Die Erbfolge bei der GmbH


Seminararbeit, 2006

23 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung
I. Vorwort und Überblick
II. Die GmbH und ihre Bedeutung für die deutsche Wirtschaft
III. Grundsatz der Vererbung von GmbH-Geschäftsanteilen

B. Die gesetzliche Vererbung von GmbH-Geschäftsanteilen

C. Die gewillkürte Vererbung von GmbH-Geschäftsanteilen

D. Die gesellschaftsvertragliche Vererbung von GmbH-Geschäftsanteilen
I. Vorbemerkungen
II. Die Abtretungsklausel
III. Die Einziehungsklausel
IV. Ergänzende Klauseln

E. Die vorweggenommene Erbfolge
I. Vorbemerkungen
II. Gegenstand

F. Schlussbetrachtung
I. Zusammenfassung
II. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

I. Vorwort und Überblick

Im Jahr 2005 stellte sich für über 70.000 Unternehmen in Deutschland die Frage der Nachfolge.[1] In 66 % mussten altersbedingt Nachfolger gesucht werden, in 8 % durch Tätigkeitswechsel und in 26 % aus unerwarteten Gründen, wozu auch der Tod eines Unternehmers zählt. Eine unterlassene oder fehlerhafte Planung und Regelung dessen Erbfolge ist häufig Ursache für den Verkauf oder die Liquidation eines Betriebes. Mit einer rechtzeitigen Gestaltung der Erbfolge kann der Fortbestand eines Unternehmens gesichert werden.

Diese Seminararbeit thematisiert die Erbfolge bei Unternehmen, die sich für die Rechtsform einer GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung - entschieden haben. Das Aufzeigen der Möglichkeiten eines Gesellschafters zur Gestaltung seiner Nachfolge im Todesfall stellt den Schwerpunkt des folgenden Textes dar.

Einleitend wird ein kurzer Überblick über den Aufbau und die wirtschaftliche Bedeutung der GmbH in Deutschland gegeben. Anschließend folgt eine Erläuterung der grundsätzlichen Vererbung von Geschäftsanteilen an einer GmbH. Nach einer Betrachtung der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge steht die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags im Mittelpunkt dieser Arbeit. Hierbei werden die besonderen Möglichkeiten bei der GmbH zur gezielten Regelung der Nachfolge des Erblassers aufgezeigt. Im Anschluss erfolgt eine Erläuterung der vorweggenommen Erbfolge. Eine Schlussbetrachtung fasst die aufgezeigten Grundlagen und Möglichkeiten der Gestaltung der Erbfolge zusammen und stellt sie bewertend gegenüber.

Eine explizite Ausarbeitung der gesetzlichen und testamentarischen Erbfolge wird in dieser Arbeit nur vorgenommen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zur GmbH besteht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass steuerrechtliche Überlegungen entscheidende Kriterien bei der Erbfolge und der Gestaltung und Umsetzung einer Nachfolgeregelung sein können. Sie sind jedoch nicht Thema dieser Arbeit, da ihre detaillierte Berücksichtigung in diesem Rahmen zu weit gehen würde.

II. Die GmbH und ihre Bedeutung für die deutsche Wirtschaft

Die GmbH ist, nach der Einzelunternehmung, die häufigste gewählte Rechtsform für ein Unternehmen in Deutschland. Im totalen Vergleich zeigt die Statistik für das Jahr 2004, dass die GmbHs ca. 15% aller steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland darstellen und mit rund 1,465 Billionen Euro ungefähr 34% der gesamten Umsätze der in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen erwirtschafteten.[2]

Bei der GmbH handelt es sich um eine juristische Person des Privatrechts. Durch eine Stammeinlage können sich andere juristische oder natürliche Personen an der GmbH beteiligen und dadurch entsprechend der Höhe ihrer Beteiligung zu Gesellschaftern werden. Durch ihre Rechtsnatur als juristische Person entstehen der GmbH selbständige Rechte und Pflichten. Sie kann Eigentum erwerben und Verträge abschließen. Vor Gericht kann sie klagen und verklagt werden. Der Gesellschaftsvertrag bildet die organisatorische Grundlage der GmbH und ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GmbHG von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen. Als Kapitalgesellschaft weist die GmbH gegenüber einer Personengesellschaft die Besonderheit auf, dass sie für Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern nur mit dem Vermögen der Gesellschaft und nicht mit dem Vermögen der Gesellschafter haftet. Das Gesellschaftsvermögen entspricht der Höhe der Stammeinlagen.[3]

III. Grundsatz der Vererbung von GmbH-Geschäftsanteilen

Geschäftsanteile an einer GmbH sind gemäß § 15 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich frei vererblich. Mit dem Tode des Gesellschafters geht der Geschäftsanteil mit all seinen Rechten und Pflichten nach § 1922 BGB unmittelbar auf den gesetzlichen oder gewillkürten Erben über, solange der Gesellschaftsvertrag keine anderslautenden Regelungen enthält[4].

Bei einer Mehrheit von Erben treten diese als Gesamthands-gemeinschaft die Nachfolge in den ungeteilten Geschäftsanteil an.[5] Hierbei ist eine Sondererbfolge der einzelnen Erben nicht möglich, dies schließt auch eine qualifizierte Nachfolgeregelung aus.[6]

Nach § 18 Abs. 1 GmbHG können die Miterben die Rechte aus dem Geschäftsanteil nur gemeinschaftlich ausüben. Es empfiehlt sich daher, dass die Miterben innerhalb eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft einen gemeinsamen Vertreter bestellen[7], um Streitigkeiten zu vermeiden.

Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft hat nach § 2042 Abs. 1 BGB das Recht die Auseinandersetzung des in der Gemeinschaft gebundenen Nachlasses zu verlangen. Dieses Recht kann nur ausgeschlossen werden, wenn eine Aufschiebung, eine Vereinbarung unter den Miterben oder eine letztwillige Verfügung des Erblassers vorliegt.[8]

Die Erbauseinandersetzung eines GmbH-Anteils kann durch eine Teilung des Geschäftsanteils unter den Miterben, durch eine Übertragung auf einen Miterben oder durch eine Übertragung auf einen Dritten erfolgen.[9]

B. Die gesetzliche Vererbung von GmbH-Geschäftsanteilen

Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH keine Nachfolgeregelungen vor und hat der Erblasser keine letztwilligen Verfügungen verfasst, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Erbrechts.[10] Der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters fällt somit den gesetzlichen Erben gemäß den Bestimmungen des BGB zu.

Als Erben erster Ordnung gelten die Abkömmlinge des Erblassers nach § 1924 Abs. 1 BGB. Diese sind die „mit ihm in gerade absteigender Linie verwandten Personen“[11], dazu zählen die Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers. Erben zweiter Ordnung sind nach § 1925 Abs. 1 BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Nach § 1926 Abs. 1 BGB gelten die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge als Erben dritter Ordnung. Grundsätzlich besagt die gesetzliche Erbfolge nach BGB, dass Verwandte nachfolgender Ordnungen nur erben können, wenn kein Angehöriger einer vorhergehenden Ordnung mehr vorhanden ist.[12]

Der Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft berufen (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB).

[...]


[1] http://www.ifm-bonn.org/, besucht am 15.05.2006.

[2] http://www.destatis.de/download/d/fist/fistdow3.xls, besucht am 13.05.2006.

[3] Roth, § 16 Rn. 391 ff.

[4] Sudhoff, § 44 Rn. 8.

[5] Göz, NZG 8/2004, 345, 346.

[6] Palandt/ Edenhofer, § 1922 Rn. 24.

[7] Scholz/ Winter, § 18 Rn. 20.

[8] Palandt/ Edenhofer, § 2042 Rn. 1; § 2043 Rn. 1; § 2044 Rn. 1.

[9] Schacht, in Beck`sches Handbuch der GmbH, § 12 Rn. 187.

[10] Sudhoff, § 2 Rn. 1.

[11] Palandt/ Edenhofer, § 1924 Rn. 7.

[12] Palandt/ Edenhofer, § 1920 Rn. 2.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Die Erbfolge bei der GmbH
Hochschule
Technische Universität Darmstadt
Note
1,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
23
Katalognummer
V133085
ISBN (eBook)
9783640398133
ISBN (Buch)
9783640398126
Dateigröße
454 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Erbfolge, GmbH
Arbeit zitieren
Christoph Schmidt (Autor:in), 2006, Die Erbfolge bei der GmbH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/133085

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