Die unmittelbare Rolle des André Schmidt
Wernerius de Bologna im Investiturstreit
INHALTSVERZEICHNIS
1 Einleitung 3
2 Wernerius de Bologna 4
2.1 Herkunft und erster Lebensabschnitt 4
2.2 Werk und Wirkung 5
3 Die Markgräfin Mathilde von Tuscien 7
3.1 causidicus Wernerius 7
3.2 auf Bitten der Gräfin Mathilde 8
4 Wernerius und die Universität Bologna 10
4.1 Wernerius, Warnerius, Uuarnerius und Guarnerius 10
4.2 magister in artibus 11
4.3 Die Rezeption des römischen Rechts 12
5 Wernerius und Heinrich V. 14
5.1 Die Wahl des Gegenpapstes Gregor III. 14
5.2 Die Einführung des usus fructus in das Lehnsrecht 15
5.3 Das Privileg für Bologna 17
5.4 Das Wormser Konkordat 18
6 Schlussbemerkung 19
Quellenverzeichnis 22
Literaturverzeichnis 23
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Wernerius de Bologna im Investiturstreit
1 Einleitung
In dieser Seminararbeit sollen anhand von ausgewählten Aufsätzen und Ab-handlungen verschiedener Autoren, wie Johannes FRIED und Hermann LANGE, Werk und Wirkung des Gelehrten WERNERIUS näher betrachtet werden. Neben einem kurzen Lebenslauf soll der Schwerpunkt dieser Arbeit auf der unmittelbaren Rolle des WERNERIUS im Investiturstreit gelegt werden. Ein Hauptaugenmerk wird dabei der Fragestellung gewidmet sein, in wie weit man heute noch in Bezug auf die Entstehung der Universität Bologna zwischen Mythos und Wirklichkeit des WERNERIUS unterscheiden kann. Im Speziellen soll dabei ein grundsätzlicher Blick auf die Aussagekraft der überlieferten Quellen geworfen werden, indem auch der Frage nachgegangen werden soll, ob und wie weit die vertieften Kenntnisse der justinianischen Kodifikation des antiken römischen Rechts des WERNERIUS erst für die Gräfin MATHILDE und dann später auch für den Kaiser HEINRICH V. im Investiturstreit von Bedeutung waren und welche Nachwirkung damit erzielt wurde. Als wissenschaftliche Grundlagen zur Klärung dieser Fragen dienen unter anderem die mit WERNERIUS in Verbindung stehenden überlieferten Urkunden aus dem Werk „Wernerius Bononiensis Iudex. La figura storica d´Irnerio“ des Autors Enrico SPAGNESI sowie „Die Chronik des Propstes Burchard von Ursberg“ die von Oswald HOLDER EGGER und Bernhard VON SIMSON editiert wurde. Neben Aufsätzen wie „... auf Bitten der Gräfin Mathilde". Werner von Bologna und Irnerius“ von Johannes FRIED und „Irnerius als Rechtsberater der Mathilde. Seine Rolle und seine Bedeutung im Investiturstreit“ von Wulf Eckart VOSS wird auch Sekundärliteratur, wie die Monographie Hermann LANGEs „Römisches Recht im Mittelalter. Die Glossatoren“ hierfür herangezogen, um auch die Untersuchungen anderer Fachleute sowie den Forschungsstand mit einzubeziehen.
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2 Wernerius de Bologna
2.1 Herkunft und erster Lebensabschnitt
Über den ersten Lebensabschnitt des Menschen WERNERIUS weiß man so gut wie nichts. Man kennt weder die Familie, aus der er hervorging, noch sein genaues Geburtsjahr. Selbst hinsichtlich seines Geburtsortes bestehen in der Forschung bis heute noch große Unsicherheiten. Zu Lebzeiten ist er immerhin in 14 Urkunden bezeugt, von denen zehn im Original erhalten blieben. 1 In fünf Urkunden von 1112 bis 1116, die mit ihn in Verbindung stehen, wird ihm des Öfteren die Herkunftsbezeichnung bononiensis bzw. de Bononia hinzugefügt. 2 Aus diesem Grunde taucht in der Fachliteratur der Begriff Wernerius de Bologna sehr häufig auf, welches ihn zum einen als Bologneser anspricht und zum anderen aber auch als Ort seiner Tätigkeit verstanden werden kann. Gesicherte Kenntnisse diesbezüglich gibt es jedoch bis heute nicht. Obwohl der Name WERNERIUS germanisch klingt und eine in München befindliche Handschrift einer kanonistischen Summa Quaestionum ihm den Beinamen teutonicus zuschreibt 3 , ist seine Nationalität nicht mit Sicherheit zu bestimmen, denn germanisch klingende Namen haben im 11. und 12. Jh. in Oberitalien viele Persönlichkeiten getragen, deren Abstammung aus einer italienischen Familie zweifelsfrei feststeht und den Beinamen teutonicus kann WERNERIUS auch wegen seiner engen Bindung zum deutschen Kaiser HEINRICH V. erhalten haben. 4 Somit spricht mit großer Wahrscheinlichkeit vieles für die geographische Verortung der Herkunft des WERNERIUS in der näheren Umgebung von Bologna, denn wenn es sich um einen Fremden gehandelt hätte, wären für Hermann LANGE sicherlich deutlichere Hinweise in Bezug auf seine Herkunft gemacht worden. 5
Diese räumliche oder inhaltliche Differenzierung durch die Belegung mit dieser Herkunftsbezeichnung lässt sich somit ebenfalls nicht ganz eindeutig klären, jedoch macht dieser Befund zumindest deutlich, dass WERNERIUS zu Bologna einen engeren biographischen Bezug als zu anderen Städten hatte und er schon seit seinem ersten
1 Vgl. SPAGNESI, Enrico: Wernerius Bononiensis Iudex. La figura storica d´Irnerio, Firenze 1970, S. 28 - 106, der in dieser
Edition diese Urkunden gesammelt und mit reichhaltigen Erläuterungen sowie Abbildungen versehenen hat. Sie werden im
folgenden als sp1 - sp14 zitiert.
2 Vgl. SPAGNESI, Enrico: Bononiensis in sp1, sp6 und sp8 durch die beiden Richter Teuzo und Obertus, de bononia in sp2
(Schreiber unbekannt) und sp5 durch den sacri palacii notarius Dominicus.
3 Vgl. NÖRR, Wolfgang Knut: Zur Herkunft des Irnerius, ZSS. 82, o.O. 1965, S. 327 ff. Und zudem PACE, Giacomo: Garnerius
Theutonicus, RIDC 2, o.O. 1991, S. 24 f..
4 Vgl. FRIED, Johannes: ... "auf Bitten der Gräfin Mathilde". Werner von Bologna und Irnerius. In: HERBERS, K. (Hg.), Europa
an der Wende vom 11. zum 12. Jahrhundert. Beiträge zu Ehren von Werner Goez, Stuttgart 2001, S. 187. Er hält diese Be-
zeichnung eher als Schimpfname für einen Mann, der zu lange mit dem deutsch-römischen Kaiser kollaboriert hatte.
5 Vgl. LANGE, Hermann: Römisches Recht im Mittelalter. Die Glossatoren, Bd. 1, München 1997, S.155.
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Auftreten als zu Bologna gehörig wahrgenommen wurde. Diese These wird auch von Gundula GREBNER gestützt, die in seinen Unterschriften einige paläographische Merkmale erkennt, die in ihrer Kombination auf einen bestimmten Bezug des WERNERIUS zur zeitgenössischen Bologneser Schriftlichkeit sowie einigen Gewohnheiten des Bologneser Notariats schließen lassen. 6
2.2 Werk und Wirkung
Im Bezug auf sein literarisches Erbe hat sich WERNERIUS auf die literarische Form der indirekten Lehre, der sogenannten Glosse, konzentriert. Die von ihm überlieferten Handschriften weisen mehrere tausend von ihm stammenden Anmerkungen im fast gesamten Corpus Iuris aus, von denen bislang nur wenige gedruckt sind. 7 Allerdings sind ins Detail gehende Urteile bisher schwer möglich, da hinsichtlich der Sigle des WERNERIUS in der Forschung immer noch große Unsicherheiten bestehen. Jedoch lässt sich feststellen, dass durch WERNERIUS, der die Literaturform der Glosse zwar nicht erfunden hat, das Glossenmaterial aber durchaus an Bedeutung gewonnen hat, denn seine Glossen zeugen von einem gründlichen Verständnis der justinianischen Rechtsquellen, welches in seinem Umfang den Grundstock der gesamten Rechtswissenschaft der Glossatoren ausmachte. 8
Darüber hinaus hat WERNERIUS Wesentliches geleistet, indem er von der in seiner Zeit aufgefundenen Novellensammlung - des Authenticum - Auszüge angefertigt und diese den Partien des Codex angefügt hat, die durch die Novellen ergänzt oder abgeändert wurden. Da nach aller Wahrscheinlichkeit keine Vorarbeit dazu erbracht worden ist, gilt WERNERIUS als Schöpfer der über 200 Authentiken die ACCURSIUS in die Glossa ordinaria aufgenommen hat und die in den folgenden Jahrhunderten als gesetzes-gleiche Bestandteile des Corpus iuris angesehen werden. 9 Ob er noch andere Schriften als die Authentiken und die Glossen hinterlassen hat, ist ungewiss und zudem auch nicht sehr wahrscheinlich.
6 Vgl. GREBNER, Gundula: Die urkundlichen Erwähnungen des Wernerius In: HERBERS, K. (Hg.), Europa an der Wende vom
11. zum 12. Jahrhundert. Beiträge zu Ehren von Werner Goez, Stuttgart 2001, S. 202 ff..
7 Eine vollständige Edition der mit WERNERIUS zusammenhängenden Quellen ist zurzeit nicht verfügbar. SPAGNESI, Enrico:
Wernerius Bononiensis Iudex, beschäftigt sich nahezu ausschließlich mit den Urkunden; für die Zeugnisse aus Glossen ist
man auf die Werke von SAVIGNY, Friedrich Carl von: Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter, 8 Bde., Darmstadt
1960, S. 426 ff. angewiesen.
8 Vgl. LANGE, Hermann: Römisches Recht im Mittelalter, S.160.
9 Ebd., S. 161.
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Allerdings sind in Bezug auf die Jahre 1118 bis 1125 keine Dokumente bekannt, die weitere Auskunft über das Leben des WERNERIUS geben könnten. Er wird erst wieder - und zugleich letztmalig - anlässlich eines Schiedsspruches vom 10. Dezember 1125 erwähnt. 10 Sein Todesjahr ist ebenfalls wie sein Geburtsjahr ungewiss, jedoch könnte WERNERIUS vor 1129 gestorben sein, da in diesem Jahr urkundlich Erben, heredes Guarnerii, Erwähnung fanden. 11
10 Vgl. SPAGNESI, Enrico: Wernerius Bononiensis Iudex, sp14, S. 100 ff..
11 Vgl. GREBNER, Gundula: Wandel der notariellen Kultur und Wechsel der Generationen in der Entstehung von Schulen und
Kommune in Bologna 1050 - 1150, o.O. 1999. Seite 6 von 24
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André Schmidt, 2006, Die unmittelbare Rolle des Wernerius de Bologna im Investiturstreit , München, GRIN Verlag GmbH
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