Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 6
1.1 Aufbau der Arbeit 7
2 Theorie der Normentstehung 9
2.1 Die Entstehung des Verlangens nach einer Norm aufgrund bestehender
Externalitäten 10
2.2 Die Instrumentalität einer Norm Externalitäten zu reduzieren
individuelle Instrumentalität 11
2.3 Auftritt: Change Agents und Verhandlungen um die Institutionalisierung
einer Norm 13
2.4 Normdurchsetzung mittels effektiver Sanktionsandrohung 16
2.5. Institutionsentstehung auf Basis der verhandelten Normen 17
3 Die FSK aus Sicht der Normtheorie 18
3.1 Inhalt und Ziel der Norm 18
3.2 Die gesellschaftlich relevanten Gruppen bei der Institutionalisierung der Norm 19
3.3 Gründe die zum Verlangen nach der Norm führten 20
3.4 Die vorhandenen Externalitäten 20
3.5 Die Normen der FSK im Kontinuum zwischen conjoint und disjoint norms 21
3.6 Konkretisierung der Verhandlungen und Sanktionsmöglichkeiten
und drohungen 22
3.7 Konkretisierung des Oppschen individualistischen
Instrumentalitätshypothese 23
3.8 Vorteile der neuen Norm für die Verhandlungspartner 24
3.9 Change Agents 25
3.10 Das vertragliche Zwangssystem der SPIO 26
3.11 Funktionsweise der FSK nach ihrer Institutionalisierung 28
4 Weitere Institutionen der Filmbewertung in Deutschland 31
4.1 Vom JÖSchG von 1951 über seine Novellen von 1957 und 1985
bis zum JuSchG von 2003 31
4.2 Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM):
vom GjS zum JuSchG 33
Einleitung 4
4.3 Das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland: §§131 und 184 StGB 35
4.4 Versagungsgründe der FSK Zertifizierung abgelehnt 36
5 Der Film 39
5.1 Der Film 39
5.1.1 Inhaltsangabe 40
5.1.2 Kontroverse Positionen 42
5.1.3 Eine kurze Zensurgeschichte 45
5.1.4 Warum ausgerechnet dieser Film 46
5.2 Exkurs: Gewalt im Film und die Rezipienten Horror und §131 StGB 46
5.3 Der Film aus Sicht der deutschen Institutionen der Filmbewertung 51
5.3.1 Die FSK zum Ersten 52
5.3.2. Die JK SPIO zum Ersten 52
5.3.3 Die BPjS zum Ersten 53
5.3.4 Das AG Wolfenhagen 54
5.3.5 Die JK SPIO zum Zweiten 55
5.3.6 Die FSK zum Zweiten 56
5.3.7 Das AG Tiergarten 56
5.3.8 Die BPjM zum Zweiten 57
5.4 Unstimmigkeiten und Probleme der Bewertungen und Einschätzungen 59
5.5 Institutionell beanstandete Szenen 60
6 Das Experiment 64
6.1 Die Methodik des Experiments 64
6.1.1 Die Konzeption 66
6.1.2 Fragen an das Experiment 68
6.2 Der Pretest 69
6.3 Die Durchführung des Experiments 70
6.3.1 Die Probandensuche 70
6.3.2 Die Situation am Abend des Experiments 71
6.3.3 Beschreibung der Durchführung 72
6.4 Auffälligkeiten und Probleme bei der Durchführung 73
7 Die Auswertung der Daten des Experimentes 76
7.1 Die Menge der Probanden 77
7.2 Allgemeines zum Film und Horrorfilmkonsum der Probanden
zu Jugendschutz und Filmzensur 78
7.2.1 Wie oft siehst du Filme im Kino und oder privat 78
7.2.2 Für wie wichtig hältst du es Filme auf ihre Tauglichkeit für Kinder
und Jugendliche hin zu prüfen 79
Einleitung 5
7.2.3 Würdest du der Aussage zustimmen: Es steht jedem erwachsenen
Menschen frei sich anzusehen was er möchte 80
7.2.4 Würdest du der Aussage zustimmen: Erwachsene sollten in einem
demokratischen Land selbst entscheiden dürfen welche Filme
sie sich ansehen möchten 81
7.2.5 Würdest du der Aussage zustimmen: Auch für Erwachsene gehören
bestimmte besonders drastische fiktionale Gewaltdarstellungen
in Spielfilmen verboten 82
7.2.6 Können Filme einen negativen Einfluss auf Kinder und Jugendliche haben 83
7.2.7 Können Filme einen negativen Einfluss auf erwachsene Menschen haben 85
7.2.8 Motive des Horrorkonsums 86
7.3 Die Freigabeentscheidung 87
7.4 Die institutionell beanstandeten Szenen im Lichte der Bewertung
der Probanden 90
7.5 Institutionelle Aussagen in der Bewertung der Probanden 94
7.6 Die Fragen an das Experiment 97
7.7 Institutionelle Ansichten vs Probandensicht 100
8 Resümee und Ausblick 101
9 Literaturverzeichnis 107
10 Anhänge 110
7 Einleitung Filme und deren institutionelle Bewertungen Untersuchungsgegenstand sind, war aus forschungspragmatischen Überlegungen im Rahmen einer Magisterarbeit nicht umsetzbar, wäre aber mit Sicherheit sehr aufschlussreich. Dennoch soll der Versuch unternommen werden, mit Hilfe einer qualitativ empirischen Erhebung, möglicherweise eine Tendenz in Richtung der Beantwortung dieser Frage zu identifizieren.
Die Untersuchung beschränkt sich auf das Genre des Horrorfilms, da von der An- nahmeausgegangen wird, hier kumulierten die meisten und verschiedensten Formen der medialen Gewaltdarstellungen in fiktionaler Art und Weise. Wobei damit auch der Kritik vorgebeugt werden soll, das Spektrum der Medienangebote in Form von Programmen und Sendungen sei inzwischen derartig gewachsen, dass sich allgemeine Aussagen im Hinblick auf Gewaltdarstellungen programm- und genreübergreifend als nicht mehr sinnvoll erweisen. (vgl. Schenk 2007, S. 606) Gewaltdarstellungen in Filmen sind seit jeher erster Ansatzpunkt fast jeder wirkungsorientierten Kritik. Eine besondere Intensivierung dieser ist aber erst seit der Verbreitung der Videokassette Anfang der 1980er Jahre zu beobachten. Denn seitdem versagt der Kontrollmechanismus der Kinokasse und es musste nach neuen Möglichkeiten gesucht werden Kinder und Ju- gendliche,aber auch Erwachsene vor vermeintlich negativen Einflüssen durch Filme zu schützen. Die Inszenierung von Gewalttätigkeiten habe eben nicht nur negative Ein- flüsseauf Kinder und Jugendliche, sondern auch eine negative Beeinflussung Erwachsener sei nicht auszuschließen. So klingt im Grundtenor jede Kritik an filmischen Ge- waltdarstellungen.Wichtig ist, in diesem Zusammenhang noch einmal auf das Attribut fiktiv hinzuweisen, denn das ist es, worum es in der folgenden Arbeit gehen soll: fiktive Gewaltdarstellungen. Alles was darüber hinaus geht, muss und soll in diesem Kontext nicht Thema sein.
1.1 Aufbau der Arbeit
Zu Beginn der Arbeit wird als erstes nach der Herkunft und der Entstehung der Normen der Filmbewertung in Deutschland gefragt. Diese sollen mittels eines, sich auf der soziologischen Nor-mentheorie gründenden, Modells der rational geplanten Normentstehung, anhand der Gründung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) erklärt werden. Dies vollzieht sich in zwei Schritten, wobei im ersten, in Kapitel 2, das Modell der rational geplanten Normentstehung aus rein normtheoretischem Blickwinkel betrachtet wird. Während im zweiten Schritt, Kapitel 3, dieses Modell dann auf die Gründung und Entstehung der FSK in der BRD nach 1945 angewendet wird. Im folgenden Kapitel werden dann weitere Institutionen vorgestellt, die eben- fallsEinfluss auf die Bewertung von Filmen in Deutschland nehmen können – die Bundesprüf- stellefür jugendgefährdende Medien (Schriften) und auch Gerichte und Staatsanwaltschaften. Diese agieren jedoch auf gesetzlicher Grundlage, handlungsleitend sind für sie also Gesetze auf
8 Einleitung Bundesebene. Aus diesem Grund kann und wird ihre Entstehung bzw. die Herkunft ihrer Normen nicht eingehender betrachtet werden. 1 Sie werden demzufolge im Detail nur in ihrer Form und Tätigkeit beleuchtet.
Danach wird der Beispielfilm „Last House on the Left“ von Regisseur Wes Craven als solcher allgemein und im Speziellen in seinen Bewertungen durch die entsprechend relevanten Institutionen und Organisationen der Filmbewertung in Deutschland einer detaillierten Betrachtung gewürdigt. Die Ansichten aller relevanten Bewertungsinstanzen zu dem Film werden vorgestellt und es werden die diversen verfügbaren institutionellen Prüfprotokolle Beachtung finden. In die- semKapitel ist auch ein Exkurs zu Gewalt im Film eingefügt. Dieser soll zum besseren Verständ- nisdes Phänomens Horrorfilm beitragen und zu verstehen helfen warum dieses Genre von seinen Fans so verehrt und von seinen Gegnern derartig verteufelt wird. Weiterhin werden verschiedene Standpunkte zu Gewaltdarstellungen im Film und ihrer Wirkung auf den Rezipienten herausge- arbeitet.Außerdem wird die Frage aufgeworfen, warum das Angstgefühl, welches ein Horrorfilm zu erzeugen sucht, von verschiedenen Zuschauern derart ambivalent interpretiert wird. Zumin- desteine theoretische Antwort darauf versucht dieser Exkurs in Form eines Konfliktes zwischen der Unterhaltungs- und Realangst zu liefern. Empirische Indizien hinsichtlich der Beantwortung dieser Frage finden sich in der Auswertung des Experimentes, vor allem in den Motiven des Hor-rorfilmkonsums und den Motiven seiner Vermeidung.
Um dem Ziel der Arbeit gerecht zu werden, die Bewertungen und Normen der Institutionen der Filmbewertung in Deutschland mit den Ansichten und Normen der Rezipienten vergleichbar zu machen, kam für den empirischen Teil der Arbeit nur ein Experiment in Frage, das eine vollständige Sichtung des Films durch die Probanden beinhaltet. Die Teilnehmer sollten die Prüfsituation der Verantwortlichen selbst erleben, sich in den Film einfühlen und dann zu den entsprechenden institutionell getätigten Aussagen, aus ihrem eigenen Blickwinkel Stellung nehmen. Unter dieser Prämisse konnte nur das Sehen des kompletten Films als valide Grundlage eines adäquaten Vergleiches herangezogen werden. Zu diesem Zweck ist das in seiner Methodik in Kapitel 6 beschriebene und in Kapitel 7 im Detail ausgewertete Experiment entworfen worden. Die Darstellung der Ergebnisse wird immer wieder durch eingeschobene Tabellen unterstützt, die auf die wichtigste Frage in dem Experiment im Hinblick auf den gesehenen Film referieren: „Für welche Altersklasse würdest du den gesehenen Film freigaben?“. In der Form werden Schritt für Schritt bei Fragebogen I beginnend, über eine Experimentiermatrix, bis zu Fragebogen II die wichtigsten Ergebnisse, Erkenntnisse und Interpretationen der Daten des Experimentes vorgestellt und zuei-nander in Beziehung gesetzt. 2 Ein finales Kapitel zur Auswertung und Betrachtung der gesamten Untersuchung, in dem die Ergebnisse des Experimentes in Beziehung und Relation zu den Erkenntnissen des theoretischen Teils gesetzt werden, rundet die Arbeit ab.
1 Die Normen dieser Organisationen, im Hinblick auf die Bewertung von Medien, sind denen der FSK durchaus vergleichbar, nur entspringen sie und vor allem ihre Durchsetzung anderen, nämlich rechtsstaatlichen Quellen. Außerdem setzen sie auf einem höheren Skalenniveau als die FSK an. Es geht bei ihnen in jeden Fall um die Freigabe eines Films für erwachsene Rezipienten. Freigaben für Kinder und Jugendliche sind Domäne der FSK.
2 Fragebögen und Matrix im Anhang
10 Theorie der Normentstehung
2.1 Die Entstehung des Verlangens nach einer Norm
aufgrund bestehender Externalitäten
Warum aber existieren Normen, warum werden sie von rationalen Akteuren geschaffen und wa- rumfinden sich Akteure, die eine einmal geschaffene Norm erhalten und notfalls durch Sankti- onenihre Befolgung erzwingen? Diese drei Fragen sollen leitend für die nun folgenden Ausführungen sein. Beantworten soll sie das zu entwickelnde Modell der rational geplanten Normentste- hung,zusammensetzt aus mehreren Konzepten verschiedener Rational-Choice-Theoretiker. Dazu soll als erstes der Versuch einer Normdefinition unternommen werden. Homans definiert: „A norm is a statement specifying how a person is, or persons of a particular sort are, expected to behave in given circumstances – expected in the first instance, by the person that utters the norm. What I expect of you is what you ought to do.” (Homans 1974, S. 96) Der wichtigste Aspekt einer Norm ist also die Verhaltensvorschrift in einer bestimmten Situation – die Sollens-Komponente. Die Feststellung, dass Normen in der Gesellschaft existieren und dass sie Akteuren ein bestimmtes Verhalten in bestimmten Situationen nahelegen, hilft allerdings noch nicht viel weiter auf der Suche nach der Antwort auf die Frage nach der Normentstehung. Wenn man James Coleman folgt, entstehen Normen auf Basis zweier Prinzipien: „The demand for effective norms arise“ und „conditions under which the demand will be satisfied“ (Coleman 1990a, S. 35). Solange dieses Verlangen (demand) nur bei einem oder wenigen Akteuren zu identifizieren ist, wird es natürlich nicht zur Entstehung einer Norm führen. Wie später aber noch gezeigt werden wird, sind einzelne herausragende Akteure für mein Modell als „Change Agents“ im Sinne Ellicksons jedoch uner- lässlichund stellen entscheidende Kräfte bei der Entstehung von Normen und Institutionen dar. Normen sind also nicht Eigentum eines einzelnen Akteurs, auch wenn dieser bei ihrer Entstehung vielleicht treibende Kraft gewesen ist, sondern eines sozialen Systems; in diesem System vermögen es Normen die „values“ (Werte) der Akteure zu beeinflussen. (Coleman 1990a, S. 35) Bevor weiter der Frage nach der Entstehung des Verlangens nach einer effektiven Norm nach- gegangenwird, soll Coleman folgend, eine Unterscheidung in zwei Normklassen vorgenommen werden. Unterscheidungskriterium ist hierbei die Menge der Nutznießer der Norm und die der Akteure, deren Handlungen von der Norm reguliert werden. Die ersteren nennt Coleman „beneficiaries“, letztere „targets“. Diese Terminologie wird auch für die folgenden Ausführungen maß- geblichsein. Zu Unterscheiden sind demnach „disjoint norms“, bei denen die „targets“ nicht „be- neficiaries“sind: „the norm is held by one set of actors and is directed toward actions of another set“ (Coleman 1990a, S. 40) und „conjoint norms“, bei denen die Menge der „targets“ gleich der der „beneficiaries“ ist: „each is simultaneously beneficiary and target, actors hold a norm about their own actions” (Coleman 1990a, S. 40). Wie sich im nächsten Kapitel zeigen wird, sind diese beiden Charakteristika jedoch nur die Extreme eines Kontinuums. Nicht jede Norm lässt sich ge- naueinem der beiden zuordnen – im Gegenteil – die meisten Normen bewegen sich irgendwo zwischen diesen Extremen.
Wie aus Homans Definition deutlich wird sind Normen Handlungsvorschriften, die auf bestimmte Handlungen gerichtet sind. Diese Handlungen sollen wieder in Anlehnung an Coleman
11 Theorie der Normentstehung „fokale Handlungen“ (focal actions) genannt werden. Dies sind also „… actions over which per- sonsother than the actor assume rights of partial control” (Coleman 1990a, S. 39).
Was führt also dazu, dass die beiden weiter oben ausgeführten Colemanschen Prinzipien der Normentstehung eintreten. Wie und warum entstehen also Normen, die durch effektive Sankti-onsandrohungen gestützt werden? Umstände unter denen ein Verlangen nach einer Norm ent- steht,sollen Externalitäten heißen. Dies sind laut Coleman: „consequences for actors who have no control over them“ (Coleman 1990b, S. 249). Diese Externalitäten sind also eine Ursache für das Entstehen eines Verlangens nach einer effektiven Norm. Produziert eine fokale Handlung gleiche oder zumindest ähnliche Externalitäten für eine Gruppe von Akteuren, so wird in dieser Gruppe das Verlangen nach einer Norm entstehen. Diese soll wiederum helfen die Externalitä- ten,sind es positive, zu verstärken – sind es negative, zu vermindern. (vgl. Coleman 1990a, S. 57) Dem zweiten Prinzip müssen die Akteure mit potentiell möglichen Sanktionen gerecht werden, um das Olsonsche Trittbrettfahrerproblem zu lösen. Sanktionen können beides sein, positive, in Form von Belohnungen der fokalen Handlung, und negative, in Form von Bestrafungen der fo- kalenHandlung. Die „beneficiaries“ einer Norm müssen also ein effektives System der Sanktio- nierungentwickeln, das ihnen hilft, die Norm wenn es sein muss, auch gegen den Willen der „targets“ durchzusetzen. Dies ist natürlich nur der Fall, wenn es sich nicht um eine „conjoint norm“ handelt, bei der die beiden Gruppen deckungsgleich sind. Gleichsam kann eine Norm interna- lisiertsein: „it may be internal to the individual carrying out the action, with sanctions applied by that individual to his own actions“ (Coleman 1990b, S. 243). Internalisierte Normen müssen demzufolge nicht durch Sanktionsandrohungen anderer gestützt werden. Sie geben dem Akteur nach Ausführung der fokalen Handlung, wenn diese durch die Norm gestützt ist, das gute Gefühl der Norm gefolgt zu sein (Belohnung) oder, wenn die Norm die fokale Handlung verbietet, das vielleicht schlechte Gefühl, etwas Verbotenes getan zu haben (Bestrafung). Eine Sanktionierung der fokalen Handlung durch Außenstehende wird somit unnötig. Internalisierte Normen entspre- chenin der Form also in etwa dem, was Coleman „values“ (Werte) nennt.
Es lässt sich folglich festhalten, dass Normen „in response to externalities produced by the be-havior of others” (Horne 2001, S. 10) entstehen. „The view that Norms are created to prevent negative externalities, or to promote positive ones, is virtually canonical in the rational choice lite- rature.“(Hechter/Opp 2001a, S. XVI)
2.2 Die Instrumentalität einer Norm Externalitäten
zu reduzieren – individuelle Instrumentalität
Unter der Voraussetzung von vorhandenen Externalitäten sind Normen also instrumentell zur Erreichung von Gruppenzielen. In dieser Beziehung sind Normen in der Terminologie Opps Kol- lektivgüterzweiter Ordnung, die zur Herstellung von solchen erster Ordnung dienen; auf diesem Weg wird also die Herstellung von Kollektivgütern erklärbar. (vgl. Opp 2000, S. 39) Normen werden institutionalisiert, um der Durchsetzung der Gruppenziele Vorschub zu leisten. Die Grup-
12 Theorie der Normentstehung penziele sind wiederum eine Funktion, der auf die Gruppe wirkenden Externalitäten. Aus diesem Schlüssen leitet Opp eine generelle Instrumentalitätshypothese ab: „Wenn Normen die Zieler- reichungvon Personen fördern, dann ist es wahrscheinlich, dass diese Normen entstehen.“ (Opp 2000, S. 39) Aus dieser entwickelt er über weitere Zwischenschritte 4 , eine „individualistische In- strumentalitätshypothese“,die Ausgangspunkt der weiteren Überlegungen sein soll.
„Wenn Individuen wünschen, dass eine bestimmte Situation ‚S‘ entsteht und wenn eine Norm ‚N‘ instrumentell zur Entstehung von ‚S‘ ist, dann führen die Akteure solche Handlungen aus, die zur Entstehung der Norm führen.“ (Opp 2000, S. 41) Die Situation ‚S‘ ist durch reduzierte negative oder verstärkte positive Externalitäten gekenn- zeichnet,was wiederum die Norm ‚N‘ leistet. Nichtsdestotrotz erhält Opps Hypothese vier impli- ziteAnnahmen, die expliziert werden müssen. Erstens haben Akteure ein gemeinsames Ziel ‚G‘, das für sich genommen ein Kollektivgut erster Ordnung darstellt; zweitens haben Akteure zutref- fendeInformationen über die Wirkung einer Norm ‚N‘ auf einen erwünschten zukünftigen Zu-stand ‚S‘ – die Norm ist also nichts anderes, als ein Instrument zur Erreichung eines anderen Zie- les‚G‘; drittens haben Akteure zutreffende Informationen, welches Verhalten ‚B‘ zur Entstehung einer Norm ‚N‘ führt, was jedoch nicht Garant dafür ist, dass ‚B‘ auch wirklich zur Entstehung von ‚N‘ führt; und viertens müssen hinreichend positive Anreize vorliegen, die ihrerseits wie- derdazu führen, dass die zur Entstehung von Normen beitragenden Handlungen auch ausgeführt werden – d.h. das Trittbrettfahrerproblem muss gelöst sein. (vgl. Opp 2000, S. 42f) In der folgenden Abbildung, die Opps Artikel entnommen ist, sind diese Annahmen zu Entstehung der Norm ‚N‘ noch einmal graphisch aufbereitet.
Sicherlich wird niemand so naiv sein zu glauben, dass zur Entstehung einer Norm alle diese Annahmen zu einhundert Prozent erfüllt sein müssten oder auch nur könnten, dennoch sind diese Faktoren für die Entstehung von Normen von Bedeutung – sie müssen höchstmögliche Werte zei-
4welche der interessierte Leser im Detail in Opps Artikel nachlesen kann, da eine ausführliche Darstellung seiner Ausführungen den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde
13 Theorie der Normentstehung gen. Nichtsdestotrotz muss man zu Kenntnis nehmen, dass einheitliche Ziele und vollständige In-formation zwei Forderungen sind, die selten erfüllt sind. (vgl. Opp 2000, S. 45) Opp folgend kann man aus den getroffenen Aussagen schließen, dass die Instrumentalitätshy- potheseplausibel und weitgehend akzeptiert ist, wenn Normen Kollektivgüter zweiter Ordnung sind, was wie deutlich gemacht wurde, der Fall ist, wenn die Normentstehung ein rational geplanter Prozess ist. (vgl. Opp 2000, S. 46) In diesem Fall sind zwei mögliche Mechanismen der Normentstehung ausschlaggebend. In Kapitel 3 wird noch zu zeigen sein, dass das gewählte Beispiel eine Kombination dieser beiden Mechanismen darstellt. Auf eine Darstellung der spontanen Normentstehung wird verzichtet da diese für die Entstehung rational geplanter Normen, wie es schon die Terminologie verrät, als nur zweitrangig zu betrachten ist.
Als ersten Mechanismus ist die institutionelle Normentstehung zu betrachten. (vgl. Opp 2000, S. 53) In dem Fall werden Normen durch Gruppen oder Institutionen gesetzt, wobei die Akteure der Gruppe oder Institution dann auch, zumindest teilweise, als Verfechter der Norm auftreten müssen. Dabei müssen sie effektive Sanktionsandrohungen geltend machen können, um die Norm gegenüber den „targets“ zu schützen und um diese zur Befolgung der Norm zu bewegen. Wieder ist die Rede von Normen, die nicht als „conjoint norms“ zu betrachten sind, da ja ansonsten, wie oben dargestellt wurde, jede Sanktionierung unnötig ist. Der zweite Mechanismus ist die Normentstehung durch Übereinkunft; eine vertragliche oder kontraktuelle Normentstehung. (vgl. Opp 2000, S. 53) Hierbei sind Normen Ergebnisse von Verhandlungen (negotiations) und entstehen durch kollektives Handeln und Übereinkunft. Dabei sollten die Verhandlungspartner ähnlichen oder gar gleichen Externalitäten ausgesetzt sein, damit ein Interesse an einer potentiellen Norm entsteht, und sie somit ein gemeinsames Interesse an deren Reduzierung oder Verstärkung haben. Sind diese Voraussetzungen getroffen, ist es wahrscheinlich, dass in den Verhandlungen ein Konsens gefunden wird, der sich in der Institutionalisierung einer Norm ausdrückt, die auf die Externalitäten reduzierend oder verstärkend wirkt.
Die Theorie rationalen Handelns ist also nur in der Lage Normen und deren Entstehung zu erklären, wenn diese positive oder negative Konsequenzen haben, d.h., wenn instrumentelle Rationalität vorliegt. (vgl. Opp 2000, S. 59) Da das Ziel ist, ein Modell der rationalen und geplanten Normentstehung zu entwickeln, in dem Normen Reaktionen auf Externalitäten sind, haben die thematisierten Normen in jedem Fall Konsequenzen, welcher Art auch immer. Damit kann davon ausgegangen werden, dass instrumentelle Rationalität vorliegt, und somit die rational geplanten Normen durch die Theorie rationalen Handelns erklärbar werden.
2.3 Auftritt: „Change Agents“ und Verhandlungen
um die Institutionalisierung einer Norm
Nach Erörterung der Voraussetzungen einer rational geplanten Normentstehung soll nun der Fokus der weiteren Ausführungen auf den Akteuren liegen, die unter den dargelegten Bedingungen bei der Institutionalisierung einer Norm aktiv werden. Zu diesem Zweck soll, wie weiter oben
14 Theorie der Normentstehung schon angedeutet, in das Modell Ellicksons Konzept der „Change Agents“ eingearbeitet werden. (vgl. Ellickson 2001, S. 41) Sind die notwendigen Externalitäten vorhanden und die dargestellten Annahmen Opps zur in- dividualistischenInstrumentalitätshypothese weitgehend erfüllt, übernehmen einzelne Akteure eine Führungsrolle im Prozess der Norminstitutionalisierung. Diese Akteure sollen in Anlehnung an Ellickson „Change Agents“ heißen. Wie also sind diese zu charakterisieren?
„The Change Agent offers new norms because he anticipates that over time he will receive a flow of benefits that will outweigh (in present value terms) the various costs he will incur while acting in that role. He moves earlier than others because his expected net benefits from acting in that role are unusually large and this may be so either because his expected costs are lower or his expected benefits are greater, or both.” (Ellickson 2001, S. 41) Die Forcierung der Institutionali- sierungeiner neuen Norm ist aufgrund herausragender Eigenschaften für ihn weniger kostenin- tensiv;im Normalfall besitzt der „Change Agent“ überlegene technische oder soziale Intelligenz und Führungskompetenz. (vgl. Ellickson 2001, S. 41) Der erfolgreiche „Change Agent“ kann von zwei möglichen Vorteilen profitieren: Erstens „tangible benefits“, wobei er genauso wie alle anderen in der von der Norm betroffenen Gruppe von den Vorteilen profitiert, die die neue Norm bringen. Und zweitens „esteem“, er erfährt Wert- schätzung(„esteem“) als besondere Belohnung für die Anstrengungen, die er unternommen hat, wenn die Gruppenmitglieder die Norm oder Institution weitgehend akzeptieren. (vgl. Ellickson 2001, S. 41) Ein interessantes Moment an diesem Kosten-Nutzen-Verhältnis ist, dass die Kos- tenfür den „Change Agent“ im Allgemeinen sehr früh im Prozess der Normentstehung auftreten, während die Vorteile „tangible benefits“ und „esteem“ erst relativ spät zu erwarten sind. (vgl. Ellickson 2001, S. 42) In seinen weiteren Auführungen unterscheidet Ellickson drei Kategorien des „Change Agents“, wobei für die Zielsetzung und das zu entwickelnde Modell nur die letz- tenbeiden von Bedeutung sind. Aus diesem Grund soll der „self-motivated leader“ hier auch nur am Rande erwähnt werden. Die relevanten Kategorien sind erstens der „norm entrepreneur“ und zweitens der „opinion leader“. (vgl. Ellickson 2001, S. 42) Zuerst soll der Blick auf die Klasse der „Change Agents“ gelenkt werden, die Ellickson „norm entrepreneur“ nennt. Sie sind Spezialisten, die sich dafür einsetzen, dass eine bestimmte Norm geändert oder neu geschaffen wird. Ausgestattet sind sie mit persönlichen Eigenschaften wie Charisma oder Kompetenz in der Kommunikation, die die Kosten ihrer Handlungen in dieser Beziehung reduzieren. (vgl. Ellickson 2001, S. 44) Häufig sehen sie sich positiven Umständen, auf der die neue Norm fordernden Seite der Akteure, gegenüber. Wird ihnen jedoch von der Gruppe der Akteure, in der sie tätig werden, wenig Vertrauen entgegen gebracht, so sind sie gut beraten „Change Agents“ der zweiten relevanten Kategorie für ihre Sache zu rekrutieren, nämlich „opi- nionleader“. (vgl. Ellickson 2001, S. 45) „Opinion leaders“ haben einen besonders hohen Grad sozialer Intelligenz, was ihnen besser als anderen zu antizipieren hilft, welche sozialen Innovationen weitgehende Unterstützung anziehen werden. (vgl. Ellickson 2001, S. 45) Es sind Personen, denen andere auf ihrem Weg folgen, sie sind „Trendsetter“. Das Vertrauen der Mitglieder der Gruppe haben sie möglicherweise durch vorangegangene Erfolge im Bereich der Normentstehung und -veränderung erworben. (vgl. Ellickson 2001, S. 45) Wichtig im Prozess der Normbildung sind „opinion leaders“ auf beiden Seiten.
15 Theorie der Normentstehung Auf der, die nach einer neuen oder veränderten Norm verlangt, genauso wie auf jener, die dieses Verlangen durch Institutionalisierung einer Norm zu befriedigen sucht. Die weitgehende Unterstützung der „opinion leader“ beginnt ebenfalls in einer frühen Phase der Normentstehung, sie unterstützen die Bewegung, nachdem sie erkannt haben, dass anerkannte Experten dieser folgen. (vgl. Ellickson 2001, S. 46) Es ist also wahrscheinlich, dass die Mitglieder einer Gruppe solchen „Change Agents“ folgen, von denen sie annehmen, dass sie mehr und bessere Informationen zur Sache haben, als sie selbst. (vgl. Ellickson 2001, S. 60) Außerdem ist es wichtig anzumerken, dass der Staat als Institution einige besondere Fähigkeiten im Prozess der Normentstehung und -setzung hat, er aber auch mit Abstand der gefährlichste Teilnehmer in diesem ist. (vgl. Ellickson 2001, S. 62) Diese Problematik hat uns die Geschichte des Öfteren schmerzlich vor Augen geführt. 5 Normen werden also zwischen den Verschiedenen beteiligten Gruppen verhandelt (negotiated), wenn sie nicht durch Status- und Machtunterschiede zwischen den Parteien, der einen von der anderen oktroyiert werden. Dabei ist anzunehmen, dass in bestimmten Situationen und unter bestimmten vorteilhaften Bedingungen „Change Agents“ hinzutreten, die die Verhandlungen, wenn nicht initiieren, dann doch wenigstens forcieren und so einen kaum zu überschätzenden Einfluss auf die Institutionalisierung der neuen oder veränderten Normen haben. Damit diese Verhandlungen um die neue oder zu verändernde Norm erfolgversprechend sein können, muss zwischen den Beteiligten ein gemeinsames Verständnis der Situation vorhanden sein. (vgl. Horne 2001, S. 11) An der Stelle kann auf die Annahmen Opps zu seiner individualistischen Instrumen- talitätshypotheseverwiesen werden, die dies explizieren. Sind diesbezüglich Differenzen im Ver- ständnisder Situation zwischen den Akteuren vorhanden, so müssen diese über den Inhalt und die Ausgestaltung der Norm verhandeln. (vgl. Horne 2001, S. 11) Festzuhalten bleibt, ein Konsens muss gefunden werden um die bestehenden Externalitäten beseitigen, oder zumindest reduzieren zu können. Der Konsens wird also eine Norm sein, die für alle Beteiligten einen gewissen Vorteil gegenüber den Status quo bringen muss, damit sich genü- gendUnterstützung unter den Beteiligten findet und die Norm entstehen bzw. institutionalisiert werden kann. Werden durch die Norm negative Externalitäten für alle Akteure der Gruppe reduziert, ist es wahrscheinlich, dass die Norm entsteht. An der Stelle schließt sich der Kreis und man findet sich am Ausgangspunkt wieder – Opps individualistischer Instrumentalitätshypothese. Diese theoretischen Erörterungen zur Entstehung rational geplanter Normen soll ein Zitat von Howard Becker abschließen, welches die vorangehenden Ausführungen zusammenfasst, der Ausgang der Verhandlungen schlägt sich direkt in einem bestimmten Verhalten nieder: „A group finds itself sharing a common situation and common problems […] In the couse of their collective discussion, the members of a group arrive at a definition of the situation, its problems and possibilities, and develop a consensus as to the most appropriate and efficient ways of behaving. This consensus thenceforth constrains the activities of individual members of the group.” (Be- cker1982, S. 520)
5 die Gruppenmitglieder sanktionieren sich gegenseitig
16 Theorie der Normentstehung
2.4 Normdurchsetzung mittels effektiver Sanktionsandrohung
Final stellen sich nun noch zwei Fragen: Wie werden die so entstandenen Normen gestützt und wie ist zu erreichen, dass die Akteure einer gegebenen Norm folgen? Und zweitens: wie entstehen aus diesen durch Verhandlungen entstandenen Normen Institutionen?
In diesem Zusammenhang stellt sich zuerst die Frage warum einige Normen eine breitere Ak- zeptanzfinden als andere. Eine Norm zu akzeptieren heißt, eine positive Einstellung zu derselben zu haben; nach Eagly und Chaiken ist eine Einstellung wiederum eine psychologische Tendenz, die sich in der Bewertung einer bestimmten Entität in einem bestimmten Grad von Vorliebe oder Abneigung zu derselben ausdrückt. (vgl. Eagly/Chaiken 1993, S. 1) Zwei Arten von Einstellungen lassen sich identifizieren: Erstens eine bloße Akzeptanz und Zweitens, die schon weiter oben erwähnte Internalisierung von bestimmten Normen. (vgl. Hechter/Opp 2001b, S. 404) Normen können auch internalisiert werden, wenn Individuen das normiert erwartete Verhalten zu schätzen wissen und die Norm um ihrer selbst Willen gut heißen, sie folgen der Norm weil sie möchten. (vgl. Horne 2001, S. 4) Aus diesem Blickwinkel heraus ist das Konzept internalisierter Normen, wie schon angedeutet, konsistent mit dem Begriff der „values“ oder Werte.
Um ein Kollektivgut erster Ordnung konsumieren zu können, müssen Individuen Normen als Kollektivgüter zweiter Ordnung schaffen und deren Befolgung durch Sanktionsandrohungen sicherstellen. Zusätzlich zur potentiellen Sanktionierung im Defektionsfall muss damit sich eine Norm behaupten kann, ein Konsens unter den Gruppenmitgliedern bezüglich der Gültigkeit der Norm und wer das Recht hat Abweichungen zu sanktionieren, bestehen. (vgl. Horne 2001, S.
5) Damit Normen also wirkungsvoll sein können muss ein Mechanismus existieren, der die Re- gelnder Normen in Handlungen übersetzt; so ist die generelle Quelle der Durchsetzung von so- zialenNormen die informelle Sanktionierung durch Mitglieder der Gruppe. (vgl. Horne 2001, S. 19) Wie sich im folgenden Kapitel zeigen wird, sind diese informellen Sanktionierungen � in dem gewählten Beispiel äußerst ausgeprägt. Da es sich um eine privatrechtlich organisierte Organisation handelt, die sich und den Mitgliedern ihres Trägervereines, der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO), Rechte und Pflichten in Form von Normen auferlegt, fällt allerdings die Unterscheidung zwischen formellen und informellen Normen schwer. Aus dem Grund wird diese Unterscheidung in den folgenden Ausführungen keine besondere Beachtung finden. Wei- tereKontrollinstanzen können zum Beispiel juristische sein, die formale Reaktionen für deviantes Verhalten bereithalten. (vgl. Horne 2001, S. 20) Diese werden in den folgenden Kapiteln der Arbeit ebenfalls noch Thema sein.
In Kapitel 3 sollen nun auf dieser theoretischen Basis am praktischen Beispiel drei essentielle Elemente einer Norm erklärt werden: ihr Inhalt, ihre Durchsetzung und ihre Distribution.
17 Theorie der Normentstehung
2.5. Institutionsentstehung auf Basis der verhandelten Normen
Abschließend zu diesem Kapitel soll nun noch kurz auf Normen als Basis jeder sozialen Institution eingegangen werden.
Soziale Institutionen zeigen sich, wenn Regularitäten kollektiven Handelns sichtbar werden und dies nicht nur punktuell, sondern über eine unbestimmte Zeit – in diesem Sinne sind Institutionen ein Produkt von Solidarität, die aber nur unter Individuen auftreten kann, die gemeinsame Ansichten teilen. (vgl. Hechter 1990, S. 14) Institutionen, bestehend aus einer Norm oder einem ganzen Normbündel, werden erhalten durch bewusst gestaltete Kontrollinstanzen und bilden auf diese Art selbsterhaltende Gleichgewichte (equilibria) – sind Macht und Status unter den Individuen in etwa gleich verteilt, können Institutionen unter Einwilligung aller gebildet werden. (vgl. Hechter 1990, S. 15) Wie dies geschieht wird im nächsten Kapitel am praktischen Beispiel deutlich werden. Dies ist der Fall wenn z.B. über Normen verhandelt werden muss und während der Verhandlungen ein Konsens erzielt wird, der zur Institutionalisierung der Norm führt. Gemeinsame Ziele und gemeinschaftlich erlebte Externalitäten binden die Individuen an das gemeinsame Projekt. Genauso wie für die Entstehung von Normen, ist für die Entstehung von Institutionen, die letztendlich nichts anderes als Normen sind, das Verlangen nach der Institution unter den betreffenden Individuen wichtig, wie auch die Möglichkeit Verhalten kontrollieren zu können und so Abweichungen zu sanktionieren. (vgl. Hechter 1990, S. 16) Notwendige Bedingungen zur Entwicklung von Kontrollmechanismen ist die Durchsichtigkeit derselben. Aus diesen Mechanismen heraus entstehen kooperative Institutionen. (vgl. Hechter 1990, S. 28) Soziale Institutionen sind also „vergleichsweise stabile, dauerhaft aufeinander bezogene Verhaltensmuster, die in einer sozialen Gruppe wichtigen Bedürfnissen dienen und daher für legitim gehalten und mit sozialen Sanktionen durchgesetzt werden.“ (Röhl 1987, S. 366)
Auf dem dargelegten Weg wird aus der Realisierung einer Gruppe, dass ein gemeinsames Ziel und geteilte Externalitäten vorhanden sind, über Verhandlungen in derselben, mit Hilfe der Be- mühungeneines oder mehrerer „Change Agents“ ein Konsens in der Gruppe erzielt. Ein Konsens dahingehend, dass gemeinsam mittels der Institutionalisierung einer Norm die Externalitäten, sofern es negative sind, reduziert werden können, und somit das gemeinsame Ziel erreicht werden kann. Die Befolgung der Norm wird durch Sanktionsandrohungen für eventuell defektierende Mitglieder der Gruppe sichergestellt. So entsteht aus dem Verlangen (demand) nach einer Norm im ersten Schritt die Norm selbst, die sich dann durch zunehmende Akzeptanz in der Gruppe zu einem Wert und zu einer Institution verdichtet. Dieser Prozess der Normentstehung ist selbstverständlich nicht auf eine einzelne Gruppe beschränkt, sondern kann auch zwischen verschiedenen Gruppen, Individuen und Institutionen zur Institutionalisierung von Normen führen.
19 Die FSK aus Sicht der Normtheorie ied. Auch hier wurden schon Filme nach Jugendschutzgesichtspunkten bewertet und mit einer entsprechenden Markierung für die geeigneten Altersklassen freigegeben. Erstmal gab es also verhältnismäßig genaue Richtlinien, die in der gesamten Republik Gültigkeit hatten. „Filme durften nicht zugelassen werden, wenn sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, das religiöse Empfinden verletzen, verrohend oder entsittlichend wirken oder wenn sie das deutsche Ansehen und die Beziehung zu anderen Staaten zu gefährden drohen.“ (Binz 2006, S. 35) Für Kinder und Jugendliche zwischen sechs und achtzehn Jahren durften Filme nicht freigegeben werden, wenn „eine schädigende Einwirkung auf die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung oder eine Überreizung der Phantasie der Jugendlichen“ zu befürchten war. (vgl. Binz 2006, S. 35) Es lässt sich also festhalten, dass man schon in dieser frühen Phase des Mediums Film den beiden oben genannten Problemkreisen gerecht zu werden versuchte. Weiterführendes zur Entwicklung der Filmzensur in Deutschland von den Anfängen des Mediums bis in die 80er Jahre des 20. Jahrhunderts ist detailliert in der Dissertation von Binz nachlesbar. Er stellt zu diesem Thema eine umfassende Darstellung bereit.
Die Situation vor der Gründung der FSK stellte sich nun wie folgt dar. Das im Dritten Reich erlassene Reichslichtspielgesetz von 1934 hatte mit der Machtübernahme durch die alliierte Mil- itäradministrationpraktisch seine Gültigkeit verloren, auch wenn es erst 1947 offiziell aufgeho- benwurde. Die Alliierten hatten das gesamte in Deutschland zu dieser Zeit verfügbare Filmmaterial beschlagnahmt und gaben von diesem nun nach ihrer Prüfung einiges Stück für Stück wieder frei. Dabei wurde darauf geachtet, dass die Filme keine nationalsozialistischen, militaristischen oder faschistischen Tendenzen verfolgten. Die Freigabekriterien waren definiert mit „Safety“ (Sicherheit für die Streitkräfte), „Reeducation“ (Umerziehung der Deutschen) und „Screening“ (Ausschaltung der Geisteserzeugnisse des politischen Gegners), wobei weniger inhaltliche Kri- terienrelevant waren, als es vielmehr darum ging nationalsozialistische Symbole aus den Filmen zu entfernen. (vgl. v. Gottberg 1999, S. 36) Eine Prüfung im Hinblick auf Jugendschutzgesichtspunkte fand allerdings nicht statt. War ein Film von der Militärregierung freigegeben worden, so konnte ihn jeder, egal welchen Alters, besuchen.
3.2 Die gesellschaftlich relevanten Gruppen bei der Institutionalisierung der Norm
Soweit zur Ausgangssituation. Nun muss im Folgenden gefragt werden, welche gesellschaftlichen Gruppen zu dieser Zeit an der Institutionalisierung einer neuen Norm das Medium Film betreffend, interessiert waren. Das sind dann auch dieselben Gruppen oder Individuen, die in der eigentlichen Gründungsphase der FSK und in den Verhandlungen um deren Ausgestaltung tätig wurden. Dazu zählen die sich gerade rekonstituierende deutsche Filmwirtschaft, die Länder der westlichen Besatzungszonen und die alliierte Militärregierung (vgl. Binz 2006, S. 271) Weiter- hinwaren in erster Linie für die öffentliche Meinung die Kirchen und Jugendverbände relevant; der Bund allerdings, hatte durch seine späte Gründung kaum mehr Anteil an den Verhandlungen um die neue Selbstkontrolle – es konnte höchstens noch Ansporn oder Mahnung sein, als der par-
20 Die FSK aus Sicht der Normtheorie lamentarische Rat keinen Zweifel daran ließ, dass zum Schutz der Jugend eine gewisse (gesetzliche) (Vor-)Zensur unerlässlich und damit zulässig sein würde. (vgl. Binz 2006, S. 286) Dies wurde dann auch in Artikel 5, Absatz 2 des Grundgesetzes festgehalten. Absatz 1 garantiert die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit und die Freiheit der Künste und Wissenschaften, wobei Absatz 2 deren Einschränkungen wie folgt definiert: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre.“ (Grundgesetz der BRD, S. 14) Damit sind die gesellschaftlich Kräfte, die in den folgenden Ausführungen immer wieder relevant werden beim Namen genannt. Mehr Beteiligung war für die Institutionalisierung der neuen Normen (die eigentlich ja gar nicht so neu waren) und der daraus resultierenden Institution (die sehr wohl neu war) nicht notwendig.
3.3 Gründe die zum Verlangen nach der Norm führten
Wie bereits angedeutet, war die Situation nach 1945 hinsichtlich der Filmbewertung in den westlichen Besatzungszonen problematisch. Zum 24. 12. 1947 wurde durch das alliierte Kontrollratsgesetz Nr. 60 die nationalsozialistische Filmgesetzgebung und auch das Reichslichtspielgesetz von 1934 aufgehoben. Dies war der Anlass für die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen den Ländern der amerikanischen Zone und den Filmproduzenten, es wurden also die ersten Verhandlungen über eine freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft aufgenommen. (vgl. Binz 2006, S. 273) Diese Verhandlungen machte die alliierte Militärzensur nicht zuletzt deshalb notwendig, da sie, wie schon gesagt, keine Jugendprüfung kannte. Die Aufhebung des Reichslichtspielgesetzes von 1934 ist also nur als Trigger zu betrachten um neue Jugendschutzmaßnahmen in Angriff zu nehmen, da das Problem schon vorhanden war, seit die Alliierten 1945 in Deutschland die Filmprüfung übernommen hatten. Ein weiterer entscheidender Punkt für Initiierung der Verhandlungen war der, dass im Hinblick auf die neue Staatsidee eine Institution der Selbstkontrolle sehr begrüßenswert erschien. (vgl. Binz 2006, S. 274f) Denn aufgrund der Erfahrungen im Dritten Re- ichwollte niemand mehr eine Staatszensur; weder die Filmwirtschaft, noch die alliierte Militär- regierung,noch die durch Kirchen und Jugendverbände repräsentierte Gesellschaft. (vgl. Binz 2006, S. 289)
3.4 Die vorhandenen Externalitäten
Welche Externalitäten waren auf Seiten der beteiligten Gruppen vorhanden, die das Verlangen nach der Institutionalisierung einer Norm der freiwilligen Selbstkontrolle verstärkten oder gar erst schufen? Für die durch die Filmproduzenten repräsentierte Filmwirtschaft war klar, dass jede
21 Die FSK aus Sicht der Normtheorie staatliche Kontrolle oder jeder staatliche Zwang von der als mündig betrachteten Filmproduktion ferngehalten werden sollte – die Gründung der FSK sollte staatlichen Bestrebungen zuvor kommen eine Filmzensur auf gesetzlicher Grundlage zu errichten. (vgl. Binz 2006, S. 272) Die Länder dagegen forderten Maßnahmen zum Schutz der Jugend von ungeeigneten Filmen, wobei die Filmwirtschaft mit dem Modell der freiwilligen Selbstkontrolle schon einen adäquaten Lösungs-vorschlag zur Hand hatte. (vgl. Binz 2006, S. 273) Es lassen sich also zwei zwar differierende, aber nichtsdestotrotz kooperierende Interessen an der Norm- und Institutionsentstehung identifi- zieren.Die Länder wollten Gewissheit, dass bei einer Filmprüfung in Zukunft dem Jugendschutz mehr Gewicht eingeräumt würde und Produzenten, dass eine staatliche Zensur auf gesetzlicher Grundlage verhindert wird. Als weiteres wichtiges Kriterium ist wohl außerdem anzusehen, dass eine freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft den Ländern keine Kosten verursachen würde, ganz im Gegensatz zur kostenintensiven Institutionalisierung einer staatlichen Filmzensur auf gesetzlicher Grundlage. (vgl. Binz 2006, S. 275) Aus dieser Interessenkonstellation geht hervor, dass die Produzenten ein größeres Interesse an der FSK haben mussten als die Länder, denn letztere sind in erster Linie an effektivem Jugendschutz interessiert, der sich auch auf Wegen einer staatlichen Zensur durchsetzen lassen würde. Also hatten die Produzenten ein berechtigtes Interesse daran, den Forderungen der Länder gerecht zu werden und so die Einrichtung einer staatlichen Zensurbehörde zu vermeiden. Auf dieser Basis reifte dann auch auf Seiten der Länder die Erkenntnis, dass im Zusammenwirken von Filmwirtschaft, Staat, Kirche und Jugendverbänden wohl die beste Lösung für das bestehende Problem lag – denn auch beide Kirchen waren von Anfang an zur Zusammenarbeit mit der FSK bereit. (vgl. v. Gottberg 1999, S. 36)
3.5 Die Normen der FSK im Kontinuum zwischen „conjoint“ und „disjoint norms“
Wie im vorigen Kapitel angedeutet lassen sich die Normen der FSK, vor allem die Jugend- schutznormenim Colemanschen Kontinuum zwischen „conjoint-“ und „disjoint norms“ lokalisieren. Die fokale Handlung im Sinne Colemans stellt im betrachteten Beispiel die Produktion und Distribution eines jeden Films auf dem deutschen Markt dar. Diese produziert, wie oben ausgeführt, die genannten Externalitäten und Umstände, die das Verlangen nach der Institutional- isierungder Norm verstärken oder gar erst entstehen lassen. Alle „beneficiaries“ sind gleichzeitig „targets“ der Norm, aber nicht umgekehrt. Es handelt sich also um eine „disjoint norm“, auch wenn die Überschneidungen der beiden Mengen verhältnismäßig groß sind. Um diesen Gedanken zu explizieren: Im Sinne des Jugendschutzes ist davon auszugehen, dass der Großteil der erwachsenen Bevölkerung beiden Gruppen zuzurechnen ist, da sie im Sinn des vorigen Kapitels Jugendschutznormen internalisiert haben. Der Jugendschutz stellt für sie einen Wert („value“) dar. Beschränkt man das Blickfeld also auf genau diesen Teil der Bevölkerung handelt es sich um eine „conjoint norm“. Da die Bevölkerung aber nicht nur aus diesen Individuen besteht, muss
22 Die FSK aus Sicht der Normtheorie auch davon ausgegangen werden, dass bei den Jugendlichen selbst, zumindest bei einigen, diese Internalisierung vermutlich noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass von verinnerlichen Werten gesprochen werden könnte. Diese Individuen stellen dann den Teil der Gruppe, die zwar „tar- gets“,aber nicht „beneficiaries“ der Norm sind. Zumindest kann mit einiger Sicherheit angenommen werden, dass sie sich in ihrem Status als „beneficiaries“ nicht erkennen und wahrnehmen. Mit fortschreitender Sozialisation wird die Erkenntnis, dass sie doch „benficiaries“ der Norm sind und immer waren, vermutlich zunehmen. Nichtsdestotrotz muss festgehalten werden – es handelt sich, um wieder Coleman zu bemühen, um eine „disjoint norm“.
3.6 Konkretisierung der Verhandlungen und Sanktionsmöglichkeiten
und -drohungen
Man begann also aufgrund des vorhandenen Verlangens nach einer neuen Norm und unter dem Druck der bestehenden Externalitäten mit Verhandlungen um die Gründung einer freiwilligen Selbstkontrolle. Im Zuge dieser Verhandlungen wurden von beiden Seiten effektive Sanktion-sandrohungen geltend gemacht, die im Folgenden einer näheren Betrachtung gewürdigt werden sollen.
Im Januar 1948 beauftragte der Wohlfahrtsausschuss beim Länderrat der amerikanischen Besatzungszone eine Kommission damit, Vorschläge für eine Neuregelung des Jugendschutzes beim Film zu unterbreiten; die Filmproduzenten hatten, wie gesagt, mit dem Modell der „freiwilligen Selbstkontrolle der deutschen Filmindustrie schon ein Lösungsmodell parat. (vgl. Binz 2006, S. 273) Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass man die Frage des Jugendschutzes beim Film nicht mehr auf gesetzlichem Wege lösen solle, sondern auf dem Wege einer freiwilligen Selbstkontrolle zwischen den Vertretern der Filmwirtschaft und den interessierten Stellen und Kreisen des Kulturlebens sowie der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege. (vgl. Binz 2006, S. 273) Damit hatte die Kommission grundsätzlich ihre Zustimmung zum Modell der Filmproduzenten gegeben. Von dieser erging dann ein Auftrag an die Kultusministerien der Länder der US-Zone, interessierte Stellen und Kreise des Kulturlebens und der öffentlichen und freien Wohlfahrtsp- flegezu kontaktieren, um Stellungnahmen und Anregungen zum Vorschlag der Produzenten ein- zuholen,wobei auf Basis der gesammelten Informationen dann eine zweite Sitzung der Kommis- sionstattfinden sollte. (vgl. Binz 2006, S. 275) Die Kommission kam dann zu dem Ergebnis, dass die Vorschläge der Produzenten einer Anpassung an die Belange der öffentlich-rechtlichen Institutionen bedürfte, denn die Produzenten versuchten eine reine Branchenzensur durchzusetzen, die alleine in den Händen der Produzenten bzw. des Verbandsvorstandes lag und die Länder nur ins Boot holen wollte, um jede weitere staatliche Prüfung entbehrlich zu machen. (vgl. Binz 2006, S. 276)
23 Die FSK aus Sicht der Normtheorie
Die Kommission sah in der Konzeptionierung der Filmproduzenten im Kern zwei Probleme: die zentrale Stellung des Präsidenten und die Ungleichverteilung der Beisitzer zugunsten der Filmindustrie. (vgl. Binz 2006, S. 277) Damit setzt die eigentlich Phase der Verhandlungen ein, in der dann auf Basis geteilter Interessen und Externalitäten und unter Geltendmachung effektiver und glaubwürdiger Sanktionsandrohungen ein Kompromiss gesucht und schlussendlich auch ge-funden wurde. So drohten die Länder mit der Einführung der staatlichen Filmzensur, sollten ihnen die Produzenten nicht entgegen kommen und letztere konnten mit der amerikanischen Militärregierung und der amerikanischen Filmwirtschaft, die sich im Falle einer staatlichen Zensur gänzlich aus dem deutschen Markt zurückziehen wollte, drohen. (vgl. Binz 2006, S. 277) Auf diese Weise konnten beide Parteien mit glaubwürdigen Sanktionsandrohungen im Verhandlungsprozess um die Ausgestaltung der neuen Selbstkontrolle punkten. Die Kommission teilte den Produzenten mit, dass sofern die Institutionalisierung einer freiwilligen Selbstkontrolle scheitern sollte, sofort staatliche Schutzmaßnahmen getroffen werden würden. (vgl. Binz 2006, S. 279) Unter diesem Druck einigte man sich auf einen Kompromiss, der zulasten der Produzenten aus- fiel,aber nichtsdestotrotz dem Hauptanliegen derselben gerecht wurde: der Vermeidung einer staatlichen Zensur. Bei den Verhandlungen standen sich gleichberechtigte Verhandlungspartner mit beiderseitigem Interesse an der Institutionalisierung einer Selbstkontrolle gegenüber. (vgl. Binz 2006, S. 291) Auch wenn die Interessen auf beiden Seiten nicht hundertprozentig gleich gelagert waren, so waren sie trotzdem mit der Einrichtung einer freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft für beide Seiten konsensfähig zu befriedigen.
3.7 Konkretisierung des Oppschen
individualistischen Instrumentalitätshypothese
Auf der Grundlage des bis hierhin gesagten, kann nun Opps individualistische Instrumentalitäts- hypotheseauf das Beispiel angewendet werden:
Wenn Individuen wünschen, dass eine effektive Filmbewertung stattfindet, die zusätzlich noch
dem Jugendschutz verpflichtet sein soll (was ja durch die Militärzensur nach 1945 nicht gegeben war) und wenn die Einrichtung einer freiwilligen Selbstkontrolle instrumentell zur Verbesserung der Situation der Filmbewertung und des Jugendschutzes ist (und wie noch weiter ausgeführt werden wird, auch entscheidende Vorteile gegenüber einer staatlichen Kontrollinstanz bietet), dann führen die Akteure solche Handlungen aus (Verhandlungen und Überzeugungsarbeit – wie oben dargestellt), die zur Entstehung und Institutionalisierung einer freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft führen.
Durch die Einrichtung und Gründung der FSK werden also die weiter oben benannten negativen Externalitäten reduziert. Die FSK ist also in diesem Kontext als Kollektivgut zweiter Ordnung zu
24 Die FSK aus Sicht der Normtheorie betrachten, das solche erster Ordnung herstellen hilft: Jugendschutz und eine einheitliche allgemeine Filmbewertung nach ihren Grundsätzen. Auch wenn die Ziele der Beteiligten, wie deutlich geworden ist, nicht dieselben waren, so waren sie trotzdem für beide Seiten mit der Gründung und Einrichtung einer freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft zu erreichen.
3.8 Vorteile der neuen Norm für die Verhandlungspartner
Als nächstes sollen die in meiner modifizierten individualistischen Individualitätshypothese er- wähntenVorteile, die die FSK nach ihrer Gründung für die beteiligten Gruppen bringt, eingehend betrachtet werden. Für die Länder ist die FSK in erster Linie vorteilhaft, weil für sie keine Kosten durch die Filmprüfung entstehen. Außerdem wäre es nach den Erfahrungen mit der NS-Filmzensur kaum möglich gewesen gegenüber den Alliierten – obwohl ja für den mangelnden Jugendschutz verantwortlich – für eine staatliche Filmzensur zu argumentieren. (vgl. Binz 2006, S. 289) Nicht zuletzt deshalb wurde auch auf Seiten der Länder die Idee der FSK begrüßt. Als weitere Vorteile für die Länder, neben der Kostenersparnis, wären zu nennen, dass sie keine eigene Idee zum Jugendschutz im Film zu entwickeln brauchten, dass die Alliierten ihre Zustimmung gaben und dass eine Selbstkontrolle im Gegensatz zur Staatszensur einen demokratischen Mechanismus darstellt. (vgl. Binz 2006, S. 289)Von weitem betrachtet bringt die FSK sogar Vorteile für jeden einzelnen Bürger des Staates, denn was die Länder nicht bezahlen müssen (weil es sich selbst fi- nanziert),muss der Steuerzahler nicht mittragen. Auf diesem Weg wurde die FSK letztendlich keine reine Branchen- oder Selbstkontrolle nach amerikanischem Vorbild, sondern ihre Prüfgremien wurden anfänglich nahezu und später im eigentlichen Sinn paritätisch besetzt, um eine pluralistische Gesellschaft besser abbilden zu können und auch für mehr Akzeptanz in derselben für die Entscheidungen der FSK zu werben. So konnte die FSK den vornehmsten Zweck einer jeden Selbstkontrolle erreichen: die Verhinderung der Einführung einer staatlichen Zensur (vgl. Binz 2006, S. 292) bei gleichzeitiger Erfüllung der von staatlicher Seite geforderten und zweifellos notwendigen Jugendschutzansprüche. Auf die Arbeitsweise und die Zusammensetzung der einzelnen Gremien wird am Ende dieses Kapitels noch näher eingegangen werden. „Die Einrichtung der FSK gehört zu den Unternehmungen, die nach dem Zusammenbruch von 1945/49 mit gewonnenen Einsichten und einem entschlossenen Willen zur Demokratie, im Vertrauen auf die Solidarität Gleichgesinnter, einen neuen Anfang setzen – mit der Unschuld und Illusion vieler Anfänge dieser Zeit.“ (Linhard 1990, S. 63) Durch in Kraft treten des Jugendschutzgesetzes von 1951 6 oblag die Kontrollhoheit hinsichtlich des Jugendschutzes nun den obersten Landesjugendbehörden (OLJB). Man einigte sich nach erneuten Verhandlungen darauf, die Entscheidungen der FSK durch die OLJB zu übernehmen, was wiederum für beide Seiten erhebliche Vorteile brachte. Die Spitzenorganisation der
6 die Gruppenmitglieder sanktionieren sich gegenseitig
25 Die FSK aus Sicht der Normtheorie Filmwirtschaft (im Folgenden nur noch SPIO) war Herr des Verfahrens, sie konnte die Ausschüsse nach den Bedürfnissen der Filmwirtschaft zusammenstellen und so schnelle Entscheidun- gengarantieren; die Prüfgrundsätze wurden im „Erweiterten Aussprachegremium“ diskutiert bis ein Kompromiss gefunden war, die Interessen der Filmwirtschaft, der OLJB, der Kirchen und anderer Verbände waren so garantiert. (vgl. v. Gottberg 1999, S. 39) Es bestand ein beiderseitiges Interesse daran bundesweit einheitliche Prüfergebnisse zu erreichen, die Infrastruktur der FSK war zu dem Zeitpunkt schon gut ausgebaut, Prüfungen waren für die OLJB kostenlos und eine freiwillige Kontrollinstanz war weniger mit dem Vorwurf grundgesetzlich verbotener Zensur in Verbindung zu bringen. (vgl. v. Gottberg 1999, S. 39)
3.9 „Change Agents“
Die Gründung und Ausgestaltung der FSK ist fest verbunden mit den Namen dreier Personen, die in dem konstruierten Modell der rational geplanten Normentstehung aus Kapitel 2 mit Ellick- sonsBegriff des „Change Agents“ kongruieren. Dies waren Männer, die schon 1947, bevor das Reichslichtspielgesetz offiziell außer Kraft gesetzt war, für die Idee einer freiwilligen Selbstkontrolle nach dem Vorbild des amerikanischen „Production Codes“, bei den gesellschaftlich rele- vantenInstitutionen und Kreisen warben. Dabei handelt es sich um Erich Pommer, der dem Mod- ellentsprechend als „norm entrepreneur“ auftritt und um Curt Oertel und Horst von Hartlieb, die als „opinion leader“ fungierten. Voranzustellen ist den folgenden Ausführungen, dass die Unterscheidung in „norm entrepreneur“ und „opinion leader“ in dem gewählten Beispiel bis zu einem gewissen Grad natürlich willkürlich ist. Dennoch wird sie daran fest gemacht, dass die beiden letzteren, da sie in Deutschland geblieben und schon in leitender Position tätig waren, eher dem entsprechen, was im letzten Kapitel, Ellickson folgend „opinion leader“ genannt wurde. Sie hatten sich schon Vertrauen in den relevanten Kreisen erarbeitet. Pommer war ein deutscher Pro- duzent,der trotz Erfolgen bei der Ufa hatte emigrieren müssen; nun war er als oberster Filmoffizier des „Office of Military Government United States“ (OMGUS) mit der Aufgabe, die Neuord- nungder deutschen Filmwirtschaft zu organisieren, betraut. (vgl. Binz 2006, S. 271f) Er selbst hatte in den USA mit der seit den 30er Jahren bestehenden „Production Code Administration“ (PCA), einer Institution der reinen Branchenzensur, Erfahrungen gesammelt. Pommer unterbreitete seinen Vorschlag seinem Freund Curt Oertel, in der US-Zone eine freiwillige Selbstkontrolle nach amerikanischem Vorbild aufzubauen. (vgl. Binz 2006, S. 272) Oertel war zu dieser Zeit der erste Vorsitzende des in Wiesbaden ansässigen Filmproduzentenverbandes dieser Zone, er war Kameramann und Regisseur mit guten Kontakten in der ganzen deutschen Filmwirtschaft und was noch wichtiger war, er hatte einen erstklassigen, politisch unbelasteten Ruf. (vgl. Binz 2006, S. 272) Er wurde zur zentralen Figur in der Entstehungsgeschichte der FSK und erarbeitete unter Anlehnung an das Lichtspielgesetz von 1922 und den Production Code der amerikanischen Film- industriedie ersten Grundsätze der FSK. (vgl. v. Gottberg 1999, S. 36) Schon am 20. März 1947
26 Die FSK aus Sicht der Normtheorie legte er seinen Produzentenkollegen Vorschläge zur Schaffung einer freiwilligen Selbstkontrolle vor, die auf breite Zustimmung trafen. (vgl. Binz 2006, S. 272) Neben Oertel avancierte von Hartlieb als Gründer eines der ersten Filmverleiherverbände zu einer festen Größe in den Verhandlungen um die Gründung der FSK. Der genannte Filmverleiherverband spiele ebenfalls eine beträchtliche Rolle, denn die Verleiher treten als wichtigste Vermittler zwischen Filmproduzenten und Filmtheaterbesitzer. Als die Verhandlungen um die Selbstkontrolle, wie oben dargestellt, zu einem Erfolg geführt hatten, versuchte Oertel sie auf die britische Besatzungszone auszuweiten; bereits im Juni 1948 bat er in München um die Ausdehnung der in der US-Zone vereinbarten Selbstkontrolle auf die britische Besatzungszone. (vgl. Binz 2006, S. 281) Im Dezember 1948 schlug er vor, den zentralen Sitz der neuen Institution nur in Wiesbaden einzurichten, in dem dann hauptamtliche Prüfer tätig sein sollten. (vgl. Binz 2006, S. 282) Damit wurde er auch einer Forderung der amerikanischen Filmwirtschaft gerecht, die befürchtete, dass wenn die Prüfer ehrenamtlich aus der deutschen Filmindustrie entsandt worden wären, ihre Filme in den Bewertungen benachteiligt werden würden. Seit Herbst 1948 war auch die französische Besatzungszone in die Pläne mit einbezogen worden, was ohne größere Probleme gelang. Im Januar 1949 hatten sich alle drei Militärregierungen der westdeutschen Besatzungszonen einmütig zu einer freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft bekannt. (vgl. Binz 2006, S. 285) Der Arbeitsausschuss der Filmwirtschaft – Vorläufer der 1950 (wieder-)gegründeten SPIO – gab im April 1949 seine Zustimmung zur FSK in der vorgesehenen Form und gleiches taten die Kultusminister der westdeutschen Länder auf einer Konferenz am Starnberger See am 21. 4. 1949. (vgl. Binz 2006, S. 285) So langen also im April 1949 alle die Einverständnisse der Organisationen und Institutionen vor, die von Rechts wegen darum zu bitten waren.
Am 18. 7. 1949 nahm die FSK ihre Arbeit auf und prüfte ihren ersten Film „Intimitäten“, am 20. 9. 1949 wurden die Prüfbefugnisse der westlichen Alliierten offiziell auf die FSK übertragen und zwei Monate später erklärte auch die Bundesregierung die Anerkennung der FSK als Selbstkontrollinstanz. (vgl. Binz 2006, S. 287) Überlegungen des Jugendschutzes spielten immer noch eine untergeordnete Rolle, Mittelpunkt des Prüfinteresses waren weiter die Prüfkriterien der Militärbehörden; Filme wurden ab 16 oder als jugendgeeignet freigegeben, das hieß Minderjährige konnten sie uneingeschränkt besuchen. (vgl. v. Gottberg 1999, S. 37) Diese Situation änderte sich erst grundlegend, als 1957 das Jugendschutzgesetz von 1951 novelliert wurde. 7
3.10 Das vertragliche Zwangssystem der SPIO
Es stellt sich natürlich aber noch die Frage, warum die Filme vor Veröffentlichung nun plötzlich einer Institution gezeigt werden sollten, die sich auf keine gesetzliche Grundlage berufen
7 Dazu aber im folgenden Kapitel mehr.
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Hans-Robert Scheibe, 2009, "and the road leads to nowhere" - "Last House on the Left", Munich, GRIN Publishing GmbH
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