1 Einleitung
Das große medizinische Wissen der Ärzte, welches sich seit dem 19. Jahrhundert stetig weiterentwickelte, war der Grund weshalb der alltägliche Tod aus dem privaten Bereich der Bevölkerung verschwand und das Sterben weitgehend in den Krankenhäusern stattfand. Der Tod und das Sterben von Menschen wurde auf diese Weise tabuisiert, da Ärzte es als ihre Aufgabe verstanden Leben zu rettender Tod von Patienten galt als Scheitern und sollte im Verborgenen bleiben. Seit den letzten Jahren besteht jedoch die Absicht, dieses Tabu wieder aufzulösen und das Sterben respektive den Tod in die medizinische Ethik zu integrieren. 1
Die Tatsache, dass im Jahr 2005 der CDU-Politiker Roger Kusch großes Aufsehen erregte, als er für die Anerkennung aktiver Sterbehilfe plädierte, verdeutlicht, wie aktuell und vor allem brisant die Euthanasiefrage gegenwärtig immer noch ist. Die Auseinandersetzung mit der Zulässigkeitsproblematik speziell von aktiver Sterbehilfe entfacht vor allem in Deutschland immer wieder neue Diskussionen.
Es stellt sich die zentrale Frage, ob eine beabsichtigte Tötung 2 als ethisch gerechtfertigt gelten kann. Um sich dieser Problematik anzunähern, seien zunächst einige grundlegende Informationen zu dem Euthanasiebegriff, zu den unterschiedlichen Arten der Sterbehilfe und zur deutschen Rechtslage gegeben (2). Daraufhin soll die religiöse Position und Argumentation der evangelischen und katholischen Kirche dargestellt werden (3). Als Gegenposition zur religiösen Einstellung seien, nach einer knappen Einführung in Singers Praktische Ethik, sodann die präferenz-utilitaristische Euthanasiethesen Peter Singers vorgestellt, welcher mit seiner radikalen Einstellung vor allem im deutschsprachigen Raum für viel Aufsehen gesorgt hat (4). Abschließend soll nach Abwägung der unterschiedlichen Positionen ein persönlicher Fazit gezogen werden, um zu klären, ob respektive inwieweit Euthanasie als moralisch gerechtfertigt betrachtet werden kann.
1 Vgl. Huber, Sabine: Kritik der moralischen Vernunft. Peter Singers Thesen zur Euthanasie
als Beispiel präferenz-utilitaristischen Philosophierens, Frankfurt am Main 1999
[Europäische Hochschulschriften: Reihe 20, Philosophie; Bd. 592], S. 74.
2 Um etwaige Verständnisprobleme zu vermeiden sei angemerkt, dass mit intendierter
Tötung im Folgenden neben der aktiven Euthanasie auch die Beihilfe zum Suizid, das
„Sterbenlassen“ und indirekte Sterbehilfe gemeint ist.
2
2 Einführendes
2.1 Begriffsklärung und Geschichte der Euthanasie
Der Terminus „Euthanasie“ stammt aus dem Griechischen und setzt sich aus zwei verschiedenen Begriffen zusammen: zum einen aus dem griechischen Wort „eu“ (euv), welches übersetzt „gut“ oder „schön“ bedeutet, zum anderen aus dem Wort „thanatos“ (qana,twj), welches mit „Tod“ übersetzt wird. Entsprechend seiner Etymologie ist der Begriff „Euthanasie“ folglich positiv besetzt. Der „gute Tod“ wurde erwartet und nicht herbeigeführt. Er galt in der Antike als Ideal und hatte nichts mit dem heutigen Verständnis des Euthanasiebegriffs zu tun. 3 Er bedeutete vielmehr die Erfüllung des eigenen Lebens, welches man schmerzlos hinter sich ließ, wenn es von der Natur so gewollt war.
Der Jurist und Philosoph Francis Bacon nimmt im 17. Jahrhundert den antiken Euthanasiegedanken auf und erweitert diesen indem er sagt, dass die Ärzte dafür Sorge zu tragen hätten, „die Sterbenden leichter und sanfter aus dem Leben gehen“ 4 zu lassen.
Die NS-„Euthanasie“ des zweiten Weltkriegs ist mitunter ein Grund, weshalb der Begriff „Euthanasie“ im deutschen Sprachraum zweifelsohne historisch vorbelastet ist. Mehr als 200.000 Menschen mussten auf Grund der Kinder- und Erwachseneneuthanasie, bei welchen „die Vernichtung lebensunwerten Lebens“ 5 das Ziel war, sterben. Als lebensunwert wurden Menschen definiert, die beispielsweise unter Behinderungen, Verstümmelungen, Lähmung oder Idiotie litten.
Nach diesen prägenden Geschehnissen wurde im deutschsprachigen Raum nur noch selten von dem Terminus „Euthanasie“, sondern meist von dem Ausdruck „Sterbehilfe“ Gebrauch gemacht. 6 Seit einigen Jahren hat der international gebräuchliche Euthanasiebegriff jedoch wieder in die deutschsprachige Diskussion zurückgefunden.
3 Vgl. Benzenhöfer, Udo: Der gute Tod? Euthanasie und Sterbehilfe in Geschichte und
Gegenwart, München 1999, S. 22.
4 Ebd., 67.
5 Huber, Sabine: Kritik der moralischen Vernunft. Peter Singers Thesen zur Euthanasie als
Beispiel präferenz-utilitaristischen Philosophierens, S. 78.
6 In dieser Arbeit sollen Euthanasie und Sterbehilfe jedoch synonym gebraucht werden, da
sich zwischen dem Inhalt der Begrifflichkeiten rein objektiv betrachtet kein prägnanter
Unterschied ausmachen lässt.
3
Um die verschiedenen ethischen Ansätze nachvollziehen zu können, sollen im Folgenden die unterschiedlichen Formen der Euthanasie aufgeführt werden.
2.2 Die verschiedenen Formen der Euthanasie
2.2.1 Passive Euthanasie
Unter passiver Euthanasie versteht man den freiwilligen Verzicht eines Sterbenden auf lebenserhaltende medizinische Maßnahmen, welche in der Lage wären, den Sterbeprozess zu verlängern. 7 Der Wunsch nach dieser Art von Sterbehilfe tritt meist dann auf, wenn die angewandten Maßnahmen das Befinden der Patienten weder verbessern noch eine längere Lebenszeit bei akzeptabler Lebensqualität versprechen lassen. Die Entscheidung darüber, welche Lebensqualität noch annehmbar ist, liegt bei dem Patienten selbst. Beispiele für passive Euthanasie wären dementsprechend unter anderem der Verzicht auf künstliche Beatmung oder Sondenernährung, sowie „das Unterlassen, Nichtfortsetzen oder Abbrechen“ 8 medikamentöser Behandlungen.
2.2.2 Aktive Euthanasie
Als aktive Sterbehilfe wird das absichtliche, unmittelbare Beenden eines Menschenlebens bezeichnet, welches auf Wunsch des Kranken geschieht. Hierbei ist das Ziel der handelnden Person, dem Patienten sein Anliegen zu sterben direkt zu erfüllen. Bei aktiver Euthanasie ist im deutschen Sprachraum auch häufig von „Tötung auf Verlangen“ die Rede. Verabreicht ein Arzt einem Kranken auf dessen deutliches Verlangen hin eine tödliche Injektion, wird beispielsweise von aktiver Sterbehilfe gesprochen. 9
2.2.3 Indirekte Euthanasie
Man spricht von indirekter Euthanasie, „wenn als unbeabsichtigte Begleiterscheinung der Schmerzlinderung eine Lebensverkürzung eintritt“ 10 . Es
7 Vgl. Helmchen, Hans/Kanowski, Siegfried/Lauter, Hans: Ethik in der Altersmedizin. Mit
einem Beitrag zur Pflegeethik von Eva-Maria Neumann, Stuttgart 2006 [Grundriss
Gerontologie, Bd. 22], S. 226.
8 Kämpfer, Ulf: Die Selbstbestimmung Sterbewilliger. Sterbehilfe im deutschen und
amerikanischen Verfassungsrecht, Berlin 2005 [Schriften zum Internationalen Recht, Bd.
154], S. 37.
9 Huber, Sabine: Kritik der moralischen Vernunft. Peter Singers Thesen zur Euthanasie als
Beispiel präferenz-utilitaristischen Philosophierens, S. 81.
10 Ebd., 84.
4
wird bei der indirekten Sterbehilfe folglich von dem Patienten in Kauf genommen, dass das Einnehmen von schmerzlindernden Medikamenten zwar Schmerzen reduziert, es gleichzeitig jedoch auch zu einem verfrühten Tod führen kann. Dieser tritt meist jedoch nur wenige Tage oder Stunden vor dem „natürlichen Tod“ ein.
2.2.4 Ärztliche Beihilfe zum Suizid
Das Verschreiben eines tödlich wirkenden Medikaments fällt unter die Kategorie „Beihilfe zum Suizid“, denn die finale Handlung, das Einnehmen des Arzneimittels, liegt beim Patienten selbst und wird von ihm ausgeführt. Der Arzt eröffnet dem Patienten zwar die Möglichkeit zur Selbsttötung, er ist an der Tat selbst jedoch nicht beteiligt, da der Freitod „von dem Sterbewilligen selbst verwirklicht wird“ 11 . Nachfolgend seien die gesetzlichen Regelungen bezüglich der einzelnen Formen erläutert.
2.3 Die Rechtsgrundlage in Deutschland
Das deutsche Strafgesetzbuch beinhaltet keinen Paragraphen, der sich eigens mit der Problematik der Sterbehilfe auseinandersetzt, eine ausdrückliche gesetzliche Regelung existiert in Deutschland folglich nicht.
Nur in § 216 Abs. 1 StGB wird lediglich auf das Töten auf Verlangen, also indirekt auf die aktive Euthanasie, eingegangen. Dieses ist gesetzlich verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet. Nach allgemeiner Ansicht fällt die passive Sterbehilfe nicht unter § 216 StGB und wird daher als nicht strafbar angesehen. Kritiker argumentieren, das Ausschalten der Geräte falle unter § 323c StGB, sei damit unterlassene Hilfeleistung und demnach trotzdem strafbar. Dagegen spricht wiederum die Tatsache, dass „die Garantenstellung des Arztes durch die Einwilligung des Patienten erlösche“ 12 und dieser folglich für sich selbst verantwortlich sei. Bezüglich der Zulässigkeit der indirekten Euthanasie hat sich 1996 der Bundesgerichtshof geäußert. Er bejahte die Ermöglichung eines schmerzfreien Todes durch Medikamente mit eventuell tödlichen Nebenwirkungen. Diese sei „ein
11 Kämpfer, Ulf: Die Selbstbestimmung Sterbewilliger. Sterbehilfe im deutschen und
amerikanischen Verfassungsrecht, S. 38.
12 Ebd., 60.
5
Arbeit zitieren:
Katharina Büker, 2007, Euthanasie - Kann eine intendierte Tötung als ethisch gerechtfertigt gelten?, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Unterrichtsstunde: Platons Ideenlehre und Erkenntnistheorie
Philosophie - Philosophie der Antike
Unterrichtsentwurf, 26 Seiten
Ist durch die Selbstbestimmung des Patienten das Recht der Tötung auf ...
Hat das Recht auf Selbstbestim...
Hausarbeit, 14 Seiten
Hospiz und Sterbebegleitung - Sterben als letzte Lebensphase in Würde
Hausarbeit (Hauptseminar), 23 Seiten
Hares Ansatz zur Abtreibungsdebatte als Problem der angewandten Ethik
Referat (Ausarbeitung), 12 Seiten
Die Induktion - Das Problem der Wissenschaft mit der Erkenntnistheorie
Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte
Seminararbeit, 13 Seiten
Die Literatur der Wiener Moderne am Bespiel von Arthur Schnitzlers „Re...
Germanistik - Literaturgeschichte, Epochen
Hausarbeit, 16 Seiten
Einflüsse der Psychoanalyse auf den literarischen Schaffensprozess von...
Germanistik - Neuere Deutsche Literatur
Seminararbeit, 19 Seiten
Medizinethik - Ja oder Nein zum Thema Sterbehilfe
Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...)
Seminararbeit, 26 Seiten
Bildungsstandards und Kompetenzorientierung im Religionsunterricht
Seminararbeit, 20 Seiten
Katharina B.'s Text Euthanasie - Kann eine intendierte Tötung als ethisch gerechtfertigt gelten? ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Katharina B. hat den Text Euthanasie - Kann eine intendierte Tötung als ethisch gerechtfertigt gelten? veröffentlicht
Katharina B. hat einen neuen Text hochgeladen
Legitimation ethischer Entscheidungen im Recht
Interdisziplinäre Untersuchung...
Silja Vöneky, Cornelia Hagedorn, Miriam Clados, Jelena von Achenbach
Ethische Aspekte der Forschung und Verwendung menschlicher Stammzellen
Der Text von der Stellungnahme
. Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien, Europäische Kommission
0 Kommentare