltung“ 19 wahr. Ihre Haltung spiegelt sich besonders in dem Beschwerdeschreiben vom 3. Oktober 1195 20 wider, das sie an Papst Coelestin III. adressierte. In diesem Schreiben kritisierte sie zunächst die Ernennung eines Generallegaten für Apulien und Kalabrien; dies komme der Schaffung eines neuen Amtes gleich, was nicht mit der bestehenden Rechtsauffassung zu vereinbaren sei. Konstanzes Protest richtete sich hierbei nicht generell gegen das Recht des Papstes, Legationen nach Apulien und Kalabrien zu entsenden. Sie betonte vielmehr, dass dieses „nove legationis officium“ 21 , das „sub novi specie nominis“ 22 , die königliche Würde verletze, da es nur an einen
18 Vgl.: CSENDES: Heinrich VI., S. 144-158; JERICKE: Imperator Romanorum et Rex Siciliae, S. 9, sowie VONES: Confirmatio Imperii et Regni, S. 312-313.
19 KÖLZER: Konstanze von Sizilien und das normannisch-staufische Erbe, S. 94.
20 Constantiae Imperatricis diplomata, ed. Theo KÖLZER, MGH DD XI, 3, Hannover 1990, Nr. 3, S. 8-11.
21 Ebd., S. 9, Z. 18.
22 Ebd., Z. 19-20.
- 7 -einzigen Kardinal übergeben werde. Denn weder unter Roger II. noch unter Wilhelm I. bzw. unter Wilhelm II. war jemals einem Kardinal eine „generalis in regno legatio“ 23 übertragen worden, die über Apulien und Kalabrien hinaus auch die Insel Sizilien miteinbezogen hatte. Hier bedurfte eine päpstliche Le-gation nämlich der Zustimmung des Regenten, die in diesem Falle der Kurie nicht gewährt worden war. Des Weiteren wandte sich die Kaiserin gegen die Einmischung der römischen Kirche in die Abtswahl für das Kloster San Giovanni degli Eremiti in Palermo sowie gegen die Weihe von Hugo von Troia zum Erzbischof von Siponto. 24
Um die vorgebrachten Beschwerden der Kaiserin in den geschichtlichen Kontext einordnen zu können, muss die Frage nach der künftigen lehnsrechtlichen Beziehung des sizilischen Königtums zum Papsttum analysiert werden, da bezüglich ihrer Regelung zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen in Betracht kommen konnten. Dies war entweder das zwischen Papst Hadrian IV. und dem Normannenkönig Wilhelm I. im Jahre 1156 geschlossene Konkordat von Benevent 25 oder das Konkordat von Gravina 26 , welches 1192 zwischen Tankred und Coelestin III. ausgehandelt worden war. Ein signifikantes Merkmal des Kon-kordats von Gravina war, dass es die politische Macht des sizilischen Königs entschieden schwächte. Für den Papst hingegen bedeutete es, dass er die missliche Sonderstellung der sizilischen Kirche beseitigen, „die seit dem Beneventaner Konkordat mit dem Mantel des Rechts umkleidete Enklave vom päpstlichen Kirchenregiment [...] öffnen und in Einklang mit der kanonischen Rechtsentwicklung in der Gesamtkirche [...] bringen“ 27 konnte. Mit seinem Eingriff in
23 Ebd., Z. 24.
24 Ebd., S. 10, Z. 9-11: „Intelleximus peter hec Hugonem de Troia per vos nuper in Sipontium archiepiscopum consecratum, qui ad insipientiam sibi titulum suscepit ecclesie, cuius usum toto vite sue tempore non habebit.“.
25 Constitutiones et acta publica imperatorum et regum (911-1197), ed. Ludwig WEILAND, MGH Legum Sectio IV, Hannover 1893 (im Folg. zit. als MGH Const. I), Nr. 413 und 414.
26 Tancredi et Wilhelmi III Regum diplomata. Codex diplomaticus Regni Siciliae, Series rima, Tomus V, ed. Herbert ZIELINSKI, Köln/Weimar 1982, Nr. 25-26 I-II, S. 59-65 (im Folg. zit. als DT): Text des Vertrags von Gravina und Tankreds Lehnseid. Vgl. dazu: DEÉR, Josef: Papsttum und Normannen. Untersuchungen zu ihren lehnsrechtlichen und kirchenpolitischen Beziehungen, Köln/Wien 1972, S. 260-262.
27 KAMP, Norbert: Kirchenpolitik und Sozialstruktur im staufischen König- reich Sizilien, in: Festschrift für Hermann Heimpel zum 70. Geburtstag am
- 8 -die kirchenpolitischen Angelegenheiten des Regnum wird deutlich, dass Coe-lestins Handeln auf den Bestimmungen von Gravina gründete. Konstanze stützte sich dagegen in ihrer Beschwerde über dieses Einschreiten auf das Kon-kordat von Benevent, das ein derartiges Vorgehen der Kurie nicht gestattete. Dabei berief sie sich auf das Erbrecht, das ihr als Tochter Rogers und der le-gitimen Nachfolgerin Wilhelms II. zustehe. 28 Die Regentschaft Tankreds konn-te sie dagegen nicht anerkennen, da diese ihren Erbanspruch missachtet hatte. Folglich hatten für Konstanze alle in dieser Zeit geschlossenen Vereinbarungen keine Gültigkeit. Somit argumentierte sie auf der Basis des 1188 nochmals be-stätigten Vertrages von Benevent, da dieser ihrer Auffassung zufolge die gül-tige Rechtsgrundlage für die Beziehung zum Papsttum als Lehnsherr war. Im Gegensatz dazu bedeutete Coelestins Beharren auf den Beschlüssen von Gravi-na das Festhalten an der von ihm erreichten Stärkung der päpstlichen Position im Regnum, was zugleich die Missachtung von Konstanzes Erbrecht bedeu-tete. 29
Wie oben erwähnt begründete Konstanze ihren Anspruch auf das Königreich vor allem mit ihrem Erbrecht. Mit der Hochzeit im Januar 1187 ging dieses Erbrecht auch auf Heinrich über. Damit scheint es zunächst naheliegend, dass auch er seine Ansprüche auf das Königreich Sizilien auf das Erbrecht seiner Gemahlin stützte. Trotzdem sind in der Mediävistik die Meinungen bezüglich seiner Herrschaftslegitimation geteilt. Der Grund hierfür liegt in der unterschiedlichen Bewertung der ersten von Heinrich am 21. Mai 1191 auf sizilischem Boden ausgestellten Urkunde. In dieser Urkunde nennt er neben dem ius hereditatis seiner Gattin auch das antiquum ius imperii 30 - das alte Reichsrecht
19. September 1971, Bd. 2, Göttingen 1972, S. 953. Hierzu vgl.: MALE- CZEK, Werner:Ecclesiae patrimonium speciale. Sizilien in der päpstlichen Politik des ausgehenden 12. Jahrhunderts, in: KÖLZER, Theo (Hrsg.): Die Staufer im Süden. Sizilien und das Reich, Sigmaringen 1996, S. 29-42.
28 Constantiae Imperatricis diplomata, MGH DD XI, 3, Nr. 3, S. 10, Z. 16: „[...] paterna successione [...]“, sowie ebd., S. 11, Z. 15-16: „[…] ad regnum hereditarium paterni iuris […].“
29 Vgl.: BAAKEN: Verhandlungen, S. 59-65.
30 GATOLLA, Erasmus: Ad historiam abbatiae Cassinensis accessiones […] cura et labore, Bde 1-2, Venedig 1734, S. 271, Spalte 1, oben: „Quapropter cognoscat universorum imperii nostri fidelium tam presens aetas, quam successura posteriatas, quod cum nos, pro obtinendo regno Siciliae, et Apuliae, quod tum antiquo jure imperii, tum ex hereditate illustris consortis
- 9 -- als Grundlage seines Machtanspruchs. Darin sieht vor allem Baaken 31 den Beleg, dass der Kaiser eine andere Rechtsauffassung als Konstanze vertrat: Heinrich begründe seine Ansprüche im Königreich hauptsächlich mit seinem Amt als Kaiser und den damit verbundenen Rechten. Seine These sieht Baaken dadurch bestätigt, dass Heinrich das ius imperii in der Aufzählung vor dem ius hereditatis nennt, was eine besondere Hervorhebung bedeutete. Außerdem habe sich Heinrich konsequent geweigert, „die päpstliche Oberlehnsherrschaft über Sizilien anzuerkennen und das Regnum zu Lehen zu nehmen“ 32 . Gegen diese These spricht jedoch, dass Heinrich sich - soweit bekannt - nur dieses eine Mal auf das ius imperii berufen hat. Der Grund hierfür ist im Kontext des Frühjahrs 1191 zu suchen. Der Kaiser hatte trotz des päpstlichen Einspruchs die Grenze zum Königreich Sizilien überschritten. Damit wollte er seine An-sprüche gegen Tankred und somit auch indirekt gegen den Papst, der ja durch die Krönung Tankreds das Erbrecht von Konstanze übergangen hatte, durch-setzen. Mit der Nennung des ius imperii vor dem ius hereditatis gebrauchte Heinrich bewusst die Strategie einer zweifachen Herrschaftslegitimation. Er signalisierte damit vor allem dem Papst als Lehnsherrn von Sizilien, dass er ne-ben dem Erbrecht seiner Gattin auch als Kaiser aufgrund des alten Reichsrechts Anspruch auf das Königreich hatte. Der Bezug auf das ius imperii ist im Zu-sammenhang der Geschehnisse des Jahres 1191 zu sehen und daher nicht zwangsläufig auf die Jahre 1195-1197 zu übertragen. 33 Einen weiteren Beleg für seine These sieht Baaken in der Weigerung Heinrichs, das Königreich aus den Händen des Papstes zu empfangen, und zwar mit der Berufung auf die dignitas imperii. Dagegen spricht jedoch Stürner, der eben diese strikte Weige-rung des Kaisers bestreitet, da dieser zu Beginn „von päpstlicher Seite auch gar keine Gelegenheit [dazu] erhielt“ 34 . Heinrich habe die Lehnsnahme erst infolge der zähen Verhandlungen mit der Kurie verweigert. Dieses Verhalten begrün-dete Heinrich dann tatsächlich mit dem Hinweis auf die kaiserliche Würde, um
nostrae Constantiae Romanorum imperatricis augustae ad imperium deveniatur.“ Vgl.: RI IV, 3, Nr. 152.
31 Vgl.: BAAKEN: Unio regni ad imperium, S. 130-142.
32 Ebd., S. 123.
33 Vgl.: JERICKE: Imperator Romanorum et Rex Siciliae, S. 55.
34 STÜRNER: Friedrich II., Teil 1, S. 38, Anm. 38 sowie S. 55, Anm. 29.
- 10 -seine Verhandlungsposition gegenüber der Kurie zu stärken. In diesem Kontext ist die Ablehnung der Lehnsnahme durch politisches Kalkül motiviert. 35 Baakens Schlussfolgerung, Heinrich beziehe sich bei der Legitimation seiner Herrschaft hauptsächlich auf das ius imperii, scheint daher fraglich. Diese Überlegung wird durch den Umstand gestützt, dass Heinrich nach seiner Krönung in Palermo neben dem Kaisertitel Romanorum imperator augustus den Titel rex Sicilie führte, und zwar auch außerhalb des Königreichs Sizilien. Gerade in der Korrespondenz mit Coelestin fällt auf, dass er den Titel zusätzlich benutzte. 36 Hätte der Kaiser seine Ansprüche hauptsächlich auf der Basis des Reichsrechts legitimiert gesehen, wäre die explizite Nennung des sizilischen Königstitels widersinnig gewesen, da seine Regentschaft bereits kraft seines kaiserlichen Amtes legitimiert gewesen wäre. Vielmehr machte Heinrich mit der Führung des Titels rex Sicilie deutlich, dass er die staufische Herrschaft in Sizilien nur mit dem eigenen Rechtstitel dauerhaft sichern konnte. Daher berief er sich nach der endgültigen Eroberung des Königreiches, vor allem aber nach der Geburt Friedrichs, auf das Erbrecht seiner Gattin. Für diese Annahme spricht außerdem, dass der Kaiser seine Regentschaft in die Tradition der normannischen Könige Roger II., Wilhelm I. und Wilhelm II. stellte und lediglich die Regierung Tankreds als nicht legitim anerkannte. Ein Beleg hierfür ist, dass Heinrich direkt nach der Eroberung des sizilischen Königreiches die von Wilhelm II. bzw. seinen Vorgängern vergebenen Privilegien bestätigte. 37 Die Privilegien aus der Zeit Tankreds wurden hingegen entweder für ungültig erklärt oder mussten von Heinrich neu bestätigt
35 Vgl.: Ebd., S. 38, sowie JERICKE: Imperator Romanorum et Rex Siciliae, S. 55.
36 Vgl.: MGH Const. I, Nr. 370, S. 519, Z. 11: „Heinricus Dei gratia Roma-norum imperator semper augustus et rex Sicilie […].“.
37 Vgl.: HOLTZMANN, Walther: Papst-, Kaiser- und Normannenurkunden aus Unteritalien. I. San Filippo - S. Maria Latina in Agira, in: QFIAB 35 (1955), Nr. 9, S. 73: „[…] et perpetuo roboramus omnia priuilegia a regibus predecessoribus nostris pie recordationis, a rege scilicet Rogerio et rege Willelmo prememorato monasterio sancte Marie de Latina super uniuersis terris, […].“, Acta imperii selecta. Urkunden deutscher Könige und Kaiser 928-1398, ed. Johann Friedrich BÖHMER, Aalen 1967, Nr. 197, S. 182: „ […] et sicut tempore regis Gulielmi secundi habere consueverat, […].“, sowie RI IV, 3, Nr. 393-396, 404-405.
- 11 -werden. 38 Hätte er sich hauptsächlich auf das ius imperii gestützt, so hätte er, wie seine Vorfahren, die gesamte normannische Herrschaft als illegitim erklären müssen. 39
Hinsichtlich der Ausrichtung der politischen Ziele Heinrichs wurde deutlich, dass besonders mit der Geburt seines Sohnes Friedrich die Absicherung des bis dahin Erreichten in den Vordergrund rückte. Für die Sicherung des Regnum in staufischer Hand bedeutete dies die Legitimation der Herrschaft auf der Basis des ius hereditatis Konstanzes, denn dadurch war gewährleistet, dass nach ihrem Tode der Anspruch auf das Königreich auf Friedrich übergehen würde. Hätte Heinrich seine Pläne bezüglich der Sicherung der staufischen Stellung im Reich, auf die ich später noch eingehen werde, nicht verwirklichen können, so wäre die Nachfolge zumindest im sizilischen Königreich gesichert gewesen. Daher scheint die Legitimation seines Machtanspruches im Regnum auf der Basis des normannischen Erbrechts überzeugender als das Vertrauen auf ein nicht schriftlich fixiertes ius imperii. Trotzdem darf das Reichsrecht in einer Analyse des Legitimationsanspruches nicht ganz außer Acht gelassen werden, da es eine weitere Legitimationslinie gegenüber dem Papst, der ja bisher das Erbrecht nicht anerkannt hatte, bot. Allerdings fiel dem Reichsrecht in der Argumentation sicherlich keine solch tragende Rolle zu, wie sie ihm von Baaken zugesprochen wird.
2.1.2 Die konkrete Herrschaftsausübung
Auch wenn Heinrich seinen Herrschaftsanspruch im Regnum hauptsächlich auf das Erbrecht seiner Frau gründete, blieb es sein politisches Ziel, das Königreich auf Dauer an das Imperium zu binden. Wie Heinrich die sog. unio regni ad imperii im Königreich vorbereitete, soll anhand seiner konkreten Herrschaftsausübung dargelegt werden. Hierfür scheint auch die Frage von Interesse zu sein, wie Heinrich mit dem Widerstand des einflussreichen einheimischen Adels gegen eine rein staufische Regierung umging. Der Adel befürchtete nämlich mit dem neuen und vor allem mächtigen Regenten das vollständige Aufgehen des Regnum im Imperium, was eventuell zu einer Entmachtung der einflussreichen sizilischen Barone führen konnte. Um keine zu- 38 Vgl.: RI IV, 3, Nr. 402.
39 Vgl.: STÜRNER: Friedrich II., Teil 1, S. 55.
- 12 -sätzlichen Widerstände gegen sich hervorzurufen, stellte Heinrich seine Re-gentschaft zunächst in die normannische Tradition. Dies wurde bereits in seiner Bestätigungsstrategie von Privilegien deutlich. 40 Weitere Belege finden sich in der konkreten Herrschaftsausübung.
Nach der endgültigen Eroberung Siziliens ging es Heinrich zunächst einmal darum, seine treuen Unterstützer im Königreich für ihre Bemühungen adäquat zu belohnen. 41 Während er auf der einen Seite für eine angemessene Vergütung seiner Getreuen sorgte, sann er bei seinen Gegnern auf Rache. In diesem Zusammenhang ist der Bericht von Petrus von Eboli zu deuten, in dem geschildert wird, wie ein Eingeweihter 42 dem Kaiser Schriftstücke vorlegte, die eine geplante Verschwörung gegen Heinrich aufdeckten. 43 Deshalb trat der Kaiser am 29. Dezember 1194 vor die versammelten Barone, um Anklage gegen die Anhänger Tankreds zu erheben, die angeblich in die Planung verwickelt waren. Daraufhin forderten die Parteigänger des Kaisers eine harte Bestrafung der Verschwörer. Dies führte zur Verhaftung von Wilhelm, seiner Mutter Königin Sybille und seiner drei Schwestern sowie des Erzbischofs von Salerno, Richards von Aiello und weiterer Anhänger der königlichen Familie. 44 Die Frage, ob tatsächlich eine Verschwörung geplant oder ob sie von Heinrich lediglich vorgeschoben worden war, um seine Versprechungen gegenüber den Angehörigen Tankreds nicht einhalten zu müssen, 45 lässt sich nicht eindeutig klären.
40 Vgl.: RI IV, 3, Nr. 393-396, 404-405.
41 Als Beispiel wäre hier das Kloster Montecassino zu nennen, das für seine treue Unterstützung im jahrelangen Kampf gegen Tankred noch am Krönungstag mit reichen Privilegien ausgestattet worden war. Vgl.: RI IV, 3, Nr. 394.
42 Vgl.: Petrus von Eboli. Liber ad honorem Augusti, ed. Ettore ROTA, Petri Ansolini de Ebulo de rebus Siculis carmen, Muratori² 31,1, Città di Castello 1904-1910, S. 173, V. 1335: „Conscius archani […].“ Der Zeichner der zum Text gehörenden Illustration entschied, dass es sich hierbei um einen Mönch gehandelt habe („monachus iste coniurationem proditorum detexit“). Vgl. Abb. 3.
43 Vgl.: Petrus von Eboli. Muratori² 31,1, S. 173-174, V. 1335-1337: „Conscius archani quidam secreta revelat et docet insidias enumeratque viros. Detegit et sriptum nocturna lampade factum[…].“
44 Vgl.: TOECHE: Kaiser Heinrich VI., S. 343-344, 573-586, sowie Abb. 2.
45 Nach der Eroberung Palermos versprach er im Zuge der Verhandlungen mit Sybille, dass er ihr und Wilhelm nach der Auslieferung des jungen Königs und der Kroninsignien im Gegenzug die Grafschaft Lecce und das Fürsten- tum Tarent zum erblichen Lehen geben wolle. Vgl.: CLEMENTI, Dione:
- 13 -Die Quellen, die über diese Verschwörung berichten, werten die Ereignisse je nach ihrer Einstellung entweder als Ausdruck für das listige Vorgehen Hein-richs oder als Beispiel für die Ruchlosigkeit der sizilischen Barone, die die Gunst der Stunde nutzen wollten, um eine staufische Vorherrschaft im Regnum zu verhindern. 46
Wenn auch bezüglich der Verschwörung im Dezember 1194 Zweifel bestehen, so konnte doch Ende April 1197 ein Komplott, das die Ermordung des Kaisers zum Ziel hatte, aufgedeckt werden. Der Anlass für diesen gewaltsamen Umsturzversuch ist in der politischen Situation des Frühjahrs 1197 begründet. Nachdem die Verhandlungen mit der Kurie im Herbst 1196 gescheitert waren, musste dem Kaiser klar gewesen sein, dass es unter Papst Coelestin zu keiner Anerkennung der staufischen Ansprüche bezüglich Sizilien kommen würde. Seine letzte Möglichkeit, vielleicht doch noch zu einem Ausgleich zu kommen, schien jetzt nur noch in einem erfolgreichen Kreuzzug zu bestehen. So intensivierte Heinrich also die Kreuzzugsvorbereitungen. Doch die Unternehmung verschlang immer mehr finanzielle Ressourcen, die Heinrich mit Mitteln aus dem Regnum zu decken versuchte. Hierzu erhöhte er die allgemeinen Steuern, was verständlicherweise zu Unmut führte. Dieser wurde zusätzlich durch die Ankündigung verstärkt, dass dem Kaiser alle von ihm ausgestellten Urkunden zuzustellen seien, um sie einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Das Ziel, das Heinrich damit verfolgte, ist offensichtlich: Nachdem seine Regentschaft immer noch nicht von dem sizilischen Lehnsherrn legitimiert worden war, wollte
Some Unnoticed Aspects of the Emperor Henry VI’s onquest of the Norman Kingdom of Sicily, in: Bulletin of the John Rylands Library 36 (1953/54), S. 353-359.
46 Als Beispiele für die divergierenden Aussagen der Quellen vgl.: Annales Casinenses, ed. Georg Heinrich PERTZ, MGH SS XIX, Hannover 1866, ad 1194-1195, Cod. 3, S. 317, Z. 40-47: „[…] et ostensis sibi ficticiis litteris et mendosis contra Sibiliam reginam et dictum Guilielmum regem filium eius, atque alios qui se reddiderant ei, et qiubus ipse et principes eius omnes iuraverunt servare fidem, subito cepit omnes, quos in Allemaniam duxit et eorum plurimos exorbavit“, sowie Petrus von Eboli. Muratori² 31,1, S. 173-174, V. 1329-1330: „At deus, inpaciens fraudis scelrisque nefandi, publicat in lucem, quod tegit archa nephas.“ Vgl.: CSENDES: Heinrich VI., S. 154-155.
- 14 -er seinen Untertanen daran erinnern, dass ihre jetzigen Privilegien von ihm ver-geben worden und daher von seiner Person abhängig waren. 47 Um gegen diese Maßnahmen etwas zu unternehmen, fand sich eine Gruppe von Verschwörern zusammen, deren Plan jedoch missglückte. Auch wenn der Attentatsversuch lange verheimlicht worden war, wurde der Kaiser, der sich für einen Jagdausflug in der Region um Patti aufhielt, noch rechtzeitig gewarnt und konnte nach Messina entkommen. Bereits Ende Juli hatte sich die Lage wieder beruhigt und der Kaiser konnte nach Patti zurückkehren. Wer alles an dieser Rebellion beteiligt war, lässt sich nicht mit Gewissheit rekonstruieren. Während die sizilischen Quellen hinter der Erhebung die Tat eines Einzelnen vermuteten, 48 sprachen die deutschen von einem Aufstand, der das ganze Kö-nigreich betroffen habe. 49 Immer wieder wurde spekuliert, ob vielleicht der Papst an dem Plan beteiligt war oder zumindest davon wusste. 50 Des Weiteren betonen die Marbacher Annalen, dass Kaiserin Konstanze die Initiatorin gewe-sen sei. 51 Das scheint jedoch eher unwahrscheinlich, denn damit hätte sie „ihre eigene, bewusst auf die kaiserliche Hilfe gegründete Herrscherstellung und die Erbrechte ihres Sohnes“ 52 in Gefahr gebracht.
Die Reaktion Heinrichs VI. auf diesen Verrat fiel im Vergleich zu 1194 um einiges härter aus. Er führte Mitte Juli 1197 einen Schauprozess gegen die Verschwörer, die alle wegen Verrates zum Tode verurteilt wurden. Die Vollstreckung der Urteile wurde im Beisein des deutschen Kaiserpaares an Ort und Stelle vollzogen. 53
47 Vgl. Kapitel 4.3.
48 Vgl.: Ryccardi de Sancto Germano Notarii Cronica, ed. Carlo Alberto GARUFI, RSI², VII, 2, Bologna 1936-1938, ad 1197, S. 18, Z. 30: „[…] Guillelmus, monchus, qui castellanus castri Iohannis, rebellaudit impe-ratori […].“.
49 Vgl.: Annales Marbacenses, ed. Hermann BLOCH, MGH SS rer. Germ. 9, Hannover/Leipzig 1907, ad 1197, S. 69, Z 13: „[…] ab omnibus Apulie et Sycilie civitatibus et castellis fieri […].“.
50 Vgl.: Ebd., Z. 15-16: „[…] ipso etiam, si fas est credi, apostolico Celestino […].“.
51 Vgl.: Ebd., Z. 12-15: „[…] imperatrix, sicut dicebatur, simultate inter ipsos exorta conuarationem adversus imperatorem […] effecit.“.
52 STÜRNER: Friedrich II., Teil 1, S. 64.
53 Für einen Bericht über einige der grausamen Hinrichtungsmethoden vgl.: Annales Marbacenses, MGH SS rer. Germ. 9, ad 1197, S. 69-70.
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Tanja Rilka, 2007, Die politischen Ziele Heinrichs VI. (1195-1197), München, GRIN Verlag GmbH
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