Inhaltsverzeichnis I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Anhangsverzeichnis V
Tabellenverzeichnis VI
Abbildungsverzeichnis. VII
Abk ürzungsverzeichnis X
1 Einleitung. 1
1.1 Ziel der Arbeit 1
1.2 Gang der Arbeit. 2
2 Abgrenzung der Begrifflichkeiten und theoretische Grundlagen 4
2.1 Die Kreditinstitute in der Bundesrepublik Deutschland. 4
2.1.1 Definition des Kreditinstituts 4
2.1.2 Rechtsform der Kreditinstitute 5
2.1.3 Bedeutung der Kreditinstitute in der Volkswirtschaft. 5
2.1.4 Das Bankensystem in der Bundesrepublik Deutschland. 7
2.1.5 Die deutsche Bankenaufsicht 9
2.1.5.1 Vorbemerkungen 9
2.1.5.2 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 10
2.1.5.3 Die Deutsche Bundesbank. 12
2.2 Interne Revision. 14
2.2.1 Definition und Zielsetzung. 14
2.2.2 Historische Entwicklung 15
2.2.2.1 Vorbemerkungen 15
2.2.2.2 Entwicklung im Altertum 15
2.2.2.3 Entwicklung im Mittelalter. 16
2.2.2.4 Entwicklung in der Neuzeit 17
2.2.3 Notwendigkeit und organisatorische Eingliederung 20
2.2.4 Interne Revision als Element der Corporate Governance 22
2.2.4.1 Vorbemerkungen 22
2.2.4.2 Einordnung in das System der Corporate Governance. 23
2.2.4.3 Einordnung in das Risikomanagementsystem 24
2.2.4.4 Das Risikomanagementsystem. 26
2.2.4.4.1 Internes Überwachungssystem 26
Inhaltsverzeichnis II
2.2.4.4.2 Controlling. 29
2.2.4.4.3 Risikomanagementsystem im engeren Sinne 30
2.2.5 Tätigkeitsfelder der Internen Revision 31
2.2.5.1 Vorbemerkungen 31
2.2.5.2 Financial Audit. 32
2.2.5.3 Operational Audit 33
2.2.5.4 Management / Managerial Audit. 33
2.2.5.5 Internal Consulting 34
2.2.5.6 Compliance Audit. 35
2.2.5.7 Risk Management. 36
2.2.5.8 Due Diligence und Post-Merger-Integration Support. 36
2.2.5.9 Unterschlagungsprüfung 37
2.2.6 Berufsstand und Berufsgrundsätze. 38
2.2.6.1 Vorbemerkungen 38
2.2.6.2 Kodex der Berufsethik. 39
2.2.6.3 Standards für die berufliche Praxis. 40
2.2.6.3.1 Vorbemerkungen 40
2.2.6.3.2 Attributstandards (Attribute-Standards) 41
2.2.6.3.3 Ausführungsstandards (Performance-Standards) 42
2.2.6.4 Andere Empfehlungen. 43
2.2.6.4.1 Praktische Ratschläge (Practice Advisories) 43
2.2.6.4.2 Revisionsstandards des DIIR. 43
2.2.6.4.3 Professional Practices Pamphlets 44
2.2.6.4.4 Entwicklungs- und Praxishilfen. 44
3 Aufsichtsrechtliche Vorgaben an die Interne Revision von
Kreditinstituten 45
3.1 Vorbemerkungen 45
3.2 Vorstellung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement. 47
3.2.1 Anwendungsbereich 47
3.2.2 Ziele. 47
3.2.3 Begriffe. 49
3.2.4 Struktur. 51
3.3 Grundlegende interne Voraussetzungen für die Interne Revision in
Kreditinstituten 52
3.3.1 Vorbemerkungen 52
3.3.2 Organisationsrichtlinien 52
3.3.3 Dokumentation 54
Inhaltsverzeichnis III
3.3.4 Ressourcen. 54
3.4 Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung der Internen Revision. 56
3.4.1 Vorbemerkungen 56
3.4.2 Aufgaben 57
3.4.2.1 Tätigkeitsbereiche 57
3.4.2.2 Begleitung von Projekten 58
3.4.2.3 Beteiligung bei Auslagerungen (Outsourcing) 59
3.4.2.4 Beteiligung bei Aktivitäten in neuen Produkten oder auf neuen Märkten. 60
3.4.3 Grundsätze. 61
3.4.4 Prüfungsplanung und -durchführung. 63
3.4.4.1 Prüfungsplanung. 63
3.4.4.2 Prüfungsdurchführung. 65
3.4.4.3 Sonderprüfungen 66
3.4.5 Berichtspflicht 67
3.4.6 Reaktion auf festgestellte Mängel 70
3.5 Konzernrevision 72
3.6 Auslagerung der Internen Revision 73
4 Möglichkeiten der Umsetzung im deutschen Bankgewerbe 75
4.1 Einführung. 75
4.2 Risikoorientierte Vorgehensweise der Internen Revision 75
4.2.1 Risikoorientierter Prüfungsansatz 75
4.2.1.1 Vorbemerkungen 75
4.2.1.2 Prüfungsrisiko 76
4.2.1.3 Inhärentes Risiko. 77
4.2.1.4 Kontrollrisiko 79
4.2.1.5 Fehlerrisiko. 79
4.2.1.6 Entdeckungsrisiko 80
4.2.2 Prüfungshandlungen. 81
4.2.2.1 Vorbemerkungen 81
4.2.2.2 Systemprüfung 82
4.2.2.2.1 Aufbauprüfung 82
4.2.2.2.2 Funktionsprüfung 84
4.2.2.3 Aussagebezogene Prüfungshandlungen 85
4.2.2.3.1 Analytische Prüfungshandlungen 85
4.2.2.3.2 Einzelfallprüfungen 87
4.2.3 Zusammenfassung 91
4.2.4 Risikoorientierte Prüfungsplanung 92
Inhaltsverzeichnis IV
4.2.4.1 Vorbemerkungen 92
4.2.4.2 Risikoorientierte Prüfungsplanung auf Unternehmensebene 93
4.2.4.3 Risikoorientierte Prüfungsplanung auf Prüffeldebene. 98
4.3 Prozessorientierter Prüfungsansatz 99
4.4 Zusammenarbeit der Internen Revision mit anderen
Überwachungsinstitutionen 103
4.4.1 Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsorgan 103
4.4.2 Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer. 105
4.4.3 Zusammenarbeit mit der Bankenaufsicht. 109
5 Zusammenfassung und Schlussbetrachtung 110
Literaturverzeichnis 113
Monographien 113
Sammelb ände und Zeitschriftenartikel 116
Gesetze , Verordnungen, Richtlinien 122
Internetquellen 123
Anhang 126
Anhangsverzeichnis V
Anhangsverzeichnis
Anhang 1: Regelungsbereiche des Internen Kontrollsystems ............................127
Anhang 2: Übersicht der Attribute-Standards ....................................................128
Anhang 3: Übersicht der Performance-Standards ..............................................129
Anhang 4: Praktische Ratschläge .......................................................................130
Anhang 5: Anforderungen für die Ausgestaltung der Innenrevision..................134
Anhang 6: Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der Internen Revision 139
Anhang 7: Beispiel für eine Mängelkategorisierung ..........................................153
Anhang 8: Musterprüfungsbericht......................................................................155
Anhang 9: Muster-Gesamtjahresbericht .............................................................157
Anhang 10: Muster-Dokumentation für eine risikoorientierte Prüfungsplanung auf Unternehmensebene..........................................................................159
Anhang 11: Muster-Dokumentation für eine risikoorientierte Prüfungsplanung auf Prüffeldebene ....................................................................................166
Anhang 12: Arbeitshilfe für eine Prozessprüfung ...............................................170
VI
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Das Bankensystem in der BRD 8
Tabelle 2: Abgrenzung Controlling und Interne Revision. 30
Tabelle 3: DIIR Revisionsstandards 44
Tabelle 4: Betrachtungsebenen inhärenter Risiken 78
Tabelle 5: Teilaspekte der formellen Prüfung 89
Tabelle 6: Varianten der bewussten Prüfungsauswahl 90
Tabelle 7: Einflussfaktoren auf die Stichprobengröße 90
Tabelle 8: Mögliche Risikokriterien 96
Tabelle 9: Beispiel für ein Verfahren der Risikobewertung 97
Tabelle 10: Vergleich Abschlussprüfung und Interne Revision 106
Abbildungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Entwicklung des Vorgehens der Internen Revision
Abbildung 2: Corporate Governance.
Abbildung 3: Risikomanagementsystem
Abbildung 4: Internes Überwachungssystem
Abbildung 5: Überwachung.
Abbildung 6: Tätigkeitsfelder der Internen Revision
Abbildung 7: Regelwerk der beruflichen Praxis.
Abbildung 8: Berufsethik.
Abbildung 9: Teilbereiche der Standards
Abbildung 10: Übersicht über die Attributstandards.
Abbildung 11: Übersicht über die Ausführungsstandards.
Abbildung 12: Risikomanagement i.S.d. MaRisk
Abbildung 13: Überblick über die Bankrisiken.
Abbildung 14: Die modulare Struktur der MaRisk
Abbildung 15: Revision bei Auslagerungen.
Abbildung 16: Beispiel des Berichtswesens in Abhängigkeit von der Art des
festgestellten Mangels.
Abbildung 17: Komponenten des Prüfungsrisikos
Abbildung 18: Abhängigkeiten zwischen Fehler- und Entdeckungsrisiko
Abbildung 19: Prüfungshandlungen
Abbildung 20: Vom Ergebnis der Aufbauprüfung abhängige
Pr üfungshandlungen
Abbildung 21: Prüfungsrichtungen.
Abbildung 22: Prüfungsinhalt
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 23: Methodisches Risikomodell
Abbildung 24: Kombination von Prüfungshandlungen
Abbildung 25: Ablauf bei Anwendung der risikoorientierten
Abbildung 26: Prozessorientierter Prüfungsansatz am Beispiel eines KI
Abbildung 27: Regelungsbereiche des Internen Kontrollsystems
Abbildung 28: Detaillierte Übersicht der Attribute-Standards
Abbildung 29: Detaillierte Übersicht der Performance-Standards
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis X
Abkürzungsverzeichnis
AG Aktiengesellschaft AktG Aktiengesetz BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BAKred Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen BauSparkG Gesetz über Bausparkassen (Bausparkassengesetz) BBankG Gesetz über die Deutsche Bundesbank BMF Bundesministerium der Finanzen BRD Bundesrepublik Deutschland bspw. beispielsweise bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise CIA Certified Internal Auditor CRD Capital Requirements Directive d.h. das heißt DBB Deutsche Bundesbank DCGK Deutscher Corporate Governance Kodex DGRV Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. DIIR Deutsches Institut für Interne Revision e.V. EDV Elektronische Datenverarbeitung ESZB Europäisches System der Zentralbanken et.al. et altera etc. et cetera EU Europäische Union EVG Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EWWU Europäische Wirtschafts- und Währungsunion EZB Europäische Zentralbank FinDAG Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz) GenG Gesetz betreffend die Erwerbs-und
Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz) ggf. gegebenenfalls
Abkürzungsverzeichnis XI
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung Hess. SparkassenG Hessisches Sparkassengesetz HGB Handelsgesetzbuch hrsg. herausgegeben i.d.R. in der Regel i.H.v. in Höhe von i.S.d. im Sinne des/der IASB Internal Auditing Standards Board IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. IIA The Institute of Internal Auditors IKS Internes Kontrollsystem inkl. inklusive InvG Investmentgesetz IR Interne Revision IT Informationstechnologie IÜS Internes Überwachungssystem KI Kreditinstitut KonTraG Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich KWG Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz) MaRisk Mindestanforderungen an das Risikomanagement o.g. oben genannte(n) o.J. ohne Jahresangabe S. Seite(n) sog. sogenannte(n) SREP Supervisory Review and Evaluation Process SRP Supervisory Review Process u.a. unter anderem u.U. unter Umständen US United States USA United States of America z.B. zum Beispiel z.Zt. zur Zeit
Einleitung 1
1 Einleitung
1.1 Ziel der Arbeit
Vor dem Hintergrund immer weiter wachsender Herausforderungen an die Führung und Überwachung von Kreditinstituten durch zunehmende Komplexität der marktwirtschaftlichen Bedingungen, die fortschreitende Globalisierung der Märkte, den schnellen technologischen Wandel sowie häufige Änderungen von Gesetzen und Bestimmungen steht auch die Interne Revision als ein unverzichtbarer Bestandteil eines effizienten unternehmensinternen Fokus. 1 Überwachungssystems zunehmend im Unzureichende
Unternehmensplanung und -steuerung, Schwächen in der Geschäftsführung und eine ungenügende Unternehmenskommunikation sind wesentliche Elemente für Performancedefizite sowie für Finanzskandale in der nahen Vergangenheit. In diesem Zusammenhang stellen sowohl die Öffentlichkeit als auch die gesetzgebenden Organe und Aufsichtsbehörden qualitative Anforderungen an die Revisionsarbeit. 2 Die Interne Revision erbringt im Auftrag der Geschäftsleitung unabhängige und objektive Prüfungs- und Beratungsdienstleistungen, was sie von anderen unternehmensinternen Kontrollstellen, etwa dem Controlling, unterscheidet. Im Rahmen ihrer Tätigkeit ist es ihre Aufgabe, Mehrwerte zu schaffen und Geschäftsprozesse zu verbessern. Darüber hinaus unterstützt sie das Kreditinstitut bei der Erfüllung der geplanten Ziele, indem sie systematisch, zweckmäßig und zielgerichtet die Effektivität des Risikomanagements und der internen Kontrollen sowie die Führungs- und Überwachungsprozesse beurteilt und optimieren hilft. Die Prüffelder der Internen Revision umfassen alle Bereiche des Kreditinstituts und beziehen sich sowohl auf kaufmännische, technische als auch juristische Aufgaben und betreffen ebenso Organisationsthemen. 3 Durch ihre Tätigkeit muss die Interne Revision wie jeder andere Unternehmensbereich auch aktiv zum Geschäftserfolg des Kreditinstituts beitragen. Ziel dieser Arbeit ist es, die Bedeutung der Internen Revision als interne Überwachungsinstitution im Bereich der Kreditinstitute unter Beachtung der
1 Vgl. Amling / Bantleon, 2007, S. 5.
2 Vgl. Steffens, 2007, S. III.
3 Vgl. Berwanger / Kullmann, 2008, S. 5.
Einleitung 2
aufsichtsrechtlichen Vorgaben aufzuzeigen. Dabei werden auch umliegende Problembereiche und aktuelle Entwicklungen berücksichtigt. Bei der Konzeption dieser Arbeit und der Themenauswahl konnten aus Kapazitätsgründen nicht sämtliche die Interne Revision betreffenden relevanten Aspekte aufgezeigt werden. Zuweilen werden Themen aber auch bewusst ausführlicher aufbereitet. Das gilt z.B. neben der Darstellung der theoretischen Grundlagen der Internen Revision vor allem für die Ausführungen zu den aufsichtsrechtlichen Vorgaben und die Vorstellung der risikoorientierten Vorgehensweise der Internen Revision.
1.2 Gang der Arbeit
Zu Beginn der Arbeit, in Kapitel 2, werden die beiden Begriffe ‚Kreditinstitut‘ und ‚Interne Revision‘ definiert und jeweils die wesentlichen theoretischen Grundlagen dargelegt. Der Schwerpunkt in diesem Kapitel liegt auf der Vorstellung der Internen Revision. Dabei werden insbesondere deren Zielsetzung, historische Entwicklung, Notwendigkeit und organisatorische Eingliederung, Zugehörigkeit zur Corporate Governance, Tätigkeitsfelder, Berufsstand sowie Berufsgrundsätze einer näheren Betrachtung unterzogen. Darauf aufbauend werden in Kapitel 3 die aufsichtsrechtlichen Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht an die Interne Revision in Kreditinstituten in Form der ‚Mindestanforderungen an das Risikomanagement‘ vorgestellt. In diesem Zusammenhang wird umfassend darauf eingegangen, welche internen Voraussetzungen für die Tätigkeit der Internen Revision notwendig sind, welche besonderen Anforderungen an die Ausgestaltung der Internen Revision zu stellen sind, welche Besonderheiten durch eine Konzernrevision zu beachten sind und welche Vorgaben bei der Auslagerung der Internen Revision zu berücksichtigen sind.
Kapitel 4 dient der Erläuterung, wie die aufsichtsrechtlichen Vorgaben in der betrieblichen Praxis im deutschen Bankgewerbe umgesetzt werden können. In diesem Zusammenhang wird ein zentraler Bestandteil der aufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Interne Revision, die risikoorientierte Vorgehensweise, analysiert. Dazu werden sowohl der risikoorientierte Prüfungsansatz als auch die risikoorientierte Prüfungsplanung sowie mögliche Prüfungshandlungen der Internen Revision dargestellt. Im Anschluss daran wird aufgezeigt, wie der
Einleitung 3
risikoorientierte Prüfungsansatzes durch die Erweiterung einer prozessorientierten Komponente optimiert werden kann und welche Möglichkeiten der Zusammenarbeit sich der Internen Revision mit anderen
Überwachungsinstitutionen bieten.
Am Ende dieser Ausarbeitung erfolgt eine kurze Zusammenfassung der vorangegangen Kapitel und eine Schlussbetrachtung.
Abgrenzung der Begrifflichkeiten und theoretische Grundlagen 4
2 Abgrenzung der Begrifflichkeiten und theoretische
Grundlagen
2.1 Die Kreditinstitute in der Bundesrepublik Deutschland
2.1.1 Definition des Kreditinstituts
Der Begriff ‚Kreditinstitut‘ wird im Rahmen des § 1 Abs. 1 S. 1 KWG 4 definiert. Danach handelt es sich bei Kreditinstituten um Unternehmen, die Bankgeschäfte 5 gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Sofern ein Unternehmen mindestens eines der gesetzlich definierten Arten von Bankgeschäften ausübt, ist es im Sinne des Kreditwesengesetzes als Kreditinstitut einzustufen und unterliegt den umfangreichen aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs bedarf jedes Kreditinstitut einer Zulassung 6 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. 7 Allerdings definiert das KWG eine Reihe von Ausnahmen für die Kreditinstitutseigenschaft: Die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit gelten bspw. nicht als Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes. 8 Diese vom Anwendungsbereich des KWG ausgenommenen Unternehmen und Institutionen unterliegen jedoch zum Teil bestimmten Einzelvorschriften dieses Gesetzes. 9
4 Im ‚Gesetz über das Kreditwesen‘ (kurz: Kreditwesengesetz - KWG) sind die rechtlichen
Grundlagen für die Geschäftstätigkeit von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie
anderen Unternehmen der Finanzbranche in der BRD verankert. Die drei Hauptzwecke des
KWG sind die Aufrechterhaltung der Ordnung im Bankwesen, die Sicherung und Erhaltung der
volkswirtschaftlichen Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft und der Schutz der Gläubiger von
Kreditinstituten vor Vermögensverlusten (vgl. Wurm / Ettmann / Wolff, 2008, S. 14; siehe dazu
auch Grill / Perczynski, 2008, S. 56).
5 Der Begriff ‚Bankgeschäfte‘ wird in § 1 Abs. 1 S. 2 KWG definiert. Demnach sind
Bankgeschäfte das Einlagengeschäft, das Pfandbriefgeschäft, das Diskontgeschäft, das
Finanzkommissionsgeschäft, das Depotgeschäft, das Garantiegeschäft, das Girogeschäft, das
Emissionsgeschäft und das E-Geld-Geschäft. Weiterhin umfassen Bankgeschäfte die Eingehung
der Verpflichtung zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben
sowie die Tätigkeit als zentraler Kontrahent im Sinne von § 1 Abs. 31 KWG.
6 Diese Zulassung wird allgemein auch als ‚Banklizenz‘ bezeichnet.
7 Siehe dazu auch §§ 32 - 38 KWG.
8 Vgl. § 2 Abs. 1 KWG. Neben den bereits beispielhaft genannten Ausnahmen werden in diesem
Absatz noch weitere Unternehmen aufgezählt.
9 Vgl. Grill / Perczynski, 2008, S. 15; siehe dazu auch § 2 Abs. 2 - 5 KWG.
Abgrenzung der Begrifflichkeiten und theoretische Grundlagen 5
Finanzdienstleistungsinstitute 10 und Finanzunternehmen 11 sind ebenfalls von den Kreditinstituten abzugrenzen, da diese einer separaten Definition unterliegen.
2.1.2 Rechtsform der Kreditinstitute
Eine bestimmte Rechtsform, in der ein Kreditinstitut geführt wird, war bis zur KWG-Novelle von 1976 nicht zwingend vorgeschrieben. Seither können - bis auf die damals bereits bestehenden Kreditinstitute - Banken 12 in der Rechtsform des Einzelkaufmannes nicht mehr betrieben werden. 13 Gründe für diese Änderung waren die Schwierigkeiten der Rechtsform des Einzelkaufmanns bei der Beschaffung des erforderlichen Eigenkapitals und anderer zureichender Haftungsgrundlagen sowie die Einhaltung des sog. Vier-Augen-Prinzips 14 . 15 Ausnahmen von diesem im KWG genannten Rechtsformvorschriften gelten nach anderen gesetzlichen Vorschriften z.B. für Investmentgesellschaften (Kapitalanlagegesellschaften) 16 und für Bausparkassen 17 .
2.1.3 Bedeutung der Kreditinstitute in der Volkswirtschaft
In der heutigen komplexen und arbeitsteilig organisierten Volks- und Weltwirtschaft sind Kreditinstitute nicht mehr wegzudenken, da ein Austausch von Leistungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern i.d.R. unter Zwischenschaltung von Geld stattfindet. 18
Kreditinstitute sind Mittler bei Transaktionen im Geldkreislauf und im wirtschaftlichen Sinne Dienstleistungsbetriebe und bieten den anderen Wirtschaftsteilnehmern die von ihnen erstellten Bankleistungen an. Diese umfassen Zahlungsverkehrsleistungen, Geldanlageleistungen,
Finanzierungsleistungen und sonstige Bankleistungen. 19 Die Kreditinstitute haben somit hauptsächlich die Aufgaben, die Versorgung der Wirtschaft mit Geld durch
10 Siehe dazu § 1 Abs. 1a KWG.
11 Siehe dazu § 1 Abs. 3 KWG.
12 Die Begriffe ‚Bank‘ und ‚Kreditinstitut‘ werden in dieser Arbeit synonym verwendet.
13 Vgl. § 2b Abs. 1 KWG.
14 Kreditinstitute müssen gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 KWG mindestens von zwei Geschäftsleitern
geführt werden.
15 Vgl. Lippe / Esemann / Tänzer, 1998, S. 343.
16 Nur in der Rechtsform der AG oder GmbH zulässig (vgl. § 6 Abs. 1 InvG).
17 Private Bausparkassen dürfen nur in der Rechtsform der AG betrieben werden (vgl. § 2 Abs. 1
BauSparkG). Die Rechtsform von öffentlich-rechtlichen Bausparkassen wird von den Ländern
bestimmt (vgl. § 2 Abs. 2 BauSparkG).
18 Vgl. Grill / Perczynski, 2008, S. 13; siehe dazu auch Lippe / Esemann / Tänzer, 1998, S. 319
und Andreas u.a., 2000, S. 230.
19 Vgl. Grill / Perczynski, 2008, S. 13.
Abgrenzung der Begrifflichkeiten und theoretische Grundlagen 6
Kreditvergaben sicherzustellen, Geldanlagemöglichkeiten anzubieten, den Handel mit Geld und Kapital und den Zahlungsverkehr durchzuführen sowie weitere Dienstleistungen, wie z.B. Vermögensberatungen und -verwaltungen, Versicherungs- und Immobilienvermittlungen und den Edelmetallhandel zu erbringen. 20 Hieran wird deutlich, dass wirtschaftliche Handlungen ohne Beteiligung von Banken in jeglicher Form kaum noch denkbar sind. 21 Darüber hinaus nehmen Kreditinstitute einflussreiche Positionen innerhalb der Wirtschaft ein. Dies kommt einerseits durch ihre Zentralstellung als Mittler von Geldtransaktionen und andererseits durch die Verwaltung umfangreichen Kapitals zustande. So können Banken indirekt z.B. über Beteiligungen, Ausübung von Depotstimmrechten und Mandaten in Aufsichtsgremien etc. teilweise erheblichen Einfluss auf die Wirtschaftspolitik nehmen. 22 Eine besondere Stellung für die allgemeine Wirtschaftspolitik nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) ein. Sie regelt im Bereich der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) im Rahmen ihrer währungspolitischen Befugnisse den Geldumlauf und die Kreditversorgung in der Eurozone 23 . Die EZB wird auch als ‚Hüterin der Währung‘ bezeichnet und verfolgt das Ziel, die Preisstabilität innerhalb der Gemeinschaft zu sichern. 24 Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse, Aufgaben und Pflichten ist die Unabhängigkeit für die EZB und ihre nationalen Zentralbanken 25 oberstes Gebot. Weisungen von Regierungen der Mitgliedstaaten, von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft oder von anderen Stellen darf sie zu keiner Zeit einholen oder entgegennehmen. 26 Die besondere Bedeutung von Banken kommt auch durch die eigene Gesetzgebung zum Ausdruck, die neben den allgemein gültigen Rechtsvorschriften wie BGB und HGB anzuwenden sind. 27
20 Vgl. Herbstritt / Klink, 2004, S. 508; siehe dazu auch Schrüfer, 2001, S. 50.
21 Vgl. Lippe / Esemann / Tänzer, 1998, S. 319.
22 Vgl. ebenda, S. 319.
23 Mitglieder in der EWWU sind die 27 Mitgliedstaaten der EU. Als Eurozone werden die Länder
bezeichnet, die den Euro als Zahlungsmittel eingeführt haben. Per 01.01.2009 umfasst die
Eurozone 16 Mitgliedstaaten.
24 Vgl. Wurm / Ettmann / Wolff, 2008, S. 16.
25 In der BRD nimmt diese Funktion die Deutsche Bundesbank wahr.
26 Vgl. Art. 108 EGV.
27 Siehe dazu auch Gliederungspunkt 2.1.1 dieser Arbeit, S. 4 f.
Abgrenzung der Begrifflichkeiten und theoretische Grundlagen 7
2.1.4 Das Bankensystem in der Bundesrepublik Deutschland
Das deutsche Bankensystem ist ein Universalbankensystem, da die Universalbanken in Deutschland neben den Spezialbanken vorherrschend sind. 28 Die Ursachen dafür sind historisch begründet und resultieren vorwiegend aus der engen, frühzeitigen Verknüpfung von Banken und Industrie. 29 Diese Universalbanken sind in ihren Geschäftsarten kaum eingeschränkt und in den meisten Sparten des Bankgeschäfts 30 aktiv. Dadurch erreichen sie eine bessere Risikoverteilung und Kapazitätsauslastung und sind weniger krisenanfällig als Banken im angelsächsischen Trennbankensystem 31 . Durch die vielen Überschneidungen der Interessen der Universalbanken in denselben Marktsegmenten sind diese jedoch auch einem erhöhten Wettbewerb ausgesetzt. 32 Von den Universalbanken unterscheiden sich die Spezialbanken. Diese sind nur in besonderen Geschäftsbereichen tätig und haben sich auf das Angebot von bestimmten Bankleistungen spezialisiert. Insbesondere sind diesbezüglich die Bausparkassen (Annahme von Bauspareinlagen und Vergabe von Bauspardarlehen) und die Kapitalanlagegesellschaften (Anlage fremder Gelder in Sondervermögen und Ausgabe von Anteilscheinen über Sondervermögen) erwähnenswert. 33
Neben der Breite des Angebots werden die Kreditinstitute nach ihrer Rechtsform (privatrechtlich, öffentlich-rechtlich) sowie ihrer Zielsetzung bzw.
wirtschaftlichen Gesinnung (privatwirtschaftlich, gemeinwirtschaftlich bzw. gemeinnützig, genossenschaftlich bzw. nach Förderauftrag) unterschieden. 34 Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über das Bankensystem in der BRD und veranschaulicht die Unterteilung der Universal- und Spezialbanken.
28 Vgl. Wurm / Ettmann / Wolff, 2008, S. 12.
29 Vgl. Eilenberger, 1993, S. 20.
30 Siehe dazu auch Fn. 5 dieser Arbeit, S. 4.
31 Das Trennbankensystem unterscheidet traditionell zwischen ‚Investment Banking‘ und
‚Commercial Banking‘. Das Investment Banking ist durch Kapitalmarkt- und
Wertpapierorientierung geprägt und umfasst die Bereiche Emission von Wertpapieren,
Wertpapierhandel und Vermögensverwaltung. Das Commercial Banking umfasst das Einlagen-
und Kreditgeschäft, den Zahlungsverkehr und den Geld- und Devisenhandel. Das
kontinentaleuropäische Universalbankensystem kennt eine solche Trennung nicht. Das
Trennbankensystem findet man z.Zt. noch in den USA und Großbritannien vor. Auch hier ist
jedoch durch Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen eine Tendenz zur Universalbank
erkennbar (vgl. Wurm / Ettmann / Wolff, 2008, S. 13 sowie Abicht u.a., 2004, Teil 4 Kap. 2.4
S. 1).
32 Vgl. Abicht u.a., 2004, Teil 4 Kap. 2.1 S. 1.
33 Vgl. Grill / Perczynski, 2008, S. 55.
34 Vgl. ebenda, S. 46.
Abgrenzung der Begrifflichkeiten und theoretische Grundlagen 8
Tabelle 1: Das Bankensystem in der BRD
35 Diese Sonderinstitute wurden durch Kreditinstitute, die gewerbliche Wirtschaft und die
öffentliche Hand zur Durchführung von bestimmten kreditwirtschaftlichen Spezialaufgaben
gegründet (vgl. Grill / Perczynski, 2008, S. 54).
Abgrenzung der Begrifflichkeiten und theoretische Grundlagen 9
2.1.5 Die deutsche Bankenaufsicht
2.1.5.1 Vorbemerkungen
Aufgrund der bereits geschilderten volkswirtschaftlichen Bedeutung und zentralen Stellung der Kreditinstitute innerhalb des Wirtschaftssystems der BRD ist eine umfassende nationale Finanzmarktaufsicht unbedingt erforderlich und unerlässlich. Sie verfolgt das Ziel und die Aufgabe, ein stabiles und verlässliches Finanz- und Bankensystem zu gewährleisten, damit dieses seiner gesamtwirtschaftlichen Funktion hinsichtlich einer kostengünstigen und effizienten Transformation und Bereitstellung finanzieller Mittel nachkommen kann. 36
Die Bankenaufsicht erfährt ihre gesetzliche Legitimation für die Beaufsichtigung von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen durch das KWG 37 . Die Regelungen des KWG dienen dem Zweck, die Funktionsfähigkeit des Finanzsektors in Deutschland langfristig zu sichern und intakt zu halten. 38 Durch die bereits genannten Verflechtungen von Kreditinstituten,
Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen untereinander und mit anderen Wirtschaftssubjekten können bei einem Institut auftretende Schwierigkeiten eine große Breitenwirkung ausüben und das Vertrauen in die Stabilität aller Finanzmärkte erschüttern. 39 Aus diesem Grund bedarf es einer integrierten und umfassenden nationalen Finanzaufsicht. 40 Um ihrer Zielsetzung nachzukommen, greift die deutsche Bankenaufsicht nicht in die Geschäftspolitik der Institute 41 ein, sondern überlässt diese in alleiniger Verantwortung den Geschäftsleitern. 42 Es erfolgt somit kein direkter Eingriff in einzelne Geschäfte, um freie marktwirtschaftliche Grundsätze nicht zu verletzen. Vielmehr wird durch das Festlegen von qualitativen und quantitativen Rahmenbedingungen und der Verpflichtung zur Offenlegung der Bücher gegenüber der Aufsicht eine Überwachungsfunktion ausgeübt. Dabei wird das Hauptaugenmerk darauf gelegt, dass die Institute genügend Eigenkapital und
36 Vgl. BaFin, 19.11.2008.
37 Siehe dazu auch §§ 6 - 9 KWG.
38 Siehe hierzu auch Fn. 4 dieser Arbeit, S. 4.
39 Ein gutes Beispiel dafür ist die z.Zt. noch anhaltende weltweite Finanzmarktkrise, die im
Frühsommer 2007 mit der US-Immobilienkrise (auch Subprimekrise genannt) begann und u.a.
eine Vertrauenskrise des gesamten globalen Interbankenmarktes zur Folge hatte.
40 Vgl. Grill / Perczynski, 2008, S. 59.
41 Zusammenfassend werden Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute gem. § 1 Abs. 1b KWG
auch als Institute bezeichnet.
42 Vgl. DBB, 23.11.2008.
Abgrenzung der Begrifflichkeiten und theoretische Grundlagen 10
Liquidität vorhalten und über angemessene Risikomanagementverfahren verfügen. Die Intensität der Beaufsichtigung der Institute gestaltet sich risikoorientiert und flexibel, da sie von Art und Umfang der angebotenen Finanzdienstleistungen abhängt.
In der BRD wird die Finanzaufsicht gemeinschaftlich von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank (DBB) wahrgenommen. Grundlage für diese Zusammenarbeit ist das Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002. 43 Im Rahmen dieses Gesetzes wurde der § 7 in das KWG neu eingefügt, welcher die Arbeitsteilung definiert und eine klare Zuordnung der Aufgaben der beiden Organisationen trifft. Um Doppelarbeiten zu vermeiden und eine höhere Kosteneffizienz zu erreichen, haben die BaFin und die DBB die gesetzlich vorgeschriebene Aufgabenverteilung im Hinblick auf die tägliche Aufsichtspraxis in Form einer Aufsichtsrichtlinie 44 konkretisiert. 45
In ihrer Aufsichtsfunktion kontrollieren die BaFin und die DBB rund 2.080 Banken, 730 Finanzdienstleister, 630 Versicherungsunternehmen, 26 Pensionsfonds, 6.000 inländische Fonds und 78 Kapitalanlagegesellschaften. 46 Die nächsten beiden Gliederungspunkte geben einen kurzen Überblick über die beiden Aufsichtsinstitutionen und deren Rolle in der deutschen Bankenaufsicht.
2.1.5.2 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen mit Dienstsitzen in Bonn und Frankfurt am Main und beschäftigt rund 1.700 Mitarbeiter. 47 Die BaFin wurde am 01. Mai 2002 durch Zusammenlegung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAKred), des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (BAV) und des Bundesamtes für den Wertpapierhandel (BAWe) gegründet, wobei das ‚Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht‘ vom 22. April 2002 die
43 Vgl. DBB, 2004, S. 1.
44 Es handelt sich dabei um die ‚Richtlinie zur Durchführung und Qualitätssicherung der laufenden
Überwachung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute durch die Deutsche Bundesbank‘
vom 21. Februar 2008, welche die BaFin aufgrund der gesetzlichen Legitimation in § 7 Abs. 2
KWG im Einvernehmen mit der DBB erlassen hat.
45 Vgl. DBB, 19.11.2008.
46 Vgl. BaFin, 2008a, S. 3.
47 Vgl. Grill / Perczynski, 2008, S. 59; siehe dazu auch BaFin, 2008a, S. 2.
Abgrenzung der Begrifflichkeiten und theoretische Grundlagen 11
Grundlage bildet. 48 Die BaFin unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen, welches für deren Tätigkeit die politische Verantwortung trägt. 49
Hauptziel der BaFin ist durch Ausübung der Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht nach den einschlägigen Aufsichtsgesetzen die Wahrung der Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des Finanzsystems, um dadurch Vertrauen für alle Marktteilnehmer zu schaffen. Um dieses Vertrauen in die Finanzmärkte zu sichern, setzt sie Verhaltensstandards und bekämpft gesetzwidriges Handeln im Finanzbereich, Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung. 50 Weitere Anliegen der BaFin sind die Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit der Institute (Solvenzaufsicht), die Gewährleistung von fairen und transparenten Verhältnissen an den Märkten (Marktaufsicht) und die Beantwortung von Kundenbeschwerden über Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistern (Verbraucherschutz). 51 Darüber hinaus wirkt die BaFin daran mit, einen einheitlichen europäischen Finanzmarkt zu schaffen und vertritt in internationalen Gremien die Interessen des deutschen Finanzplatzes bei der Gestaltung von weltweiten Aufsichtsstandards. Ferner gehört das Durchführen von Aufsichtsgesprächen mit den Instituten zu den gewöhnlichen Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes. 52 Neben der eigentlichen Erlaubniserteilungskompetenz für die Zulassung zum Geschäftsbetrieb von Instituten verfügt die BaFin zur Gefahrenabwehr über alle aufsichtsrechtlichen Entscheidungskompetenzen. Maßnahmen können dabei von schriftlichen Abmahnungen, über Verhängung von Bußgeldern bis hin zum Erlaubnisentzug zum Betreiben von Geschäften und dem Schließen von Geschäftsräumen reichen. Auch kann die BaFin eine Abberufung von unqualifizierten Geschäftsleitern gegenüber dem Aufsichtsorgan des Instituts verlangen und ggf. selbst einen Sonderbeauftragten einsetzen. 53 Die BaFin allein ist dazu befugt, aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach abschließender Beurteilung eines konkreten Einzelfalls zu treffen und bestimmt, wie die Institute festgestellte Mängel inhaltlich und zeitlich zu beseitigen haben.
48 Vgl. § 1 Abs. 1 u. 2 FinDAG.
49 Vgl. BaFin, 2005, S. 1.
50 Vgl. ebenda, S. 1.
51 Vgl. BaFin, 2008a, S. 3.
52 Siehe dazu auch Gliederungspunkt 2.1.5.3 dieser Arbeit, S.12-14.
53 Vgl. BaFin, 19.11.2008.
Abgrenzung der Begrifflichkeiten und theoretische Grundlagen 12
Sie greift dabei auf die von der DBB festgestellten und vorab bewerteten Sachverhalte zurück. 54 Die BaFin darf jederzeit Auskünfte von den Instituten verlangen und es steht ihr frei, eigene Sonderprüfungen ohne besonderen Anlass bei den Instituten durchzuführen. Dabei kann sie sich für diese Prüfungen bei den Instituten ankündigen oder auch einen ‚Überraschungsbesuch‘ durchführen. 55
2.1.5.3 Die Deutsche Bundesbank
Die Deutsche Bundesbank ist eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main. 56 Die DBB untergliedert sich in neun Hauptverwaltungen 57 mit 47 nachgeordneten Filialen und beschäftigt rund 10.300 Mitarbeiter. 58 Sie ist seit ihrer Gründung am 26. Juli 1957 die Zentralbank der BRD und als solche seit 1999 Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken. Als dessen integraler Bestandteil ist sie zusammen mit der Europäischen Zentralbank und den anderen Notenbanken der Eurozone für die europäische Geldpolitik und die Stabilität des Euro verantwortlich. 59 Hierzu betreibt sie Geschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern, gibt Euro-Banknoten 60 aus, bringt Euro-Münzen 61 in den Verkehr und pflegt den Bargeldumlauf. 62 Zu ihren weiteren Aufgaben zählen die Verwaltung der Währungsreserven der BRD, die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland sowie die Mitwirkung bei der Stabilisierung der Zahlungs- und Verrechnungssysteme. 63 Neben diesen Kerngeschäftsfeldern führt die DBB als ‚Hausbank des Staates‘ die Konten der öffentlichen Haushalte, kommt statistischen Aufgaben nach, berät die Bundesregierung in Fragen von währungspolitischer Bedeutung und arbeitet aktiv in nationalen und
54 Vgl. BaFin, 2008b, S. 112.
55 Vgl. BaFin, 19.11.2008.
56 Vgl. Wurm / Ettmann / Wolff, 2008, S. 17.
57 Sitze der Hauptverwaltungen sind Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover,
Leipzig, Mainz, München und Stuttgart.
58 Vgl. DBB, 11.01.2009a.
59 Vgl. DBB, 12.01.2009.
60 Gem. § 14 Abs. 1 BBankG hat die DBB das ausschließliche Recht zur Banknotenausgabe (sog.
Banknotenmonopol).
61 Die Münzhoheit obliegt der BRD, also der Bundesregierung, wobei die Münzausgabe jedoch der
Genehmigung der EZB unterliegt. In den Umlauf werden die Münzen durch die DBB gebracht
(vgl. DBB, 2006a, S. 40 f.).
62 Vgl. DBB, 2006b, S. 41.
63 Vgl. § 3 BBankG.
Abgrenzung der Begrifflichkeiten und theoretische Grundlagen 13
internationalen Organisationen und der Forschung mit. 64 Nicht zuletzt gehört auch die Mitwirkung bei der Bankenaufsicht zu ihren Aufgaben. 65 In § 7 Abs. 1 KWG wird der DBB die laufende Überwachung der Institute zugewiesen, welche i.d.R. durch die Hauptverwaltungen ausgeübt wird. Im Rahmen dieses bankaufsichtlichen Überprüfungs- und Evaluierungsprozesses (SREP) 66 ist die DBB zuständig für die Sachverhaltsaufklärung, die Entgegennahme und Auswertung der von den Instituten geforderten Anzeigen, Meldungen, Jahresabschlussunterlagen sowie Prüfungsberichte nach den §§ 26 und 44 KWG und die darauf aufbauende Bewertung aktueller und potentieller Risiken. 67 Darüber hinaus führt die DBB eigene bankgeschäftliche Prüfungen zur Beurteilung der angemessenen Eigenkapitalausstattung und
Risikosteuerungsverfahren durch und nimmt eine Bewertung der Prüfungsfeststellungen gegenüber den Instituten vor. 68 Auf der Basis der gewonnenen Informationen erstellt die DBB in Abstimmung mit der BaFin für sämtliche Institute entsprechende Risikoprofile und stuft diese im Rahmen einer Risikoklassifizierung ein. Dies dient als Grundlage für die risikoorientierte Aufsichtsplanung der DBB und der BaFin für das Folgejahr. 69 Ein weiteres wesentliches Instrument der laufenden Überwachung ist das Durchführen von Aufsichtsgesprächen mit den Instituten, welche routinemäßig oder anlassbezogen stattfinden können. 70 Die routinemäßigen Gespräche finden jährlich 71 , i.d.R. nach Auswertung der Prüfungsberichte zum Jahresabschluss, mit den Geschäftsleitern der Institute statt. Sie werden durch die DBB allein oder gemeinsam mit der BaFin durchgeführt. Regelmäßiger Inhalt sind die Ergebnisse der Jahresabschlussprüfung, die wirtschaftliche Entwicklung, die Risikolage und -steuerung und die Handhabung der Geschäfte der Institute. 72 Bei den
64 Vgl. DBB, 11.01.2009b.
65 Vgl. DBB, 10.01.2009.
66 Der risikoorientierte Ansatz der Bankenaufsicht wurde in Artikel 124 der Richtlinie 2006/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und
Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Bankenrichtlinie) und den darauf beruhenden
Leitlinien (Guidelines) des Ausschusses der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS)
konkretisiert. Durch diesen Artikel wurde der ‘Supervisory Review and Evaluation Process
(SREP)’ eingeführt.
67 Vgl. DBB, 2004, S. 2; siehe dazu auch Art. 2 AufsichtsRL.
68 Vgl. DBB, 2006b, S. 186.
69 Vgl. Art. 9 und 10 AufsichtsRL.
70 Vgl. DBB, 2004, S. 3.
71 Diese Gespräche sollen risikoorientiert nicht jedes Jahr mit jedem Institut durchgeführt werden.
Vor allem für Klein- und Kleinstinstitute soll dies eine Entlastung bringen (vgl. BaFin, 2008b,
S. 112 f.).
72 Vgl. DBB, 2004, S. 3.
Abgrenzung der Begrifflichkeiten und theoretische Grundlagen 14
anlassbezogenen Gesprächen liegt ein erörterungsbedürftiger Sachverhalt vor, der aufgrund seiner Bedeutung für das Institut eine weitergehende Aufklärung und grundsätzliche Würdigung durch die Finanzaufsicht erfordert. Diese Gespräche werden im Normalfall gemeinsam von der DBB und der BaFin geführt, wobei die Initiative von beiden Organisationen ausgehen kann. 73
2.2 Interne Revision
2.2.1 Definition und Zielsetzung
Das Deutsche Institut für Interne Revision e.V. (DIIR) 74 definiert die Interne Revision wie folgt:
„Die Interne Revision erbringt unabhängige und objektive Prüfungs(‚assurance‘-) und Beratungsdienstleistungen, welche darauf ausgerichtet sind, Mehrwerte zu schaffen und die Geschäftsprozesse zu verbessern. Sie unterstützt die Organisation bei der Erreichung ihrer Ziele, indem sie mit einem systematischen und zielgerichteten Ansatz die Effektivität des Risikomanagements, der Kontrollen und der Führungs- und Überwachungsprozesse bewertet und diese verbessern hilft.“ 75
Bei dieser Definition handelt es um die deutsche Übersetzung, abgeleitet aus der definitorischen Begriffsbestimmung von 1999 der internationalen
Berufsvereinigung der Internen Revision, des Institute of Internal Auditors (IIA) 76 , die im Original wie folgt lautet:
„Internal auditing is an independent, objective assurance and consulting activity designed to add value and improve an
73 Vgl. DBB, S. 3.
76 Dem IIA gehört als Mitglied das DIIR an. “Established in 1941, The Institute of Internal
Auditors (IIA) is an international professional association with global headquarters in
Altamonte Springs, Fla., USA. The IIA is the internal audit profession's global voice,
recognized authority, acknowledged leader, chief advocate, and principal educator. Members
work in internal auditing, risk management, governance, internal control, information
technology audit, education, and security.” (IIA, 18.01.2009).
Abgrenzung der Begrifflichkeiten und theoretische Grundlagen 15
organization’s operations. It helps an organization accomplish its objectives by bringing a systematic, disciplined approach to evaluate and improve the effectiveness of risk management, control, and governance processes.” 77
Diese Definition des IIA besitzt seit 1999 ihre Gültigkeit und ersetzte die letzte Fassung von 1978. 78
Da diese Institutionen eine allgemeingültige Definition aufgestellt haben, die für alle Unternehmensformen und -arten anwendbar ist, gilt diese grundsätzlich auch für die Interne Revision von Kreditinstituten.
2.2.2 Historische Entwicklung
2.2.2.1 Vorbemerkungen
Die Revision hat eine lange Tradition. Die Anfänge des Revisionswesens gehen auf die Ursprünge des wirtschaftlichen Handels zurück. Dabei wurde in jeder Entwicklungsphase der Wirtschaft eine Prüfungsform entwickelt, die sich an den jeweiligen Anforderungen orientiert hat. 79 So zeichneten sich stets wirtschaftliche Veränderungen dafür verantwortlich, dass die Interne Revision in ihrer Entwicklung beeinflusst wurde. 80 Den Revisionsabteilungen wurden im Zeitlauf immer neue Überwachungsaufgaben übertragen, woraufhin sich deren Tätigkeitsbereiche ständig erweiterten. 81
In den nachfolgenden Gliederungspunkten wird die Entwicklung der Revision vom Altertum bis heute in Kurzform dargestellt.
2.2.2.2 Entwicklung im Altertum
Bereits im Altertum wurde mit dem systematischen Wirtschaften begonnen, so dass die ältesten nachgewiesenen wirtschaftlichen Aufzeichnungen auf Tontafeln mit Kontrollvermerken 82 , die von Geschichtsforschern als Revisionsvermerke gedeutet werden, von den Sumerern 83 aus der Zeit um 3.000 v. Chr. stammen. 84
77 IIA, 19.01.2009.
78 Vgl. Förschler, 2005, S. 17.
79 Vgl. Brönner, 1992, Sp. 663.
80 Vgl. Berwanger / Kullmann, 2008, S. 53.
81 Vgl. Blattmann, 1990, S. 27 f.
82 Es handelte sich hierbei um Zeichen in Form von Kreisen, Punkten, Strichen, Haken und sogar
Prüfernamen (vgl. Janke, 2008, S. 11).
83 Das Land Sumer lag südlich von Akkad in Mesopotamien zwischen den Flüssen Euphrat und
Tigris.
Abgrenzung der Begrifflichkeiten und theoretische Grundlagen 16
Auch aus Ägypten, Babylon und dem Römischen Reich sind Funde von wirtschaftlichen Unterlagen mit Vermerken bekannt, die auf eine frühe Überwachungsfunktion rückschließen lassen. 85 Hier wurde vorwiegend ein System von internen Kontrollen installiert, um z.B. die korrekte Vereinnahmung von Staatssteuern zu gewährleisten und Veruntreuungen zu vermeiden. 86
2.2.2.3 Entwicklung im Mittelalter
Im Mittelalter erweiterten sich die Wirkungskreise von Handel und Industrie und es entstanden die ersten Unternehmen, einhergehend mit wachsenden Organisationsstrukturen, der ständigen Weiterentwicklung der Buchführung und zunehmender Dezentralisierung von Produktions- und Betriebsstätten. 87 Bedingt durch diese Merkmale und die beginnende Trennung von kapitalgebenden und handelnden Personen wuchs das Bedürfnis nach organisationsinternen Kontrollmechanismen. Dabei fungierte insbesondere die staatliche
Institutionalisierung von Rechnungshöfen 88 als ein Impulsgeber für die Entwicklung des Revisionswesens in der Privatwirtschaft. 89 Bereits im 12./13. Jahrhundert wurden in bedeutenden Unternehmen in italienischen Handelszentren wie Venedig, Mailand, Florenz oder Pisa Revisoren, sog. Visitatores, zur Buchprüfung eingesetzt. 90 Die Einführung der doppelten Buchführung 91 in der privaten Wirtschaft im 14./15. Jahrhundert verdeutlichte, dass die Prüfung der Bücher durch persönlich und fachlich qualifizierte Personen erforderlich war. Im Jahr 1581 schließlich wurde in Venedig die erste berufsständische Organisation von Revisoren, das ‚Collegio dei Ragionati‘, aufgebaut. 92 Vor diesem Gesamthintergrund wird Italien als das Geburtsland des Revisionswesens angesehen. 93
84 Vgl. Hofmann, 1993, S. 60.
85 Vgl. Geier, 2001, S. 106.
86 Vgl. Böhmer u.a., 1981, S. 23.
87 Vgl. Heigl, 1989, S. 10.
88 Im ausgehenden Mittelalter bildeten sich zuerst in Genua und Mailand Rechnungshöfe als
Kontrollorgane der Finanzverwaltung.
89 Vgl. Berwanger / Kullmann, 2008, S. 53.
90 Vgl. Heigl, 1989, S. 10.
91 In seiner Abhandlung „Summa de Arithmetica“ von 1494 beschreibt Luca Pacioli das Prinzip
der doppelten Buchführung.
92 Vgl. Hofmann, 1993, S. 61.
93 Vgl. Böhmer u.a., 1981, S. 23.
Abgrenzung der Begrifflichkeiten und theoretische Grundlagen 17
2.2.2.4 Entwicklung in der Neuzeit
In der Neuzeit erlebte das Revisionswesen einen anhaltenden Aufschwung, da große europäische Handelshäuser, wie z.B. das der Fugger, mit der Gründung von auswärtigen Stützpunkten weltweit expandierten und die dadurch bedingte noch größere räumliche Trennung eine Kontrolle der Geschäftsabläufe für die Geschäftsinhaber dringend erforderlich machte. Auch die immer größer werdende Bedeutung von externen Kapitalgebern, insbesondere von Banken, ließ das externe Revisionswesen aufblühen und es gründeten sich im England des 17. Jahrhunderts die ersten unabhängigen Institutionen, die zur Überprüfung der Rechnungslegung beauftragt werden konnten. 94 Durch die fortschreitende Dezentralisierung der Finanz-und
Verwaltungsaufgaben wurden zunehmend staatliche Revisoren eingesetzt, die das Kontrollproblem von Einnahmen und Ausgaben von staatlichen Mitteln lösen sollten. 95 Ein russisches Gesetz von 1799 beschrieb die Aufgaben des Revisors wie folgt: „Der Revisor hat zu überprüfen, ob die Behörden effektiv arbeiten, ob genug, aber auch nicht zu viele Beamte angestellt sind, ob Korruption oder andere Missbräuche herrschen und ob die Steuern eingezogen und alle Anordnungen ausgeführt werden.“ 96 Die Hauptaufgabe der Revisoren in diesem Zeitabschnitt war es, durch lückenlose, vollumfängliche Prüfungen dolose 97 Handlungen aufzudecken.
Das Revisionswesen in Deutschland entwickelte sich seit Beginn der Neuzeit langsamer als z.B. in Italien, England und Russland, wobei jedoch besonders England als Vorbild diente. Der deutsche Revisionsgedanke wurde insbesondere durch die Aktiengesetzgebung vom 11. Juni 1870 intensiviert, worin erstmals die Verpflichtung des Aufsichtsrates niedergeschrieben wurde, die Bilanz, Jahresrechnung und Gewinnverwendung zu prüfen und der Generalversammlung über dessen Ergebnis zu berichten. 98 Eine weitere Aktienrechtsnovelle von 1884 implementierte eine Gründungspflichtprüfung, die durch besondere Revisoren erbracht werden musste. 99
94 Vgl. Berwanger / Kullmann, 2008, S. 54.
95 Vgl. Loitlsberger, 2002, S. 934 f.
96 Vgl. Berwanger / Kullmann, 2008, S. 54.
97 Lateinisch, übersetzt: arglistig, trügerisch, mit bösem Vorsatz.
98 Vgl. Böhmer u.a., 1981, S. 23.
99 Vgl. Berwanger / Kullmann, 2008, S. 54.
Abgrenzung der Begrifflichkeiten und theoretische Grundlagen 18
Die Schwerpunkte der Revision im ersten Teil des 20. Jahrhunderts bestanden in der Feststellung des physischen Vorhandenseins von Münzen, Banknoten und Wertpapieren, der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die Aufdeckung doloser Handlungen. 100 In dieser Zeit bildeten die Vollprüfungen bereits eine Ausnahme und die Prüfung von Stichproben war die übliche Vorgehensweise und man erkannte zunehmend die Bedeutung von internen Kontrollsystemen. 101
In größeren Unternehmen war Mitte des 20. Jahrhunderts eine Übertragung von Überwachungsaufgaben an die Interne Revision nicht mehr wegzudenken. Wachsende Betriebsgrößen, Intensivierung des Welthandels, multinationale Betätigungen, zunehmende Automatisierung, Wirtschaftskrisen, Unternehmenszusammenbrüche, Korruption und der Ausbau von
Wirtschaftswissenschaften und Prüfungslehre führte zur Erweiterung der Revisionstätigkeiten auf sämtliche Geschäftsbereiche der Unternehmen. 102 Die folgende Abbildung zeigt die Ursachen für die wesentlichen Entwicklungsschritte der Internen Revision ab Mitte des 19. Jahrhunderts im Überblick und gleichzeitig die dabei einhergehenden wesentlichen Veränderungen bei der Vorgehensweise im Rahmen von Prüfungen.
100 Vgl. Blattmann, 1990, S. 27.
101 Vgl. Böhmer u.a., 1981, S. 24.
102 Vgl. Hofmann, 1997, S. 55 f.
Abgrenzung der Begrifflichkeiten und theoretische Grundlagen 19
Abbildung 1: Entwicklung des Vorgehens der Internen Revision
Quelle: Mathieu, 1994, S. 1008.
Im deutschen Bankwesen vollzog sich Mitte des 20. Jahrhunderts eine ähnliche Entwicklung. Das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen erließ im Jahr 1976 aufgrund mehrerer erlebter Bankkrisen ‚Anforderungen für die Ausgestaltung der Innenrevision in Kreditinstituten‘, die flexibel handhabbare Grundsätze für die Interne Revision in Banken formulierte. Diese wurden im Jahr 2000, bedingt durch die Weiterentwicklungen im Bankgeschäft, überarbeitet und durch die ‚Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der Internen Revision der Kreditinstitute‘ (MaIR) ersetzt, welche die 1995 erlassenen
‚Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften‘ (MaH) ergänzten. Komplettiert wurden diese bankaufsichtlichen Standards durch die ‚Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft‘ (MaK) im Jahr 2002. Im Jahr 2005 hat die BaFin diese drei Richtlinien konsolidiert, aktualisiert und ergänzt und zu den ‚Mindestanforderungen an das Risikomanagement‘ (MaRisk)
zusammengefasst. Seit dem 1. Januar 2008 sind die MaRisk von allen deutschen Instituten vollumfänglich zu beachten. 103 Die MaRisk bilden die heutige
103 Sämtliche aus den MaH, MaIR und MaK in die MaRisk überführten Anforderungen galten ab
der Veröffentlichung im Dezember 2005. Neu hinzugekommene Anforderungen mussten
jedoch erst mit Inkrafttreten von Basel II zum 01. Januar 2007 umgesetzt werden. Institute, die
das Wahlrecht gemäß Art. 152 Abs. 7 CRD in Anspruch nahmen, erlaubten die EU-rechtlichen
Vorgaben einen Anwendungsaufschub von Basel II bis zum 01. Januar 2008.
Abgrenzung der Begrifflichkeiten und theoretische Grundlagen 20
Grundlage für die Ausgestaltung der Internen Revision in deutschen Kreditinstituten, deren Arbeitsweise und Tätigkeitsbereiche. 104
2.2.3 Notwendigkeit und organisatorische Eingliederung
Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge und Abläufe, also die Überwachung, innerhalb eines Unternehmens obliegt neben der Planung und Organisation in erster Linie der Geschäftsführung. 105 Unterscheiden kann man jedoch nach den originären Managementaufgaben 106 , die nur durch die Unternehmensleitung durchgeführt werden können und den delegierbaren Aufgaben, die auf andere Personen übertragen werden können. Die Überwachungs- und Prüfungsfunktion gehört zu den delegierbaren Aufgaben. 107 Trotz einer Delegation kann sich die Geschäftsführung jedoch nicht ihrer originären, unternehmerischen Gesamtverantwortung entziehen. 108 Die rasante Entwicklung der EDV-Technik und die Implementierung neuer Organisationsformen wirken sich fortlaufend auf die Organisationsstrukturen und die internen Unternehmensabläufe aus. 109 Die zunehmende Internationalisierung, die Dezentralisierung von Betriebsstätten und Entscheidungsfunktionen, der Ankauf bestehender Unternehmen und das Wachstum der normalen Geschäftstätigkeit lassen es nicht mehr zu, dass die Geschäftsführung Einblicke in jedes Geschäft nehmen kann. 110 Es gestaltet sich dabei für die Unternehmensleitung schwierig, die Gesamtübersicht über das Unternehmen zu behalten. Durch die hohe Wettbewerbsintensität in nahezu jeder Branche und jedem Geschäftsbereich ist es erforderlich, Rationalisierungsmöglichkeiten in sämtlichen Geschäftsprozessen und Unternehmensbereichen wahrzunehmen. 111 Dem obersten Führungsorgan fehlt i.d.R. jedoch die Detailkenntnis im Bereich der operativen Tätigkeiten, um im Rahmen von Prüfungen
Verbesserungsmöglichkeiten zu erarbeiten. 112 Hinzu kommt, dass durch die immer komplizierter und komplexer werdenden wirtschaftlichen
104 Siehe dazu auch Kapitel 3 dieser Arbeit, S. 45-74.
105 Vgl. Cramer, 1982, S. 13.
106 Z.B. strategische Unternehmensplanung; Festlegung der langfristigen Rahmenkonzeption für
die strategischen Geschäftsfelder; die Konzeption, Einführung und Pflege wesentlicher
leistungsfähiger Systemstrukturen.
107 Vgl. Blattmann, 1990, S. 29; siehe dazu auch Böhmer u.a., 1981, S. 24 f.
108 Vgl. Hofmann, 2002, S. 50.
109 Vgl. Berwanger / Kullmann, 2008, S. 29.
110 Vgl. Brink / Cashin, 1962, S. 13 f.
111 Vgl. Peemöller, 2004a, S. 151.
112 Vgl. Heigl, 1989, S. 176 f.; siehe dazu auch Peemöller, 2004a, S. 151.
Abgrenzung der Begrifflichkeiten und theoretische Grundlagen 21
Rahmenbedingungen und Zusammenhänge die Konzentration der obersten Managementebene auf kreative und strategische Tätigkeiten geboten ist. 113 Aus den genannten Gründen delegiert die Unternehmensleitung i.d.R. die erforderlichen Prüfungs- und Überwachungsaufgaben auf eine andere Person oder Personengruppe. Dabei kann es sich um eine Übertragung auf eine externe, betriebsfremde 114 oder interne Person oder Abteilung handeln. 115 Die Geschäftsleitung wird diese Entscheidung von der Größe des Unternehmens, den zu leistenden Prüfungsaufgaben, der Qualifikation der eigenen Mitarbeiter und letztlich ihrer eigenen Motivation abhängig machen. Eine Teilübertragung der Aufgaben auf jeweils interne und externe Personen ist ebenfalls möglich. Wird die Überwachungsfunktion an eine betriebliche Stelle delegiert, spricht man von der Stelle der Internen Revision oder auch Innenrevision. 116 Die Interne Revision stellt ein Instrument einer effizienten und zukunftsorientierten Unternehmensführung dar. 117 Sie trägt durch Ausübung steter und gründlicher Überwachungsaufgaben zur nachhaltigen Sicherung des Unternehmenserfolges bei. 118
Daraus lässt sich der Aufgabenschwerpunkt der Internen Revision ableiten, nämlich die Sicherung des Unternehmensvermögens und -bestandes durch Überwachung und Kontrolle aller relevanten Entscheidungen im Unternehmen im Auftrag der Geschäftsleitung. 119
Da sie als Instrument der Unternehmensleitung ohne Weisungsbefugnisse gegenüber anderen Abteilungen ausgestattet ist, wird sie i.d.R. als Stabsstelle installiert und direkt der obersten Geschäftsleitungsebene, vorzugsweise dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung, unterstellt. So wird sichergestellt, dass die Interne Revision aus den betrieblichen Leistungsprozessen herausgenommen ist und deren Unabhängigkeit gewahrt bleibt. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass ihr sämtliche Informationsquellen offen stehen, alle Unternehmensbereiche frei zugänglich sind und Verbesserungsvorschläge direkt an die zuständige Instanz
113 Vgl. Peemöller, 2004a, S. 151.
114 Bei Übertragung der Revisionsaufgaben auf externe Personen, z.B. Wirtschaftsprüfer, spricht
man vom Outsourcing.
115 Vgl. Blohm / Brenneis, 1968, S. 20.
116 Vgl. Peemöller, 2004a, S. 151.
117 Vgl. Hein, 2001a, S. 213.
118 Vgl. DIIR, 21.01.2009.
119 Vgl. Kreikebaum, 2001, S. 217.
Abgrenzung der Begrifflichkeiten und theoretische Grundlagen 22
weitergeleitet werden können. 120 Oberste Grundsätze für die Mitarbeiter der Internen Revision sind Objektivität, Sachlichkeit, Verschwiegenheit, Zuverlässigkeit und Integrität. 121
Die Voraussetzungen für eine effektive und leistungsfähige Interne Revision sind durch die Sicherstellung der o.g. organisatorischen Maßnahmen geschaffen. 122
2.2.4 Interne Revision als Element der Corporate Governance
2.2.4.1 Vorbemerkungen
Am 01. Mai 1998 trat das ‚Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich‘ 123 (KonTraG) vor dem Hintergrund Aufsehen erregender Unternehmenszusammenbrüche in Kraft. 124 Ziel des Gesetzgebers war es, die Corporate Governance zu verbessern, d.h. in die Führung, Verwaltung und Überwachung des Unternehmens einzugreifen. 125 In diesem Zusammenhang wurde mit dem KonTraG auch die Haftung von Vorstand, Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfern in Unternehmen erweitert. Kern des KonTraG war die Neueinführung einer Vorschrift, welche die Unternehmensleitung auffordert, ein unternehmensweites Früherkennungssystem für Risiken, also ein
Risikomanagementsystem, einzuführen und zu betreiben. Das Gesetz schreibt dazu wörtlich in § 91 Abs. 2 AktG: „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“ Das KonTraG betrifft dabei nicht nur ausschließlich Aktiengesellschaften. Bspw. unterliegen Kommanditgesellschaften auf Aktien und viele GmbH 126 je nach Größe und Komplexität den geänderten Vorschriften (sog.
Ausstrahlungswirkung). Kleine Aktiengesellschaften 127 sind dagegen weitgehend von der Einhaltung, der durch das KonTraG neu eingeführten Vorschriften, befreit.
120 Vgl. ebenda, S. 217.
121 Vgl. Heinhold / Wotschofsky, 2002, S. 1218.
122 Vgl. Hein, 2001a, S. 213.
123 Beim KonTraG handelt es sich um ein sog. Artikelgesetz, welches verschiedene bestehende
Fachgesetze aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht veränderte. Das KonTraG präzisiert und
erweitert dabei hauptsächlich Vorschriften des HGB und des AktG.
124 Vgl. Ballwieser / Coenenberg / v. Wysocki, 2002, S. IX f.
125 Vgl. Lück / Henke / Gaenslen, 2002, S. 227.
126 Bei solchen GmbH i.d.R., wenn ein mitbestimmter oder fakultativer Aufsichtsrat installiert ist.
127 Die ‚Kleine AG‘ ist eine Gesellschaft mit einer kleinen Zahl von Aktionären (z.B. Ein-
Personen-AG), die für die finanzielle Grundausstattung sorgen. Sie ist nicht an der Börse
notiert.
Abgrenzung der Begrifflichkeiten und theoretische Grundlagen 23
In den folgenden Kapiteln soll verdeutlicht werden, dass gerade die Interne Revision eine zentrale Funktion im System der Corporate Governance ausübt.
2.2.4.2 Einordnung in das System der Corporate Governance
Corporate Governance dient als Oberbegriff für das gesamte System der Leitung und Kontrolle eines Unternehmens und befasst sich mit Fragen, wie ein Unternehmen möglichst gut und verantwortungsvoll geführt und seine interne Organisation so gestaltet werden kann, dass Fehlentwicklungen möglichst früh erkannt und vermieden werden können. Es handelt sich demnach um einen rechtlichen und faktischen Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung eines Unternehmens, wobei es vorwiegend um die Beziehungen zwischen den verschiedenen Unternehmensbeteiligten 128 geht. 129 Gemäß Haberer befasst sich die Corporate Governance mit der rechtlichen Ausgestaltung einer insbesondere betriebswirtschaftlich optimalen Unternehmensleitung und
Unternehmenskontrolle. 130 Nationale und internationale Standards sollen ein entsprechendes Qualitätsniveau bei den Unternehmensleitungen und deren Überwachung herbeiführen, um eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung zu gewährleisten. In der BRD wurde von einer durch die Bundesregierung eingesetzten Wirtschaftskommission 131 das Regelwerk des ‚Deutschen Corporate Governance Kodex‘ (DCGK) erstellt, welches die Unternehmen zu einer entsprechenden Selbstverpflichtung anhalten soll. 132 Der DCGK richtet sich in erster Linie an börsennotierte Unternehmen, jedoch empfiehlt die Kommission auch den nicht börsennotierten Gesellschaften den Regelungen zu folgen. 133 Obwohl die Interne Revision mit keinem Wort in diesem Kodex genannt wird und auch anderweitig gesetzlich nicht verankert ist 134 ,
128 Z.B. Anteilseigner, Kreditgeber, Belegschaft, Lieferanten, Abnehmer und Öffentlichkeit etc.
(vgl. Hofmann, 2002, S. 34).
129 Vgl. Nowotny, 2000, S. 210.
130 Vgl. Haberer, 2002, S. 34 f.
131 Hierfür wurde vom Bundesministerium der Justiz im September 2001 die
‚Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex‘ gebildet. Diese
Kommission hat am 26. Februar 2002 der Bundesregierung den von ihr erarbeiteten
‚Deutschen Corporate Governance Kodex‘ überreicht. Die offizielle Erstveröffentlichung des
Kodex im elektronischen Bundesanzeiger erfolgte am 20. August 2002. Der Kodex wird
seitdem jährlich von dieser Kommission überprüft und zuletzt am 06. Juni 2008 angepasst. Die
Kommission unterhält eine eigene Homepage unter www.corporate-governance-code.de.
132 Vgl. Berwanger / Kullmann, 2008, S. 43.
133 Vgl. Regierungskommission DCGK, 2008, S. 2.
134 Ausnahmen bestehen nur für bestimmte Branchen, so in der BRD z.B. für das Kreditgewerbe.
Siehe dazu auch Kapitel 3 dieser Arbeit, S. 45-74.
Abgrenzung der Begrifflichkeiten und theoretische Grundlagen 24
besteht Konsens darüber, dass sie dennoch ein zentrales Element der Corporate Governance darstellt und absolut notwendig ist, um die Funktionsfähigkeit und Effizienz der internen Steuerungs-und Überwachungssysteme sowie Überwachungsprozesse sicherzustellen. 135
Die nachfolgende Abbildung zeigt das Gesamtsystem der Corporate Governance abschließend im Überblick.
Abbildung 2: Corporate Governance
Quelle: Lück / Henke, 2004, S. 6.
2.2.4.3 Einordnung in das Risikomanagementsystem
Wie bereits umfassend in Kapitel 2.2.4.1 aufgezeigt, hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft und anderer betroffener Gesellschaften ein Risikomanagementbzw. Risikofrüherkennungssystem einzurichten und zu betreiben, um die Interessen der verschiedenen Anspruchsgruppen 136 zu wahren. Das DIIR hat in seinem Revisionsstandard Nr. 2 ‚Prüfung des Risikomanagement durch die Interne Revision‘ das Risikomanagement wie folgt definiert:
„Risikomanagement ist ein nachvollziehbares, alle
Unternehmensaktivitäten umfassendes Regelungssystem, das auf Basis einer definierten Risikostrategie ein systematisches und permanentes Vorgehen mit folgenden Elementen umfasst: Identifikation, Analyse,
135 Vgl. Buderath, 2006, S. 107.
136 Siehe dazu auch Fn. 124.
Abgrenzung der Begrifflichkeiten und theoretische Grundlagen 25
Bewertung, Steuerung, Dokumentation und Kommunikation sowie die Überwachung dieser Aktivitäten. Risikomanagement ist integraler Bestandteil der Geschäftsprozesse sowie der Planungs- und Kontrollprozesse.“ 137
Daraus abgeleitet definiert ein Risikomanagementsystem organisatorische, finanzielle, methodische und technische Aspekte für ein wirksames und wirtschaftliches Risikomanagement in Gesellschaften. Das Risikomanagement umfasst dabei die Festlegung der Risikostrategie, die Erkennung der Risiken 138 , die Bewertung und Messung von Risiken, die Festlegung von geeigneten Gegenmaßnahmen sowie die Steuerung und das Monitoring von Risiken. 139 Bei einer effizienten Risikosteuerung geht es nicht darum, Risiken vollständig zu vermeiden, sondern vielmehr diese systematisch zu steuern und zu überwachen. 140 Gemäß dem o.g. Revisionsstandard setzt sich ein Risikomanagementsystem bzw. ein Risikofrüherkennungssystem aus den folgenden Elementen zusammen:
“Internes Überwachungssystem mit organisatorischen
Sicherungsmaßnahmen, internen Kontrollen und Interner Revision.
Controlling (als Grundlage für eine zielgerichtete Steuerung des Unternehmens) mit den Subsystemen Planungssystem,
Informationssystem, Kontrollsystem und Steuerungssystem (sog. Aktivitäten-Viereck) einschließlich Dokumentationssystem und Reportingsystem.
Risikomanagementsystem im engeren Sinne mit Risikostrategie, Risikomanagementprozess und Risiko-Controlling” 141 , welches auch als Frühwarnsystem 142 bezeichnet wird.
137 DIIR, 22.01.2009, S. 2.
138 Alles was die Organisation am Erreichen ihrer Ziele hindern kann, wird als Risiko bezeichnet.
Dabei sind Risiken sowohl gegenwärtig bekannte als auch künftig auftretende Entwicklungen
von Gefährdungen, die eine negative Abweichung eines (zukünftigen) Ist-Werts von einem
definierten Soll-Wert bedingen (vgl. Schwager u.a., 2005, S. 8).
139 Vgl. Berwanger / Kullmann, 2008, S. 51.
140 Vgl. Schwager u.a., 2005, S. 8
141 DIIR, 22.01.2009, S. 2.
142 Vgl. Lück / Jahns, 2001a, S. 102 f.
Abgrenzung der Begrifflichkeiten und theoretische Grundlagen 26
Die nachfolgende Abbildung stellt das Gesamtsystem noch einmal grafisch in der Übersicht dar.
Abbildung 3: Risikomanagementsystem
Quelle: Lück / Henke / Gaenslen, 2002, S. 229.
2.2.4.4 Das Risikomanagementsystem
2.2.4.4.1 Internes Überwachungssystem
Das Interne Überwachungssystem beinhaltet prozessintegrierte und prozessunabhängige Überwachungsmaßnahmen der Unternehmensleitung. Es hat zur Aufgabe, die Sicherung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit, die Effizienz und Effektivität der Geschäftsprozesse, die Ordnungsmäßigkeit und Verlässlichkeit der internen und externen Rechnungslegung sowie die Einhaltung der für das Unternehmen maßgeblichen rechtlichen Vorschriften zu gewährleisten. 143
143 Vgl. Kregel, 2005, S. 263; siehe dazu auch Berwanger / Kullmann, 2008, S. 46 f.
Arbeit zitieren:
Diplom-Kaufmann (FH) Marco Rauthe, 2009, Interne Revision in Kreditinstituten, München, GRIN Verlag GmbH
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