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Inhaltsverzeichnis
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A. Einleitung
I. Problemstellung 11
II. Ziel der Arbeit 12
III. Gang der Arbeit 12
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B. Förmliche und formlose Immaterialgüterrechte
I. Begriff des Immaterialgüterrechts 13
1. Das Immaterialgut 13
2. Das Recht an einem Immaterialgut 13
3. Einordnung der geographischen Herkunftsangaben 14
II. Schutzgegenstände und -voraussetzungen der einzelnen 15
f örmlichen und formlosen Immaterialgüterrechte
1. Systematik der Immaterialgüterrechte 15
2. Förmliche Immaterialgüterrechte 16
a) Art, Inhalt und Schutzrechtsentstehung 16
aa) Patente und Gebrauchsmuster 16
bb) Sorten und Halbleiter 18
(1) Sortenschutzrecht 18
(2) Halbleiterschutzrecht 19
cc) Geschmacksmuster 19
dd) Marken und geschäftliche Bezeichnungen 21
(1) Allgemeines 21
(2) Marken 21
(3) Geschäftliche Bezeichnungen 23
b) Besondere Wesensmerkmale 24
3. Formlose Immaterialgüterrechte 25
a) Besondere Wesensmerkmale 25
3
(4) Schutzdauer 28 bb) Benutzungsmarken 28
(1) Allgemeine Schutzvoraussetzungen 29
(2) Schutzrechtsentstehung durch Benutzung und 30
Verkehrsgeltung
4
Immaterialgüterrechte
(2) Benutzungsmarken, notorisch bekannte Marken, 52
geschäftliche Bezeichnungen
A. Einleitung
I. Problemstellung
Das geistige Eigentum an Patenten, Gebrauchsmustern,
Geschmacksmustern, Marken und Urheberrechten spielt im Kultur- wie im Wirtschaftsleben eine immer größere Rolle. Diese Rechte werden durch die sogenannten „neuen Informationstechnologien“, wie insbesondere die Digitalisierung und die multimediale Gestaltung vermehrt länderübergreifend genutzt und reproduziert. Der Missbrauch und die „Ausnutzung“ geistigen Eigentums werden, weil es nicht auf das Hoheitsgebiet eines Staates begrenzt bleibt, deshalb zunehmen.
Marek Lieberberg, einer der weltweit erfolgreichsten Konzertveranstalter und Unternehmer (zu seinen Künstlern gehören unter anderem Bruce Springsteen und Madonna) schreibt in der Süddeutschen Zeitung 1 davon, dass die „gesamte Kreativwirtschaft von der Pest der Raub- und Privatkopien heimgesucht wird“. Andere Reizwörter, wie zum Beispiel „Produktpiraterie“ werden gebraucht, oder es wird von „Trittbrettfahrern“ oder noch deutlicher gesprochen: „Wieso der Gesetzgeber eine flächendeckende Enteignung zulässt?“.
Auch mit dem Zeitgeist, der da heißt „kostenloser Zugriff auf alle geistigen Inhalte“, wird der zunehmende Missbrauch begründet. In der Süddeutschen Zeitung 2 wertet der Journalist Hendrik Wieduwilt den derzeitigen Zustand derart, dass das Recht der Wirklichkeit „hinterherhinke“.
Deshalb wird das Immaterialgüterrecht im zwischenstaatlichen Bereich zunehmend Gegenstand rechtlicher Diskussionen und gerichtlicher Auseinandersetzungen sein. Es stehen sich unterschiedliche Interessen gegenüber: Zum einen möchte jeder Staat seine Rechtsvorschriften auf alle Handlungen angewandt sehen, die sich auf sein Staatsgebiet auswirken, auch wenn sie dort nicht stattgefunden haben. Auf der anderen Seite droht eine empfindliche Einbuße an Freiheit, wenn die „Anbieter“ und „Nutzer“ von Immaterialgüterrechten alle
1 Süddeutsche Zeitung vom 28./29.03.2009
2 Süddeutsche Zeitung vom 25.02.2009
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Rechtsordnungen dieser Welt beachten sollen und sich nicht auf ihr Heimatrecht verlassen können. Zu dieser Problematik tritt außerdem die Tatsache hinzu, dass die nationalen Rechtsordnungen hinsichtlich der Immaterialgüterrechte zum Teil immer noch in erheblichem Maße voneinander abweichen.
Deshalb kommt der Frage, welche Rechtsordnung das jeweils zuständige Gericht anzuwenden hat (das sogenannte Kollisionsrecht), und welches Gericht für Rechtsverletzungen zuständig ist (die sogenannte internationale Zuständigkeit), erhebliche Bedeutung zu.
II. Ziel der Arbeit
Zentraler Gegenstand der folgenden Untersuchung ist die Frage, welches materielle Recht anzuwenden ist, und welches Gericht darüber entscheidet, wenn grenzüberschreitend formlose Immaterialgüterrechte verletzt werden.
III. Gang der Arbeit
Die folgende Untersuchung beschäftigt sich mit den Grundfragen der Behandlung von immateriellen Gütern im internationalen Privatrecht mit dem Schwerpunkt auf den sogenannten formlosen Immaterialgüterrechten.
Zunächst wird eine Einführung in die Arten der förmlichen wie der formlosen Immaterialgüterrechte, deren Inhalt, Entstehung und Schutzwirkungen gegeben, weil sich ihre Besonderheiten im Hinblick auf das Kollisionsrecht und ihre verfahrensrechtliche Behandlung ohne ein gewisses Verständnis für das Sachrecht schwer verstehen lassen. Dabei wird auch eine Abgrenzung der förmlichen von den formlosen Immaterialgüterrechten vorgenommen. Danach wird zunächst das Kollisionsrecht der förmlichen Immaterialgüterrechte dargestellt, weil in diesem Bereich viele Probleme bereits gelöst bzw. diskutiert wurden. Im Anschluss soll auf das Kollisionsrecht der formlosen Immaterialgüterrechte eingegangen werden. Dabei wird nach Quellen zunächst im nationalen Recht, danach im internationalen Recht und schließlich im europäischen Recht gesucht. Schwerpunktmäßig wird die kollisionsrechtliche Problematik
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ihren Ausgangspunkt in der Darstellung der wesentlichen Aspekte des Schutzlandprinzips als der tragenden Anknüpfungsregel im Immaterialgüterrecht behandelt, das aus dem Territorialitätsprinzip abgeleitet wird. Diesem wird das Prinzip des Ursprungslandprinzips gegenübergestellt, das Ausfluss des Universalitätsprinzips ist. Nach der Darstellung der Ergebnisse wird im Anschluss noch darauf einzugehen sein, welche verfahrensrechtlichen Fragen sich für die formlosen Immaterialgüterrechte im Hinblick auf den für die förmlichen Immaterialgüterrechte geltenden Art. 22 Nr.4 EuGVO 3 ergeben. Letztendlich werden auch hier die Ergebnisse zusammengefasst und ein Ausblick auf in Zukunft zu berücksichtigende Aspekte geworfen werden.
B. Förmliche und formlose Immaterialgüterrechte
I. Begriff des Immaterialgüterrechts
1. Das Immaterialgut
Der Begriff des Immaterialgüterrechts knüpft an das Objekt des Rechts an einem geistigen, immateriellen Gut an und trennt insofern klar von dem Sacheigentum an einem körperlichen Gegenstand (§§ 903, 90 BGB 4 ). Das Immaterialgut wird durch eine bestimmte Person ins Leben gerufen und kann dieser insofern rechtlich eindeutig zugeordnet werden. Dabei wird nicht die rein personenbezogene Idee als solche von Ausschließlichkeitsrechten geschützt, sondern sie muss sich in einem Immaterialgut niederschlagen, also zu etwas Verobjektiviertem, beispielsweise einer Erfindung, einem Kennzeichen, Muster oder Modell werden.
2. Das Recht an einem Immaterialgut
Das wegen seiner geistigen Natur auch „Recht am geistigen Eigentum“ 5 genannte Recht schützt also verselbstständigte geistige Güter, die dem Rechtsinhaber dem Sacheigentum vergleichbare
3 Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000, EG-
Verordnung Nr. 44/2001, ABl. EG L 12/01 S. 1
4 Bürgerliches Gesetzbuch, Gesetz vom 18.08.1896 (RGBl. I S. 195), geändert durch
Gesetz vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034)
5 zum Begriff siehe Götting, GRUR 2006, S. 353 f.
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Ausschließlichkeitsrechte gewähren. Das Recht an einem Immaterialgut sichert als gegenständliches (sogenanntes dingliches) Recht die Interessen des Schaffenden an einem bestimmten Gegenstand und unterwirft diesen seiner rechtlichen Herrschaft. Es wirkt somit „erga omnes“ gegenüber jedermann (sogenanntes subjektives absolutes Recht) 6 . Dies äußert sich insbesondere in der ausschließlichen Befugnis, das Immaterialgut zu verwerten (positives Nutzungsrecht) und dem Recht, Dritte von einer Einwirkung auszuschließen (negatives Verbietungsrecht).
Der wesentlichste Unterschied der Rechte des geistigen Eigentums gegenüber dem Sacheigentum liegt in der Belegenheit.
Immaterialgüterrechte können ohne Einbuße an Substanz und Qualität, zu beliebiger Zeit und an beliebigem Ort genutzt bzw. sinnlich wahrgenommen werden. Immaterialgüter sind von ihrer Natur her auf Verbreitung angelegt, sie sind global, Staatsgrenzen können sie nicht begrenzen. So kann beispielsweise eine Erfindung überall auf der Welt als Regel zur Lösung eines technischen Problems herangezogen werden. Diese zeitliche und örtliche Ungebundenheit wird als „Ubiquität“ 7 (oder auch Allgegenwart) bezeichnet. Das Recht an einem Immaterialgut hat somit eine zweifache Bedeutung: Im objektiven Sinne bezeichnet es die „Gesamtmaterie der Rechte an den geistigen Gütern“, zum anderen meint es im subjektiven Sinne das konkrete subjektive Privatrecht, welches einer bestimmten Person zusteht 8 .
3. Einordnung der geographischen Herkunftsangaben
Es ist zweifelhaft, ob geographische Herkunftsangaben
Immaterialgüterrechte darstellen. Das BVerfG 9 stellte einst zu § 3 des UWG 10 fest, dass diese nicht einer Person ausschließlich zugeordnet sind und ihrem Inhaber daher keine Möglichkeit geben, Ausschließlichkeitsrechte geltend zu machen. An dieser Einordnung in
6 Ahrens, Rn. 21; dass man es hier mit einem subjektiven Privatrecht zu tun hat stellte
schon die Präambel des „TRIPS-Abkommens“ (Übereinkommen über handelsbezogene
Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15.04.1994, abrufbar unter
http://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/27-trips_01_e.htm, letzter Abruf am
20.04.2009) fest
7 Regelin, S. 124
8 Ahrens, Rn. 21
9 Bundesverfassungsgericht; BVerfGE 51, S. 193 (214) = GRUR 1979, S. 773 (777) -
„Weinbergsrolle“
10 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 03.07.2004, BGBl. I, S. 1414
Arbeit zitieren:
Philipp Fischer, 2009, Formlose Immaterialgüterrechte im Kollisionsrecht und im Rahmen des Art. 22 Nr. 4 EuGVO, München, GRIN Verlag GmbH
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