I n h a l t s v e r z e i c h n i
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung. 6
2. Meinungsstudie 8
3. Verhältnis zwischen Staat und Religion 10
3.1. Modelle des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche in Europa 10
3.1.1. Strikte Trennung von Staat und Kirche 10
3.1.2. Staatskirchentum 11
3.1.3. Kooperationssysteme 11
3.2. Ausformungen des Neutralitätsprinzips in Staaten mit Kooperationssystemen 13
3.2.1. Distanzierende Neutralität 13
3.2.2. Offene Neutralität 14
3.3. Verhältnis von Staat und Religion in Österreich 14
4. Grundrechte 16
4.1. Grundrechte in Österreich 16
4.1.1. Definition 16
4.1.2. Historische Entwicklung der Grundrechte in Österreich 16
4.1.3. Bindungswirkung der Grundrechte. 17
4.2. Die Anerkennung von Religionsgesellschaften in Österreich 17
4.3. Grundrechte in der Europäischen Union 19
4.4. Grundrechte im religionsrechtlichen Kontext 20
4.4.1. Ausprägungen der Religions- und Weltanschauungsfreiheit 20
4.4.2. Religions- und Weltanschauungsfreiheit in Österreich 21
4.4.2.1. Staatsgrundgesetz 22
4.4.2.2. Staatsvertrag von St. Germain 22
4.4.2.3. Europäische Menschenrechtskonvention 23
4.4.3. Positive und negative Religionsfreiheit 23
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4.4.4. Religionsfreiheit und Bildung 24
4.5. Schranken der Religionsfreiheit 26
4.6. Das Recht auf religiöse Kindererziehung 27
5. Symbole 29
5.1. Zum Symbolbegriff aus religionswissenschaftlicher Sicht 29
5.2. Die Merkmale des Symbols nach Paul Tillich 30
6. Das Kreuz im Klassenzimmer 33
6.1. Zur Bedeutung des Kreuzsymbols 33
6.1.1. Zur allgemeinen Bedeutung des Kreuzsymbols 33
6.1.1.1. Das Kreuz als reines Glaubenssymbol 35
6.1.1.2. Das Kreuz als kulturelles Symbol 35
6.1.1.3. Das Kreuz als christliches und kulturelles Symbol 36
6.1.1.4. Das Kreuz - ein positiv oder negativ besetztes Symbol? 36
6.1.2. Die spezifische Bedeutung des Schulkreuzes 37
6.1.3. Bedeutung des Kreuzes in der Meinungsstudie 39
6.2. Das Christentum und die kulturelle Identität Europas 39
6.3. Zur Gesetzeslage in anderen europäischen Staaten 41
6.4. Der Schulkreuz-Streit in Deutschland und seine Auswirkungen 42
6.4.1. Der Kruzifix-Beschluss des deutschen Verfassungsgerichtshofs. 44
6.4.2. Wichtige religionsrechtliche Aussagen des Kruzifix-Beschlusses von 1995 44
6.4.2.1. Verstoß gegen die Glaubensfreiheit 45
6.4.2.2. Unvereinbarkeit mit dem Neutralitätsgebot des Staates 46
6.4.2.3. Die Deutung des Kreuzes als religiöses Symbol 46
6.4.3. Argumentation der Kritiker des Kruzifix-Beschlusses 47
6.4.3.1. Vereinbarkeit von Schulkreuzen mit der Religionsfreiheit 47
6.4.3.2. Vereinbarkeit von Schulkreuzen mit dem Neutralitätsprinzip 48
6.4.3.3. Betonung der säkularen Bedeutung des Schulkreuzes 48
6.5. Die bayerische Kruzifix-Regelung 49
6.6. Die österreichische Gesetzeslage im Bezug auf das Schulkreuz 50
3 S e i t e
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6.6.1. Die Schulkreuzregelung des § 2b Religionsunterrichtsgesetz. 50
6.6.2. Die Bestimmungen im Schulvertrag 1962 zwischen Österreich und dem Heiligen Stuhl 51
6.6.3. Zur Verfassungsmäßigkeit der österreichischen Schulkreuzregelung 52
6.6.4. Beseitigung der Schulkreuze in Österreich im geschichtlichen Rückblick 55
6.7. Andere Lösungsansätze im Kruzifixstreit 56
6.7.1. Mehrere Symbole in der Schulklasse als Alternative 56
6.7.2. Kreuze statt Kruzifixe 57
7. Das Kopftuch der muslimischen Lehrerin 58
7.1. Richtungen des Islam 58
7.2. Der Islam in Österreich 62
7.3. Zum Geschlechterverständnis im Islam 64
7.4. Das Kopftuch - ein Symbol? 66
7.5. Formen der Verschleierung 67
7.6. Islamische Vorschriften zum Kopftuch 67
7.7. Bedeutung des Kopftuchs 70
7.7.1. Kopftuch als religiöses Symbol bzw. als religiöse Vorschrift 72
7.7.2. Das Kopftuch als Zeichen der Würde und Sittsamkeit 73
7.7.3. Das Kopftuch als Zeichen der Zugehörigkeit 73
7.7.4. Das Kopftuch als politisches Symbol 75
7.7.5. Bedeutung des Kopftuchs in der Meinungsstudie 76
7.8. Zur Freiwilligkeit des Kopftuchs 77
7.9. Das Kopftuch und die säkulare Verfassung 78
7.9.1. Das deutsche Kopftuch-Urteil 79
7.10. Zentrale Aspekte der Auseinandersetzung um das Kopftuch 80
7.10.1. Das Kopftuch und die Glaubensfreiheit 80
7.10.2. Das Kopftuch und die staatliche Neutralität 81
7.10.3. Kopftuch und Integration 82
7.11. Das Kopftuch und die Gesetzeslage in Österreich 83
4 S e i t e
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8. Schulkreuze und das Kopftuch der muslimischen Lehrerin im systematischen
Vergleich 87
8.1. Gemeinsamkeiten der beiden Symbole 87
8.1.1. Grundsätzliches 87
8.1.2. Bedeutung des Symbols 87
8.1.3. Grundrechte. 88
8.1.4. Staatliches Neutralitätsgebot 88
8.1.5. Ähnlichkeiten bei den konkreten rechtlichen Bestimmungen 88
8.2. Unterschiede zwischen den beiden Symbolen 89
8.2.1. Grundsätzliches 89
8.2.2. Bedeutung der Symbole 89
8.2.3. Grundrechte. 90
8.2.4. Staatliches Neutralitätsgebot 91
8.2.5. Unterschiede bei den konkreten gesetzlichen Bestimmungen 91
8.2.5.1. Aussagen des deutschen Verfassungsgerichtshofs 91
8.2.5.2. Die spezifischen bayerischen Regelungen 91
8.2.5.3. Regelung in Österreich 92
9. Resümee. 93
10. Anhang 95
10.1. Rechtsquellen (Österreich) 95
10.2. Abschrift des Erlasses vom 23.06.2004 100
11. Literaturverzeichnis 102
5 S e i t e
E i n f ü h r u n g
1. Einführung
In vielen Ländern Mittel- und Westeuropas gibt es in den letzten Jahren im verstärkten Maße gesellschaftliche Grundsatzdiskussionen über religiöse Symbole in öffentlichen Schulen. Im Mittelpunkt der Kontroverse stehen dabei vor allem das Schulkreuz und das Kopftuch der muslimischen Lehrerin. Die Diskussionen beschäftigen sich unter anderem mit den zentralen Fragen, ob das Aufhängen von Kreuzen in Klassenzimmern erlaubt, verboten oder gar verpflichtend sein soll und ob Kopftuch tragende Musliminnen als Lehrerinnen in öffentlichen Schulen unterrichten dürfen oder nicht.
In einigen europäischen Ländern wie beispielsweise in Deutschland führten diese Kontroversen in den letzten Jahren zu juristischen Auseinandersetzungen und in weiterer Folge zur Neuformulierung der diesbezüglichen gesetzlichen Normen.
Im Zuge dieser Auseinandersetzungen wurden in Deutschland sowohl das Symbol des Kreuzes als auch das Symbol des Kopftuchs aus der öffentlichen Sphäre der Schule zurückgedrängt.
Obwohl auch in Österreich über dieses Thema diskutiert wurde und wird, sind Schulkreuze in Klassenzimmern ebenso wie auch das Tragen des Kopftuchs durch Lehrerinnen im öffentlichen Schuldienst zulässig. Die betreffenden Bestimmungen waren in Österreich bislang nicht Ge-genstand von (verfassungs-)rechtlichen Auseinandersetzungen. Gerade die Betrachtung der verschiedenen Aspekte in Bezug auf den Umgang mit Kreuz und Kopftuch im deutschen Nachbarstaat kann daher für das Verständnis der spezifisch österreichischen Situation in der Schule hilfreich sein.
In einem ersten Schritt soll in dieser Arbeit zunächst das verfassungsrechtliche Fundament dargelegt werden, auf dem die spezifischen gesetzlichen Bestimmungen ruhen. So wird - nach den beiden Einführungskapiteln - in Kapitel 3 das Verhältnis von Staat und Religion in Österreich und Europa diskutiert, in Kapitel 4 die Thematik der Grundrechte sowie der Begriff des staatlichen Neutralitätsgebotes näher erläutert.
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E i n f ü h r u n g
Anschließend wird anhand der Symboltheorie Paul Tillichs exemplarisch auf einige Merkmale von Symbolen eingegangen, um ein Verständnis für die besondere Wirkkraft von Symbolen zu erhalten (vgl. Kapitel 5.2).
Neben der Erörterung religions- und verfassungsrechtlicher Grundlagen soll in dieser Arbeit auch auf die grundsätzliche Haltung der Bevölkerung zum Thema religiöser Symbole in der Schule eingegangen werden. Mit der Durchführung einer Meinungsstudie, an der sich 339 Eltern von Vorarlberger Pflichtschulkindern beteiligten, wurde versucht, die Grundstimmung der Eltern zu den verschiedenen Aspekten dieser Diskussion zu erheben und in diese Arbeit miteinfließen zu lassen.
Der Hauptteil der Arbeit ist jedoch einer fundierten Auseinandersetzung mit den Symbolen des Kreuzes (Kapitel 6) und des Kopftuchs (Kapitel 7) gewidmet. In diesen beiden Kapiteln werden neben der Frage nach der Bedeutung der Symbole auch gesellschaftliche Aspekte, die gesetzliche Situation in anderen Ländern und vor allem die auch in Österreich aufsehenerregenden grundrechtlichen Debatten in Deutschland durchleuchtet.
Auf dieser Grundlage wird im Anschluss jeweils die österreichische Gesetzeslage erläutert und mit den deutschen Regelungen verglichen.
In Kapitel 7 zum Symbol des Kopftuches schien es darüber hinaus sinnvoll, dem Thema die wesentlichen Grundzüge des Islams, seines Frauenbildes und seiner religiösen Vorschriften bezüglich des Kopftuchs voranzustellen.
Ein systematischer Vergleich der beiden Symbole im Hinblick auf ihre rechtlichen Aspekte bildet den Abschluss dieser Arbeit und mündet in einem kurzen Resümee.
Ziel dieser Arbeit ist es, die beiden Symbole des Schulkreuzes und des Kopftuchs muslimischer Lehrerinnen im Spannungsverhältnis unterschiedlicher Rechtspositionen zu analysieren und religiöse, gesellschaftliche und verfassungsrechtliche Aspekte aufzuarbeiten. Es soll aufgezeigt werden, warum der Umgang mit diesen beiden Symbolen zum Paradigma für grundsätzliche verfassungstheoretische Konzepte in der Schulpolitik werden konnte.
Anmerkung: Zugunsten der besseren Lesbarkeit wurde in dieser Arbeit grundsätzlich auf die Verwendung von geschlechtsneutralen Formulierungen verzichtet.
M e i n u n g s s t u d i e
2. Meinungsstudie
Die im Rahmen dieser Diplomarbeit erstellte Meinungsstudie wurde innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen, vom 17. März 2009 bis 13. April 2009, durchgeführt. Die Meinungsstudie beansprucht nicht jenes Maß an Objektivität, Reliabilität und Validität, welches eine repräsentative empirische Untersuchung vorweisen kann. Dies hätte den Rahmen der vorliegenden Arbeit bei weitem gesprengt. Ziel der Studie ist es vielmehr, anhand der Befragung von Vorarlberger Eltern ein Stimmungsbild zum Thema „Kreuz und Kopftuch im Klassenzimmer“ aufzuzeigen.
Insgesamt konnten die Fragebogen von 339 Personen ausgewertet werden. Der Kreis der befragten Personen umfasst Eltern von Vorarlberger Pflichtschulkindern, welche mit Unterstützung des Landesschulrats über die Vorarlberger Pflichtschulen zur Teilnahme an der Studie eingeladen wurden. Dadurch konnten Personen unterschiedlicher Religionen und Weltanschauungen in die Untersuchung miteinbezogen werden. Weiters wurden insgesamt zwanzig muslimische Vereine und Gruppierungen in Vorarlberg kontaktiert und gebeten, ihre Mitglieder zur Teilnahme an der Studie einzuladen.
Trotz dieser zusätzlichen Bemühung um eine gemischte Teilnahme gelang es nur in sehr geringem Ausmaß, muslimische Eltern für die Beteiligung an der Studie zu gewinnen. Auf muslimischer Seite scheint eine grundsätzliche Skepsis gegenüber Fragebögen und einer wissenschaftlichen Aufarbeitung von Themenkomplexen, die mit Religion und Integration zusammenhängen, zu bestehen. Grund dafür könnte unter anderem die vor kurzem durchgeführte Wertestudie unter islamischen Religionslehrern sein, aufgrund der eine heftige politische Kontroverse entbrannte, welche muslimische Eltern möglicherweise davon abhielt, sich an einer Studie mit einem ähnlichen Thema zu beteiligen.
Da der Anteil der muslimischen Bevölkerung an der Studie zu gering ist, um daraus ein wirkliches Meinungsbild von muslimischen Eltern zu erhalten (von 339 befragten Personen gehören nur zehn Personen dem Islam an), muss auf eine gesonderte Darstellung der muslimischen Einzeldaten verzichtet werden.
8 | S e i t e
Die schwache Beteiligung der muslimischen Bevölkerung macht deutlich, dass durchaus eine Die schwache Beteiligung der muslimischen Bevölkerung macht deutlich, dass durchaus eine Die schwache Beteiligung der muslimischen Bevölkerung macht deutlich, dass durchaus eine Gefahr besteht, dass die Debatte über integrative Th Gefahr besteht, dass die Debatte über integrative Themen in einen Monolog der Mehrheitsb emen in einen Monolog der Mehrheitsbevölkerung abgleitet. Allein die Tatsache, Allein die Tatsache, dass muslimische Eltern nicht im gleichen Maße wie dass muslimische Eltern nicht im gleichen Maße wie
die übrige Bevölkerung zur Teilnahme an der vorliegenden Studie motiviert werden konnte die übrige Bevölkerung zur Teilnahme an der vorliegenden Studie motiviert werden konnte die übrige Bevölkerung zur Teilnahme an der vorliegenden Studie motiviert werden konnten, wäre für sich schon wieder Ausgangsp wäre für sich schon wieder Ausgangspunkt für weitere interessante Fragestellungen. unkt für weitere interessante Fragestellungen.
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3. Verhältnis zwischen Staat und Religion
Neben dem Themenkomplex der verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte, welcher in Kapitel 4 erörtert wird, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der religiösen Symbole Kreuz und Kopftuch in der Schule das grundsätzliche Verhältnis zwischen Staat und Religion sowie das Verständnis von staatlicher Neutralität gegenüber Religion von ausschlaggebender Bedeutung.
Die Ausformungen der Beziehung zwischen Staat und Religion stellen sich dabei in verschiedenen Staaten unterschiedlich dar.
3.1. Modelle des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche in Europa
Nimmt man verschiedene europäische Staaten in den Blick, lassen sich im Wesentlichen drei Grundtypen von staatskirchenrechtlichen Systemen in Europa unterscheiden: die strikte Trennung von Staat und Kirche, das Staatskirchentum sowie unterschiedlich ausgeprägte Kooperationssysteme (Robbers, 1998:60f).
3.1.1. Strikte Trennung von Staat und Kirche
Der erste Grundtyp, das laizistische Modell, stellt eine strikte Trennung von Staat und Kirche dar.
Die laizistische Verfassung versucht, die Entkonfessionalisierung des Staates und die Privatisierung von Religion konsequent zu verwirklichen. Dieses Trennungssystem ist insbesondere im französischen Rechtsystem umgesetzt. Es basiert dort auf einem Gesetz aus dem Jahr 1905, das in der Tradition der Gesetzgebung des revolutionären Frankreich steht (Kalb, 1996:45).
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Mit der Entwicklung des sozialen und kulturellen Leistungsstaates kam es jedoch auch in Frankreich immer wieder zu Fragen, die eine Bewertung der religiösen Dimension erforderten. Die komplette „Entsonderung“ von religiös mitbestimmten Lebensbereichen erwies sich auch in Frankreich als undurchführbar. So kam es im Lauf der Zeit trotz der „Nichtanerkennung“ von Religionsgemeinschaften doch zur Entwicklung eines spezifischen Status, der etwa steuerliche Begünstigungen für Kultvereine, die Anerkennung freiwilliger Kirchenabgaben als Steuerabzugsposten sowie arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen umfasste (Kalb, 1996:45).
3.1.2. Staatskirchentum
Im Gegensatz zur laizistischen Verfassung zeichnet sich das Staatskirchentum vor allem durch eine institutionelle Verbindung zwischen Staat und Kirche aus (Triebel, 1999). Diesem Typus werden jene europäischen Staaten zugerechnet, in denen formal-verfassungsrechtliche staatskirchliche Strukturen herrschen. Dazu gehören etwa England, Norwegen und Dänemark (Potz, 2005:15).
3.1.3. Kooperationssysteme
Das dritte und letzte Konzept stellen Systeme mit einer rechtlich ausgebildeten Kooperation bei gleichzeitiger Trennung von Staat und Kirche dar (Robbers, 1998:60f). Diese beinhalten eine Garantie von individueller Religionsfreiheit und verbinden diese mit einer besonderen Berücksichtigung gesellschaftlich relevanter Religionsgemeinschaften (Kalb, 1996:50). In diesen Staaten gibt es zwar keine Staatskirche, aber vielfältige Verbindungen zwischen Kirche und Staat (Robbers, 1998:60f).
Der diesem Konzept zugrundeliegende Gedanke ist es, Religion nicht „im Sinne einer aufgeklärt-absolutistischen bzw. paläo-liberalen Staatstradition“ auszugrenzen, sondern einen rechtlichen Rahmen für die pluralistische Hereinnahme in die gesellschaftliche Öffentlichkeit anzubieten. Obwohl also auch in diesen Systemen eine institutionelle Trennung von Staat und Kir-
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che vorliegt, wird die religiöse Neutralität nicht durch die vollständige Privatisierung von Rel che vorliegt, wird die religiöse Neutralität nicht durch die vollständige Privatisierung von Rel che vorliegt, wird die religiöse Neutralität nicht durch die vollständige Privatisierung von Religion und religiöser Aktivität verwirklicht (Kalb, 1996:50). gion und religiöser Aktivität verwirklicht (Kalb, 1996:50).
Dieses Konzept ist in vielen Staaten Europas verbreitet und findet sich beispielsweise in Öste n Staaten Europas verbreitet und findet sich beispielsweise in Öste n Staaten Europas verbreitet und findet sich beispielsweise in Österreich, Deutschland und den meisten Schweizer Kantonen, aber auch in Belgien, Italien, Spanien reich, Deutschland und den meisten Schweizer Kantonen, aber auch in Belgien, Italien, Spanien reich, Deutschland und den meisten Schweizer Kantonen, aber auch in Belgien, Italien, Spanien und Portugal (Kalb, 1996:50). und Portugal (Kalb, 1996:50).
Im Rahmen der Meinungsstudie dieser Diplomarbeit wurde unter an Im Rahmen der Meinungsstudie dieser Diplomarbeit wurde unter anderem auch die Frage derem auch die Frage
gestellt, ob sich die Eltern eine gänzliche Trennung von Schule und Religion wünschen würden. gestellt, ob sich die Eltern eine gänzliche Trennung von Schule und Religion wünschen würden. gestellt, ob sich die Eltern eine gänzliche Trennung von Schule und Religion wünschen würden. Die Ergebnisse zeigen eindeutig, dass eine „strikte Laizität“ des Schulwesens nur von einer Die Ergebnisse zeigen eindeutig, dass eine „strikte Laizität“ des Schulwesens nur von einer Die Ergebnisse zeigen eindeutig, dass eine „strikte Laizität“ des Schulwesens nur von einer Minderheit gewünscht wird. Insofern zeigt dieses Minderheit gewünscht wird. Insofern zeigt dieses Meinungsbild, dass ein Großteil der Vorar Meinungsbild, dass ein Großteil der Vorarl-
berger Eltern mit dem aktuellen Status Quo der österreichischen Gesetzeslage zufrieden ist. berger Eltern mit dem aktuellen Status Quo der österreichischen Gesetzeslage zufrieden ist. berger Eltern mit dem aktuellen Status Quo der österreichischen Gesetzeslage zufrieden ist.
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3.2. Ausformungen des Neutralitätsprinzips in Staaten mit Kooperations-
systemen
Neben den oben beschriebenen Unterschieden auf der formalen Ebene der Beziehung zwischen Staat und Religion gibt es innerhalb der jeweiligen Systeme wiederum Unterschiede im Verständnis und in der konkreten Umsetzung von staatlicher Neutralität gegenüber den Religionen und Weltanschauungen (Jakobs, 2001:46).
Neutralität bedeutet grundsätzlich Nichteinmischung, Gleichbehandlung und Unparteilichkeit (Czermak, 2008:85), kann aber auch als Überparteilichkeit verstanden werden. Das ‚Neutralitätsprinzip‘ (Jakobs, 2001:45) oder ‚Neutralitätsgebot‘ (Czermak, 2008:85) ist ein verfassungstheoretischer Schlüsselbegriff (Czermak, 2008:87), der aber verfassungsrechtlich abstrakt formuliert bleibt (Jakobs, 2001:46), sodass seine konkrete Bedeutung sehr unterschiedlich verstanden und umgesetzt werden kann.
Grundsätzlich wird bei der Konkretisierung des Begriffs der Neutralität zwischen distanzierender und offener Neutralität unterschieden (Czermak, 2008:94)
3.2.1. Distanzierende Neutralität
Der Staat darf im Sinne der distanzierenden Neutralität keine weltanschauliche oder religiöse Position beziehen und muss in der Art und Weise neutral bleiben, als er sich nicht mit einer bestimmten Religion identifizieren darf (Kalb, 1996:43).
Die folgenreichen Entscheidungen des deutschen Verfassungsgerichtshofs bezüglich der beiden Symbole Kreuz und Kopftuch in den Jahren 1995 und 2003 haben das Neutralitätsprinzip für den Bereich der Schule in Richtung distanzierender Neutralität gedeutet und damit engere Vorgaben für religiöse Bezüge in öffentlichen Schulen in Deutschland definiert (Czermak, 2008:150).
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3.2.2. Offene Neutralität
Die offene oder hereinnehmende Neutralität (Czermak, 2008:94) versucht demgegenüber, Religion nicht aus der Öffentlichkeit auszuschließen (Jakobs, 2001:45). Sie versteht Neutralität vor allem als Überparteilichkeit. Dieses Neutralitätsverständnis berücksichtigt Religionen in ihrer Unterschiedlichkeit und unterstützt sie im Sinne von inhaltlicher Parität. Neutralität wird somit durch Pluralität und Förderung des Nebeneinanders der Religionen verwirklicht (Kalb, 1996:50).
In diesem Zusammenhang wird Neutralität vor allem als das Verbot der Bevorzugung oder Benachteiligung einer bestimmten Religion, nicht aber als grundsätzliches Verdrängen alles Religiösen aus der Öffentlichkeit verstanden.
Die österreichische Gesetzeslage ist im gegenständlichen Bereich sehr an einem hereinnehmenden Neutralitätsverständnis orientiert. Der österreichische Staatskirchenrechtler Herbert Kalb sieht in der pluralistischen Hereinnahme von Religion und Weltanschauung, wie sie in Österreich verwirklicht ist, auch einen wichtigen Faktor zur Vermeidung von gesellschaftlichen Konflikten (Kalb, 1996: 55).
3.3. Verhältnis von Staat und Religion in Österreich
„Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann.“ (Ernst-Wolfgang Böckenförde)
Aus den rechtlichen Rahmenbedingungen, die in Österreich nach 1945 auf der Grundlage älterer Vorschriften aufgebaut wurden, wird deutlich: Der österreichische Staat hat sich dem Prinzip der Kooperation zwischen Staat und Religionsgemeinschaften bei gleichzeitiger Trennung verschrieben. Österreich ist damit ein säkularer, aber kein laizistischer Staat. Religion und Weltanschauung sind als Grundbestandteile des privaten wie des öffentlichen Lebens aner-
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kannt. In vielen Einzelfragen der Beziehung zwischen Staat und Religion hat Österreich pragmatische Lösungen gefunden, die sich quer durch die gesamte Rechtsordnung ziehen und sich unter anderem auch im Schulrecht widerspiegeln (Wallner, 2009).
Auch in Österreich ist die staatliche Neutralität als verfassungsrechtliches Prinzip ein unumstrittener Kernbestand der Rechtsordnung (Kalb, 1996:37). Sie wird hierzulande im Schulbereich aber tendenziell offener verstanden als vom deutschen Bundesverfassungsgerichtshof (Kalb, 1996:55).
Das österreichische System stellt, so Kalb, ein „modernes, einem zeitgemäßen leistungsorientierten Freiheits- und Staatsverständnis verpflichtetes Modell von konfessioneller Neutralität“ dar. Es fördert nicht Ausgrenzung, sondern „aktive pluralistische Hereinnahme von Religion in die staatliche Öffentlichkeit“ (Kalb, 1996:50).
G r u n d r e c h t e
4. Grundrechte
4.1. Grundrechte in Österreich
4.1.1. Definition
Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) definiert Grundrechte als „verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte“ (Art 144 B-VG). Grundrechte sind subjektive Rechte, die jedem Individuum zukommen und die ihre Grundlage im Verfassungsrecht haben. Die Verletzung eines solchen Grundrechtes muss vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden (Öhlinger, 2003:289). Einzelne Grundrechte sind beispielsweise das Recht auf Leben, der Gleichheitssatz, das Recht auf Bildung oder die Glaubens- und Gewissensfreiheit.
4.1.2. Historische Entwicklung der Grundrechte in Österreich
Die Festschreibung der Grundrechte in Österreich erfolgte im Wesentlichen in drei Etappen: mit dem Staatsgrundgesetz (StGG) 1867, dem Staatsvertrag von St. Germain (StVSt-Germain) 1919 und schließlich mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) 1950 (Potz, 2005:31). Die EMRK erlangte 1958 in Österreich sogar Verfassungsrang, wodurch sie in einen gesetzlichen Rang erhoben wurde, der ihr ansonsten bis heute in keinem anderen Vertragsstaat zukommt (Kalb, 1996:61f).
Die österreichischen Grundrechte sind jeweils unter verschiedenen historischen Bedingungen entstanden und entstammen auch verschiedenen Rechtsquellen, nämlich innerstaatlichen und völkerrechtlichen. Diese unterschiedlichen Wurzeln erschweren die systematische Einordnung der einzelnen Gewährleistungen. In vielen Fällen kann es auch zu einer Art Überlagerungsprozess der einzelnen Rechtsquellen kommen. Die inhaltliche Bestimmung eines Grundrechts
16 | S e i t e
G r u n d r e c h t e
kann daher nur durch Zusammenschau aller relevanten Grundrechtspositionen erfolgen (Kalb, 1996:61f).
Das Verständnis der Grundrechte hat sich seit dem 19. Jahrhundert grundlegend gewandelt: Während zur Zeit des Staatsgrundgesetzes die Grundrechte noch als Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber ungerechtfertigten Eingriffen des Staates angesehen wurden, kommt dem Staat aus heutiger Sicht eine aktivere Rolle zur Sicherung der Grundrechte zu. Impliziert wird im heutigen Grundrechtsverständnis eine Schutzpflicht des Staates, die unter anderem die Wahrung des Gemeinwohls umfasst (Potz, 2005:28). Die Grundrechte können als die in einer demokratischen Gesellschaft gültigen Werte oder Prinzipien verstanden werden, die den Gesetzgeber auch zu einer aktiven Umsetzung verpflichten (Öhlinger, 2003:293).
4.1.3. Bindungswirkung der Grundrechte
Kirchen und Religionsgemeinschaften sind grundsätzlich nicht in gleicher Weise wie der Staat an die Grundrechte gebunden (Potz, 2005:41). Allerdings können sich die Grund- und Freiheitsrechte unter Umständen auch auf die Rechtsbeziehungen von Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften und Privatpersonen erstrecken (Potz, 2005:28). Eine solche Bindungswirkung scheidet allerdings hinsichtlich jener Grundrechte aus, die den Schutz der Kirchen und Religionsgemeinschaften selbst zum Inhalt haben. So kann sich ein kirchlicher Mitarbeiter zum Beispiel gegenüber der Kirche nicht auf das Grundrecht der Religions- oder Meinungsäußerungsfreiheit berufen (Potz, 2005:41).
4.2. Die Anerkennung von Religionsgesellschaften in Österreich
Am 27. Mai 1874 trat in Österreich das Gesetz zur Anerkennung von Religionsgesellschaften in Kraft. Damit wurde der Stellenwert von Religionen für das gesellschaftliche und staatliche Leben formalrechtlich anerkannt (Wallner, 2009).
G r u n d r e c h t e
Das sogenannte „Anerkennungsgesetz“ umfasst verschiedene Kriterien, die für eine gesetzliche Anerkennung erfüllt werden müssen. Wird eine Kirche oder Religionsgesellschaft gesetzlich anerkannt, so erlangt sie den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Dieser Status bringt einige „Privilegien“, aber auch gesellschaftliche Pflichten mit sich (Wallner, 2009). Derzeit sind in Österreich vierzehn Kirchen und Religionsgesellschaften gesetzlich anerkannt. Für einige - etwa für den Islam, vgl. Kapitel 7.2 - gibt es eigene Gesetze, andere - etwa die Altkatholische Kirche - wurden direkt auf der Basis des Anerkennungsgesetzes anerkannt (Wallner, 2009).
Das Verhältnis zwischen dem Staat und der Katholischen Kirche wird durch einen völkerrechtlichen Vertrag, das Konkordat von 1933, geregelt. 1938 wurde es von den Nationalsozialisten mit der Besetzung Österreichs für ungültig erklärt; 1945 jedoch mit einigen Modifikationen wieder in Kraft gesetzt. Kerninhalte des Konkordats betreffen unter anderem das Schulrecht (welches allerdings in den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts reformiert wurde), Feiertagsregelungen oder Rechtsgeschäfte mit kirchlichen juristischen Personen (Wallner, 2009). Oft wird im Zusammenhang mit dem Konkordat vorschnell von „Privilegien“ der Katholischen Kirche gesprochen. Dabei wird übersehen, dass die wesentlichen Bestimmungen diesbezüglich im österreichischen Religionsunterrichtsgesetz sowie im Privatschulgesetz stehen. Viele zentrale Normen betreffen somit nicht nur die Katholische Kirche, sondern alle gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (Wallner, 2009).
Das in Österreich geltende Paritätsprinzip stellt eine religionsrechtliche Ausformung des allgemeinen Gleichheitssatzes dar (Potz, 2005:38). Dieses Prinzip verlangt vom Staat nicht nur, die formelle Gleichheit der Kirchen und Religionsgemeinschaften zu garantieren, sondern auch ihre Unterschiedlichkeit zu berücksichtigen und aktiv inhaltliche Parität zu ermöglichen (Wallner, 2009). Während auf formeller Ebene die staatlichen Regelungen für alle Kirchen und Religionsgemeinschaften gleichermaßen gelten müssen, ist auf materieller Ebene auch eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung möglich. Die Besonderheiten der einzelnen Kirchen und Religionsgemeinschaften müssen dabei ebenso beachtet werden wie das jeweilige Selbstverständnis, die zahlenmäßige und gesellschaftliche Bedeutung sowie allenfalls die aus einer Minderheitensituation folgende besondere Schutzbedürftigkeit (Potz, 2005:35).
G r u n d r e c h t e
4.3. Grundrechte in der Europäischen Union
„In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt die Person in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet.“
(Präambel der Grundrechtecharta 2000 der Europäischen Union).
Die hier zitierte Präambel der Grundrechtecharta der Europäischen Union ist zurzeit zwar formal nicht rechtsverbindlich, es kommt ihr aber - als Absichtserklärung und Leitlinie - durchaus eine rechtserhebliche Wirkung zu. Sie ist dem sogenannten „soft law“ zuzurechnen. Wenn in ihr auch kein direkter Gottesbezug vorkommt, ist der Hinweis auf das „geistig-religiöse Erbe“ als Fundament der Union doch beachtlich (Potz, 2005:19).
Der gemeinschaftsrechtliche Grundrechtschutz, also die Absicherung der Grundrechte innerhalb der Europäischen Union, beruht im Wesentlichen auf den nationalen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie auf völkerrechtlichen Verträgen wie der EMRK. Durch eine wertende Rechtsvergleichung dieser Quellen wird ein relativ hohes Schutzniveau erreicht. Obwohl die EMRK nicht unmittelbar im Gemeinschaftsrecht gilt, wird sie doch faktisch als Teil desselben angewendet (Potz, 2005:18f).
Von großer Bedeutung in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Europäischen Union und den Kirchen und Religionsgemeinschaften ist auch die „Amsterdamer Kirchen-Erklärung“, die Eingang in die Schlussakte des Amsterdamer Vertrages 1997 (eine Ergänzung des Vertrags von Maastricht, der den „Gründungsvertrag“ der Europäischen Union darstellt) gefunden hat (Triebel, 1999).
Teil 11 der „Kirchen-Erklärung“ besagt: „Die Europäische Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechts-vorschriften genießen und beeinträchtigt ihn nicht.“
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In dieser Bestimmung ist nicht nur eine Bestandsgarantie für religionsrechtliche Systeme zu sehen; es wird mit ihr auch das Subsidiaritätsprinzip konkretisiert. Es lässt sich also aus der Regelung eine Verpflichtung der Union ableiten, die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bei den sie betreffenden Gesetzesvorhaben mit einzubeziehen (Potz, 2005:22f). Da es sich allerdings bei der „Amsterdamer Kirchen-Erklärung“ formal nur um eine Erklärung und nicht um einen Vertragsbestandteil handelt, kommt ihr keine unmittelbar rechtliche, sondern lediglich eine politische Bedeutung zu. Nichtsdestotrotz gehören Erklärungen grundsätzlich zum Vertragsumfeld und sind deshalb auch bei der Auslegung von Verträgen zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Amsterdamer Kirchen-Erklärung können also insoweit rechtlich relevant sein, als sich die Europäische Union dadurch selbst eine gewisse Bindung auferlegt (Triebel, 1999).
4.4. Grundrechte im religionsrechtlichen Kontext
4.4.1. Ausprägungen der Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Im Zentrum jener Grundrechte, die im religiösen Bereich von Bedeutung sind, steht das einheitliche und umfassende Grundrecht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Es tritt in verschiedenen Ausprägungen auf und ist als Gewissens-, Glaubens-, Kultur- und Bekenntnisfreiheit zu finden, wobei sich diese Bereiche teilweise überschneiden und überlagern (Potz, 2005:33).
Die Gewissensfreiheit umfasst unter anderem das Recht auf Bildung, welches in Kapitel 4.4.4 näher erläutert wird. Dieses Recht gewährt zum Beispiel die Möglichkeit der Abmeldung vom Religionsunterricht und gibt einem Lehrer das Recht, die Zuweisung an eine konfessionelle Privatschule zu verweigern (Potz, 2005:35).
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Die Glaubensfreiheit sichert das Recht zu, unabhängig vom Staat einen beliebigen Glauben zu haben, diesen zu wechseln oder aber keinen Glauben zu haben. Damit wird explizit auch die Möglichkeit eines Austritts rechtlich abgesichert (Potz, 2005:35).
Die Kultusfreiheit gewährt das Recht, öffentlich oder privat, allein oder mit anderen, religiöse Andachten, Gottesdienste oder sonstige sakrale Zeremonien zu veranstalten oder daran teilzunehmen (Potz, 2005:37).
Die Bekenntnisfreiheit umfasst die Garantie, den eigenen Glauben auch außerkultisch im privaten oder öffentlichen Bereich zu manifestieren. In diesen Bereich fallen etwa die religiöse Kindererziehung, der Religionsunterricht oder auch das Tragen von religiöser Kleidung (Potz, 2005:37).
Neben dem Grundrecht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit kann im religionsrechtlichen Kontext auch anderen grundrechtlichen Gewährleistungen eine gewisse Relevanz zukommen. In Frage kommen dabei etwa die Meinungsäußerungsfreiheit, die Vereins- und Versammlungsfreiheit, die Kunstfreiheit und die Freiheit der Wissenschaft (Potz, 2005:26).
4.4.2. Religions- und Weltanschauungsfreiheit in Österreich
Die Religionsfreiheit in Österreich entwickelte sich in den letzten zwei Jahrhunderten ausgehend vom Toleranzpatent durch Joseph II. im Jahr 1781. Die grundrechtliche Absicherung der Religionsfreiheit erfolgte allerdings erst 1867 mit dem „Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger“, welches auch in die Rechtsordnungen der Ersten und Zweiten Republik übernommen wurde.
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4.4.2.1. Staatsgrundgesetz
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit wird in Art 14 Staatsgrundgesetz gewährleistet. In diesem Artikel wird betont, dass der „Genuß (sic!) der bürgerlichen und politischen Rechte vom Religionsbekenntnis unabhängig“ sein muss. Den „staatsbürgerlichen Pflichten darf jedoch durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch“ geschehen. Niemand kann zu einer „kirchlichen Handlung oder zur Theilnahme (sic!) an einer kirchlichen Feierlichkeit“ gezwungen werden, „in sofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines Anderen“ untersteht.“ (Art 14 StGG).
Auch heute noch ist diese Bestimmung Kern der religionsrechtlichen Freiheitsgarantien. Um jedoch den vollen Gehalt der religionsfreiheitlichen Gewährleistungen zu erfassen, müssen auch die entsprechenden Bestimmungen der EMRK und des Staatsvertrags von St. Germain in den Blick genommen werden (Wallner, 2009).
4.4.2.2. Staatsvertrag von St. Germain
Artikel 63: „... Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.“
Art 63 StVStGermain garantiert allen Einwohnern Österreichs das Recht der freien Religionsausübung. Dieses Recht steht daher auch den Anhängern nicht anerkannter Bekenntnisse zu.
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4.4.2.3. Europäische Menschenrechtskonvention
Artikel 9. Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt (sic!) die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch Ausübung und Betrachtung religiöser Gebräuche auszuüben. (2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind. (EMRK)
Die Religionsfreiheit schützt Überzeugungen und Verhaltensweisen, die die Identität einer handelnden Person fundamental betreffen. Somit hat die Religionsfreiheit eine besondere Nähe zur Menschenwürde (Potz, 2005:26).
Grundrechte sind grundsätzlich weit auszulegen. Mit der Aussage „jede Art Glaube, Religion oder Bekenntnis“ ist die Religionsfreiheit darüber hinaus eines jener Grundrechte, für die der Auslegungsgrundsatz „in dubio pro libertate“ gilt. Wird das Grundrecht der Religionsfreiheit beschränkt, so sind diese Beschränkungen daher als Ausnahmevorschriften restriktiv auszulegen (Potz, 2005:27).
4.4.3. Positive und negative Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist ein mehrdimensionales Grundrecht, welches eine positive und eine negative Ausprägung umfasst. Beide Seiten treten als gleichwertige Erscheinungsformen des Grundrechts auf (Potz, 2005:31).
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Die positive Religionsfreiheit gewährt jedem Menschen in Österreich das Recht, seine Religion ungestört auszuüben (Potz, 2005:31). Sie wird in Art 14 Abs 1 StGG festgeschrieben, der die volle Glaubens- und Gewissenfreiheit gewährleistet.
Negative Religionsfreiheit bedeutet, dass in religiösen Belangen kein Zwang erfolgen darf. Jeder Mensch in Österreich hat das Recht auf Freiheit von Religion und ist somit geschützt vor einer erzwungenen Teilnahme an religiösen Handlungen (Potz, 2005:31). Die entsprechende Rechtsgrundlage zur negativen Religionsfreiheit findet sich in Art 14 Abs 3 StGG, wonach „nie-mand zu einer kirchlichen Handlung (…) gezwungen werden kann (…)“.
Kommt es zu einem Zusammenstoß der positiven Religionsfreiheit einer Person mit der negativen Religionsfreiheit einer anderen, ist es Aufgabe des Staates, die verschiedenen Ansprüche zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Der Staat muss sich dabei konfessionell neutral verhalten (Wallner, 2009).
4.4.4. Religionsfreiheit und Bildung
Eine weitere zentrale Bestimmung bezüglich der Religionsfreiheit findet sich in Artikel 2 des ersten Zusatzprotokolls der EMRK. Artikel 2 - Recht auf Bildung:
Niemandem darf das Recht auf Bildung verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. (EMRK - 1. Zusatzprotokoll)
Durch diese als „Achtungsanspruch“ formulierte Verfassungsbestimmung wird dem Staat nicht die Verpflichtung auferlegt, eine Erziehung gemäß den religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern sicherzustellen, sondern diese Überzeugungen im Rahmen des staatlichen Bildungs- und Erziehungswesens zu respektieren (Potz, 2005:113).
Arbeit zitieren:
Mag. iur. Anne Mayer, 2009, Kreuz und Kopftuch im Klassenzimmer, München, GRIN Verlag GmbH
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