Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 2
1.1 Problemdarstellung 3
1.2 Fragestellung. 4
1.3 These. 4
1 Einleitung 3
2.1 Begriffsbestimmungen. 5
2.1.1 Liberalisierung - Privatisierung - Deregulierung 5
2.1.2 Elektrizitätsübertragungsnetz 5
2.2 Die Liberalisierung des Energiesektors 7
2.3 Die Liberalisierung und das elektrische Leitungsnetz. 8
2.4 Auswirkung sowie kritische Auseinandersetzung der Liberalisierung 9
2 Die Liberalisierung im Energiesektor. 5
3.1 Bestandsanalyse. 12
3.1.1 E.ON Netz GmbH. 12
3.1.2 Vattenfall Europe Transmission AG 13
3.1.3 RWE Transportnetz Strom GmbH. 13
3.1.4 EnBW Transportnetz AG 14
3.1.5 Zusammenfassung Bestandsanalyse ÜNB 14
3.2 Netzzustand und -ausbau 16
3.2.1 Netznutzungsentgelte. 16
3.2.2 Netzzustand. 18
3.2.3 Netzausbau. 20
3 Elektrische Leitungsnetz 12
4.1 Ausblick. 23
4.2 Fazit 24
4 Ausblick und Fazit. 23
Literatur 25
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- Der Prozess der Liberalisierung führte zu einer vollständigen Entflechtung des Stromsektors
- Das elektrische Leitungsnetz wird unter marktwirtschaftlichen Bestimmungen betrieben
- Die erwähnte Problematik der Ineffizienz, Innovationsmüdigkeit und Finanzierungsknappheit aufgrund der Monopolstellung der Netzbetreiber sind behoben
- Der Zugang zum elektrischen Leitungsnetz wird jedem interessierten Strom-versorger diskriminierungsfrei gewährt
4
2 Die Liberalisierung im Energiesektor
2.1 Begriffsbestimmungen
2.1.1 Liberalisierung - Privatisierung - Deregulierung
Die verwendeten Termini sind im Kontext der Regulierung einzuordnen. Regulierung meint den „staatlichen Eingriff in einen Industriesektor, der auf die Abminderung der gesellschaftlich unerwünschten Effekte einer Monopolsituation [...] abzielt“ (LIEB-DOCZY 2006:5). Ein regulativer Eingriff in den Markt ist nur zu rechtfertigen, wenn Marktversagen und einhergehende Ineffizienz lokalisierbar sind.
Liberalisierung in diesem Kontext wird als die Öffnung von der gesetzlich geschützten Monopolstellung des Strommarktes „über die Beseitigung von Marktzutrittsbarrieren“ (KLUGE & SCHEELE 2003:13) sowie „die Einführung von Wettbewerb innerhalb dieser Branche“ (SCHEELE 2007:42) verstanden. Oft werden im Kontext der Liberalisierung die Termini Privatisierung und Deregulierung verwendet.
Privatisierung meint die Übergabe der staatlichen oder kommunalen Kontrollfunktion an private Akteure (MONSTADT & NAUMANN 2003:7, 15). Jedoch bleiben weiterhin Anteile in der öffentlichen Hand, beziehungsweise es wird versucht die Mehrheit der Anteile beizubehalten (SCHEELE 2007:42). Privatisierung meint im Gegensatz zur Liberalisierung „nur die Umwandlung öffentlicher [Unternehmen] in privatwirtschaftliche Unternehmen“ (KLUGE & SCHEELE 2003:13). Von Deregulierung wird gesprochen, wenn der Staat den Einfluss auf die Wirtschaft mindert. Der Staat gibt jedoch nicht die vollständige Steuerung ab (SCHEELE 2007:42).
2.1.2 Elektrizitätsübertragungsnetz
Das elektrische Leitungsnetz und die damit verknüpfte leitungsgebundene Ener-gieversorgung gehört traditionell zum Sektor der „marktfern[en] bzw. staatsnah[en]“ (MONSTADT & NAUMANN 2003:7) Unternehmen. Es fungiert als Bindeglied zwischen Stromerzeugung und Endverbraucher (KELLER 2005:34) (Abb.1).
Das elektrische Leitungsnetz untergliedert sich nach Spannung und Funktion in zwei Teilbereiche (Abb.1).
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Abb. 1: Der Energiesektor entlang der Wertschöpfungskette (Geändert nach KELLER 2005:34 & 41, STRAUB 2005:9)
Erstens in die ‚Übertragung’ beziehungsweise den Stromtransport, welcher über das Höchst- (220 oder 380kV) und Hochspannungsnetz (50 bis 150kV) zum regionalen Verteiler oder industriellen Endverbraucher geleitet wird (STRAUB 2005:8). In Deutschland gibt es derzeitig vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), welche zumeist die Höchst- und Hochspannungsleitungen unterhalten (BNETZA 2008a:4) (siehe Kapitel 3.1).
Zweitens wird unter ‚Verteilung’ in diesem Kontext „der Transport von Elektrizität mit mittlerer [(6 bis 30kV)] oder niedriger [(230 bis 690kV)] Spannung über Verteilernetze zum Zwecke der Stromlieferung an Endverbraucher oder [wei-
teren] Verteiler[n]“ (STRAUB 2005:9) verstanden. Es dient somit der Sicherstellung von Elektrizität für die Endverbraucher. Die Verteilernetzbetreiber (VNB) sind für den sicheren Betrieb des Mittelspannungs- sowie Niederspannungsnetzes verantwortlich (EnWG §2 Abs.2) und wirken vor allem in regionaler Ebene.
Das Höchstspannungsnetz (HöS) umfasst die meisten westeuropäischen Staaten und dient der Übertragung des in Großkraftwerken hergestellten Stroms. Das Hochspannungsnetz (HS) wird von Verbundsunternehmen betrieben und versorgt die Ballungszentren sowie Industrien. In regionaler Ebene dient das Mittelspannungsnetz (MS) und wird an Transformatorstationen in das Niederspannungsnetz (NS) verteilt. Die elektrische Energie im lokalen Netz wird bis zum Endverbraucher an die Steckdose runter transformiert (MONSTADT & NAUMANN 2003:61).
Die Netznutzung wird über die physikalischen Einheiten der elektrischen Leistung - Watt - sowie der elektrischen Arbeit (Leistung und Zeitperiode) - Watt/Stunde - gemessen (KELLER 2005:30).
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Das elektrische Leitungsnetz dient zusammenfassend als Übertragungsmedium für elektrische Energie und zur Entnahme für die Nutzung dieser durch den Endverbraucher.
2.2 Die Liberalisierung des Energiesektors
Im EnWG von 1935 war das Gebietsmonopol gesetzlich verankertes. Der Staat regulierte die Preise und stellte ein kontinuierliches Energieangebot bereit (BNETZA 2008b:o.A.). Die Monopolstellung wurde vor allem durch die „technischen und ökonomischen Besonderheiten“ gerechtfertigt sowie zur Umsetzung politischer Ziele verwendet (MONSTADT & NAUMANN 2003:7). Eine wesentliche Meinung war, dass es bei einem liberalen Energiemarkt zwischen Netzbetreibern zu „Doppelungen von Investitionen“ kommen wird. Darüber hinaus sind der Bau-und die Unterhaltung des Netzes wirtschaftlich unrentabel („irreversiblen Kosten“). Somit wurde ein „Marktversagen“ unterstellt und die Meinung verbreitet, dass „ein ausschließlich kostenorientierter Wettbewerb [...] die sichere und preisgünstige Versorgung [gefährde] und soziale [sowie] regionale Ungerechtigkeiten“ begünstigt (SCHNEIDER 1999:76f. zit. in MONSTADT & NAUMANN 2003:8). Jedoch manifestierten sich zunehmend, aufgrund von überhöhten Energiepreisen, exorbitanter Gewinne, Überkapazitäten, geringer Ressourceneffizienz, niedriger Innovationsdruck, niedrigem Dienstleistungsniveau, hohem Bürokratiestau und Umweltunverträglichkeit, Fehlentwicklungen des monopolisierten Energiesektors (MONSTADT & NAUMANN 2003:12ff.). Bereits in den 1980er Jahren wurden in der europäischen Kommission erste Grundkonzeptionen für einen europäischen Energiebinnenmarkt erarbeitet. Damit waren Bestrebungen verbunden, welche einen einheitlichen Ordnungsrahmen für den „leitungsgebundenen Energiemarkt“ in der europäischen Union postulierten (FLACH 2005:o.A.). 1997 wurde schließlich die Binnenmarktrichtlinie „Elektrizität“ verabschiedet, welche darauf zielt „eine Harmonisierung der heterogenen energiewirtschaftlichen Systeme innerhalb der EU herbeizuführen und die Voraussetzung eines freien Verkehrs von Elektrizität innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern“ (MONSTADT & NAUMANN 2003:18). Diese EU-Richtlinie 96/92/EG (Binnenmarktrichtlinie „Elektrizität“) wurde in das novellierte EnWG vom 29. April 1998 übertragen, welches „die Öffnung des Marktes für leitungsgebundene Energie“ (BNETZA 2008b:o.A.) in Deutschland verfolgt sowie die Lieferung von Energie an alle interessierte Anbieter ermöglicht (FLACH 2005:o.A.).
Mit der Richtlinie 2003/54/EG (26. Juni 2003) wird eine beschleunigte Umsetzung der Liberalisierung der wirtschaftlichen Bestimmungen des Energiesektors zur „Schaffung von einheitlichen Wettbewerbsbedingungen“ (BNETZA 2008b: o.A.) im novellierten EnWG vom 13. Juli 2005 verfolgt. Diese Erweiterung wurde
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notwendig, da die „Wettbewerbsintensität“ gering blieb. Eine Folge der Ausdehnung des EnWG ist die Gründung der Bundesnetzagentur (BNetzA). Sie fungiert als Regulierungsbehörde und ist „ausgestattet mit umfangreichen Vollmachten zur Genehmigung der Netzentgelte und zur Ausgestaltung der Marktzugangsregelungen“ (BNE 2007: o.A.). Des Weiteren sollen die Verteilernetzbetreiber, welche zu einem „vertikal integrierten Unternehmen“ gehören ‚entbündelt’ werden - ‚unbundling’. Sprich, bei „Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen [...] [welche] mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt“, werden entflechtet (EK 2004:2f). Die vollständige Öffnung des Strommarktes - durch die EU festgelegt - fand am 01.07.2007 statt (EP 2008:2).
Zusammenfassend werden bei der Liberalisierung der wirtschaftlichen Bestimmungen des Energiesektors, staatliche Energiekonzerne wettbewerbsfördernd entbündelt sowie für den Wettbewerb mit unterschiedlichen Anbieter geöffnet. Im weiteren Verlauf wird auf die BNetzA und somit auf das elektrische Leitungsnetz in Beziehung zum liberalisierten Strommarkt eingegangen.
2.3 Die Liberalisierung und das elektrische Leitungsnetz
Ein wichtiger Punkt der Liberalisierung der wirtschaftlichen Bestimmungen des Energiesektors ist der „diskriminierungsfreie“ (ERDMANN 2004:10) Netzzugang. Danach sind die Netzbetreiber verpflichtet gegen ein „Durchleitungsentgelt“ allen Stromanbietern den Stromtransport durch das elektrische Leitungsnetz zu ermöglichen (FLACH 2005:o.A.).
Deutschland war das einzigste EU-Land, welches zunächst den Weg des „verhandelten Netzzugangs“ wählte. Dies gewährte den Energieversorgern die Bedingungen für die Nutzung ihrer Netze durch Dritte selbst auszuhandeln. Jedoch kam es zu keinem funktionierenden Wettbewerb. Neue Stromanbieter blieben nicht standhaft und die Diskriminierungsfreiheit war nur bedingt gegeben (siehe Kapitel 2.4) (BNETZA 2007:2).
Folglich wurden in der Richtlinie 2003/54/EG der regulierte Netzzugang und die Gründung einer unabhängigen Regulierungsbehörde festgelegt. In Deutschland gilt diese Regelung nur für Netzbetreiber mit über 100.000 Kunden und deren Leitungsnetz über ein Bundesland hinausreicht (EBD.:3). Somit verbleibt das Übertragungs- sowie Verteilernetz in einem natürlichen, aber reguliertem Monopol, da es „wegen des fehlenden Instrumentes der potentiellen Konkurrenz nicht dem Wettbewerb unterliegt“ (EBD., vgl. KELLER 2005:41 Tab. 2.5). Die Regulierung verhindert die „missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung der Netz-
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Arbeit zitieren:
Sebastian Behr, 2009, Das elektrische Leitungsnetz im liberalisierten Strommarkt, München, GRIN Verlag GmbH
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