Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz Aufl. Auflage AG Aktiengesellschaft BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof BGHZ Amtliche Sammlung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen bzw. beziehungsweise ca. circa DB Der Betrieb FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung ff. fortfolgende GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHR GmbH-Rundschau hrsg. Herausgegeben i. V. m. in Verbindung mit KG Kommanditgesellschaft m.w.N. mit weiteren Nachweisen NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht OLG Oberlandesgericht Rn. Randnummer VW Zeitschrift für Versicherungswirtschaft ZEV Zeitschrift für Erbrecht- und Vermögensnachfolge ZGR Zeitschrift über Unternehmens- und Gesellschaftsrecht ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis zit. Zitierhinweise z.B. zum Beispiel
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A. Einleitung
I. Vorwort und Überblick
Im Jahr 2005 stellte sich für über 70.000 Unternehmen in Deutschland die Frage der Nachfolge.1 In 66 % mussten altersbedingt Nachfolger gesucht werden, in 8 % durch Tätigkeitswechsel und in 26 % aus unerwarteten Gründen, wozu auch der Tod eines Unternehmers zählt. Eine unterlassene oder fehlerhafte Planung und Regelung dessen Erbfolge ist häufig Ursache für den Verkauf oder die Liquidation eines Betriebes. Mit einer rechtzeitigen Gestaltung der Erbfolge kann der Fortbestand eines Unternehmens gesichert werden.
Diese Seminararbeit thematisiert die Erbfolge bei Unternehmen, die sich für die Rechtsform einer GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung - entschieden haben. Das Aufzeigen der Möglichkeiten eines Gesellschafters zur Gestaltung seiner Nachfolge im Todesfall stellt den Schwerpunkt des folgenden Textes dar.
Einleitend wird ein kurzer Überblick über den Aufbau und die wirtschaftliche Bedeutung der GmbH in Deutschland gegeben. Anschließend folgt eine Erläuterung der grundsätzlichen Vererbung von Geschäftsanteilen an einer GmbH. Nach einer Betrachtung der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge steht die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags im Mittelpunkt dieser Arbeit. Hierbei werden die besonderen Möglichkeiten bei der GmbH zur gezielten Regelung der Nachfolge des Erblassers aufgezeigt. Im Anschluss erfolgt eine Erläuterung der vorweggenommen Erbfolge. Eine Schlussbetrachtung fasst die aufgezeigten Grundlagen und Möglichkeiten der Gestaltung der Erbfolge zusammen und stellt sie bewertend gegenüber.
Eine explizite Ausarbeitung der gesetzlichen und testamentarischen Erbfolge wird in dieser Arbeit nur vorgenommen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zur GmbH besteht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass steuerrechtliche Überlegungen entscheidende Kriterien bei der Erbfolge und der Gestaltung und
1 http://www.ifm-bonn.org/, besucht am 15.05.2006.
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Umsetzung einer Nachfolgeregelung sein können. Sie sind jedoch nicht Thema dieser Arbeit, da ihre detaillierte Berücksichtigung in diesem Rahmen zu weit gehen würde.
II. Die GmbH und ihre Bedeutung für die deutsche Wirtschaft
Die GmbH ist, nach der Einzelunternehmung, die häufigste gewählte Rechtsform für ein Unternehmen in Deutschland. Im totalen Vergleich zeigt die Statistik für das Jahr 2004, dass die GmbHs ca. 15% aller steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland darstellen und mit rund 1,465 Billionen Euro ungefähr 34% der gesamten Umsätze der in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen erwirtschafteten. 2
Bei der GmbH handelt es sich um eine juristische Person des Privatrechts. Durch eine Stammeinlage können sich andere juristische oder natürliche Personen an der GmbH beteiligen und dadurch entsprechend der Höhe ihrer Beteiligung zu Gesellschaftern werden. Durch ihre Rechtsnatur als juristische Person entstehen der GmbH selbständige Rechte und Pflichten. Sie kann Eigentum erwerben und Verträge abschließen. Vor Gericht kann sie klagen und verklagt werden. Der Gesellschaftsvertrag bildet die organisatorische Grundlage der GmbH und ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GmbHG von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen. Als Kapitalgesellschaft weist die GmbH gegenüber einer Personengesellschaft die Besonderheit auf, dass sie für Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern nur mit dem Vermögen der Gesellschaft und nicht mit dem Vermögen der Gesellschafter haftet. Das Gesellschaftsvermögen entspricht der Höhe der Stammeinlagen. 3
III. Grundsatz der Vererbung von GmbH-Geschäftsanteilen
Geschäftsanteile an einer GmbH sind gemäß § 15 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich frei vererblich. Mit dem Tode des Gesellschafters geht der Geschäftsanteil mit all seinen Rechten und Pflichten nach § 1922 BGB unmittelbar auf den gesetzlichen oder gewillkürten Erben über, solange der
2 http://www.destatis.de/download/d/fist/fistdow3.xls, besucht am 13.05.2006.
3 Roth, § 16 Rn. 391 ff.
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Gesellschaftsvertrag keine anderslautenden Regelungen enthält 4 .
Bei einer Mehrheit von Erben treten diese als Gesamthands-gemeinschaft die Nachfolge in den ungeteilten Geschäftsanteil an. 5 Hierbei ist eine Sondererbfolge der einzelnen Erben nicht möglich, dies schließt auch eine qualifizierte Nachfolgeregelung aus. 6 Nach § 18 Abs. 1 GmbHG können die Miterben die Rechte aus dem Geschäftsanteil nur gemeinschaftlich ausüben. Es empfiehlt sich daher, dass die Miterben innerhalb eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft einen gemeinsamen Vertreter bestellen 7 , um Streitigkeiten zu vermeiden.
Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft hat nach § 2042 Abs. 1 BGB das Recht die Auseinandersetzung des in der Gemeinschaft gebundenen Nachlasses zu verlangen. Dieses Recht kann nur ausgeschlossen werden, wenn eine Aufschiebung, eine Vereinbarung unter den Miterben oder eine letztwillige Verfügung des Erblassers vorliegt. 8
Die Erbauseinandersetzung eines GmbH-Anteils kann durch eine Teilung des Geschäftsanteils unter den Miterben, durch eine Übertragung auf einen Miterben oder durch eine Übertragung auf einen Dritten erfolgen. 9
4 Sudhoff, § 44 Rn. 8.
5 Göz, NZG 8/2004, 345, 346.
6 Palandt/Edenhofer, § 1922 Rn. 24.
7 Scholz/Winter, § 18 Rn. 20.
8 Palandt/Edenhofer, § 2042 Rn. 1; § 2043 Rn. 1; § 2044 Rn. 1.
9 Schacht, in Beck`sches Handbuch der GmbH, § 12 Rn. 187.
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B. Die gesetzliche Vererbung von GmbH-Geschäftsanteilen
Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH keine Nachfolgeregelungen vor und hat der Erblasser keine letztwilligen Verfügungen verfasst, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Erbrechts. 10 Der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters fällt somit den gesetzlichen Erben gemäß den Bestimmungen des BGB zu.
Als Erben erster Ordnung gelten die Abkömmlinge des Erblassers nach § 1924 Abs. 1 BGB. Diese sind die „mit ihm in gerade absteigender Linie verwandten Personen“ 11 , dazu zählen die Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers. Erben zweiter Ordnung sind nach § 1925 Abs. 1 BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Nach § 1926 Abs. 1 BGB gelten die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge als Erben dritter Ordnung. Grundsätzlich besagt die gesetzliche Erbfolge nach BGB, dass Verwandte nachfolgender Ordnungen nur erben können, wenn kein Angehöriger einer vorhergehenden Ordnung mehr vorhanden ist. 12
Der Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft berufen (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB).
10 Sudhoff, § 2 Rn. 1.
11 Palandt/Edenhofer, § 1924 Rn. 7.
12 Palandt/Edenhofer, § 1920 Rn. 2.
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C. Die gewillkürte Vererbung von GmbH-Geschäftsanteilen
Von einer gewillkürten Erbfolge wird gesprochen, wenn der Erblasser das Schicksal seines Vermögens durch Verfügungen von Todes wegen bestimmt. 13 Diese letztwilligen Verfügungen werden in der Form eines Testamentes oder eines Erbvertrages schriftlich festgehalten. Hierbei ist besonders auf eine Abstimmung zwischen den getroffenen Verfügungen und den Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu achten. 14 Ist die Erbfolge nicht durch letztwillige Verfügung geregelt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Für den Gesellschafter einer GmbH bieten sich mehrere Möglichkeiten einer letztwilligen Verfügung an.
Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser sein Vermögen an den Erben vermachen. Dem Vermächtnisnehmer entsteht hieraus gemäß §§ 1939, 2174 BGB ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben. Bezogen auf die Vererbung eines Geschäftsanteils an einer GmbH bedeutet dies, dass der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Übertragung des Geschäftsanteils erhält.
Durch die Formulierung einer Teilungsanordnung als letztwillige Verfügung gemäß § 2048 BGB kann der Erblasser erreichen, dass nach seinem Tode bestimmte Erben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung bestimmte Teile des Nachlasses erhalten. Der Erblasser sollte in seiner letztwilligen Verfügung klar zum Ausdruck bringen, ob durch die Teilungsanordnung eine Veränderung der Erbquote gewollt ist. 15 Ansonsten wird der Wert des geerbten GmbH-Geschäftsanteils auf den sonstigen Erbteil des Erben angerechnet.
Will der Erblasser sein Vermögen auf längere Dauer einem bestimmten Personenkreis zuordnen, so gibt ihm das Gesetz in den §§ 2100 ff. BGB die Möglichkeit, einen Erben einzusetzen, der erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Dies wird als „Nacherbfolge“ 16 bezeichnet. Im Rahmen der Vererbung eines Geschäftsanteils an einer GmbH kann hierdurch
13 Sudhoff, § 3 Rn. 1.
14 Göz, NZG 8/2004, 345.
15 Schacht, in Beck`sches Handbuch der GmbH, § 12 Rn. 195.
16 Palandt/Edenhofer, § 2100 Rn. 1.
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Arbeit zitieren:
Christoph Schmidt, 2006, Die Erbfolge bei der GmbH, München, GRIN Verlag GmbH
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