Vorwort
Meiner lieben Oma, Ilse Zenker, die die Fertigstellung der Arbeit leider nicht mehr erleben konnte.
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Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis V
Tabellenverzeichnis VI
Abk ürzungsverzeichnis VII
Symbolverzeichnis X
1 Einleitung und Problemstellung. 1
2 Vermögensverwaltung 4
2.1 Begriff Vermögensverwaltung. 4
2.2 Private Vermögensverwaltung 4
2.3 Die vermögensverwaltende GmbH 5
2.4 Vergleichsprämissen. 6
3 Besteuerung von Vermögen in der Hand einer natürlichen Person 8
3.1 Einkommensteuer 8
3.2 Ertragsteuerliche Belastung bei privater Vermögensverwaltung. 10
3.2.1 Abgeltungsteuer. 10
3.2.2 Exkurs: Teileinkünfteverfahren 11
3.2.3 Besteuerung auf der Ebene der natürlichen Person 11
3.2.4 Besteuerungsebenen bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften 15
3.2.5 Ertragsteuerliche Belastung ausgewählter Kapitalanlagen. 18
3.3 Zusammenfassung und Zwischenfazit 23
4 Besteuerung von Vermögen in der Hand einer juristischen Person 24
4.1 Körperschaftsteuer. 24
4.2 Gewerbesteuer. 25
4.3 Steuerpflicht einer GmbH. 28
4.4 Ertragsteuerliche Belastung der vermögensverwaltenden GmbH 29
4.4.1 Besteuerungsebenen. 29
4.4.2 Ertragsteuerliche Belastung ausgewählter Kapitalanlagen bei Thesaurierung 31
4.4.3 Ertragsteuerliche Belastung ausgewählter Kapitalanlagen bei Ausschüttung 40
5 Steuerliches Gesamtfazit 48
5.1 Steuersatzvorteil Gesellschaftsebene 48
5.2 Steuersatznachteil Anteilseigner. 50
6 Finanzielle Vorteilhaftigkeitsanalyse. 52
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6.1 Vermögensendwertmodelle 53
6.1.1 Vermögensendwert bei privater Vermögensverwaltung 55
6.1.2 Vermögensendwert bei der Vermögensverwaltung über die GmbH. 56
6.1.3 Ergebnis des Vergleichs der Vermögensendwerte 60
6.2 Handlungsempfehlungen 65
7 Ausblick 66
8 Literatur 68
9 Anhang. 9-I
9.1 Anhang A - Gründung einer sog. „Spardosen-GmbH“ 9-I
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Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Gesamtsteuersatz normal besteuerter Einkommensteile
Abbildung 2: Gesamtsteuersatz Abgeltungsteuer.
Abbildung 3: Beteiligungsmöglichkeiten
Abbildung 4: Besteuerung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft.
Abbildung 5: Gruppierung von Gewinnanteilen an einer GmbH (inländische
Betrachtung )
Abbildung 6: Steuerbelastung Dividende Typ I, H 400
Abbildung 7: Steuerbelastung Dividende Typ II, H 400
Abbildung 8: Steuerliche Belastung Gewinnausschüttung - allgemein.
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Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Überblick Steuerbelastung Privatvermögen 2009 23
Tabelle 2: Überblick Steuerbelastung Gesellschaftsebene - Thesaurierung, H
400% 39
Tabelle 3: Überblick Steuerbelastung Gesellschaftsebene - Thesaurierung, H
200% 39
Tabelle 4: Auswirkung Hebesatz Gesellschaftsebene 40
Tabelle 5: Steuerbelastung Anteilseigner, H 400 46
Tabelle 6: Steuerbelastung Anteilseigner, H 200 46
Tabelle 7: Auswirkung des Hebesatzes beim Anteilseigner 47
Tabelle 8: Vergleich der Steuerbelastung Gesellschaftsebene und Privat, H 400 48
Tabelle 9: Vergleich der Steuerbelastung Gesellschaftsebene und Privat, H 200 49
Tabelle 10: Steuersatznachteil Anteilseigner, H 400 50
Tabelle 11: Steuersatznachteil Anteilseigner, H 200 51
Tabelle 12: Vermögensendwerte bei privater Vermögensverwaltung. 56
Tabelle 13: Vermögensendwerte bei Verwaltung über GmbH, H 400 60
Tabelle 14: Vergleich der Vermögensendwerte, bei GmbH H 400 und Privat. 60
Tabelle 15: Vergleich der Vermögensendwerte, bei der GmbH, H 200 und Privat. 61
Tabelle 16: Private Vermögensverwaltung, Veräußerungsgewinne 63
Tabelle 17: Vermögensverwaltende GmbH, H 400 , Veräußerungsgewinne 63
Tabelle 18: Vermögensverwaltende GmbH, H 200 , Veräußerungsgewinne 64
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1 Einleitung und Problemstellung
Zum 01.01.2009 hat sich die deutsche Steuerlandschaft erheblich geändert. Traditionell wird das Privatvermögen im deutschen Ertragsteuerrecht gegenüber dem unternehmerischen Vermögen steuerlich begünstigt. 1 Im Veranlagungszeitraum 2008 sprach dafür unter anderem die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen außerhalb der Einjahresfrist und unterhalb einer Beteiligungshöhe von einem Prozent.
Die oben genannten steuerfreien Veräußerungsgewinne im Privatvermögen sowie die Spekulationsfristen sind mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Privatvermögen weggefallen. Die bisherige Steuerfreiheit gem. § 8 b KStG im Betriebsvermögen einer GmbH bleibt hingegen bestehen. 2
Die wissenschaftliche Diskussion über die Frage nach der finanziellen Vorteilhaftigkeit der Art der Vermögensverwaltung (private Vermögensverwaltung oder Vermögensverwaltung über eine GmbH) 3 von zins- und dividendenbringenden Kapitalanlagen, ist bereits mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens durch das Steuersenkungsgesetz 4 entfacht worden. 5 Dieses brachte eine Gleichbehandlung durch Freistellung von laufenden und einmaligen Beteiligungserträgen (z.B. Dividenden, Anteilsveräußerungsgewinne) bei Kapitalgesellschaften, die als Anteilseigner an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, mit sich. Hingegen war die Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft an eine natürliche Person im Veranlagungszeitraum 2008 (VZ 2008) nur zur Hälfte steuerfrei gestellt. 6 Für die vermögensverwaltende GmbH spricht der niedrigere Körperschaftsteuersatz im Gegensatz zur Einkommensteuer. 7 Weitere Vorteile auf Seiten der GmbH sind zum einen die Steuerfreiheit der Beteiligungserträge und -veräußerungen gemäß § 8 b KStG bei Kapitalgesellschaften und zum anderen der daraus resultierende Zinseszinseffekt (durch diesen kann die Zahlung der Einkommensteuer herausgezögert werden). 8
1 Vgl. Watrin, GmbHR, 2001, S. 853.
2 Vgl. Wehrheim/Steinhoff, DStR, 2008, S. 989.
3 Vgl. Scheffler, BB, 2001, S. 2298.
4 StSenkG v. 23.10.2000, BGBl. I 2000, S. 1433.
5 Vgl. u. a. Rödder/Schumacher, DStR, 2003, S. 909; Scheffler, DB, 2003, S. 685.
6 Vgl. Salzmann, Management komplexer Familienvermögen, S. 173 ff.
7 Vgl. Scheffler, BB, 2001, 2297 (Steuersatzeffekt).
8 Vgl. Elser, BB, 2001, S. 805.
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Von Nachteil für die vermögensverwaltende GmbH ist die Belastung durch die Gewerbesteuer (Gewerbebetrieb kraft Rechtsform). Bei der privaten Vermögensverwaltung wird diese nicht erhoben, da kein Gewerbebetrieb vorliegt. 9 Der vermögensverwaltenden GmbH wird als ein weiterer Kritikpunkt der „lock-in-Effekt“ unterstellt. Die im Ausschüttungsfall zusätzlich, zu der Thesaurierungsbelastung hinzutretende Ausschüttungsbesteuerung (Strafsteuer) sperrt nach Meinung der Kritiker die Gewinne in der Kapitalgesellschaft ein. 10 In dieser Arbeit wird zunächst die steuerliche Belastung ausgesuchter Kapitalanlagen auf der Ebene einer unbeschränkt steuerpflichtigen Privatperson mit der einer unbeschränkt steuerpflichtigen GmbH auf Gesellschaftsebene und auf der Ebene des Anteilseigners verglichen. Nach dem steuerlichen Belastungsvergleich erfolgt eine Vermögensendwertberechnung. Bei dieser wird über einen längeren Betrachtungszeitraum hinweg, für die natürliche Person und die GmbH eine Investition der Erträge nach Steuern aus den Kapitalanlagen zu Beginn des jeweiligen Folgejahres unterstellt. Am Ende der Betrachtung wird versucht, auf die Frage Antwort zu geben, ob und wann sich die Kapitalanlage über eine vermögensverwaltende GmbH lohnt. 11 Gang der Untersuchung
Kapitel 2 definiert zunächst den Begriff der Vermögensverwaltung. Danach werden die Tat-bestandsbeschreibungen der privaten Vermögensverwaltung und der Vermögensverwaltung über eine GmbH erarbeitet. In diesem Kapitel werden zudem die Vergleichsprämissen für die Berechnungen in dieser Arbeit festgelegt.
In Kapitel 3 erfolgt die Betrachtung der Besteuerung von Vermögen in der Hand einer natürlichen Person. Am Anfang werden Grundlagen der Einkommensteuer und der Besteuerung auf den einzelnen Besteuerungsebenen beschrieben. Hierbei werden die unterschiedlichen Besteuerungssysteme, denen eine natürliche Person mit ihrem Privatvermögen unterliegen kann, betrachtet. Im Anschluss daran folgt die Berechnung der ertragsteuerlichen Belastung ausgewählter Kapitalanlagen bei der privaten Vermögensverwaltung. Die Ergebnisse dieses Kapitels werden im Anschluss zusammengefasst. Kapitel 4 beschreibt eingangs die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer sowie die Steuerpflicht einer GmbH. Danach wird die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschaft und
9 Vgl. Scheffler, BB, 2001, 2298.
10 Vgl. Elser, BB, 2001, S. 805.
11 Der betriebswirtschaftliche Aspekt ist in dieser Arbeit vorrangig gegenüber steuerlichen Spezialvorschriften.
Sondervorschriften des Steuerrechts werden nur begrenzt betrachtet.
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auf der Ebene des Gesellschafters näher betrachtet. Diese ist für die Berechnungen dieser Arbeit relevant. Bei der Kapitalgesellschaft gibt es zwei Formen der Gewinnverwendung: Zum einen die Ausschüttung und zum anderen die Thesaurierung. Für beide Formen wird die ertragsteuerliche Belastung ausgewählter Kapitalanlagen berechnet. Die Berechnung der Steuerbelastung auf zwei Ebenen erfolgt wegen des anschließenden Vergleichs, da ein Vergleich zwischen einer Privatperson und einer GmbH nur sinnvoll ist, wenn sich am Ende der Betrachtung das Vermögen auch wieder in den Händen einer Privatperson befindet. Ein steuerliches Gesamtfazit wird in Kapitel 5 gezogen. Hier werden die Ergebnisse aus Kapitel 3 und 4 miteinander verglichen und es wird der Steuersatzvorteil auf Gesellschaftsebene sowie der Steuersatznachteil des Anteilseigners näher betrachtet. In Kapitel 6 erfolgt die finanzielle Vorteilhaftigkeitsanalyse. Zunächst werden die beiden Vermögensendwertmodelle für beide Vermögensverwaltungsformen beschrieben. Danach erfolgt zuerst die Berechnung der Vermögensendwerte bei der privaten Vermögensverwaltung für ausgesuchte Kapitalanlagen. Im Anschluss daran wird die Berechnung der Vermögensendwerte bei der vermögensverwaltenden GmbH, ebenfalls für ausgesuchte Kapitalanlagen, durchgeführt. Am Ende des Kapitels werden die Vermögensendwerte der beiden Verwaltungsformen verglichen und Handlungsempfehlungen für die Kapitalanlage gegeben.
Kapitel 7 gibt einen Ausblick und zeigt Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung der vermögensverwaltenden GmbH.
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2 Vermögensverwaltung
2.1 Begriff Vermögensverwaltung
Nach § 14 S. 3 Abgabenordnung (AO) liegt eine Vermögensverwaltung dann vor, wenn Einkünfte durch bloße Nutzungsüberlassung erzielt werden, beispielsweise bei der verzinslichen Anlage von Kapitalvermögen oder bei der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen.
Diese Arbeit betrachtet die Vermögensverwaltung am Beispiel von zins- und dividendenbringenden Kapitalanlagen. Es wird unterscheiden zwischen der privaten Vermögensverwaltung und der Vermögensverwaltung über eine GmbH.
2.2 Private Vermögensverwaltung
Private Vermögensverwaltung soll nach dieser Begriffsbestimmung vorliegen, wenn eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person Erträge aus zins- und dividendenbringenden Kapitalanlagen im Privatvermögen realisiert. Die erzielten Erträge werden bei der natürlichen Person durch die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag besteuert. 12 Eine natürliche Person, die ihr Privatvermögen (z.B. selbst genutztes Haus oder Aktiendepot) verwaltet, betreibt private Vermögensverwaltung.
Bedeutsam für die private Vermögensverwaltung ist, dass eine Fruchtziehung (Ertragsziehung) verwirklicht wird, ohne dabei die Substanz der Wirtschaftsgüter aufzuzehren. 13 Die Einkünfte, die durch die Nutzungsüberlassung sowie die Fruchtziehung entstehen, sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§§ 22 Nr. 2, 23 EStG). Diese Einkünfte gehören zu den Überschusseinkünften.
Bei der Vermögensverwaltung einer natürlichen Person ist die Abgrenzung zwischen der privaten oder gewerblichen Verwaltung nicht immer einfach. Bei der privaten Vermögensverwaltung wird kein Gewerbebetrieb unterhalten. Es muss keine Gewerbesteuer gezahlt werden und es werden auch keine Betriebseinnahmen erzielt. Nach R 15.7 (1) EStR liegt ein
12 Vgl. Steinhoff, Die vermögensverwaltende GmbH, S. 13.
13 Vgl. MemS 2008, Nr. 2957.
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Gewerbebetrieb dann vor, wenn nicht die Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten im Vordergrund steht, sondern die Ausnutzung von Substanzwertsteigerungen durch Umschichtung. 14 An dieser Stelle soll nicht weiter auf die Abgrenzungsproblematik eingegangen werden, es sei auf die bereits vorhandene Literatur zu diesem Thema hingewiesen. 15
2.3 Die vermögensverwaltende GmbH
In dieser Arbeit wird von einer vermögensverwaltenden GmbH ausgegangen, wenn eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person (Anteilseigner der Kapitalgesellschaft) ihre Kapitalanlagen im Privatvermögen, über eine unbeschränkt steuerpflichtige GmbH verwaltet. 16
Die erzielten Erträge der Kapitalanlagen in der GmbH werden zunächst dort mit Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag belastet. Bei einer anschließenden Ausschüttung der Gewinne kommt es auf der Ebene des Anteilseigners zu einer weiteren Besteuerung durch die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag. Eine GmbH ist gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG eine Handelsgesellschaft i. S. d. Handelsgesetzbuches. Die GmbH ist nach § 6 Abs. 1 HGB Formkaufmann, d.h. Kaufmann kraft Rechts-form. Unternehmen, die als Unternehmensform die Kapitalgesellschaft gewählt haben, werden bei Eintragung ins Handelsregister Formkaufleute. Für die GmbH gelten grundsätzlich die Vorschriften des HGB über die Buchführung (§§ 238 - 263 HGB) sowie ergänzend die §§ 264 - 335 HGB für Kapitalgesellschaften. Somit handelt es sich bei den Einkünften der GmbH gemäß § 8 Abs. 2 KStG grundsätzlich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Ob die GmbH bereits besteht oder neu gegründet wird, ist unerheblich. Es wird davon ausgegangen, dass die gesellschafts- und handelsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
14 Vgl. BFH - Urteil vom 4.3.1980 - BStBl II S. 389 - und vom 29.10.1998 - BStBl 1999 II S. 448. 15 Vgl. u.a. Tipke/Lang, Steuerrecht, § 9 RZ. 183, 417; Zenthöfer/Schulze zur Wiesche, Einkommensteuer, S.
445 ff. Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, S. 56, 77, 84.
16 Vgl. Steinhoff, Die vermögensverwaltende GmbH, S. 14.
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2.4 Vergleichsprämissen
Die Vergleichsbetrachtung erfolgt unter folgenden Kriterien: 17
• Den Vergleich nur einperiodisch durchzuführen, reicht nicht aus, um die steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Auswirkungen abzuwägen. Deshalb erfolgt die Betrachtung über mehrere Jahre. 18
• Nach Abzug der Steuerbelastung erfolgt eine jährliche Reinvestition der Erträge aus den Kapitalanlagen. Bei der GmbH werden die Gewinne bis zu dem Jahr thesauriert, in dem sie an den Anteilseigner ausgeschüttet werden.
• Es wird angenommen, dass die unbeschränkt steuerpflichtige Person über genügend Restvermögen verfügt, so dass sie nicht gezwungen ist, während der Betrachtungsphase auf die erwirtschafteten Erträge zurückzugreifen. 19
• Sowohl bei der privaten als auch bei der Vermögens-Verwaltung über die GmbH (bei Ausschüttung an den privaten Anteilseigner) wird bei der Einkommensteuerbelastung der Spitzensteuersatz unterstellt.
• Es gilt die Gesetzeslage ab dem 01.01.2009.
• Freibeträge, Freigrenzen, Werbungskostenpauschbeträge oder der Sparerfreibetrag bleiben zu Gunsten der Übersichtlichkeit der Berechnungen unberücksichtigt.
• Das Einbringen von bereits vorhandenen Kapitalanlagen aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen der GmbH kann zu steuerlichen Problemen führen. Diese bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Eine Investition von liquiden Mitteln wird bei beiden Verwaltungsvarianten unterstellt. 20
• Auf die Darstellung der Kapitalertragsteuer wird in dieser Arbeit verzichtet. In der Praxis kann man diese nicht vermeiden, sie ist aber nur eine unterjährige Vorauszahlung und wird von der endgültigen Zahllast wieder abgezogen. Deshalb kann sie bei der Ermittlung der steuerlichen Gesamtbelastung vernachlässigt werden.
17 Vgl. Steinhoff, Die vermögensverwaltende GmbH, S. 15 ff.
18 Vgl. Bornheim, DStR, 2001, 1950 ff.
19 Vgl. Dörner, INF, 2002, S. 17.
20 Vgl. Stollwerk, GmbH-StB, 2002, S. 47 ff.
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Arbeit zitieren:
Michaela Reichelt, 2009, Vermögensverwaltungsgesellschaft als alternative Form der privaten Vermögensverwaltung, München, GRIN Verlag GmbH
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