Inhaltsverzeichnis
1 EINLEITUNG 1
2 BASEL II UND DIE SOLVABILITÄTSVERORDNUNG 2
2.1 ENTSTEHUNG UND ENTWICKLUNG 2
2.2 DIE UMSETZUNG 3
2.3 ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN 3
3 DIE BESTIMMUNG DES LOSS GIVEN DEFAULT (LGD) 4
3.1 DEFINITIONEN 4
3.2 QUANTITATIVE ANFORDERUNGEN 5
3.3 METHODEN ZUR SCHÄTZUNG DES LGD 6
3.3.1 DER BOTTO-MUP-ANSATZ 7
3.3.2 DER TOP-DOW-NANSATZ 7
3.4 DIE VALIDIERUNG 8
4 EINFLUSSFAKTOREN AUF DEN LGD 9
4.1 VORRANGIGKEIT / SENIORITÄT UND SICHERHEITEN 10
4.2 KONJUNKTURZYKLUS 11
4.3 INDUSTRIE / BRANCHENZUGEHÖRIGKEIT 12
4.4 UNTERNEHMENSGRÖßE 12
4.5 KRITIK 13
5 SICHERHEITEN 13
5.1 STANDARDANSATZ 13
5.2 IRB-ANSÄTZE 14
6 FAZIT 15
LITERATURVERZEICHNIS 16
I
1 Einleitung
Spätestens seit dem Jahr 2001 ist der Begriff „Basel II“ in aller Munde. „Gefahr für die Finanzierung des Mittelstandes“ 1 titelte das Handelsblatt im April 2001. „Kredite werden teurer“ 2 lautete der Titel eines Artikels der Wirtschaftswoche einen Monat später. Nicht nur die Kreditwirtschaft, sondern auch die Politik und die Öffentlichkeit diskutierten in den letzten Jahren über die „Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung“. In den Medien wurde eine dunkle Zukunft heraufbeschworen. Mittelständische Unternehmen würden hohe Zinsen zahlen müssen, wenn sie überhaupt einen Kredit erhalten sollten. Am 01.01.2007 ist die Solvabilitätsverordnung, durch die Basel II in geltendes nationales Recht umgesetzt wurde, in Kraft getreten. Kreditinstitute haben seitdem die Möglichkeit, eine risikosensitivere Eigenmittelunterlegung durchzuführen. Um die Eigenmittelunterlegung gering zu halten, sind bankinterne Schätzungen notwendig. Hierbei wurde bisher in der Literatur besonders auf die Ausfallwahrscheinlichkeit eingegangen; die Verlustquote wurde hingegen oft vernachlässigt.
Ziel dieser Arbeit ist, diese Verlustquote (= Loss Given Default, LGD) näher zu beleuchten.
Ein kurzer Rückblick auf die Geschichte der Baseler Eigenkapitalvereinbarung und die Darstellung der Ansätze zur Erfassung von Kreditrisiken bilden die Grundlage und führen zum Hauptthema, dem LGD. Nach der Definition des LGD werden die Anforderungen der Solvabilitätsverordnung an die LGD-Schätzung erörtert, um im Anschluss verschiedene Schätzmethoden vorzustellen. Bei der Schätzung sind unterschiedliche Ein-flussfaktoren auf den LGD sowie anrechnungsfähige Sicherheiten zu berücksichtigen. Daher werden im Folgenden die wichtigsten Einflussfaktoren anhand von repräsentativen Studien diskutiert und die anrechnungsfähigen Sicherheiten in den drei Ansätzen und deren Auswirkung auf die Parameter dargestellt.
Die Arbeit beschäftigt sich hauptsächlich mit dem LGD. Um diesen aber besser in den Gesamtzusammenhang einordnen zu können, wird auch auf übergeordnete Themen und andere Teilaspekte eingegangen.
Die einzelnen Schätzmethoden werden lediglich grob dargestellt, da eine ausführliche mathematische Betrachtung den Umfang dieser Arbeit überschreiten würde. Auch der Überblick über Basel II ist allgemein gehalten, da mit seiner Hilfe nur eine Einführung gegeben werden soll.
1 Gefahr für die Finanzierung des Mittelstandes, Handelsblatt (2001), S. 41.
2 Kredite werden teuer, Wirtschaftswoche (2001), S. 15.
1
2 Basel II und die Solvabilitätsverordnung
2.1 Entstehung und Entwicklung
Mit der Einführung der Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Basel I) reagierten die Zentralbankpräsidenten der G-10-Länder 1988 auf den durch den Verdrängungswettbewerb gesunkenen Eigenmittelbestand der Banken weltweit. Da Banken Verluste aus eingetretenen Risiken mit Eigenkapital abdecken, sollten die Regelungen in erster Linie das Bankensystem stabilisieren. In den 90er Jahren wurde Basel I zu einem international akzeptierten Standard, der in mehr als 100 Staaten im Bankwesen angewendet wurde. Um eine angemessene Eigenkapitalunterlegung bei der Kreditvergabe zu gewährleisten, muss das regulatorische Eigenkapital mindestens 8% der gewichteten Risikoaktiva betragen. Bis zur Überarbeitung des Baseler Akkords (in Deutschland durch den Grundsatz I umgesetzt) erfolgte eine pauschale Risikomessung durch nach Schuldnerkategorien geordnete Risikogewichte.
Im Januar 1996 wurde die Rahmenvereinbarung um das Baseler Marktrisikopapier ergänzt. Dieses legt die Kapitalunterlegungspflicht für Marktpreisrisiken fest. Nach den drei Konsultationspapieren von 1999, 2001 und 2003, wurde im Juni 2004 die risikosensitivere Eigenkapitalvereinbarung unter dem Titel „International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards: A Revised Framework“ (genannt Basel II) mit drei grundlegenden Neuerungen veröffentlicht: Neben den bereits bestehenden qualitativen Anforderungen an Mindesteigenkapitalunterlegung (Säule 1) wurden zwei weitere Säulen integriert. 3 Die zweite Säule beinhaltet aufsichtsrechtliche Überprüfungsverfahren und ermöglicht individuelle Eingriffsmöglichkeiten durch die Bankenaufsicht. Die dritte Säule, die Marktdisziplin, soll die Offenlegungsstandards erweitern. Basel II erlaubt zukünftig die Verwendung von externen Ratings, wodurch die Bonitäten der einzelnen Kreditnehmer berücksichtigt werden. 4 Auf Basis der Ratings erfolgt die Zuordnung zu den gegebenen Risikogewichten. Alternativ ist ein fortgeschrittenes Risikomanagement durch interne Ratings möglich. In den auf internen Ratings basierenden Ansätzen (IRB-Ansätze) wird im Basisansatz die Ausfallwahrscheinlichkeit durch die Banken selbst geschätzt; im fortgeschrittenen IRB-Ansatz wird die Höhe des zu erwartenden Schadens hingegen selbst ermittelt.
Außerdem fordert Basel II die Unterlegung der operationellen Risiken mit Eigenkapital. Mit Hilfe der genannten Änderungen soll der Risikograd der Geschäfte stärker berücksichtigt und alle Risikotypen vollständiger erfasst werden. Gleichzeitig soll sich der
3 Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2005c), S. 2.
4 Vgl. Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (2006), S. 540f.
2
Gesamtbestand des regulatorischen Eigenkapitals nicht verändern. Da Basel II für alle Bankentypen anwendbar ist, kann eine Wettbewerbsgleichheit entstehen, die zu einer Stabilisierung des internationalen Finanzsystems führen soll.
2.2 Die Umsetzung
Die neuen Eigenkapitalanforderungen sind eine rechtlich nicht bindende Empfehlung für international tätige Kreditinstitute. Sie sind allerdings als Äquivalent zu den entsprechenden EU-Richtlinien (Bankenrichtlinie und Kapitaladäquanzrichtlinie) anzusehen und werden durch diese zu zwingendem Recht für alle Mitgliedstaaten. Die zusätzlich erforderliche Umsetzung in nationales Recht erfolgte über Änderungen des Kreditwesengesetzes und der Groß- und Millionenkreditverordnung, sowie über den Erlass der Solvabilitätsverordnung (SolvV). Die SolvV dient gemäß § 10 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) als Grundlage für Verfahren (Säule I) und deren bankaufsichtliche Überprüfung (Säule III). Die Grundlage für die Überprüfung des Risikomanagements (Säule II) wird gemäß § 25a Abs. 1 KWG durch die Mindestanforderung für das Risikomanagement (MaRisk) gebildet. 5
Die SolvV ersetzt somit den Grundsatz I und trat am 01.01.2007 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt müsste eigentlich der Standardansatz oder der Basisansatz für das interne Rating angewendet werden. Allerdings gilt eine einjährige Übergangsfrist, in der die Institute weiterhin den Grundsatz I verwenden dürfen. Der fortgeschrittene interne Ratingansatz ist erst ab dem 01.01.2008 zugelassen. 6 Manche Institute führen aber eine Parallelrechnung durch.
2.3 Ansätze zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen
Die SolvV stellt den Instituten unterschiedlich anspruchsvolle Methoden zur Ermittlung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen zur Wahl. Je differenzierter das Risiko erfasst wird, desto geringer ist die Eigenmittelbelastung. Allerdings erhöhen sich gleichzeitig der Umsetzungsaufwand und die damit verbundenen Kosten. Der Standardansatz ähnelt dem Grundsatz I. Er verlangt jedoch eine stärkere Differenzierung des Kreditrisikos, die durch externe Rating-Einschätzungen anerkannter Rating-Agenturen erfolgt. Diese Einschätzungen ermöglichen eine deutlich differenziertere Risikogewichtung für Forderungen von Unternehmen, Staaten und Banken, die über ein externes Rating verfügen. Ungerateten Positionen und bestimmten Krediten, wie z.B. denen des Mengengeschäfts, werden weiterhin einheitliche Risikogewichte fest zu- 5 Vgl.Deutsche Bundesbank (2006b), S. 71f.
6 Vgl. Cluse u.a. (2005), S. 44.
3
geordnet. Für die Verwendung des Standardansatzes ist im Gegensatz zu den IRB-Ansätzen kein aufsichtsrechtliches Zulassungsverfahren notwendig. 7 In beiden IRB-Ansätzen wird die Bonität des Kreditnehmers mit Hilfe eines bankinternen Ratingsystems geschätzt und in Form einer konkreten einjährigen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) ausgedrückt.
Im IRB-Basisansatz beschränkt sich die bankinterne Risikoermittlung auf die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD); sowohl die Verlustquote (LGD) als auch die voraussichtliche Kredithöhe bei Ausfall (EAD) und die Laufzeitkomponente (M) entsprechend der Kreditart und Besicherung werden aufsichtsrechtlich als Standardwert vorgegeben. Der fortgeschrittene IRB-Ansatz setzt eine interne Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit, der Verlustquote und der Laufzeit voraus. Die Risikogewichte für die einzelnen Positionen werden mit Hilfe der individuell geschätzten Parameter, aufgeteilt nach bestimmten Forderungsklassen, ermittelt.
Im Folgenden wird nur auf den fortgeschrittenen IRB-Ansatz sowie auf die Schätzung des LGD eingegangen.
3 Die Bestimmung des Loss Given Default (LGD)
3.1 Definitionen
Der Loss Given Default (= Verlustquote bei Ausfall) wird definiert als der „ökonomische Verlust in Prozent, welcher der Bank bei Ausfall eines Schuldners bezogen auf den ausgefallenen Betrag entsteht“ 8 . Entsprechend kann der LGD auch auf Basis der Formel LGD = 1 - recovery rate (= Rückzahlungsquote) ermittelt werden.
In der SolvV wird der Begriff des Ausfallereignisses definiert, da dieses den LGD direkt beeinflusst. Gemäß § 125 SolvV liegt ein Ausfall vor, wenn a) mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Schuldner seiner Kreditverpflichtung nicht in voller Höhe nachkommen wird, ohne dass die Bank auf Maßnahmen, wie die Verwertung von Sicherheiten, die Bildung von Wertberichtigungen, den Verkauf von Verpflichtungen mit einem erheblichen wirtschaftlichen Verlust, die Sanierungsumschuldung und die Insolvenz, zurückgreift.
7 Vgl. § 58 Abs. 1 S.1 SolvV.
8 Cramme/Gendrisch/Gruber/Hahn (2007), S. 418.
4
Arbeit zitieren:
Christina Beier, 2007, Definition, Messung und Schätzung des Loss Given Default, München, GRIN Verlag GmbH
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