Holdingstrukturen als Instrument der internationalen Steuerplanung


Seminararbeit, 2007

26 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Problemaufriss
1.1 Holdingstrukturen im Kontext der internationalen Steuerplanung
1.2 Ziele der Arbeit

2. Steuerliche Gestaltungsziele bei Holdingstrukturen
2.1. Dividendenbesteuerung
2.2. Minimierung der Steuerplicht auf Veräußerungsgewinne
2.3. Konsolidierung von positiven und negativen Einkünften
2.4. Vermeidung von internationalen Anrechnungsüberhängen
2.5. Steuerwirksame Finanzierung des Beteiligungsportfolios

3. Umsatzsteuerlicher Aspekt der Betrachtung

4. Grenzen des Einsatzes von Holdingstrukturen – ein Fazit

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Dividendenbesteuerung im reinen Inlandssachverhalt

Abbildung 2: Dividendenfluss und deren Besteuerung im grenzüberschreitenden Sachverhalt

Abbildung 3: Grenzüberschreitender Sachverhalt mit Zwischenholding

Abbildung 4: Grenzüberschreitender Sachverhalt mit Mutter-Tochter Beziehung

Abbildung 5: Quellensteueroptimierende Mutter-Tochter Beziehung mit einer Zwischenholding

Abbildung 6: Veräußerungsgewinne mit Zwischenholding

Abbildung 7: Nationaler und vertikaler Gewinn- und Verlustausgleich durch Organschaft

Abbildung 8: Nationaler und horizontaler Gewinn- und Verlustausgleich durch Organschaft

Abbildung 9: Vermeidung von Anrechnungsüberhängen durch Pooling

1. Problemaufriss

1.1 Holdingstrukturen im Kontext der internationalen Steuerplanung

Aufgrund der zunehmenden Globalisierung in allen Bereichen der Wirtschaft gewinnen die internationale Steuerplanung und –gestaltung, und somit auch die gesamte Konzernsteuerquote, zunehmend an Bedeutung. Alle Unternehmen verfolgen, unabhängig von der Größe und Ausdehnung ihres Absatzmarktes, ein gemeinsames Oberziel: Gewinnmaximierung. Als untergeordnete Ziele stehen oft Kostenoptimierung und -reduktion im Vordergrund, welche z.T. durch die Steuerbarwertminimierung beeinflusst werden.

In dieser Arbeit sollen die möglichen Gestaltungsalternativen und Ziele des Einsatzes einer Holding kurz und jeweils anhand von Beispielen dargestellt werden. Der Begriff der „Holdinggesellschaft“ gilt weithin als Synonym für gestalterische Steuerpolitik.[1]

„Unter einer Holdinggesellschaft wird eine Unternehmung verstanden, deren betrieblicher Hauptzweck in einer auf Dauer angelegten Beteiligung an rechtlich selbstständigen Unternehmen liegt. Eine Holdinggesellschaft in Reinform beschränkt sich auf das Halten und Verwalten von Beteiligungen.“[2]

Daneben gibt es noch weitere Erscheinungsformen, wie z.B. die Finanzholding, die Managementholding, die Dachholding und die Zwischenholding, welche anhand der übernommenen Funktionen typologisiert werden können.[3]

1.2 Ziele der Arbeit

Die internationale Steuerplanung unterliegt einer Vielzahl von Parametern, welche sich gegenseitig beeinflussen. Diese sind u.a. die Rechtsform der Holding, die Steuerbelastung für die jeweilige Rechtsform, sowie die mögliche Doppelbesteuerung bzw. Mechanismen zu deren Vermeidung. Des Weiteren sind mögliche Verlustvorträge oder spezielle Steuervergünstigungen zu beachten. Jeder dieser Parameter existiert prinzipiell in jedem Land, welches als potenzieller Holdingstandort in Frage kommt. Aufgrund dieses komplexen Gebildes kann kein allgemein gültiger Ratschlag in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der Holding und deren Standort gegeben werden.

Die mögliche Doppelbesteuerung einzelner Einkünfte stellt die Ausgangsproblematik dar, anhand welcher der Einfluss der ausgewählten Parameter und deren Wirkungsweise dargestellt und erläutert werden sollen.

Die hier gewählten Parameter sind ausschließlich aus dem ertragssteuerlichen Bereich, da sie für die Steuerbarwertminimierung i.d.R. am Wichtigsten sind. Zurzeit wird in der Literatur eine rege Diskussion über die Unternehmereigenschaft einer Holding geführt.[4] Diese Tatsache hat ihre Ursache in der Cibo Entscheidung des EuGH vom 27.09.2001, dem BFH-Urteil vom 01.07.2004-V R32/00 und dem darauffolgenden BMF-Schreiben vom 26. Januar 2007. Aufgrund dieser Aktualität soll ein kleiner Überblick über den Problembereich im dritten Kapitel gegeben werden.

Des Weiteren wäre auch noch die Betrachtung des Anfalls der ausländischen Erbschaftssteuer und deren Reduzierung durch entsprechenden Einsatz von Holdinggesellschaften denkbar. Dies soll jedoch in dieser Arbeit aus Gründen des Umfangs nicht betrachtet werden.

Aus dem gleichen Grund wird auch nicht auf den Einsatz einer Holding in der Rechtsform einer Personengesellschaft eingegangen. Alle im Folgenden betrachteten Holdinggesellschaften sind Kapitalgesellschaften, obwohl im Einzelfall – je nach Hauptziel des Einsatzes einer Holdingstruktur – die Personengesellschaft auch Vorteile, wie z.B. die nicht geregelten Grenzen der Gesellschafterfremdfinanzierung, aufweisen kann.[5]

2. Steuerliche Gestaltungsziele bei Holdingstrukturen

Holdingstrukturen sind oft das Ergebnis einer übergreifenden Konzerngestaltung.[6] Diese verfügt, neben dem hier fokussierten steuerlichen Zielkatalog, regelmäßig noch über ein betriebswirtschaftliches - mit z.B. höherer Transparenz der Unternehmensstruktur sowie Verringerung der Schnittstellen - sowie über ein rechtliches Zielsystem - mit z.B. der Abschirmung von Haftungsgefahren oder der Trennung von Risiken.[7]

Die steuerlichen Zielsetzungen sind ebenso vielfältig wie die Parameter, welche die Steuerplanung beeinflussen. Einige Aspekte sind die steuerwirksame Finanzierung von Beteiligungen, die Minimierung von Quellensteuern und die Vermeidung von Veräußerungsgewinnbesteuerung in Ländern mit hoher Steuerbelastung, welche sich i.d.R. nur selektiv und nicht kumulativ erreichen lassen.[8]

Die grundlegende Problematik liegt in der möglichen Doppelbesteuerung von bestimmten Einkünften, welche durch das globale Agieren einer Unternehmung hervorgerufen wird. Doppelbesteuerung bedeutet, dass derselbe Steuerpflichtige mit denselben Einkünften gleichzeitig in zwei oder mehreren Staaten einer gleichen oder vergleichbaren Steuer unterliegt.[9] Auftreten kann die Doppelbesteuerung also prinzipiell in drei Fallkonstellationen: Beim Zusammentreffen von

- unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht,
- beschränkter und beschränkter Steuerpflicht
- unbeschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht.

Zur Abmilderung dieser Doppelbelastung gibt es in Deutschland verschiedene Methoden. Zum einen werden in Anlehnung an das OECD-Musterabkommen (OECD-MA) Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) geschlossen, in welchen die Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten unter den zwei beteiligten Staaten aufgeteilt werden und in dem jeweils anderen Staat entsprechend von der Steuer freigestellt werden (Freistellungsmethode). In den DBAs zwischen Industrieländern lassen sich bestimmte Grundstrukturen erkennen. Diese sind z.B. das so genannte Belegenheitsprinzip, nach welchem die Besteuerung der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dem Staat zugeordnet wird, in dem bspw. das Vermögen liegt.[10] Ein weiteres Beispiel ist die Begrenzung des Steuersatzes für Dividenden, wonach der Quellenstaat normalerweise nur noch 15 % Quellensteuer auf den Bruttobetrag der Dividende erhebt.[11] Ein weiteres allgemeines Merkmal der DBAs ist die sogenannte Subject-to-tax Klausel[12], welche auch als Switch-over Klausel[13] bezeichnet wird. In bestimmten Konstellationen ist es möglich, dass eine doppelte Nichtbesteuerung gewisser Einkünfte erlangt werden kann.[14] Diese unbesteuerten Einkünfte werden als „weiße“ Einkünfte bezeichnet.[15] Die Subject-to-tax oder auch Switch-over Klausel besagt nun, dass die Freistellung in Deutschland erst dann erfolgt, wenn die Einkünfte im Ausland auch tatsächlich besteuert worden sind.[16] Das Besteuerungsrecht fällt bei einer Freistellung der Einkünfte im Ausland also generell an Deutschland zurück, so dass eine tatsächliche Besteuerung in jedem Fall gewährleistet ist.

Neben diesem völkerrechtlichen Vertrag des DBAs gibt es vom deutschen Gesetzgeber unilateral eingeführte Maßnahmen, wie z.B. die Anrechnungsmethode nach § 34 c Abs. 1, 2 EStG, die Abzugsmethode nach § 34 c Abs. 3 EStG, oder die Pauschalierungsmethode nach § 34 c Abs. 4 EStG. Diese kommen zur Anwendung, wenn mit dem entsprechenden Staat, in dem ausländische Einkünfte erzielt werden, kein DBA geschlossen wurde. Bei der Anrechnungsmethode gibt es in Deutschland einen Höchstbetrag, welcher verhindert, dass die ausländische Steuer durch den deutschen Fiskus finanziert wird. Dieser Anrechnungshöchstbetrag ist definiert als:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.1. Dividendenbesteuerung

Dividenden fließen der Holding als Ertrag für das Halten von Beteiligungen zu. Wie in Kapitel 1.1 dargestellt, wird das Halten von Beteiligungen i.d.R. als Hauptzweck einer Holding angesehen. Folglich sind Dividenden die Haupteinnahmequelle einer Holding.[17] Ihrer Besteuerungskonzeption kommt somit eine hohe Bedeutung zu.[18] Zunächst soll ein reiner Inlandssachverhalt behandelt werden, um die grundsätzliche Besteuerung von Dividenden zu verdeutlichen.

Abbildung 1: Dividendenbesteuerung im reinen Inlandssachverhalt[19]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Holding AG hält eine Beteiligung an der A-GmbH, welche wiederum Dividenden an die Holding ausschüttet. Da es sich um zwei deutsche Kapitalgesellschaften handelt, ist § 8 b Abs. 1 S. 1 KStG einschlägig. Das dort festgeschriebene körperschaftssteuerliche Schachtelprivileg besagt, dass alle Dividenden, solange sie nicht den körperschaftssteuerlichen Kreislauf verlassen, von der Besteuerung durch die KSt ausgenommen sind.

Unter Beachtung des § 8 b Abs. 5 KStG bleiben im Ergebnis jedoch nur 95 % der ausgeschütteten Dividenden bei der Holding AG steuerfrei. Die restlichen fünf Prozent werden als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben deklariert. Gäbe es dieses körperschaftssteuerliche Schachtelprivileg nicht, entstünde bei einer tieferen Beteiligungsstruktur als es hier der Fall ist ein so genannter „Kaskadeneffekt“, welcher die ausschüttbare Dividende jeweils um die gezahlte KSt kürzen würde. Die Dividende würde also bereits im reinen Inlandssachverhalt von einer Mehrfachbelastung mit KSt betroffen sein.

Hätte die Holding AG keine juristische Person als Anteilseigner, sondern eine natürliche, würde die dort potenziell entstehende Doppelbelastung von KSt und ESt durch das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG unter Beachtung der Vorschrift des § 3 c Abs. 2 EStG entsprechend abgemildert.

Das obige Beispiel wird nun auf einen grenzüberschreitenden Sachverhalt erweitert. An der deutschen A-GmbH ist zusätzlich die natürliche Person A als Gesellschafter beteiligt. A hat seinen Wohnsitz in Monaco und erhält aus Deutschland lediglich die Dividende der A-GmbH. Unter analoger Anwendung des § 1 EStG ist der Monegasse in Monaco unbeschränkt steuerpflichtig. In Deutschland ist A gemäß § 1 Abs. 4 EStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 5 a EStG beschränkt steuerpflichtig. Es treffen somit zwei Steuerpflichten auf die Dividende der A-GmbH an A zu. Sie wird potenziell doppelt besteuert, da sowohl Monaco als auch Deutschland das Besteuerungsrecht für sich beanspruchen.

Es greifen dann die oben dargestellten Mechanismen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Da zwischen Monaco und Deutschland kein DBA besteht, könnten lediglich die Anrechnungs-, Abzugs- oder Pauschalierungsmethode zur Anwendung kommen.

Abbildung 2: Dividendenfluss und deren Besteuerung im grenzüberschreitenden Sachverhalt[20]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Dividenden unterliegen i.d.R. einer Bruttoabzugssteuer im Quellenstaat, im gegebenen Sachverhalt also in Deutschland der Kapitalertragssteuer. Je nach Land schwankt die Höhe der Quellensteuer und wird auch wiederum in unterschiedlichem Maß im Wohnsitzstaat durch mögliche DBAs reduziert.[21] Somit ergibt sich neben der Vermeidung der Doppelbesteuerung der Dividendeneinkünfte ein weiteres grundsätzliches Ziel, nämlich die möglichst niedrige Belastung durch die Quellenabzugssteuer. Eine Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen, besteht in der Zwischenschaltung einer Holding. Denn dadurch können Dividendenströme umgeleitet und somit die Quellensteuerbelastung verringert werden. Diese Strategie wird als Treaty Shopping bezeichnet.[22]

Die Struktur ohne zwischengeschaltete Holding aus Abbildung 2 hat zur Konsequenz, dass die an A ausschüttbare Dividende der deutschen Kapitalertragssteuer i.H.v. 20 % gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 43 a Abs. 1 Nr. 1 EStG unterliegt. Die Kapitalertragssteuer ist bei in Deutschland beschränkt Steuerpflichtigen als Abgeltungssteuer ausgestaltet worden. Somit ist sie gemäß § 50 Abs. 5 S. 1 EStG definitiv und endgültig. Bestünde zwischen Monaco und Deutschland ein DBA, wäre die Kapitalertragssteuer – vorausgesetzt, dass auch dieses DBA der oben dargelegten Grundstruktur mit u.a. der Begrenzung der Quellenabzugssteuer entspräche – auf 15 % begrenzt.

Auch ohne DBA Deutschland-Monaco hat A die Möglichkeit der Reduzierung der Quellenabzugssteuer, welche auf seine Dividende anfällt. Die mögliche resultierende Struktur ist in Abbildung 3 dargestellt.

Abbildung 3: Grenzüberschreitender Sachverhalt mit Zwischenholding[23]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Im DBA Deutschland-Schweiz ist eine Ermäßigung der deutschen Quellensteuer vereinbart. Diese kann aufgrund der gewählten Konstellation nun ausgenutzt werden und besteht darin, dass Deutschland die Kapitalertragssteuer auf Antrag zu erstatten hat.[24]

Zur Vermeidung der Strategie des Treaty-Shoppings hat der deutsche Gesetzgeber die sogenannte Anti-Treaty-Shopping Regelung in § 50 d Abs. 3 EStG eingeführt. Demnach haben ausländische Gesellschaften keinen Anspruch auf Steuerentlastung. Es sei denn, den beteiligten Gesellschaftern stünde die Entlastung auch bei direkter Beteiligung zu.[25] Im obigen Beispiel hätte die schweizerische Zwischenholding AG keinen Anspruch auf die Erstattung der deutschen Kapitalertragssteuer auf Antrag, da der Monegasse A, wäre er unmittelbar an der A- GmbH beteiligt, diese Vergünstigung auch nicht in Anspruch nehmen könnte (siehe Erläuterungen zu Abbildung 2).

Um die wichtigsten Anwendungsfälle einer Holdingstruktur in Bezug auf die Dividendenbesteuerung abzuschließen, wird jetzt noch auf die Mutter-Tochter Richtlinie (MTRL) und deren Vorteile für die Besteuerung von Dividenden eingegangen. Die Richtlinie 90/435/EWG vom 23.7.1990 ist als MTRL bekannt und thematisiert die Beseitigung der steuerlichen Mehrfachbelastungen bei Dividendenzahlungen im internationalen Unternehmensverbund.[26] Allgemein gesprochen, besagt die MTRL, dass Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU an eine Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat im Staat der Muttergesellschaft entweder von der KSt freigestellt oder durch Anrechnung der ausländischen Steuer begünstigt werden.[27] Der deutsche Fiskus hat diese Richtlinie mit der Einführung des § 43 b EStG umgesetzt. Demnach wird auf Antrag die Kapitalertragssteuer für Dividenden, die einer Muttergesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU von einer deutschen Tochtergesellschaft zufließen, nicht erhoben.[28] Weiterhin knüpft der deutsche Gesetzgeber die Voraussetzung zur Anwendung daran, dass die Beteiligung mindestens 12 Monate ununterbrochen existiert und eine Mindestbeteiligungsquote besteht.[29]

[...]


[1] Vgl. Endres (2003), S. S 56.

[2] Endres (2003), S. S 57.

[3] Vgl. Jacobs (2002 a), S. 816.

[4] Vgl. Dannecker (2005), Streit (2003)

[5] Vgl. Jacobs (2002 a), S. 820.

[6] Vgl. Schaumburg (2001), in: Schaumburg/Piltz (Hrsg.) (2002), S. 27.

[7] Vgl. Schaumburg (2001), in: Schaumburg/Piltz (Hrsg.) (2002), S. 27 ff.

[8] Vgl. Jacobs (2002 a), S. 820, vgl. auch Fischer/Kleineidam/Warneke (2005), S.599.

[9] Vgl. Jacobs (2002 a), S. 3 ff.

[10] Vgl. Jacobs (2002 a), S. 64.

[11] Vgl. Jacobs (2002 a ), S. 65.

[12] Vgl. Wilke (2005), S. 119.

[13] Vgl. Fischer/Kleineidam/Warneke (2005), S. 373 f.

[14] Auf diesen Gestaltungsaspekt soll in dieser Arbeit nicht näher eingegangen werden. Eine ausführlichere Darstellung erfolgt in: Fischer/Kleineidam/Werneke (2005), S. 373.

[15] Vgl. Fischer/Kleineidam/Werneke (2005), S. 373.

[16] Vgl. Wilke (2005), S. 118.

[17] An dieser Stelle soll von den Ausnahmefällen, dass eine gemischte Holding vorliegt, welche z.B. Dienstleistungsverträge und entsprechende Entgelte erhält, abgesehen werden.

[18] Vgl. Fohr (2001), S. 83.

[19] Vgl. Eigene Darstellung

[20] Darstellung in Anlehnung an den Sachverhalt in: Jacobs (2002 a), S. 821.

[21] Vgl. Jacobs (2002 a) S. 821.

[22] Vgl. Fischer/Kleineidam/Warneke (2005), S. 599.

[23] Darstellung in Anlehnung an den Sachverhalt in: Jacobs (2002 a), S. 821, vgl. auch den sog. Monaco Fall: BFH v. 29.10.1981 I R 89/90, BStBl 1982 II 150.

[24] Vgl. Jacobs (2002 a), S. 436.

[25] Vgl. Gosch (2006) in: Kirchhoff (2006), § 50 d Abs. 3 EStG.

[26] Vgl. Jacobs (2002 a), S. 162 f.

[27] Vgl. Wilke (2005), S. 183.

[28] Vgl. § 43 b Abs. 1, S. 1 EStG.

[29] Vg. § 43 b Abs. 2, S. 4 EStG.

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Holdingstrukturen als Instrument der internationalen Steuerplanung
Hochschule
Otto-Friedrich-Universität Bamberg
Veranstaltung
Seminar
Note
1,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
26
Katalognummer
V130822
ISBN (eBook)
9783640399512
ISBN (Buch)
9783640399369
Dateigröße
495 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Holdingstrukturen, Instrument, Steuerplanung
Arbeit zitieren
Miriam Elisabeth Johanna Ernst (Autor:in), 2007, Holdingstrukturen als Instrument der internationalen Steuerplanung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/130822

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