Allgemeines
Anmerkungen zur Transkription
Die verwendete Umschrift orientiert sich an der Umschrift für die arabische Sprache der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft (DMG):
Arabische Name Umschrift Aussprache Buchstabe ‘alif a, i, u, A, u, i oder als Länge A, a, U, u, I, i b’ B B t’ T T hartes th des Englischen î’ î hartes dsch wie in ital. Giorno ܯm Û ¡ Starkes h mit Reibungsgeräusch ¤’ ¤ ¥ deutsches hartes ch am weiche Gaumen ª’ ª © dl D D an den Zähnen « weiches th an den Schneidezähnen l r’ R Zungen-r ¯ z¯ Z weiches gesummtes S ± s¯n S hartes S µ š¯n Š deutsches sch ¹ Emphatisches S âd â ½ Emphatisches d der Backenzahnpartien d Á emphatische t des Obergaumens ì’ ì Å weiches emphatisches s ’ É entsteht durch kräftiges Zusammendrücken der ayn
Stimmritze
Í tönender Reibelaut des weichen Gaumens, wie ¥ayn ¤
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Literaturverzeichnis
Al-Qur’n Der Koran, das heilige Original.
Chebel, Malek Die Welt der Liebe im Islam, Kunstmann Antje GmbH, Darmstadt 1997.
Gribetz, Artur Strange Bedfellows: Mutat al-nis’ and Mutat al- ¤ajj, A Study
Henffening Enzyklopädie des Islam, E. J. Brill, Leiden, Leipzig 1936, Bd. III.
Rassoul, AbÌ-r-Ri’ Die ungefähre Bedeutung des Al-Qur’n Al-Kar¯m in deutscher Mu¤ammad Ibn A¤mad Sprache, IB Verlags Islamische Bibliothek, Köln 2000. Ibn
Wahdat-Hagh, Wahied Gene: 09.06.2007, „Iran: Innenminister empfiehlt der Jugend die
Einleitung
Die Muta (arabisch Ìäß, der Genuss) Ehe ist die Bezeichnung für eine Ehe auf Zeit. Diese Ehe wird als Genussehe, Zeitehe und im Englischen als temporary marriage bezeichnet. Man unterscheidet zwischen der „nik¤ al-muta“ (Ehe des Genusses) oder „mutat al-nis’“ (Genuss der Frau) und der „mutat al-¤ajj“. Die „mutat al-¤ajj“ ist für Frauen gedacht, die zur Pilgerfahrt nach Mekka aufbrechen und einen geistlichen Berater als Begleiter wünschen, wie es bei den Arabern der Brauch ist. Zu diesem Zweck wird die „mutat al-¤ajj“ Ehe
eingegangen, die sofort aufgelöst wird, sobald die Glaubenspflicht erfüllt ist. 1 Jedoch werden wir uns in dieser Hausarbeit nicht mit der „mutat al-¤ajj“ beschäftigen und widmen die Arbeit der „nik¤ al-muta“, welche nun im verlauf der Arbeit nur noch als Muta bezeichnet wird.
In der vor- und frühislamischen Zeit war die Muta auf der arabischen Halbinsel, in der omanischen Küstenregion und im Jemen verbreitet, aber im Laufe der Zeit wurde diese
Tradition nur noch von der š¯¯tischen Rechtsschule gepflegt. 2
Interessant zu bemerken ist, dass obwohl die Muta eine altarabische Tradition ist, sich die
Zeitehe auch in anderen Völkern finden lässt. 3
Die Debatte über die Muta bildet einen der größten Differenzen zwischen der imamitischen Нa Jurisprudenz und der Ahl ul-Sunna Jurisprudenz. Die Н¯ten sehen die Muta als eine
zulässige Art der Ehe an, wobei die Ahl ul-Sunna diese Praxis der Ehe verbietet. 4
1 Vgl. Malek Chebel, Die Welt der Liebe im Islam, Darmstadt 1997, S. 149f.
2 Vgl. Malek Chebel, a.a.O., S. 150
3 Vgl. Wilken, S.21f.; Westermarck, History of the Human Marriage, London 1925, Bd. III, S. 267ff.
4 Vlg. Artur Gribetz, Strange Bedfellows: Mutµat al-nis’ and Mutµat al- Êajj, A Study Based on Sunn¯ and Sh¯µ¯
Sources of Tafs¯r, Éad¯th and Fiqh, Berlin 1994, S. 1
1
Hauptthema
Sunn¯tische Sicht
Die Muta in sunn¯tischen Quellen (Qur’n, £ad¯î)
Generell ist es anerkannt, dass die Muta in der vorislamischen Zeit praktiziert wurde. 5 Selbst der Großvater des Propheten Mu¤ammad, Abd al-Muììalib, ging aus einer Muta Ehe
hervor. 6 Es ist die Rede von verschiedenen Arten der Muta, die jedoch zumeist, aus Überlieferungen von ’iša (eine Frau Mu¤ammads), von Mu¤ammad verboten wurden. 7 Die Muta wird im Qur’n in der SÌra al-nis’, Vers 24 erwähnt. Nach dem aufgelistet wird, welche Frauen man nicht heiraten darf, kommt:
„Und erlaubt ist euch außer diesem, daß ihr mit eurem Geld Frauen begehrt, zur Ehe und nicht zur Hurerei. Und gebt denen, die ihr genossen habt, ihre Brautgabe. Dies ist eine Vorschrift; doch soll es keine Sünde sein, wenn ihr über die Vorschrift hinaus miteinander
eine Übereinkunft trefft. Seht, Allah ist Allwissend und Allweise.“ 8 Dass es sich bei diesem Vers um die Muta handelt, ist allgemein anerkannt, jedoch umstritten ist, ob die Muta im Nachhinein verboten wurde oder nicht. Die Mehrheit der sunnitischen Gelehrten berufen sich auf weitere Verse im Qur’n, in dem die gläubigen Männer dazu aufgerufen werden, ihren Scham zu bewahren, außer gegenüber ihren Gattinnen oder denen
die sie aus Rechts wegen besitzen. 9 Andererseits wird in mehreren £ad¯îen, die nach dem Qur’n Vers aus SÌra al-nis’ überliefert wurden, eine Aufhebung der Muta gesehen. Dass der Propheten Mu¤ammad die Muta selber vorgeschlagen hat, kann in einem von Salam ibn Abd al-lh überlieferten £ad¯î entnommen werden:
„Wir waren auf einem Feldzug, als der Gesandte Gottes zu uns kam und sagte: ‚Es ist euch
gestattet, eine Mut±a einzugehen. Nehmt diese Möglichkeit wahr!’“ 10 Aus den £ad¯îen von Jbir ibn Abd al-lh (d. ca. 77-78/696-97), Abd al-lh ibn Abbs, Salama ibn al-Akwa (d. 74/692 oder 3) und Sabra ibn Mabad al-Juhan¯ (d. ca. 40-49/660-69) wird weiterhin ersichtlich das die Muta zur Zeit des Propheten praktiziert wurde. Ein Beispiel für diese £ad¯îe ist der folgende von Jbir ibn Abd al-lh, in dem er sagt:
5 Vlg. Artur Gribetz a.a.O., S. 6
6 Vgl. Ibn Hišm, Sirt MuÊammad, Göttingen 1859, S. 88
7 Vlg. Artur Gribetz a.a.O., S. 7
8 AbÌ-r-Ri’ Mu¤ammad Ibn A¤mad Ibn Rassoul, Die ungefähre Bedeutung des Al-Qur’n Al-Kar¯m in
deutscher Sprache, Köln 2000, S. 66f.
9 Vgl. Heilige Qur’n, SÌra al-mu’minÌn Vers 5-6; SÌra al-mariÜ Vers 29-30
10 Buªr¯, Sammlungen der Begebenheiten aus MuÊammads Leben, S. 338, zitiert nach Malek Chebel, Die Welt
der Liebe im Islam, Darmstadt 1997, S. 150
2
„Wir praktizierten die Mut±a für eine Hand voll Datteln und Mehl für einige Tage, während der Zeit des Gesandten Gottes und (der Zeit von) AbÌ Bakr bis ±Umar ibn al-Ïab dies aus
dem Grunde des Geschehnis von ±Amr ibn Éurayth’ uns dies verbot.“ 11 Vor allem der Gefährte des Propheten Ibn Abbs soll die Muta stets praktiziert und
verteidigt haben. Jedoch soll er im Sterbebett dies als Sünde gesehen und bereut haben. 12 Dagegen hat der Prophet nach einem £ad¯î von Al¯ ibn Ab¯ Tlib am Tage oder im Jahre der
Eroberung von ©aibar die Muta verboten. 13
Jedoch wird von Sabra ibn Mabad al-Juhan¯ in anderen £ad¯îen überliefert, dass bei bestimmten Anlässen für kurze Zeit die Muta erlaubt wurde; diese kürzeren oder auch
längeren, sich einander ergänzenden Berichte werden teils ohne Zeitangaben geboten 14 , teils auf die Eroberung Mekkas 15 und teils auf die Abschiedswallfahrt bezogen 16 . Der wesentliche Inhalt ist, dass der Prophet die Muta erlaubte. Darauf hin ging Sabra mit einem anderen Gefährten des Propheten zu einer Frau und jeder bot ihr seinen Mantel als Brautgabe. Sie zog den jugendlichen Sabra mit dem schlechteren Mantel vor und war drei Nächte mit ihm zusammen. Darauf verbot der Prophet dies. Nach den Überlieferungen zur Abschiedswallfahrt wurde die Zeit von 10 Nächten abgemacht, jedoch soll der Prophet dies schon nach der ersten Nacht mit diesen Worten verboten haben: „Wer von euch eine Frau für eine Zeit geheiratet hat, soll ihr geben, was er ihr versprochen und nichts davon zurückfordern und er soll sich
von ihr trennen; denn Gott hat euch dies bis zum Auferstehungstag verboten“. 17 Nach weiteren £ad¯îen hat erst der ©al¯f Umar ibn al-©aììb und nicht der Prophet
Mu¤ammad am Ende seiner Amtszeit die Muta verboten. 18 Umar ging sogar so weit, die Muta als Unzucht zu sehen und drohte mit Steinigung. 19
Was auch sehr interessant ist, dass auch die Meinung vertreten ist, dass selbst Umar die
Muta nicht verboten hat, sondern eine spätere Autorität. 20 Als Beispiel wird von Jbir ibn Abd al-lh überliefert:
11 Muslim (d. 261/875), áa¤¯¤ (Kairo, 1374-5/1955-6), II, 1023/16. Dieser £ad¯î stellt dar, dass der
Minimalbetrag der Brautgabe keiner speziellen Summe unterlag. (Auf den Verbot von Umar werden wir im
laufe des Textes näher eingehen).
12 Vlg. Artur Gribetz, a.a.O., S. 19 ff.
13 Buªr¯, Maqz¯, bb; ab’iÊ, bb; NikÊ, bb; Muslim, NikÊ, £ad¯î 31-4
14 Vgl. Muslim, NikÊ, £ad¯î 20, 26; Nas’¯, NikÊ, bb 71; AbÌ DwÌd, NikÊ, bb 13; A¤med ibn £anbal, III,
404
15 Vgl. Muslim, NikÊ, £ad¯î 21, 24, 25, 27, 28; Drim¯, NikÊ, bb 16; A¤med ibn £anbal, III, 404, 405
16 Vgl. Ibn MÜa, NikÊ, bb 44; Drim¯, NikÊ, bb 16; AbÌ DwÌd, NikÊ, bb 13; A¤med ibn £anbal, III,
404 f.
17 Vgl. Bruchstücke dieses Berichtes bei Muslim, NikÊ, £ad¯î 23, 30
18 Vgl. Muslim, NikÊ, £ad¯î 16-8; A¤med ibn £anbal, III, 304, 380, sowie III, 325, 356, 363
19 Vgl. Ibn MÜa, NikÊ, bb 44; Mlik, NikÊ, £ad¯î 42
20 Vlg. Artur Gribetz a.a.O., S. 17
3
„Wir praktizierten die Mut±a in der Zeit des Gesandten Gottes, AbÌ Bakr und ±Umar, bis zum
ende des Ïal¯fat ±Umars.“ 21
Nach der Ansicht von Schlacht sind die frühsten Verbote der Muta auf die Zeit von al-Zuhr¯ zurückzuführen. Er begründet seine Aussage auf den Fakt, dass al-Zuhr¯ die häufigste
Verknüpfung in den meisten medinensischen anti-Muta £ad¯îen ist. 22
Position der sunn¯tischen Rechtsschulen zur Muta
Entgegen des vielen pro-Muta £ad¯îen gibt es genügend anti-Muta £ad¯îe. Deswegen ist es sehr wichtig zu betrachten, wie die sunn¯tischen Gelehrten zu dieser Tradition stehen und den Weg der Jurisprudenz nachzuvollziehen.
Generell sind die sunn¯tischen Rechtsschulen sich im Verbot der Muta einig. Jedoch hat diese Einigkeit in dieser Frage nicht immer existiert. Die pro-Muta Sicht stammt
ursprünglich von den Gelehrten Mekkas 23 , während die Gelehrten aus Medina und Irak die Gegenposition einnahmen. Howard ist der Meinung, dies auf Grund der Verbindung zwischen der mekkanischen und früher š¯¯tische Jurisprudenz herleiten zu können. Vor allem die Beziehungen zwischen dem vierten Imam der Н¯ten Al¯ ibn al-£usayn und den Gelehrten
Mekkas soll die Uhrsache dafür gewesen sein. 24
Man kann nicht behaupten, dass die Muta kontinuierlich in der sunn¯schen Jurisprudenz als verboten galt, was man unter anderem daran sieht, dass der sunn¯tische ©al¯f al-Ma’mÌn die Muta in seiner Amtszeit wieder als legitim einführte. Trotz der seltenen pro-Muta Urteile überwiegend die anti-Muta Uhrteile in der Geschichte der sunnt¯schen Jurisprudenz
eindeutig, sodass heute alle vier sunn¯schen Rechtsschulen die Muta verbieten. 25
НÁ¯tische Sicht
Die Muta in š¯¯tischen Quellen (Qur’n, £ad¯î)
In der š¯¯tischen Quellen wird die Muta sowohl im Qur’n als auch in den £ad¯îen als gestattet angesehen, vor allem durch die Überlieferungen der Imame (bei den Н¯ten die Hauptüberlieferer der Tradition des Propheten Mu¤ammad) und insbesondere dem fünften
21 A¤med ibn £anbal, III, 380
22 Vlg. Schlacht, S. 266-267, zitiert nach Artur Gribetz, Strange Bedfellows: Mutµat al-nis’ and Mutµat al- Êajj,
A Study Based on Sunn¯ and Sh¯µ¯ Sources of Tafs¯r, Éad¯th and Fiqh, Berlin 1994, S. 17
23 Vgl. Muslim, NikÊ, £ad¯î 29
24 Vgl. Artur Gribetz, a.a.O., S. 18 f.
25 Vgl. Artur Gribetz, a.a.O., S. 107 ff.
4
Imam Mu¤ammad al-Bqir und dem sechsten Imam Ûafar aâ-ádiq. In der š¯¯tischen Rechtsschule wird der 24. Vers der SÌra al-nis’ des Qur’n (siehe S. 2), als die Wörter Gottes gesehen, welche die Muta als eine im Islam anerkannte Eheform gestattet. Jedoch wird die Aufhebung seitens der sunn¯tischen Quellen nicht anerkannt. Denn sie sehen nicht die Aufhebung in der SÌra al-mu’minÌn Vers 5-6 und SÌra al-mariÜ Vers 29-30. Der Hintergrund hierfür sind die Überlieferungsketten der £ad¯îe. Die Überlieferungsketten
machen den Unterschied zwischen den sunn¯tischen und den š¯¯tischen £ad¯îen aus. 26 Von Jbir ibn Abd al-lh wird überliefert, dass der Prophet die Muta während der
militärischen Expeditionen erlaubt hat und sie anschließend nicht verbieten ließ. 27 Des Weiteren gibt Überlieferungen des Imam Mu¤ammad al-Bqir: „Gott erlaubte sie [die
Mut±a] in seinem Buch und durch den Propheten.“ 28 und Imam Ûafar aâ-ádiq: „Die Mut±a ist im Qur’n offenbart worden und die Praxis wurde vom Propheten Gottes etabliert.“ 29 die die Muta als eindeutig erlaubt und zur islamischen Sitte dazugehörig sehen. Aus einem £ad¯î von Imam Ûafar aâ-ádiq wird ganz deutlich, wie weit der Imam geht, um die Legitimität der Muta zu unterstreichen: „Der der nicht an unsere Wiederkehr glaubt [Tag des Jüngsten Gerichtes] und die Mut±a nicht als erlaubt betrachtet, ist keiner von uns
[gehört nicht zu uns]“ 30
Genau so wie es in den sunn¯schen £ad¯îen nachzulesen ist, dass Umar ibn al-©aììb die
Muta verboten hat, ist dies auch in den š¯¯tischen £ad¯îen häufig nachzulesen. 31 Ein schönes Resümee über die š¯¯tische Überzeugung bietet uns Sa¯d ibn Ûubayr (ein Schüler des Imam Al¯ ibn al-£usayn) in einem Maxim: „Mut±a ist legitimer als das Trinken Wassers.“ 32
Position der š¯¯tischen Rechtsschule zur Muta
Die Philosophie der Muta nach den š¯¯tischen Gelehrten ist, dass der Islam für jede Situation im Leben eine Lösung aufweist. Da ein Mensch der körperlich reif ist für eine eheliche Bindung, jedoch gesellschaftlich sprich finanziell es sich nicht leisten kann, muss es eine
26 Vgl. Artur Gribetz, a.a.O., S. 48 ff.
27 Vgl. al-£urr al-mil¯, Was’il al-š¯µa, 440/20; al-MaÜlis¯, BiÊr al-anwr, 314/15 & 315/21; al-NÌr¯,
Mustadrak al-was’il, 447/2 & 449/10
28 al-Kulayn¯, 449/4; al-ëÌs¯, Tahdh¯b al-aÊkm, 250-251/1081; al-£urr al-mil¯, Was’il al-š¯µa, 437/4 & 476-
477/5; al-MaÜlis¯, BiÊr al-anwr, 299/8
29 al-Kulayn¯, 449/5; al-ëÌs¯, Tahdh¯b al-aÊkm, 251/1082; al-ëÌs¯, al-Istibr, 141-142/509; Mu¤sin al-Fay,
al-Wf¯, 54; al-£urr al-mil¯, Was’il al-š¯µa, 437/5; al-MaÜlis¯, BiÊr al-anwr, 317/31
30 Mu¤sin al-Fay, al-Wf¯, 55; al-£urr al-mil¯, Was’il al-š¯µa, 438/10
31 Vgl. Artur Gribetz a.a.O., S. 56 ff.
32 al-NÌr¯, Mustadrak al-was’il, 481/7
5
Ausweichsituation geben, um diese von Gott gegebenen Bedürfnisse zur Nähe zum
entgegneten Geschlecht auf legaler Art und Weise zu stillen. 33 Jedoch basiert die Legitimation der Muta nicht auf der Philosophie sondern auf die oben genannten Quellen.
Die Muta wird nach der š¯¯tischen Jurisprudenz zwischen einen muslimischen Mann und einer unverheirateten und ehrbar muslimischen, christlichen oder jüdischen Frau, der bewusst ist, was die Muta ist, geschlossen. Dabei muss im Ehevertrag eine Zeit und eine Brautgabe festgelegt werden. Die Ehe findet ihr Ende mit Ablauf der vereinbarten Zeit; ihr Ende und kann nicht verlängert werden. Es kann lediglich eine neue Muta geschlossen werden, wobei eine neue Zeit und Brautgabe vereinbart werden müssen. Anders als zur normalen islamischen Ehe gibt es in der Muta keine Verpflichtung für Unterhalt des Mannes gegenüber der Frau. Ebenso beerben sich die Partner nicht. Jedoch kann eine Verpflichtung für Unterhalt und Erbe in Ehevertrag freiwillig abgemacht werden und ist dann auch bindend.
Die gesellschaftliche Akzeptanz der MutÁa
Die Muta ist in der heutigen islamischen Gesellschaft nicht erwähnenswert akzeptiert. Von den Sunn¯ten wird sie als Unzucht abgestempelt und bei den Н¯ten wird sie auch nicht wirklich ernst genommen, höchstens im Rahmen der eigenen Notlage. Lediglich bei der praktizierenden Н¯ten wird die Muta erst genommen, jedoch stark unterschiedlich als moralisch bewertet. Ausschließlich die Gelehrten der Нa erkennen die Muta zweifellos als absolut legitim und moralisch an.
Es ist sehr erstaunlich, dass in einem š¯¯tischen Land wie Iran die Muta vor allem von der jüngeren Generation die westlich orientiert sind, als unmoralisch angesehen wird und der körperliche Kontakt ohne jede Eheform als moralischer beurteilt wird. Hier kommt jedoch hinzu, dass die derzeitige iranische Regierung die Bevölkerung zur Mut’a ermutigt und die Muta in die Kultur zu etablieren versucht. Dies ist im arabischen Kulturkreis der Fall, denn
dort genießt die Muta eine durchaus stärkere moralische Akzeptanz. 34 Interessant sind auch Webseiten, in denen die Muta in allen möglichen Perspektiven legitimiert wird und sogar Kontaktanzeigen aufzufinden ist (z.B. www.mutah.com).
33 Persönliches Gespräch mit Ayatollah Ghaemmaghami, Vorsitzender der Islamisch-Europäischen Union der
Schia-Gelehrten und Theologen; Auch sehr interessant nachzulesen einen Gekürzten Auszug aus Ayatollah
Mottaharis Buch "Stellung der Frau im Islam": http://www.eslam.de/begriffe/z/zeitehe.htm
34 Vgl. Wahied Wahdat-Hagh, „Iran: Innenminister empfiehlt der Jugend die Polygamie“
>(24.06.2007)
6
Zusammenfassung
Die Muta ist eine Streitfrage zwischen den Sunn¯ten und den Н¯ten und basiert hauptsächlich auf den unterschiedlichen Interpretationen der £ad¯îe. Abgesehen von den unterschiedlichen Interpreationen ist jedoch die Herkunft der unterschiedlichen £ad¯îe einzugehen. Hierzu muss erwähnt werden, dass die £ad¯îsammlungen ca. 200-400 Jahre nach dem Sterben des Propheten Mu¤ammad gesammelt und in ein Werk zusammengetragen wurden. Insofern kann die späte Sammlung der £ad¯îe auf eine Ungenauigkeit der £ad¯îe hinweisen. Erwähnenswert ist ferner die Tatsache, dass die £ad¯îe zu einem Zeitpunkt gesammelt und in Bänder zusammengefasst wurden, in der die fünf großen islamischen Rechtsschulen (Sunn¯tische als auch Н¯tische) bereits existierten, also die Position zur Muta fest stand.
Wie bereits erläutert nennen die £ad¯îe genau genommen nur zwei Fälle zum Verbot der Muta vom Propheten: ©aibar und Mekka. Diese beiden Fälle sind aber zeitlich nach der Genehmigung der Muta im Qur’n (SÌra al-nis’, Vers 24) geschehen. Da aber der ©al¯f Umar ibn al-©aììb die Muta verboten hat, woran es keinen Grund gibt zu zweifeln, können wir auch davon ausgehen, dass £ad¯îe nach dem Verbot Umar ibn al-©aììb geschrieben und
in die Zeit des Propheten zurückverlegt wundern, wie es so oft schon passiert ist. 35 Es stellt sich nun mehr die Frage, ob Umar ibn al-©aììb überhaupt befugt war, die Muta zu verbieten. Nach sunn¯tischer Ansicht hat er immerhin zu den vier rechtgeleiteten ©al¯fen gehört. In Н¯tischen Kreisen wird aber in keiner Weise angezweifelt, was die zwölf Imame über die Tradition des Propheten berichten, genau so wenig wie in Sunn¯tischen Kreisen die Berichte der vier rechtgeleiteten ©al¯fen über seine Tradition angezweifelt werden. Nun haben wir ein theologisches Problem, was wir nicht lösen können, ohne den politisch-historischen Hintergrund aufzuklären. Dieser Hintergrund ist wiederum derselbe Hintergrund, welche Rechtsschule die ist, die die Tradition des Propheten am nächsten ist.
Abschließend ist zu sagen, dass die Muta in der Theologie durchaus beachtenswerte Gründe für die Legitimation findet, die Gesellschaft jedoch sehr viel kritischer mit ihr umgeht bis hin dazu, dass die Muta geächtet wird.
35 Vgl. Henffening, Enzyklopädie des Islam, E. J. Brill, Leiden, Leipzig 1936, Bd. III, S. 837
7
Arbeit zitieren:
Jürgen Müller, 2007, Die Mut'a Ehe, München, GRIN Verlag GmbH
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