Die Neuordnung des europäischen Umwelthaftungsrechts und
die nationale Umsetzung durch das Umweltschadensgesetz
Inhalt
Kapitel A Einleitung 1
Kapitel B Die EG-Umwelthaftungsrichtlinie und die Entstehung des
Umweltschadensgesetzes 2
I. Die europäische Umwelthaftungsrichtlinie und ihre Ziele 2
II. Die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie in deutsches Recht 3
1) Gesetzgebungskompetenz zur Umsetzung der Umwelthaftungs-
richtlinie 3
2) Das Artikelgesetz 4
Kapitel C Regelungen des Umweltschadensgesetzes 6
I. Anwendungsbereich 6
1) Subsidiäre Anwendung des Umweltschadensgesetzes 6
2) Zeitliche Begrenzung der Anwendung 6
3) Gesetzlicher Anwendungsbereich nach Art. 3 USchadG 7
4) Beschränkung auf erhebliche Schäden 8
II. Der Umweltschaden nach dem Umweltschadensgesetz 8
1) Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen 8
2) Schädigung von Gewässern 10
3) Schädigung des Bodens 11
III. Verantwortlichkeit des Schadensverursachers 12
1) Verantwortlicher im Sinne des Umweltschadensgesetzes 12
2) Berufliche Tätigkeit nach dem Umweltschadensgesetz 13
a) Potentiell gefährliche berufliche Tätigkeiten 14
b) Sonstige berufliche Tätigkeiten 14
3) Unmittelbarkeit der Schadensverursachung 15
IV. Pflichten des Verantwortlichen 16
1) Informationspflicht 16
2) Vermeidungspflichten 16
3) Schadensbegrenzungs- und Sanierungspflichten 17
a) Primäre Sanierung 18
b) Ergänzende Sanierung 18
I
Die Neuordnung des europäischen Umwelthaftungsrechts und
die nationale Umsetzung durch das Umweltschadensgesetz
c) Ausgleichssanierung 18
4) Kosten 19
5) Kostenregelung der Länder 19
Kapitel D Verhältnis des Umweltschadensgesetzes zu anderen
Vorschriften 21
I. Verhältnis zum Umwelthaftungsgesetz 21
II. Verhältnis zu anderen fachrechtlichen Vorschriften 21
Kapitel E Verfahrensregelungen 23
I. Verbandsbeteiligung und Verbandsklagen 23
II. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten 24
Kapitel F Bewertung des Umweltschadensgesetzes 25
II
Die Neuordnung des europäischen Umwelthaftungsrechts und
die nationale Umsetzung durch das Umweltschadensgesetz
ò
ABl. Amtsblatt
Abs. Absatz
AG Aktiengesellschaft
Art. Artikel
BBodSchG Bundes-Bodensschutzgesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl Bundesgesetzblatt
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
bspw. beispielsweise
BT Bundestag
BVerfG Bundesverfassungsgericht
EG Europäische Gemeinschaften
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
e.V. eingetragener Verein
f folgende
ff fortfolgende
FFH-Richtlinie Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
GG Grundgesetz
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
NJW Neue Juristische Wochenschrift
Nr. Nummer
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
III
Die Neuordnung des europäischen Umwelthaftungsrechts und
die nationale Umsetzung durch das Umweltschadensgesetz
Rn. Randnummer
S. Seite
URG Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
USchadG Umweltschadensgesetz
v. vom
vgl. vergleiche
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
WHG Wasserhaushaltsgesetz
WiRo Zeitschrift für Wirtschaft und Recht in Osteuropa
Zif. Ziffer
ZUR Zeitschrift für Umweltrecht
IV
Die Neuordnung des europäischen Umwelthaftungsrechts und
die nationale Umsetzung durch das Umweltschadensgesetz Einleitung
Kapitel A Einleitung
Umweltschutz nimmt in der politischen Diskussion wie auch in der Gesellschaft einen immer größeren Stellenwert ein. Schon in Art. 20a GG wird der Umweltschutz als Verantwortung für zukünftige Generationen als Staatsziel festgelegt. Das Bewusstsein der Umweltbelastungen und der Endlichkeit der Ressourcen führte in den vergangenen Jahrzehnten dazu, dass mehrere Gesetze erlassen wurden, die den Umweltschutz vorantreiben sollen. So liegt es nahe, auch die Ver-antwortlichkeit von Umweltschäden in nationalen Gesetzen zu regeln. Ein solches nationales Gesetz ist das Umweltschadensgesetz, welches auf Basis einer EG-Richtlinie erlassen wurde.
Mit der Entwicklung der Europäischen Gemeinschaften weg von einer reinen Wirtschaftsgemeinschaft hin zu einer Wertegemeinschaft wurde der Bereich der Umwelt in der EG ein eigenständiger Politikbereich. Art. 2 EGV legt fest, dass es Aufgabe der EG ist, ein hohes Maß an Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität sicherzustellen.
Das Europäische Umweltrecht hat sich zum Ziel gesetzt, das Umweltrecht europaweit - hauptsächlich durch Richtlinien - zu harmonisieren. Dies war auch ein vorrangiges Ziel beim Erlass der Umwelthaftungsrichtlinie, aus deren Umsetzung in Deutschland das Umweltschadensgesetz entstand.
In der vorliegenden Arbeit soll die Einführung des Umweltschadensgesetzes im Rahmen des europäischen Umwelthaftungsrechts erläutert werden. Dabei wird in Kapitel B zunächst die Umwelthaftungsrichtlinie der EG vorgestellt und deren Umsetzung in deutsches Recht thematisiert. Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt in der Darstellung und Erläuterung des Umweltschadensgesetzes in Kapitel C. Nachdem der Anwendungsbereich des Gesetzes erläutert wurde, wird auf den Begriff des Umweltschadens und auf den Begriff des Verantwortlichen eines Umweltschadens eingegangen. Im Folgenden werden die Pflichten dieses Verantwortlichen dargestellt. Während in Kapitel D das Umweltschadensgesetz von anderen umweltrechtlichen Vorschriften abgegrenzt wird, werden in Kapitel E Verfahrensregelungen vorgestellt. Abschließend wird in Kapitel F die Einführung des Umweltschadensgesetzes bewertet und kommentiert.
1
Die Neuordnung des europäischen Umwelthaftungsrechts und
die nationale Umsetzung durch das Umweltschadensgesetz Die EG-Umwelthaftungsrichtlinie und die Entstehung des Umweltschadensgesetzes
Kapitel B Die EG-Umwelthaftungsrichtlinie und die Entstehung des Umweltschadensgesetzes
I. Die europäische Umwelthaftungsrichtlinie und ihre Ziele
Die Europäische Gemeinschaft hat am 21. April 2004 die Umwelthaftungsrichtlinie verabschiedet. Die Entwicklung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden 1 war durch kontroverse Diskussionen in Wissenschaft und Praxis begleitet und trat zum 30. April 2004 in Kraft. 2 Sie soll dazu dienen, inner-
halb der EG ein einheitlich hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen.
Gemäß Art. 1 der Richtlinie wird das Ziel verfolgt, EU-weite Mindeststandards für die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu schaffen. Dies soll gemäß dem zweiten Erwägungsgrund der Umwelthaftungsrichtlinie unter Orientierung des Verursacherprinzips gemäß Art. 174 Abs. 2 EGV und auf Basis des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung gemäß Art. 6 EGV erfolgen. Dies bedeutet, dass der Verursacher einer (potentiellen) Umweltschädigung die Verantwortung für die Vermeidung und Beseitigung der Umweltbelastung trägt. Dies geht jedoch weit über eine reine finanzielle Verantwortung hinaus. 3 Von der Richtlinie werden gemäß Art. 2 Nr. 1 Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen - auch Biodiversität 4 genannt -, an Gewäs-
sern und am Boden erfasst. Wird ein Umweltschaden verursacht oder entsteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, ist der Verursacher somit für alle Schadensbegrenzungs- oder Beseitigungsmaßnahmen finanziell verantwortlich. Gemäß des zweiten Erwägungsgrundes der Richtlinie soll damit ein Anreiz für Maßnahmen geschaffen werden, mit denen die Gefahr eines Umweltschadens auf ein Minimum beschränkt wird. Explizite Verhaltenspflichten, die die Richtlinie auflistet, veranlassen zusätzlich diese präventive Wirkung.
1 ABl. L 143 S. 56.
2 Vgl. Knopp, WiRO 2008 Heft 12, S. 353.
3 Vgl. Helberg, in: Koch, Umweltrecht, § 3 Rn. 15.
4 Unter Biodiversität fasst man die Artenvielfalt, die genetische Vielfalt und die Vielfalt der
Lebensräume zusammen.
2
Die Neuordnung des europäischen Umwelthaftungsrechts und
die nationale Umsetzung durch das Umweltschadensgesetz Die EG-Umwelthaftungsrichtlinie und die Entstehung des Umweltschadensgesetzes
Entgegen der Bezeichnung der Richtlinie handelt es sich somit nicht um eine zivilrechtliche Haftung. Die Umwelthaftungsrichtlinie verfolgt vielmehr das Ziel der Gefahrenabwehr, welches auf ein Handeln oder Unterlassen des Verursachers abstellt. Erst sekundär kommt es auf eine finanzielle Haftung an. 5 Damit handelt
es sich um eine öffentlich-rechtliche „Umweltverantwortlichkeit“, die aus polizeirechtlichen Wurzeln stammt. 6 Nach der Umwelthaftungsrichtlinie sowie nach dem
allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht werden Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden definiert. Außerdem wird der Bürger verpflichtet, Störungen zu unterlassen. 7 Zusätzlich stellt die Richtlinie in Art. 5 Abs. 1 und in
Art. 6 Abs. 1 Mitwirkungspflichten des (potentiellen) Verursachers eines Umweltschadens auf und geht damit etwas über das Polizei- und Ordnungsrecht hinaus.
II. Die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie in deutsches Recht
1) Gesetzgebungskompetenz zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie
Die Umwelthaftungsrichtlinie musste bis zum 30. April 2007 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. 8 Gemäß Art. 249 Abs. 3 EGV ist
bei der Umsetzung das zu erreichende Ziel verbindlich, während die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Wahl der Form und der Mittel einen Ermessensspielraum haben.
Aufgrund des Föderalismussystems bilden die verfassungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen in Deutschland einen Rahmen für die Umsetzung der Richtlinie. Neben ausschließlicher Gesetzgebung durch den Bund oder die Länder, was in Art. 70 GG und in Art. 71 GG geregelt ist, gibt es auch die konkurrierende Gesetzgebung gemäß Art. 72 GG. Ausgehend von der Generalklausel in Art. 70 Abs. 1 GG, wonach die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, soweit dem Bund nicht durch das Grundgesetz Kompetenzen verliehen werden, sind alle Gegenstände der konkurrierende Gesetzgebung aufgelistet. Ein Gesetz ist so- 5 Vgl. Roller/Führ, Naturschutz und Biologische Vielfalt 2005 Heft 19, S. 17.
6 Vgl. Führ/Lewin/Roller, Natur und Recht 2006 Heft 2, S. 68.
7 Vgl. Roller/Führ, Naturschutz und Biologische Vielfalt 2005 Heft 19, S. 17.
8 Art. 19 Abs. 1, S. 1 Umwelthaftungsrichtlinie.
3
Die Neuordnung des europäischen Umwelthaftungsrechts und
die nationale Umsetzung durch das Umweltschadensgesetz Die EG-Umwelthaftungsrichtlinie und die Entstehung des Umweltschadensgesetzes
mit nach dem Lebenssachverhalt der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz zuzuordnen.
Hinsichtlich der Umwelthaftungsrichtlinie kann einerseits auf die berufliche Tätigkeit, woran die Verantwortlichkeit für einen Umweltschaden gemäß der Richtlinie anknüpft, oder auf den Gegenstand und die Wirkung des Gesetzes abgestellt werden. 9 Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings schon 1981 ent-
schieden, dass es für die Zuordnung der Gesetzgebungskompetenz auf den Ge-genstand und die Wirkung des Gesetzes ankommt. 10 Ziel und Wirkung der
Richtlinie sind - wie bereits erläutert - die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden. Eine Anknüpfung an die berufliche Tätigkeit 11 kommt somit zur
Bestimmung der Gesetzgebungskompetenz nicht in Betracht.
Seit der Föderalismusreform 2006 besitzt der Bund grundsätzlich eine weit reichende Gesetzgebungskompetenz für das Umweltrecht. 12 Somit ist der Bund
ermächtigt, das Umweltschadensgesetz, sowie Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes zu erlassen. 13 Die explizite Er-
mächtigungsnorm ergibt sich für Gewässer aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG, für den Boden aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG und für Arten und natürliche Lebensräume aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG. 14 Hinsichtlich Letzterem war der Bund zudem ver-
pflichtet darzulegen, dass eine Bundesregelung gemäß Art. 72 Abs. 2 GG „erforderlich“ ist. 15
2) Das Artikelgesetz
Durch ein Artikelgesetz werden Änderungen unterschiedlicher Gesetze in einem Änderungsgesetz zusammengefasst. Die Änderungen der verschiedenen Gesetze werden in einzelnen Artikeln aufgelistet. Deutschland setzte die Umwelthaftungsrichtlinie durch ein solches Artikelgesetz um.
9 Vgl. Rehbinder, in: Landmann/Rohmer,Umweltrecht, Rn. 14.
10 BVerfG, Beschluss v. 14.07.81; NJW 1982, Rn. 633.
11 Art. 3 Abs. 1 a), b) Umwelthaftungsrichtlinie.
12 Vgl. Scheidler, NVwZ 2007 Heft 10, Rn. 1114.
13 Vgl. Becker, NVwZ 2007 Heft 10, Rn. 1106.
14 Vgl. Scheidler, NVwZ 2007 Heft 10, Rn. 1114.
15 Vgl. BT-Drucksache 16/3806, S. 15 ff.
4
Arbeit zitieren:
Wirtschaftsjuristin LL.B. Susanne Huber, 2009, Die Neuordnung des europäischen Umwelthaftungsrechts und die nationale Umsetzung durch das Umweltschadensgesetz, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Die katholische Kirche und Freimaurerei im 20. Jahrhundert
Eine kritische Bilanz
Geschichte Europa - and. Länder - Neueste Geschichte, Europäische Einigung
Seminararbeit, 23 Seiten
Friedrich Nietzsche - seine Position zur Organisation der Gesellschaft...
Germanistik - Neuere Deutsche Literatur
Hausarbeit, 19 Seiten
Der Begriff des Krieges in Thomas Hobbes "Leviathan" und Car...
Oder Kriegszustand bei Thomas ...
Seminararbeit, 42 Seiten
Kapitalismus als Religionsersatz - eine kritische Gesellschaftsanalyse...
Unterrichtsentwurf, 44 Seiten
Taktik und Taktiktraining im Fußball
Aufbau, Organisation, Spielfor...
Sport - Bewegungs- und Trainingslehre
Bachelorarbeit, 40 Seiten
Erfahrungen der Militär- und K...
Soziologie - Krieg und Frieden, Militär
Wissenschaftliche Studie, 11 Seiten
Zu J.-P. Vernants "Die Entstehung des griechischen Denkens"
Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte
Rezension / Literaturbericht, 4 Seiten
Susanne Huber's Text Die Neuordnung des europäischen Umwelthaftungsrechts und die nationale Umsetzung durch das Umweltschadensgesetz ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Susanne Huber hat den Text Die Neuordnung des europäischen Umwelthaftungsrechts und die nationale Umsetzung durch das Umweltschadensgesetz veröffentlicht
Susanne Huber hat einen neuen Text hochgeladen
Erfolgsfaktoren Controlling un...
Ronald Gleich, Karsten Oehler
The Role of Internal Audit in Corporate Governance in Europe
Current Status, Necessary Impr...
Bernd Schartmann
Corporate Ethics and Corporate Governance
Walter Ch. Zimmerli, Klaus Richter, Markus Holzinger
Perspektiven der Corporate Governance
Bestimmungsfaktoren unternehme...
Ulrich Jürgens, Dieter Sadowski, Gunnar Folke Schuppert, Manfred Weiss
0 Kommentare