Inhaltsverzeichnis
A. Vorstellung des IFG - 1 -
I. Einführung - 1 -
II. Regelungsinhalt des IFG. - 2 -
1. Ziele - 2 -
2. Aufbau - 3 -
3. Anspruchsgrundlage (§ 1 IFG) - 3 -
a.) Anspruchsberechtigter („Wer“) - 3 -
b.) Anspruchsgegner („von Wem“) - 4 -
c.) Anspruchsgegenstand („Was“) - 5 -
d.) Arten des Informationszugangs (§ 1 Abs. 2 IFG) - 5 -
4. Ausnahmen (§§ 3 - 6 IFG) - 6 -
a.) Ausnahmetatbestände im öffentlichen Interesse (§§ 3 und 4 IFG) - 6 -
b.) Ausnahmetatbestände im privaten Interesse (§§ 5 und 6 IFG) - 7 -
5. Antrag und Verfahren (§§ 7 - 9 IFG) - 9 -
a.) Antrag und Verfahren (§ 7 IFG) - 9 -
b.) Beteiligung Dritter (§ 8 IFG) - 10 -
c.) Ablehnung des Antrags und Rechtsweg (§ 9 IFG) - 11 -
6. Gebühren und Auslagen (§ 10 IFG) - 11 -
7. Veröffentlichungsverpflichtung (§ 11 IFG) - 12 -
8. Beauftragter der Informationsfreiheit (§ 12 IFG) - 12 -
9. Bericht und Evaluierung (§ 14 IFG) - 13 -
10. Verhältnis zu anderen Auskunftsnormen - 13 -
III. Vergleich mit einzelnen Landesregelungen - 14 -
1. Die vier vor dem IFG bereits bestehenden Landesregelungen - 14 -
2. Die drei nach dem IFG hinzukommenden Landesregelungen (Stand: 29.06.2006) - 16 -
3. Andere Bundesländer (Stand: 30.06.2006) - 16 -
IV. Vergleich zu anderen Staaten - 18 -
B. Hintergründe - 19 -
I. Rechtslage vor der Einführung - 19 -
1. früherer Grundsatz - 19 -
2. andere Auskunftsansprüche - 19 -
a.) Europarecht - 19 -
V
b.) Völkerrecht .................................................................................................................. - 20 -
c.) Grundgesetz - 20 -
d.) Einfache Gesetzgebung - 21 -
e.) Umweltinformationsgesetz (UIG) - 22 -
II. Gesetzgebungsverfahren - 22 -
1. Erster Gesetzesentwurf von Bündnis ´90/Die Grünen (1997) - 23 -
2. Koalitionsvereinbarung von 1998 und 2002 - 23 -
3. Referentenentwurf vom BMI (2000) - 23 -
4. Professorenentwurf von Schoch und Kloepfer (2002) - 23 -
5. Entwurf von Nichtregierungsorganisationen (2004) - 24 -
6. Gesetzesvorlage von SPD und Bündnis 90/ Die Grünen (2004) - 24 -
7. Bundestag - 24 -
8. Bundesrat - 24 -
C. Ausblick - 25 -
I. Kritik - 25 -
1. Die Bezeichnung als „Informationsfreiheitsgesetz“ - 25 -
2. Notwendigkeit des IFG - 26 -
3. Anspruchsberechtigter - 27 -
4. Ausnahmetatbestände (§§ 3 bis 6) - 29 -
a.) Unterschiedliche Art der Ausnahmeregelungen - 29 -
b.) Regelung des § 3 IFG - 29 -
c.) Fehlende Abwägung bei § 6 IFG - 31 -
5. Gefahr der höheren Verwaltungsbelastung - 32 -
6. Personenidentität des Beauftragten - 32 -
7. Hauptnutzer - 33 -
II. Verbesserungsvorschläge - 33 -
III. Gesamtbewertung - 34 -
VI
Literaturverzeichnis
Aufsätze
BRÄUTIGAM, Tobias „Informationen werden freier: Auch in Deutschland?
HOPF, Horst „Das neue Informationsfreiheitsgesetz des Bundes“
KLOEPFER, Michael „Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG)“ VON LEWINSKI, Kai In: Deutsches Verwaltungsblatt 2005, Seite 1277 ff. (zitiert: Kloepfer/ von Lewinski, DVBl 2005, nach Seite)
KLOEPFER, Michael „Informationszugangsfreiheit und Datenschutz: Zwei
MENSCHING, Christian „Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes“
SCHMITZ, Heribert „Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes“ JASTROW, Serge-Daniel In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 984 ff. (zitiert: Schmitz/Jastrow, NVwZ 2005, nach Seite)
SCHOCH, Friedrich „Informationsfreiheitsgesetz für die Bundesrepublik
SOKOL, Bettina „Informationsfreiheit im Bund: Ein zögerlicher erster
STOLLMANN, Frank „Informationsfreiheitsgesetzes in den Ländern“
WENDT, Philipp „Abschied vom Amtsgeheimnis“
Bücher
SCHOCH, Friedrich „Informationsfreiheitsgesetz (IFG-ProfE) - KLOEPFER, Michael Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes für die
Kommentare
ROSSI, Informationsfreiheitsgesetz, Handkommentar,
A. Vorstellung des IFG
I. Einführung
Am 1.Januar 2006 trat das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes, besser bekannt als das erste Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, in Kraft. Dieses Bundesgesetz, kurz auch IFG genannt, soll jedem einzelnen Bürger einen nahezu voraussetzungslosen Informationszugang zu amtlichen Informationen der Verwaltung gewähren. Das IFG brauchte jedoch sehr lange um in seiner endgültigen Fassung Gesetzeskraft zu erlangen. Bei einer so modernen und vor allem demokratischen Informationsgesellschaft, wie die Bundesrepublik es ist, versteht es sich von selbst, dass der Bürger einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen erhält, wie es übrigens internationaler Standard ist. 1 Man fragt sich jedoch, warum sich die Bundesrepublik so schwer tat einen nahezu voraussetzungslosen Informationszugang des Bürgers zu gewährleisten, haben doch zahlreiche andere europäische (u.a. Schweden, Finnland) und auch nichteuropäische (u.a. USA, Kolumbien) Staaten bereits seit längerer Zeit solch eine Art des Informationsfreiheitsgesetzes. Paradoxerweise hatten auch schon vier Bundesländer (Brandenburg 2 , Berlin 3 , Schleswig-Holstein 4 und Nordrhein-Westfalen 5 ) lange vor dem IFG des Bundes eigene landesrechtliche Informationszugangs- oder Informationsfreiheitsgesetze. Ebenso ist die gebotene Transparenz der Verwaltung gegenüber den Bürgern auch schon seit längerer Zeit auf europäischer Ebene normiert. Die EU hat sowohl im EG-Vertrag 6 als auch in der bald kommenden Europäischen Verfassung 7 und der Grundrechte-Charta 8 Normen für ein Zugangsrecht des Bürgers auf Informationen integriert. Die Bundesrepublik trat dem Kreise der zahlreichen Staaten mit einem Informationsfreiheitsgesetz aber erst jetzt durch Schaffung und Inkrafttreten des neuen Informationsfreiheitsgesetzes bei. Grund dafür könnte sein, dass es galt ein angemessenes Verhältnis zwischen den teilweise entgegenstehenden Bedürfnissen der Bürger zu finden. Die Offenlegung von Informationen der gesetzausführenden Gewalt (Exekutive) gegenüber der Öffentlichkeit zum einen, ist dem Bürger genauso wichtig, wie zum anderen das Bedürfnis
1 So auch Hopf, RiA 2006, 1 (1).
2 „Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG)“ vom 10.3.1998; zuletzt geändert durch Gesetz v 24.05.2004.
3 „Berliner Informationsfreiheitsgesetz“ vom 15.10.1999; zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.07.2001.
4 „Informationsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IFG-SH)“ vom 09.02.2000.
5 „Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)“ vom 27.11.2001.
6 u.a. in Art. 255 EGV.
7 Art. III-399 i.V.m. Art. I-50 Verfassungsvertrag für Europa.
8 Art. 42 Grundrechte-Charta der EU.
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der vertraulichen und schützenden Behandlung der Informationen und Daten, die er der Verwaltung mitteilen muss (sog. Datenschutz). 9
Dies soll in dem ersten Informationsfreiheitsgesetz auf Bundesebene aus Sicht des Gesetzgebers gelungen sein. Ob dem so ist und vor allem die Darstellung und kritische Auseinandersetzung mit dem ersten Informationsfreiheitsgesetz, sowie der Vergleich zu bereits früheren Informationsfreiheitsgesetzen anderer Staaten und der Bundesländer soll Gegenstand dieser Seminararbeit sein.
II. Regelungsinhalt des IFG
1. Ziele
Informationsfreiheit bezeichnet das Prinzip, dass grundsätzlich alle Unterlagen öffentlicher Stellen für jeden zugänglich sind. Mit der Verbesserung der Informationszugangsrechte der Bürger zu staatlichen Informationen in Form eines Informationsfreiheitsgesetzes werden drei wichtige Bereiche tangiert. Zum einen dient das IFG der demokratischen Meinungs- und Willensbildung der Bürger. 10 Der einzelne Bürger ist einer Demokratie stets dazu aufgerufen an staatlichen Entscheidungsprozessen teilzunehmen und darauf Einfluss zu nehmen. Dies kann jedoch nur sinnvoll und gewinnbringend im Sinne einer Demokratie geschehen, wenn der Bürger die entsprechenden Sachkenntnisse mitbringt. Diese erforderlichen Sachkenntnisse erlangt er aufgrund der herausgegebenen Informationen der Verwaltung. Eine lebendige öffentliche Debatte ist zu erwarten. Ein Anspruch auf Zugang gibt das IFG. Zum zweiten und wahrscheinlich wichtigstem Zweck dient das IFG der Kontrolle und der Transparenz der Verwaltung durch den einzelnen Bürger. 11 Diese Kontrollmöglichkeit wird zum einen schon vorbeugend auf die Verwaltung bezüglich der Selbstkontrolle der Nachvollziehbarkeit ihrer eigenen Entscheidungen einwirken und zum anderen aufgrund der öffentlichen Informationsteilhabe der Bevölkerung die Akzeptanz staatlichen Handelns gegenüber der Bevölkerung immens stärken. Das Ziel der Transparenz staatlichen Handelns ist schon lange europäischer Standard und das IFG leistet somit auch einen Beitrag zur europäischen Integration. Solch eine Transparenz verhindert natürlich die Korruption, da die Transparenz das beste Mittel gegen den Missbrauch öffentlicher Gelder ist. Es wird eine intensive private Kontrolle staatlichen Handelns erwartet.
9 Hopf, RiA 2006, 1 (1).
10 Vgl. Hopf, RiA 2006, 1 (2).
11 So auch Kloepfer/ von Lewinski, DVBl 2005, 1277 (1279).
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Zum dritten dient das IFG auch anderen Aspekten, die in ihrem Umfang noch nicht absehbar sind. Zu nennen ist aber ein wirtschaftlicher Aspekt des IFG, da durch das IFG der Zugang zu amtlichen Informationen erleichtert bzw. erst ermöglicht wird, können diese Informationen für die Volkswirtschaft und für die kommerzielle Verwendung nutzbar gemacht werden. Hierfür ist insbesondere die von der EU beschlossene „Lissabon-Strategie“ wichtig, da diese die europäische Wettbewerbsfähigkeit bei der kommerziellen Verwendung von Informationen stärken soll. 12
2. Aufbau
Das erste Informationsfreiheitsgesetz des Bundes führt ein formales subjektivöffentliches Recht Jedermannrecht auf Zugang zu Bundesinformationen ein, ohne dass jeweils tatsächliche Rechte des Einzelnen dahinter stehen müssen. Die große Besonderheit liegt in dem voraussetzungslosen Zugang, das einem Allgemeinanspruch gleich steht. 13 Das IFG gliedert sich in die Anspruchsgrundlage auf Informationszugang aus § 1, die Ausnahmetatbestände vom nahezu voraussetzungslosen Informationszugang in den §§ 3 bis 6, die Antrags- und Verfahrensregeln in den §§ 7 bis 9, die Regeln über die Kosten und Auslagen in § 10, die Veröffentlichungsverpflichtung nach § 11 sowie in die Festlegung eines Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit nach § 12 und die Evaluierungspflicht nach §
14. Der § 2 enthält Begriffsbestimmungen, die im IFG verwendet werden und daher wird bei Notwendigkeit auf § 2 verwiesen.
3. Anspruchsgrundlage (§ 1 IFG)
Die Anspruchsgrundlage für einen freien voraussetzungslosen Zugang zu amtlichen Informationen bildet der § 1 Abs. 1 IFG.
a.) Anspruchsberechtigter („Wer“)
Der § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gibt als Anspruchsberechtigten „jeder“ an. Damit sind zunächst alle natürlichen Personen gemeint. Jeder Deutsche und jeder andere Ausländer hat im In- und Ausland die Möglichkeit einen Antrag auf Informationszugang zu stellen. Die Möglichkeit den Informationszugang auch aus dem Ausland zu erhalten und nicht auf Personen mit Sitz in Deutschland oder der EU zu beschränken ist allein der fehlenden Kontrollmöglichkeit geschuldet, da eine etwaige Voraussetzung durch eingeschaltete
12 Näher dazu: Hopf, RiA 2006, 1 (3).
13 Schmitz/Jastrow, NVwZ 2005, 984 (986).
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Arbeit zitieren:
Dipl. Jur. Patrick M. Pintaske, 2006, Das neue Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes, München, GRIN Verlag GmbH
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