Laura - B. Schwingenstein Universität St. Gallen
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 4
2 Nationalrechtliche Legitimation 4
2.1 Allgemeine Voraussetzungen für einen Einsatz der US- Streitkräfte 4
2.2 Spezielle Ermächtigung zur Kriegsführung gegen den Irak 5
3 Völkerrechtliche Legitimation. 7
3.1 Grundlagen des modernen Völkerrechts. 7
3.2 Mögliche rechtliche Grundlagen eines Angriffs 8
4 Zusammenfassende Schlussbetrachtung und Ausblick 14
Literaturverzeichnis. 15
Verzeichnis juristischer Quellen 16
Anhang. 17
L ässt sich ein Angriff der USA auf den Irak legitimieren? 3
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1 Einleitung
In Phase 2 der Operation „Enduring Freedom“ soll nun nach Afghanistan der Irak von den USA angegriffen und dadurch auch am Golf ein Regimewechsel hin zu einer terrorismuskritischeren Regierung herbeigeführt werden.
Es stellt sich dabei allseits die Frage, inwieweit ein solches Vorgehen gegen den Irak legitim ist bzw. legitimiert werden kann. Neben einer sicherlich möglichen wirtschaftlich-politischen Legitimation besonders im Hinblick auf die Sicherung der Ölversorgung der USA 1 , interessiert aber vor allem die rechtliche Zulässigkeit des Angriffes. Diese soll in dem vorliegenden Beitrag untersucht werden. Ich werde mich dazu zuerst mit den relevanten US-amerikanischen Ermächtigungsgesetzen generell sowie speziell zum Irak beschäftigen, um herauszufinden, ob Präsident Bush als Oberbefehlshaber der US-Armee nach nationalem Recht zum Angriff berechtigt ist. In einem zweiten Schritt werde ich dann untersuchen ob der bevorstehende Angriff völkerrechtlich zulässig ist, um dann zusammenfassend zu klären, ob der geplante Angriff der USA auf den Irak aus juristischer Sicht legitim beziehungsweise legal ist.
2 Nationalrechtliche Legitimation
2.1 Allgemeine Voraussetzungen für einen Einsatz der US-Streitkräfte
Nach Art. I Abschnitt 8 (11) der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika liegt das Recht zur Kriegserklärung und zur Ermächtigung zum Einsatz der Streitkräfte beim US- Kongress 2 . Das Kriegsvollmachtengesetz 3 ( „War Powers Resolution“, Public Law 93-148) vom 07. Nov. 1973 bekräftigt in Abschnitt 2 dieses Recht und verpflichtet darüber hinaus den Präsidenten als Oberbefehlshaber der Armee,
sich vor dem Einsatz der US-Streitkräfte „in Kampfhandlungen oder Situationen, in denen sich eine unmittelbar bevorstehende Verwicklung in Kampfhandlung aus den Umständen deutlich ergibt“ mit dem Kongress zu beraten,
1 Einen Einblick in die Problematik gibt der Artikel von Hermann (2002, 02. Sept.).
2 Originalwortlaut im Anhang.
3 Originalwortlaut im Anhang.
Lässt sich ein Angriff der USA auf den Irak legitimieren? 4
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beziehungsweise die Verwicklung der Streitkräfte in Kriegshandlungen dem Kongress innerhalb 48 Stunden anzuzeigen (Abschnitt 4a Absatz 3 WPR) und binnen 60 Tagen zu beenden, wenn nicht der Kongress den Krieg erklärt und den Präsidenten zum Truppeneinsatz besonders ermächtigt oder die 60- Tage-Frist ausdrücklich verlängert hat (WPR Abschnitt 5b Ziff. 1 und 2) oder aufgrund eines bewaffneten Angriffs auf die Vereinigten Staaten nicht zum physischen Zusammentreten in der Lage ist (Abschnitt 5b Ziff. 3) WPR, vgl. CR 9/01 sowie eigene Übersetzung).
Die am 18. September 2001 rechtskräftig gewordene „Ermächtigungsresolution“ des Kongresses (Public Law 107-40) stellt ausdrücklich eine solche Ermächtigung dar und „autorisiert den Einsatz aller notwendigen Mittel gegen jene Staaten, Organisationen und Personen, die an der Planung, Finanzierung und Durchführung der Terrorangriffe beteiligt waren oder diesen Unterschlupf gewähren“. Sie erging auf Basis des vom Kongress angenommenen Rechts auf Selbstverteidigung zum Schutz der eigenen Bürger und der Bewertung der Ereignisse als außerordentliche Gefahr für die nationale Sicherheit und die Außenpolitik der Vereinigten Staaten (vgl. CR 9/01).
Der Präsident ist somit zum Einsatz der Streitkräfte im Zusammenhang mit den Anschlägen des 11. September 2001 befugt („Operation Enduring Freedom“).
2.2 Spezielle Ermächtigung zur Kriegsführung gegen den Irak
Da sich jedoch bisher eine direkte Verbindung zwischen den Anschlägen vom 11. September und dem Irak nicht nachweisen lässt, wäre ein Einsatz der Streitkräfte gegen das Land nach Auslegung der Norm nicht von Public Law 107-40 gedeckt. Es wird daher eine gesonderte Ermächtigung benötigt. Diese wurde am 10. /11. November von den beiden Kammern der US-Legislative ausgesprochen und berechtigt den Präsidenten zum Waffengang gegen den Irak mit oder ohne ein Mandat des Sicherheitsrates, jedoch unter der Vorraussetzung, dass alle diplomatischen Bemühungen zur kontrollierten Abrüstung des Irak unternommen wurden und fehlgeschlagen sind. Davon muss der Kongress 48 Stunden vor Aussprache des Marschbefehls unterrichtet werden. Außerdem soll der Präsident
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den Kongress alle 60 Tage über den Kriegsverlauf informieren (Rüb, 2002). Das Hauptziel eines solchen Angriffs wurden bereits u. a. 1998 im „Iraq Liberation Act“ (Public Law 105-338 vom 31.Okt.1998) 4 bestimmt, nämlich die Ablösung Saddam Husseins durch eine demokratische Regierung. Die vorliegende neue Resolution hat dieses Ziel bekräftigt und sogar dergestalt erweitert, dass weiteres Ziel eines Angriffs nun ausdrücklich auch die Durchsetzung der VN-Resolutionen ist (vgl. Rüb, 2002).
Es kann damit davon ausgegangen werden, dass der amerikanische Präsident nicht nur nationalrechtlich rechtmässig ermächtigt wurde, einen Präventivschlag gegen den Irak zu führen, sondern auch dazu, den Angriff erst zu beenden, wenn Saddam Hussein und seine Regierung abgelöst wurden und sämtliche Irak-Resolutionen erfüllt sind.
Angesichts der momentanen Situation im Irak und der Fülle an Resolutionen zum Thema kommt dies m. E., entgegen der allgemein vertretenen Meinung, doch einer bedenklichen schwachen Blanko-Vollmacht gleich, auch wenn - wie Rüb (2002) richtig bemerkt - der ursprüngliche schärfere Resolutionsentwurf der amerikanischen Regierung, abgelehnt wurde. Dieser hatte - wie Rüb beschreibtnoch eine von verschiedener Seite stark kritisierte generelle Vollmacht zur Wiederherstellung des internationalen Friedens und der Sicherheit in der Region enthalten.
Es bleibt weiterhin zu beachten, dass, unabhängig von der hier nachgewiesenen umfassenden rechtlichen Ermächtigung nicht davon ausgegangen werden darf, dass alle Amerikaner hinter den Kriegs- und Umsturzplänen ihres Präsidenten stehen. So waren beispielsweise im Repräsentantenhaus mehr als 30 % der Abgeordneten auch noch gegen die abgeschwächte Form der neuen Resolution, weniger als die Hälfte der im Senat vertretenen Demokraten stimmten zu - und das teilweise nur aus wahltaktischen Gründen (Rüb, 2002), -und auch einige ranghohe Offizielle und Experten der Bush-Regierung erklären offiziell ihre Ablehnung des Angriffs (FACTS, 2002), so dass sich die Frage nach der für eine Legislativentscheidung von derartiger Tragweite nicht nur wünschenswerten, sondern auch notwendigen gesellschaftlichen Legitimation nicht eindeutig entscheiden lässt.
4 Wortlaut im Original siehe Anhang.
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3 Völkerrechtliche Legitimation
3.1 Grundlagen des modernen Völkerrechts 5
Im Gegensatz zum klassischen Völkerrecht, in welchem das Recht auf zwischenstaatliche Gewalt und Kriegsführung allein Sache des souveränen gewaltanwendenden Staates und damit nicht rechtlich zu überprüfen war, sind als Grundprinzipien des modernen Völkerrechts das allgemeine Gewaltverbot nach Art. 2 Ziff. 4 und die Pflicht zur Erhaltung des Friedens (Präambel) in der Charta der Vereinten Nationen (ChVN) festgehalten. In der Staatengemeinschaft kann einzig der Sicherheitsrat auf Basis von Kapitel V (ChVN) die in den Kapiteln VI und VII definierten Massnahmen nur zur „Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Verwirklichung der sonstigen Ziele der Organisation“ (Art. 23 Abs. 1 ChVN) beschliessen und durchführen (Art 24 ChVN). Er hat aber keine Befugnis zur Schaffung und Durchsetzung allgemeiner völkerrechtlicher Normen zur Gültigkeit auch ausserhalb der Organisation. Weiterhin sind alle Mitglieder der VN an seine Beschlüsse gebunden (Art. 25 ChVN). Das bedeutet, dass durch diese Charta die USA und der Irak ebenso wie alle anderen Mitglieder der VN an völkerrechtliche Rechts- und Grundsätze gebunden sind, und dass so ihre Verstösse gegen diese Grundprinzipien geahndet werden können, obwohl es ausserhalb der Organisation für das Völkerrecht kein Durchsetzungsorgan gibt. Dass dabei die sehr unausgewogene und eingeschränkte Mitgliederstruktur des Rates und das dort herrschende Abstimmungssystem mit Vetorecht für die 5 ständigen Mitglieder ein grosses Problem für die beanspruchte universelle Gültigkeit und die Durchsetzbarkeit v. a. der Resolutionen darstellen, soll hier nicht verschwiegen werden. Eine detaillierte Behandlung der Problematik würde jedoch den hier vorgegebenen Rahmen sprengen, so dass nur auf die zum Thema „Reform der UNO“ existierende zahlreiche Literatur verwiesen werden kann 6 . Auch ob dem Sicherheitsrat in einer gewandelten Form einmal tatsächliche Legislativrechte
5 Der Beitrag stützt sich in seiner Gesamheit vor allem auf Kimminichs Sammelwerk „Einführung in das Völkerrecht“.
6 Beispielsweise die Berichte und Ergebnisse der von den VN zu diesem Thema eingesetzte Brahimi-Kommission.
Lässt sich ein Angriff der USA auf den Irak legitimieren? 7
Arbeit zitieren:
Laura Schwingenstein, 2002, Lässt sich ein Angriff der USA auf den Irak legitimieren?, München, GRIN Verlag GmbH
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DOI
Zu: Die neuen Kriege von Herfried Münkler, 2002
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