Vertragswesen der Apotheken zum Hauptverband der Sozialversicherungsträger
I. Inhaltsverzeichnis
I. Inhaltsverzeichnis. IV
II. Literaturnachweis. V
III. Abkürzungsverzeichnis VI
1. Einleitung 1
2. Gesetzliche Normierungen 4
2.1. GewO 4
2.2. ApoG 4
2.3. ABO 7
2.4. ApoKG 9
2.5. ASVG 10
2.6. BSVG 15
2.7. GSVG 15
2.8. B KUVG 16
2.9. ApoGV 16
2.10. ABG 21
2.11. AMG 22
3. Zusammenfassung 22
IV
Vertragswesen der Apotheken zum Hauptverband der Sozialversicherungsträger
1. Einleitung
Gegenstand dieser Arbeit ist die Darstellung des Verhältnisses der Apotheken in Österreich zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Bei genauer Wortinterpretation dieses Themas könnte man diese Arbeit bereits hier beenden, denn wie wir sehen werden, herrschen mehrere Verbote einer unmittelbaren Vertragsbeziehung vor.
Wie in allen Bereichen der Wirtschaft bedarf es auch in diesem Verhältnis einer Strukturierung und Normierung. Grundlegend ist an dieser Stelle die Apotheke als einzelnes Wirtschaftssubjekt zu betrachten. Aufgabe der Apotheke ist es die Bevölkerung mit notwendigen Arzneimitteln zu versorgen. Um Ihrer Rolle als bedeutender Nahversorger gerecht zu werden bedarf es einer normativen Strukturierung und Kontrolle. Die „1233 öffentlichen Apotheken werden alle als privatwirtschaftlich unabhängige Betriebe“ 1 geführt. Demnach hat der Gesetzgeber verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Zum einen die effiziente Versorgung der Bürger und zum anderen die damit verbundene wirtschaftliche Stabilität der Betriebe. Ein flächendeckendes Netz ist für den Bürger von hohem Interesse. Der Entstehung einer Ballungsraum-versorgung, welche zu Lasten der Provinzbevölkerung geht, ist vorzubeugen. Ebenso ist eine entlegenen Apotheke, die durch verpflichtende Bereitschaftsdienste zusätzlich belastet wird, finanziell zu stützen um zumindest das wirtschaftliche Überleben zu sichern.
1 (ÖAK [PUB] Die Österreichische Apotheke in Zahlen), Seite 12
S. 1
Vertragswesen der Apotheken zum Hauptverband der Sozialversicherungsträger
Dementsprechend wurden Regelungen in der
Apothekenbetriebsordnung (ABO), im Apothekergesetz (ApoG) und im Apothekergesamtvertrag (ApoGV) getroffen. Zusammenfassend sei hier vorerst lei der Gebietsschutz erwähnt, welcher primär auf die genannten Aspekte Betracht nimmt. In Anbetracht der Anzahl von Apotheken erkennt man leicht, dass diese einer Vertretung gegenüber dem Gesetzgeber und auch anderen Vertragspartnern bedürfen. Eine individuelle und separate Vertragsgestaltung einer jeden Apotheke mit dem Hauptverband würde die Leistungsfähigkeit beider Parteien stark einschränken. Ebenso erleichtert eine Gesamtvertretung den Einfluss auf den Gesetzgeber. Aus alter Ständetradition heraus bildete sich die Österreichische Apothekerkammer (ÖAK). Diese repräsentiert alle 1233 Apotheken im Außenverhältnis und ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ebenso ist sie als Berufskammer für viele Regelungen und Entscheidungen im Innenverhältnis mit den Apotheken zuständig. Um die erforderlichen Maßnahmen durchführen zu können wurde eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft der Apotheken in der
Österreichischen Apothekerkammer normiert.
„Die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Körperschaften des öffentlichen Rechts setzt die Pflichtmitgliedschaft aller Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe voraus. Bei uneinheitlicher Mitgliedschaft wäre eine Selbstverwaltung nicht mehr möglich, so dass der Staat die übertragenen Bereiche des Gesundheitswesens zurücknehmen und wieder in eigener Zuständigkeit selbst verwalten
S. 2
Arbeit zitieren:
Jürgen Augstein, 2009, Vertragswesen der Apotheken zum Hauptverband der Sozialversicherungsträger, München, GRIN Verlag GmbH
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