Gliederung
1. Einführung. 3
2. Ursprünge des modernen Völkerrechts. 3
3. Das Völkerrecht unmittelbar vor der Entdeckung Übersees. 5
4. Der Völkerrechtsverkehr zwischen den europäischen Mächten in Bezug
auf die überseeischen Gebiete 7
4.2 Das iberische Monopol 9
4.3 Spanien-Portugal und Frankreich 10
4.4 Spanien-Portugal und England 12
4.5 Spanien Portugal und die Niederlande 14
5. Schlussbetrachtungen. 15
Literaturverzeichnis 16
2
1. Einführung
Als am 12. Oktober im Jahre 1492 die Spanier auf der kleinen Bahamainsel Guanahani zum ersten Mal amerikanischen Boden betraten, war das Schicksal der Neuen Welt besiegelt. Am 15. März 1493 kehrte Columbus von seiner Reise zurück nach Spanien. Dem Irrglauben folgend, er hätte die Ostküste Asiens gefunden und somit die portugiesische Interessensphäre berührt, begannen die Auseinandersetzungen Spaniens mit Portugal über den Besitz der Neuen Welt. Noch im selben Jahr konferierten beide Staaten über Monate hinweg, ohne ein Ergebnis zu erzielen. Portugal bezog sich auf päpstlich verliehene Rechte an allen neu entdeckten Ländern, woraufhin die Spanier sich ihrerseits von dem spanischen Papst Alexander VI. die Rechte an dem Besitz der Neuen Welt zusprechen ließen.
Das päpstliche Edikt „Inter caetera“ vom 4. Mai 1493 schuf letztendlich Rechtsklarheit und beendete die Auseinandersetzung der beiden Mächte bezüglich der Neuen Welt. Es belehnte Spanien mit allen bereits entdeckten und zukünftig zu entdeckenden Inseln und festländischen Gebiete jenseits einer 100 Meilen westwärts der Azoren und Kapverden von Pol zu Pol gezogenen Linie. Ergänzt wurde das Edikt durch den Vertrag von Tordesillas vom 2. Juli 1494, der eine für Portugal günstigere Demarkationslinie 370 Meilen westwärts der Kapverden festlegte.
Die vorliegende Arbeit soll zeigen, wie es zu den juristisch komplizierten und völkerrechtlich schwerwiegenden Auseinandersetzungen zwischen Portugal und Spanien und weiteren europäischen Mächten im spanischen Zeitalter zwischen 1494 und 1648 kommen konnte, und deren völkerrechtliche Konsequenzen beleuchten.
2. Ursprünge des modernen Völkerrechts
Die Frage, wie weit sich das gegenwärtige Völkerrecht in seinen Institutionen und den ihnen zugrunde liegenden Vorstellungen zurückverfolgen lässt, von wann ab eine mehr oder weniger durchgehende Tradition von Einrichtungen oder jedenfalls leitenden Ideen auf diesem Rechtsgebiet anzunehmen ist, hat bis heute keine völlig befriedigende Antwort gefunden. Noch vor wenigen
3
Jahrzehnten ging die ganz überwiegende Meinung dahin, dass der Westfälische Friede von 1648 die Gründungsurkunde des modernen Völkerrechts und Hugo Grotius (gest. 1645) sein alleiniger geistiger Vater sei. 1 Doch Vorformen des Völkerrechts zeichneten sich bereits in der Antike ab. So fanden Archäologen eine Reihe von Verträgen, die zwischen ägyptischen Pharaonen und hethitischen Königen im zweiten Jahrtausend v. Chr. abgeschlossen wurden. Es handelte sich um Freundschaftsverträge, in denen u.a. auch die Auslieferung geregelt wurde. 2
Zwischen den politischen Einheiten der hellenischen Welt, die i.d.R. als „Stadtstaaten“ bezeichnet werden, entwickelte sich durch Verträge und Gewohnheit eine völkerrechtsähnliche Rechtsordnung. Ihr Entstehen wurde dadurch begünstigt, dass griechische Stadtstaaten, auch wenn sie weit entfernt von Griechenland lagen, doch der gleichen Kultur entstammten. Zahlreich waren die Bündnisverträge, die Koalitionen vor den Kriegen und die Friedensschlüsse nach ihnen. 3 Die Existenz eines altgriechischen Völkerrechts kann weder mit dem Hinweis darauf, dass es sich hier um Beziehungen zwischen Angehörigen des gleichen Volkstums oder gar einer „hellenischen“ Nation gehandelt habe, noch wegen der Kleinheit der Verhältnisse in Zweifel gezogen werden. 4
Sobald Rom seine Herrschaft über die Mittelmeerländer ausdehnte, zeigte sich ein grundlegender Wandel der Rechtsauffassung bezüglich der Beziehungen zu fremden Völkern: sie wurden nicht als gleichberechtigt anerkannt. Zwar schlossen die Römer in sämtlichen Entwicklungsstadien des Anwachsens ihrer Macht zahlreiche Verträge mit ihren Nachbarn. Aber auf diese Verträge wurde der Grundsatz „pacta sunt servanda“ , der die Grundlage der römischen Privat-rechtsordnung - wie jeder Rechtsordnung - war, nicht angewendet. Sie blieben Mittel der Politik und wurden bedenkenlos beiseite geschoben, wenn Rom stark genug war, sie zu brechen. Rom wollte nicht nur keine höhere Macht über sich anerkennen, sondern auch keine gleichberechtigte Macht. Roms Streben richtete sich darauf, die gesamte Welt zu beherrschen. Wer noch außerhalb des
1 Preiser, Wolfgang: Macht und Norm in der Völkerrechtsgeschichte, S. 9
2 vgl. Kimminich, Otto: Einführung in das Völkerrecht, S. 57
3 Kimminich, a.a.O. S. 58
4 Preiser, a.a.O. S. 30
4
römischen Herrschaftsbereichs lebte, war Barbar, nicht aber tatsächlicher oder potentieller Rechtsgenosse. 5
In der Übergangszeit zwischen Antike und Mittelalter (400 - 800) ist der Untergang des Römischen Weltreiches und dessen Aufspaltung für die Völkerrechtsgeschichte von höchster Bedeutung. Das anfangs noch starke und in kriegerische Auseinandersetzungen mit Rom neupersische Reich der Sassaniden zerfiel ebenso wie Rom selbst. Und während im Westen vor allem germanische Stämme das Imperium Romanum unter sich aufteilten, verschwand im Osten das neupersische Reich und machte dem islamischen Weltreich Platz, dessen völkerrechtliche Theorie auf dem religiösen Prinzip der dauernden Feindschaft gegenüber der nichtmuslimischen Umwelt beruht. 6 Als einer der bedeutenden Theoretiker des Völkerrechts der Epoche ist Isidor von Sevilla (Bischoff von 600 - 636) zu nennen. Mit ihm gewann die Patristik den Anschluss an die römische Rechtstradition. Gemäß seinen Vorstellungen gehören zum Völkerrecht die Einnahme, der Aufbau und die Befestigung der Wohnsitze, der Krieg, die Gefangenschaft, die Verträge von Volk zu Volk, die Friedensschlüsse, die Waffenstillstände, die Unverletzlichkeit der Gesandten, das Verbot der Eheschließung mit Fremdstämmigen; und es heißt deshalb Völkerrecht, weil dieses Recht bei fast allen Völkern in Gebrauch ist. 7 Die Kontinuität der kulturgeschichtlichen Entwicklung von der Antike zum Mittelalter bedeutet nicht notwendigerweise Kontinuität bestimmter Institutionen und Rechtsvorstellungen. Das antike Völkerrecht kannte z.B. keinen Rechtsbegriff, der Vertrag und Gewohnheit überwölbte und zu einem System verband, auch die Vorstellung einer verbindenden Völkerrechtsgemeinschaft als Grundlage völkerrechtlicher Rechte und Pflichten war ihm fremd. 8
3. Das Völkerrecht unmittelbar vor der Entdeckung Übersees
Der Völkerrechtsverkehr der christlichen europäischen Staatswesen des Mittelalters spielte sich innerhalb eines relativ fest umgrenzten Bereichs ab, der in sich zweigeteilt war. Den Kernbereich bildeten die christlichen Staaten selber, die untereinander vielfältige und intensive Völkerrechtsbeziehungen pflegten.
5 Kimminich, a.a.O. S. 58 f
6 vgl. Preiser, a.a.O. S. 38 ff
7 Preiser, a.a.O. S. 45
8 Grewe, Wilhelm G.: Epochen der Völkerrechtsgeschichte, S. 29
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Arbeit zitieren:
Stefan Siebigke, 2003, Die Auseinandersetzungen um den Status der überseeischen Gebiete im spanischen Zeitalter, München, GRIN Verlag GmbH
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