Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung. 03
2. Begriffsdefinitionen. 04
3. Historischer Rahmen. 05
3.1 Sozialklauseln als Teil der Handelspolitik. 05
3.1.1 Weltwirtschaftliche Entwicklungen. 05
3.1.2 Aktueller Rahmen der EU-Außenhandelspolitik. 08
3.2 Sozialklauseln als Teil der Menschenrechtspolitik. 10
3.2.1 Entstehung und Entwicklung einer EU-Menschenrechtspolitik. 10
3.2.2 Aktueller Überblick der EU-Menschenrechtspolitik. 11
3.3 Entwicklung der internationalen Bedeutung von Sozialstandards. 12
4. Unilaterale Sozialklauseln im Handelssystem der E.U 14
4.1 Entstehung und Entwicklung der Sozialklauseldebatte in der E.U 14
4.2 Sozialklauseln im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) 15
4.2.1 Das "alte" APS von 1994 bis 2005. 15
4.2.2 Das "neue" APS ab 2006. 17
5. Multilaterale Sozialklauseln im internationalen Handelssystem. 21
5.1 Die Welthandelsorganisation (WTO) 21
5.1.1 Organisation und Arbeitsweise. 21
5.1.2 Aktuelle Entwicklungen. 22
5.2 Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) 26
5.2.1 Organisation und Arbeitsweise. 26
5.2.2 Aktuelle Entwicklungen. 27
6. Alternativen zur Durchsetzung internationaler Sozialstandards. 30
6.1 Verhaltenskodizes und soziale Gütesiegel. 30
6.2 Der UN Global Compact. 31
7. Fazit. 32
8. Abkürzungsverzeichnis. 33
9. Quellenverzeichnis. 34
10. Anhang. 38
2
1. Einleitung
Mit dem Beitritt Chinas zur Welthandelsorganisation (World Trade Organization -WTO) 2001 wurde zu Beginn des neuen Jahrtausends die Globalisierung im Welthandel weiter vorangetrieben und das WTO-System weiter gestärkt. Mit nun 149 Mitgliedsstaaten 1 ist ein Großteil der Weltbevölkerung an diesem System beteiligt. Globalisierung bedeutet aber nicht automatisch Wirtschaftswachstum, Wohlstandsmehrung oder gar soziale Sicherheit weltweit. Das multilaterale Handelssystem birgt Chancen und Risiken und gerade die soziale Komponente wurde in der Vergangenheit häufig vernachlässigt. Führende Industiestaaten oder aufstrebende Schwellenländer - allen voran die USA, China oder Indien 2 - haben internationale Abkommen über soziale Rechte nicht ratifiziert oder umgesetzt und fühlen sich von Wissenschaftlern bestätigt, die der Ansicht sind, dass Wachstum einer Volkswirtschaft automatisch zu besseren Arbeitsbedingungen oder Umweltschutz führt. Doch die Praxis der vergangenen Jahre zeigt zumindest eine Problematik in diesem Bereich. Verschiedene unilaterale oder multilaterale Ansätze sind möglich, um das Handelssystem gerechter zu gestalten und möglichst viele Menschen von der Globalisierung profitieren zu lassen. Eine wichtige Rolle spielen dabei die beiden Handelsmächte USA und EU, sowie internationale Organisationen wie die WTO und die Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organization - ILO). Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Rolle der EU bei der Durchsetzung internationaler Sozialstandards, sowie insbesondere der Frage nach der Bedeutung von Sozialklauseln in den Konzepten der EU. Dafür werden zunächst im zweiten Kapitel der Arbeit für die Untersuchung wichtige Begriffe näher definiert. Es folgt im dritten Kapitel ein historischer Überblick der beiden relevanten Politikfelder Handels-und Menschenrechtspolitik. Daran anschließend thematisiert das vierte Kapitel der Arbeit das Handelssystem der EU und die Bedeutung unilateraler Sozialklauseln in diesem Kontext. Das fünfte Kapitel beinhaltet das internationale Handelssystem und die Frage nach multilateralen Sozialklauseln. Im sechsten Kapitel der Arbeit werden darüber hinaus noch alternative Konzepte zur Durchsetzung von internationalen Sozialstandards vorgestellt, bevor im siebten und letzten (inhaltlichen) Kapitel ein Fazit gezogen wird.
1 Siehe http://www.wto.org [Stand vom 17.09.2006]
2 Diese drei sind die prominentesten Beispiele für Länder, die maximal vier der acht grundlegenden
ILO-Kernkonventionen ratifiziert haben. Siehe http://www.ilo.org/ilolex/english/docs/declworld.htm
[Stand vom 17.09.2006]
3
2. Begriffsdefinitionen
Um die Frage nach der Bedeutung von Sozialklauseln in der Außenhandelspolitik der EU zu erörtern, ist es zunächst sinnvoll, einige - für die Debatte - zentrale Begriffe genauer zu definieren.
Der weit gefasste Begriff der Sozialstandards beinhaltet Mindestnormen in Arbeitsverträgen zu Fragen des Lohns, der Arbeitszeit oder Ähnlichem und sämtliche Arbeitnehmerrechte. Arbeitnehmerrechte hingegen sind Schutzrechte der Arbeiterschaft wie z.B. das Verbot von Zwangsarbeit, Kinderarbeit und Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf oder die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektiv-verhandlungen. 3
Sozialklauseln sind nun eine Möglichkeit, diese Arbeitnehmerrechte zu fördern und zu schützen. Für den Begriff der Sozialklauseln findet man in der Literatur eine Vielzahl von Definitionen. "Sozialklauseln sind Klauseln in Handelsvereinbarungen, die Vorschriften über Sozialstandards enthalten." 4 , lautet der schlichte Vorschlag von Scherrer. Etwas genauer - auch in Bezug auf die Nutzung durch die EU - wird es im Arbeitspapier der fünften Konferenz der Arbeitsminister blockfreier und anderer Entwicklungsländer, die vom 19. bis 23. Januar 1995 in Neu-Delhi stattfand, formuliert, wonach Sozialklauseln Vereinbarungen im internationalen Handel seien, durch die eine Verknüpfung von Importen und der Einhaltung sozialer Kernnormen im exportierenden Land hergestellt werden kann. 5
Weitere Möglichkeiten soziale Rechte oder Arbeitnehmerrechte zu fördern sind Verhaltenskodizes und soziale Gütesiegel. Verhaltenskodizes beinhalten Richtlinien für das Verhalten transnationaler Konzerne in Bezug auf ihre Angestellten, ihre Geschäftspartner, die jeweiligen Behörden oder sogar die Umwelt. Durch sie können sich die Konzerne freiwillig an der Umsetzung sozialer Rechte beteiligen. Mit sozialen Gütesiegeln können Produkte oder Unternehmen ausgezeichnet werden, deren Produktion sich an soziale Mindeststandards hält. 6 Nach diesen Begriffsklärungen folgt im nächsten Kapitel eine Erläuterung der historischen Entwicklungen in den für die Arbeit relevanten Politikfeldern.
3 Vgl. Behrens/Hummel/Scherrer, 2005: S. 15
4 Scherrer, 2001: S. 15
5 Vgl. Memmen, 2004: S. 29
6 Vgl. Behrens/Hummel/Scherrer, 2005: S. 15f
4
3. Historischer Rahmen
Die im Kontext dieser Arbeit relevanten Politikfelder für den Einsatz von Sozialklauseln sind die Handelspolitik und die Menschenrechtspolitik. Für einen ersten Überblick eignet sich eine Darstellung der historischen Entwicklung dieser beiden Politikfelder. Abschließend wird die Entwicklung der internationalen Bedeutung von Sozialstandards, inklusive deren Verrechtlichung, thematisiert.
3.1 Sozialklauseln als Teil der Handelspolitik
Beschäftigt man sich mit der Sozialklauseldebatte, kommt man an der Handelspolitik nicht vorbei. Egal in welchem Kontext Sozialklauseln diskutiert werden (z.B. Umweltpolitik, Menschenrechtspolitik etc.), geht es doch immer um die Verknüpfung mit internationalen Handelsvereinbarungen. Die nächsten zwei Abschnitte geben deshalb einen Überblick über die weltwirtschaftlichen Entwicklungen seit Beginn des letzten Jahrhunderts, sowie über den aktuellen Rahmen der EU-Außenhandelspolitik.
3.1.1 Weltwirtschaftliche Entwicklungen
Im folgenden werden die wichtigsten weltwirtschaftlichen Entwicklungen der letzten knapp 80 Jahre dargestellt, angefangen bei der Weltwirtschaftskrise bis hin zum WTO-Beitritt Chinas und dem Beginn einer neuen Welthandelsrunde. Die Weltwirtschaftskrise begann im Oktober 1929 mit dem Zusammenbruch der New Yorker Börse. Eine Verschärfung der Krise entstand durch die fehlende Kooperation der Industrieländer, die bis zur vollständigen Beendigung internationaler Zusammenarbeit führte und dementsprechend einen enormen Rückgang der Wirtschaftsverflechtung bewirkte. Zwischen 1929 und 1933 kam der Welthandel dadurch praktisch zum Erliegen und die Weltwirtschaft zerfiel in abgeschottete Wirtschaftsblöcke. Es folgten lang anhaltende Rezessionen und Massenarbeitslosigkeit, die in vielen Ländern erst mit Beginn der Kriegswirtschaft überwunden werden konnte. 7
Aufgrund der Erfahrungen der Weltwirtschaftskrise und des Zweiten Weltkrieges kam es zunächst 1942 zu Verhandlungen zwischen den USA und Großbritannien über eine mögliche Weltwirtschaftsordnung nach dem Ende des Krieges. Im Dezember 1942 kamen sie zu einer Einigung, die als Grundlage für die folgende
7 Vgl. Behrens/Hummel/Scherrer, 2005: S. 115ff.
5
"Internationale Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten und assoziierten Nationen" diente, welche vom 1. bis 22. Juli 1944 in Bretton Woods / New Hampshire in den USA stattfand. Hier wurde die Gründung des Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ("Weltbank") beschlossen, deren Abkommen im Dezember 1945 in Kraft traten. Ziel des Bretton-Woods-Systems war es, eine neue Ordnung für die internationalen Währungsbeziehungen zu finden und eine Stabilisierung der nationalen Währungen zu erreichen, die den Welthandel erleichtern sollte. Geplant war in diesem System auch eine internationale Handelsorganisation (International Trade Organization - ITO) zu etablieren. In den gleichzeitigen Verhandlungen über Zollsenkungen wurde das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade -GATT) beschlossen, das im Oktober 1947 unterzeichnet wurde und 1948 ohne die ITO in Kraft trat. 8 "Ziel des in modifizierter Form heute noch geltenden GATT ist die Verregelung und Ausweitung des Welthandels durch die Grundsätze der Liberalisierung und der Nicht-Diskriminierung." 9 Auf Druck der Entwicklungsländer, die sich im vorhandenen System aus GATT, IWF und Weltbank benachteiligt fühlten, wurde mit der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (United Nations Conference on Trade and Development - UNCTAD), der sogenannten Welthandelskonferenz, ein zusätzliches Organ der UN-Vollversammlung beschlossen. Die Entwicklungsländer nutzten die Welthandelskonferenzen in den 60er Jahren als Forum für ihre Forderungen nach Zollsenkungen und -präferenzen. 10
Der "Nixon-Schock" im August 1971 läutete das Ende des Bretton-Woods-Systems ein. Zuvor kam es aber bereits 1965 zu der Situation einer Vertrauenskrise, als die Dollarmenge die Goldvorräte der US-Zentralbank überstieg. Aufgrund späterer Dollarspekulationen in die D-Mark gab die Bundesbank am 10. Mai 1971 den DM-Kurs frei. Darauf folgte am 15. August 1971 der bereits angesprochene "Nixon-Schock", nachdem der US-Präsident durch die Aufhebung der Goldbindung des Dollars den Kurs ebenfalls freigab. Darüber hinaus wurde ein befristeter zusätzlicher Importzoll von zehn Prozent eingeführt. Im Dezember 1971 fand man mit dem Smithsonian Agreement der G10 noch einmal zu einem System fester Wechselkurse zurück. Bereits am 16. März 1973 wurde aber auch dieses System für gescheitert erklärt, da die G10 die Wechselkurse nun endgültig freigab. 11
8 Vgl. Behrens/Hummel/Scherrer, 2005: S. 119ff.; Cohn, 2005: 227f
9 Ebd.: S. 123
10 Vgl. Greven/Scherrer, 2005: S. 38f
11 Vgl. Behrens/Hummel/Scherrer, 2005: S. 124ff.
6
Im Jahr 1975 kam es zum ersten Weltwirtschaftsgipfel, an dem die Regierungschefs der größten Industrieländer teilnahmen, um über bestimmte Wirtschaftsfragen zu diskutieren. 1978 kam es beim Weltwirtschaftsgipfel in Bonn zu einer Kooperation der Bundesbank mit den USA, die dadruch in den folgenden Jahren eine Hochzinspolitik betreiben konnten. Effekte dieser Hochzinspolitik waren ein internationaler Wechsel vom Modell des Keynesianismus hin zum Monetarismus, eine beschleunigte Internationalisierung der US-Wirtschaft, sowie die Auslösung der lateinamerikanischen Schuldenkrise. Die in den 70er Jahren in Lateinamerika aufgenommenen Kredite wurden durch die US-Hochzinspolitik drastisch verteuert, woraufhin Mexiko 1982 als erstes Land seine Zahlungsunfähigkeit erklärte. Es folgten weitere Länder und als Konsequenz eine von den Industrieländern und dem IWF initialisierte Marktöffnung in Lateinamerika. 12 "Im Verlauf der Schuldenkrise öffneten sich diese Länder vermehrt gegenüber dem Weltmarkt und trugen damit zur weiteren wirtschaftlichen Globalisierung bei." 13
Der entscheidende Schritt für die Globalisierung geschah im Dezember 1993 mit dem Abschluss der Uruguay-Runde im Rahmen des GATT, wonach zum 1. Januar 1995 die WTO gegründet wurde. Das entsprechende Abkommen wurde am 15. April 1994 in Marrakesch von 124 Staaten unterzeichnet. Im WTO-System verankert sind das GATT, das Allgemeine Dienstleistungsabkommen (General Agreement on Trade in Services - GATS), das Abkommen über handelsbezogene Rechte des geistigen Eigentums (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights - TRIPS), sowie weitere Übereinkommen etwa zum Streitschlichtungsverfahren bei Handelskonflikten oder zum Patentschutz. 14
Nach der eher ernüchternden WTO-Ministerkonferenz von Seattle 1999, konnte die WTO in Doha 2001 China als neues WTO-Mitglied präsentieren und auf die erfolgreiche Vereinbarung einer weiteren Handelsrunde verweisen. 15 Auf die Rolle der WTO in Bezug auf multilaterale Sozialklauseln wird in Kapitel 5.1 noch näher eingegangen.
12 Vgl. Greven/Scherrer, 2005: S. 40f
13 Ebd.: S. 41
14 Vgl. Behrens/Hummel/Scherrer, 2005: S. 128ff.
15 Vgl. Greven/Scherrer, 2005: S. 43
7
3.1.2 Rahmen der EU-Außenhandelspolitik
Der Beginn einer gemeinsamen europäischen Handelspolitik kann auf die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) 1957 zurück geführt werden, die der direkte Vorgänger der EG war. Diese Gründung widersprach eigentlich dem Gebot der Nicht-Diskriminierung des GATT und konnte nur durch eine Ausnahmeklausel, die von allen GATT-Mitgliedsstaaten akzeptiert wurde, zustande kommen. 16 Die Gemeinsame Handelspolitik gilt als der bislang am erfolgreichsten integrierte Bereich der Außenbeziehungen der Gemeinschaft. Die Gemeinsame Handelspolitik ist zwar im EG-Vertrag geregelt, doch seit dem In-Kraft-Treten des EU-Vertrags 1993 wird das Gemeinschaftssystem üblicherweise durch den Begriff EU beschrieben. 17 Daran wird sich im folgenden - für Ereignisse ab 1993 - auch diese Arbeit halten. Die Rechtsgrundlage für die Gemeinsame Handelspolitik bildet Artikel 131 des EG-Vertrags. "Nach diesem Artikel ist es das Ziel der gemeinsamen Handelspolitik 'im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und zum Abbau der Zollschranken beizutragen'." 18 Die handelspolitischen Befugnisse der EU werden im EG-Vertrag Artikel drei genauer aufgelistet. Als Schwerpunkte gelten die Stärkung der WTO-Regeln und die Beseitigung von Handelsbarrieren. Gemäß Artikel 133 Absatz eins EGV fallen die Bestimmung von Zollsätzen, der Abschluss von Handelsabkommen, handelspolitische Liberalisierungsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen, sowie die Exportpolitik in den Aufgabenbereich der EU. In den Verhandlungen von Amsterdam wurde diesem Artikel 133 ein Absatz fünf hinzugefügt, nachdem der Rat die Möglichkeit bekommt, die Gemeinsame Handelspolitik um internationale Übereinkommen bezüglich der Dienstleistungen und den Rechten des geistigen Eigentums zu erweitern. In den Verhandlungen von Nizza wurde diese Erweiterung endgültig mit den vorher schon geltenden Bestimmungen zum Warenhandel gleichgesetzt. Spätestens seit Nizza gilt in der Gemeinsamen Handelspolitik auch umfangreich das Abstimmungsprinzip der qualifizierten Mehrheit. Weiterhin wurde ein neuer Absatz sechs zur Befugnisbegrenzung der EU in den Artikel 133 aufgenommen. 19 "Der Rat kann Abkommen nicht schließen, wenn diese Bestimmungen enthalten, welche die internen Zuständigkeiten der Gemeinschaft überschreiten würden." 20 Siebold nennt
16 Vgl. Behrens/Hummel/Scherrer, 2005: S. 123
17 Vgl. Monar, 2005: S. 99
18 Europäische Kommission, 2003: S. 6
19 Vgl. Siebold, 2003: S. 223ff.
20 Siebold, 2003: S. 229
8
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Bachelor of Arts (B.A.) Nicolas Sturm, 2006, Die Bedeutung von Sozialklauseln in der Außenhandelspolitik der EU, München, GRIN Verlag GmbH
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