1. Einleitung
Die vorstehende Arbeit beschäftigt sich mit den Kleiderordnungen des 16. und 17. Jahrhunderts, welche zu den sog. „Aufwands- und Luxusgesetzen“ der frühen Neuzeit zählten. Jene Gesetze beinhalteten neben Kleiderordnungen Verordnungen zu Festen - wie beispielsweise Hochzeiten - , Inneneinrichtungen, Alkoholkonsum und Speisen. Sie sollten dazu dienen, übertriebenen Luxus und Verschwendung zu verhindern oder wenigstens einzuschränken. Eine noch wichtigere Rolle war die optische Abgrenzung der Stände untereinander. Es war die Intention dieser Gesetze, dass sich jeder „seinem Stand entsprechend“ kleidete und somit im Alltag eine klare Unterscheidung zwischen den Ständen möglich war.
Aufgrund zahlreicher Policey-Ordnungen, die bis heute überliefert sind, ist leicht auszumachen, inwieweit Luxus als deviantes Verhalten betrachtet wurde. Wer in seinem Luxus- und Konsumverhalten auf welche Weise eingeschränkt wurde, und wie jene Verordnungen begründet wurden, geht aus der Quellenlage deutlich hervor. Weniger eindeutig ist allerdings die Frage nach der Durchführung und Wirksamkeit von Aufwandsgesetzen zu beantworten. Wie nahm das Volk die Verordnungen auf? War es mit den Gesetzen einverstanden und gewillt, sich an diese zu halten? Gab es eine strikte Kontrolle zur Befolgung der Verordnungen und wenn ja: Wie ging sie vonstatten? Mit welcher Strafe war bei Zuwiderhandlung zu rechnen? Wurden überhaupt alle Gesetzesverstöße geahndet? In der Forschung ist dieser Thematik bisher nur geringe Beachtung geschenkt worden. Liselotte Eisenbart, Neithard Bulst und Jutta Zander-Seidel gehören zu den wenigen Historikern, die sich mit der Durchführung von Kleiderordnungen beschäftigt haben. Ich werde mich auf das Problem von Kleiderordnungen in der frühen Neuzeit beschränken, da dieser Teil der Policey-Ordnungen am meisten repräsentativ für die Luxus- und Aufwandsgesetze der Frühen Neuzeit war. Insbesondere Kleidung spiegelte die Herkunft und den Stand der jeweiligen Bevölkerungsschichten wider; speziell Kleiderordnungen stellten für die ausführenden Instanzen große Probleme dar. Dies hatte mannigfache Gründe, die ich in dieser Arbeit zu darzustellen suche.
Ich werde mich im Folgenden mit der Problematik der Durchführung von Kleiderordnungen beschäftigen und hierzu Quellenbeispiele aus der Lindauer Policey-Ordnung von 1673/97 heran ziehen. Meine Thesen und Ergebnisse werde ich in den aktuellen Forschungsstand einordnen.
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2. Kleiderordnungen an sich und ihr Hintergrund
Nachweise für die ersten Kleiderordnungen sind bereits in Quellen aus dem Spätmittelalter (14. Jahrhundert) zu finden. 1 Zu dieser Zeit hatten Kleiderordnungen einen eher ethischen Aspekt, sie dienten in erster Linie zur Aufrechterhaltung des Allgemeinwohls, das die Obrigkeiten durch übertriebenen und - nach ihrer Auffassung nicht angebrachten - Luxus gefährdet sahen.
Mit dem Übergang zur frühen Neuzeit änderte sich auch die Intention für die Inkraftsetzung von Kleiderordnungen. Während im Mittelalter noch eine straffe Ständeordnung existiert und das Volk diese auch vorbehaltlos akzeptiert hatte, begann in der Frühen Neuzeit das System der Ständegesellschaft zu bröckeln. Das Volk war nicht mehr gewillt, alles so hinzunehmen, wie es ihm von oben aufoktroyiert worden war. Diese Entwicklung - zunehmendes Aufbegehren des Volkes - suchte man, durch Verordnungen aufzuhalten. Kleiderordnungen sollten dazu beitragen, eine klare Unterscheidung der Stände durch das Tragen der jeweils zugeordneten Kleidung sichtbar zu machen. Die Zahl der Stände konnte von Stadt zu Stadt variieren. Die Lindauer Policey-Ordnung teilte in sechs verschiedene Stände und somit Ordnungen ein:
„III. Ordnung des vndersten standß, nemblich deß baurs volckhs.“ „IV. Ordnung für den vndersten grad der statt alß karrer, taglöhner vnd ihres gleichen sambt ihren weibern, wie auch dienst knecht. Item mägdt, näderinnen vnd dergleichen ledige töchtern.“
„V. Kleider ordnung für die handtwerckher und ihres gleichen leüthe, auch ihrer aller weiber im andern grad.“
„VI. Ordnung des dritten stands, nemblich für gemeiner statt bediente an den mitlern stellen, die fürnehmere krämer, künstler und ihres gleich im dritten grad sambt ihrer aller weiber und kinder.“
„VII. Ordnung für den vierten stand, das ist gemeiner statt fürnehme officianten, rentierer, handelsleüth und ihres gleichen sambt derselben hausfrawen und kindern im vierten grad.“
„XIII. Sünffzen ordnung. Die geschlechtere und gesellschafft im Sünffzen, auch ihre frawen und kinder im fünften grad.“ 2
Hierbei fällt die deutliche Trennung zwischen „Hand- und Kopfarbeit“ auf. Während Bauern,
1 Überblick zu Kleiderordnungen in der Frühen Neuzeit in: G. Mentges: Kleiderordnungen, in: Enzyklopädie der Neuzeit 6, 2007, 746-749.
2 „Reformirte Policey-Ordnung Lindaw“ von 1673/1697, aus W. Wüst: Die „gute“ Policey im Reichskreis. Band I: Der Schwäbische Reichskreis, Berlin 2001, S. 182-188.
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Karrer, Tagelöhner, Handwerker, etc., zu den unteren Ständen gezählt werden, sind Kaufleute, Künstler, Beamte, etc., dem sog. „Dritten Stand“ zugehörig. Obgleich grundsätzlich alle Bürgerinnen und Bürger, die nicht zum Klerus oder zum Adel zählten, dem Dritten Stand angehörten, umfasste der Lindauer Dritte Stand augenscheinlich nur jene Bürger, die ihr Geld mit „Kopfarbeit“ und nicht mit einem Handwerk verdienten.
Es wurde außerdem nicht nur vorgeschrieben, was man nicht tragen durfte, sondern auch, was man zu tragen hatte. Man wollte dadurch jenen Prozess, der die Abgrenzung zwischen den Ständen immer undeutlicher machte, aufhalten.
So hatten Kleiderordnungen in der frühen Neuzeit zunehmend eine selektierende und desintegrative Funktion, was sich nicht nur darin zeigte, dass die Anzahl von Verordnungen bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts beträchtlich zunahm. Auch wurden Kleiderordnungen zunehmend Teil der territorialen Gesetzgebung, während sie zuvor vornehmlich in den städtischen Policey-Ordnungen zu finden waren. Darüber hinaus wurden die Verordnungen seit der Frühen Neuzeit immer detaillierter. So zielten sie jetzt auch auf Qualität, Verarbeitung, Farbe, Kosten und Besatz von Stoffen. Zudem gab es eine Unterscheidung nach Geschlecht und Alter der Träger/innen.
Kleiderordnungen hatten außerdem eine stigmatisierende Bedeutung, da es auch für Randgruppen, wie beispielsweise Juden, Bettler und Prostituierte, bestimmte Regeln zur Kleidung gab. Es sollten diese Randgruppen vom übrigen - einfachen - Volk abgehoben werden, sodass man sie sofort erkannte.
Trotz aller bis ins Detail ausformulierten Verordnungen bleibt die Frage, ob die Bestimmungen so umgesetzt werden konnten, wie es ursprünglich gedacht war. Dieses (Umsetzungs-) Problem soll im folgenden behandelt werden.
3. Kleiderordnungen als Problem der „Guten Policey“
Um das Problem der Durchsetzung von Kleiderordnungen umfassend zu behandeln, bedarf es einer Beleuchtung aus verschiedenen Blickwinkeln. Ich werde mich zunächst der Akzeptanz des Volkes hinsictlich der Kleiderordnungen widmen. Ein Kapitel wird sich mit der Art der Kontrolle jener Verordnungen und ein weiteres mit der Strafverhängung beschäftigen. Abschließend komme dann zu der Effektivität von Kleiderordnungen überhaupt.
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Arbeit zitieren:
Elisabeth Sandhaus, 2009, Durchführung, Akzeptanz und Wirksamkeit von Kleiderordnungen als Problem der "Guten Policey", München, GRIN Verlag GmbH
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