1. Einleitung
„Arms Control is essentially a means of supplementing unilateral military strategy by some kind of collaboration with countries that are potential enemies. The aims of arms control and the aims of a national military strategy should be substantially the same.” (Schelling/Halperin, 1961:142)
So wurde schon vor knapp fünfzig Jahren der Begriff der Rüstungskontrolle definiert. Auch heute noch steht Rüstungskontrolle - nicht ohne Weiteres gleichzusetzen mit dem Begriff der Abrüstung - für zwischenstaatliche Verträge oder einseitige Maßnahmen, die u.a. eine Begrenzung oder Verringerung der militärischen Rüstung vorsehen (vgl. Schubert/Klein, 2006), was häufig auch als kooperative Rüstungssteuerung (vgl. Baudissin/Lutz, 1981:13) im Rahmen einer kooperativen Rüstungspolitik (vgl. Müller, 2008:167 und Schmidt, 2008:I) bezeichnet wird.
Vor allem die atomare Rüstungskontrolle ist immer wichtiger geworden, die Gefahr nuklearer Angriffe und Kriege wird zunehmend gefürchtet. Doch sind die kooperativen rüstungspolitischen Maßnahmen in den letzten Jahren immer mehr ins Stocken geraten. Stellt diese Tatsache eine Gefahr für den weltweiten Frieden, also eine gewaltfreie Konfliktaustragung (vgl. Bonacker/Imbusch, 2006:132) dar?
Erst der kürzlicheM Machtwechsel in den USA stimmte die Befürworter der Rüstungskontrolle wieder zuversichtlich.
Im Folgenden soll ein Überblick über die aktuelle Situation bzgl. der Rüstungskontrolle gegeben werden. Außerdem soll erläutert werden, welche Hindernisse und Probleme es zu überwinden gilt, damit eine wirksame Rüstungskontrolle fortgeführt werden kann. Nach einem kurzen Ausblick, welche Veränderungen und Bewegungen des Status quo hinsichtlich des neuen US-Präsidenten Barack Obama erwartet werden können, soll schließlich eine Antwort auf die Frage möglich sein, ob die Fortführung der Rüstungskontrolle gefährdet ist.
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2. Rüstungskontrolle und Völkerrecht
Von Kritikern wird die Qualität des Völkerrechts als Rechtsordnung wegen Fehlens von Organen wie Legislative oder Exekutive auf internationaler Ebene häufig angezweifelt. Trotzdem erkennen Staaten das Völkerrecht allgemein als verbindliche Ordnung an, da es von Vorteil für sie ist, wie schon das Eingangszitat verdeutlicht. Man baut darauf, das Vertrauen der anderen Vertragsparteien zu gewinnen und möchte sich ebenfalls darauf verlassen können, dass von der eigenen Seite entgegengebrachtes Vertrauen nicht missbraucht wird. Verträge, die auf dem Völkerrecht beruhen, werden einerseits freiwillig geschlossen, folgen somit dem Konsensprinzip und spiegeln auch politische Interessen wieder, andererseits kann ein Vertragsabschluss auch nicht erzwungen werden, da die einzelnen Staaten souverän sind. (vgl. Heintze, 2008:154) Kommt es zu dem Fall, dass gegen das Völkerrecht verstoßen wird, sind dennoch (gewaltfreie) Sanktionen möglich, da die Vertragstexte verbindlich sind. Die Sanktionen können z.B. das Außerkrafttreten von Verträgen beinhalten, was zu einem späteren Zeitpunkt nochmals angesprochen werden soll. (vgl. Nohlen, 2002:1073) „Gewalt [ist somit zu einem zentralen Thema innerhalb des Völkerrechts geworden und] darf nach dem System der Vereinten Nationen (UN) nur noch zur Selbstverteidigung und im Rahmen solcher Aktionen ausgeübt werden, die der UN-Sicherheitsrat gebilligt hat.“ (ebenda)
Gleichzeitig stellt diese Begrenzung der Gewalt im Rahmen der Durchsetzung des Friedens als gemeinsame Norm in der Ordnung innerstaatlicher Beziehungen auch eine Einschränkung der staatlichen Souveränität dar. (vgl. ebenda:1074) Es stellt sich nun die Frage, wie diese Norm am besten durchgesetzt werden kann, um zwischenstaatliche bewaffnete Konflikte zu verhindern.
Die Lösung scheint in der Schließung völkerrechtlicher Verträge zur Abrüstung und Rüstungsbegrenzung zu liegen, die aufgrund ihrer Basis auf dem Konsensprinzip jedoch nicht als feststehend angesehen werden können und somit nicht unbedingt Rechtssicherheit bieten. (vgl. Heintze, 2008:154)
Sie können aufgekündigt oder ausgesetzt werden, sollten sich politische Interessen ändern. Somit ist fraglich, ob diese Art völkerrechtlicher Verträge überhaupt Garantien zu ihrer Einhaltung bieten können. Deshalb existieren differenziert ausgearbeitete Durchsetzungsverfahren, wie Vor-Ort-Kontrollen, z.B. durch die IAEA (International Atomic Energy Agency) oder auch Staatenberichte. (vgl. ebenda:155)
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„Die Praxis zeigt, dass es bei der Anwendung der in Frage stehenden Verträge immer wieder Probleme bei der Auslegung gegeben hat oder bewusst gegen das Vertragsrecht verstoßen wurde.“ (ebenda)
3. Verträge und Abkommen der Rüstungskontrolle
An dieser Stelle soll auf einige der wichtigsten Verträge und Abkommen im Rahmen der Rüstungskontrolle und -begrenzung eingegangen werden, die für den weiteren Verlauf der Arbeit als besonders wichtig erscheinen. Diese Selektion soll jedoch nicht bestreiten, dass andere Übereinkünfte etc. nicht ebenso bedeutsam sind.
3.1 SALT und ABM
Die Chronik der völkerrechtlichen Verträge bzgl. der Rüstungsbegrenzung beginnt mit den Strategic Arms Limitation Talks (SALT) zwischen den USA und der Sowjetunion in den Jahren 1969 bis 1972, in deren Verhandlungen eine Reduzierung und Begrenzung der offensiven strategischen Rüstung der beiden Supermächte erreicht werden sollte, mit dem Ergebnis, dass die Zahl der Interkontinentalraketen auf dem damals aktuellen Stand für fünf Jahre eingefroren wurde, was eine zeitlich befristete völkerrechtliche Rüstungsbegrenzung darstellte. (vgl. Heintze, 2008:155) In enger Verbindung zu den SALT-Abkommen steht der 1972 in Kraft getretene Anti-Ballistic Missle-Vertrag (ABM). In diesem zeitlich unbefristeten Vertrag, einigten sich beide Parteien darauf, ihre jeweiligen Abwehrsysteme gegen einen Kernwaffenangriff zu begrenzen. Somit wären die Vertragspartner nicht fähig, einen möglichen Atomangriff vollständig abzuwehren, aber mit vergleichbarer Härte zurückzuschlagen. In einem Zusatzprotokoll zum ABM wurde 1974 außerdem vereinbart, dass man sich auf ein einziges Atomabwehrsystem beschränken solle, um eine Staffelung verschiedener Abwehrsysteme ins Landesinnere hinein und eine daraus folgende Unverwundbarkeit zu vermeiden. (vgl. ebenda:155f.) Allerdings stand die Einhaltung des ABM-Vertrages immer wieder vor harten Prüfungen. So z.B., als die USA der Sowjetunion androhte, aus dem Vertrag auszutreten, sollte sie nicht die Schaffung neuer Abwehrsysteme im Rahmen des Projekts Strategic Defense Initiative (SDI) unter US-Präsident Reagan als Antwort auf die sowjetische Hochrüstung hinnehmen. (vgl. ebenda:157)
An dieser Stelle wird ein Schwachpunkt des völkerrechtlichen Vertrages deutlich, der sich bemüht, die Souveränität der Staaten zu wahren, die es den Vertragspartnern einräumt, den Vertrag aufzukündigen, „wenn er zu der Entscheidung gelangt, dass
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außergewöhnliche Ereignisse, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Vertrages stehen, seine höchsten Interessen gefährdet haben.“ (ebenda) Hierbei gilt es kritisch zu betrachten, dass es sich lediglich um eine Frage der Auslegung des Vertrages handelt, die seine Fortführung gefährden könnte, wenngleich es, wie schon unter Punkt 2 erwähnt, weitestgehend im Sinne aller Parteien ist, dass völkerrechtliche Verträge Bestand haben sollen.
Eine Lösung im Problem der Auslegung der ABM-Richtlinien bot schließlich die Verknüpfung mit START im Jahr 1982, einem Abrüstungsabkommen zwischen der Sowjetunion und den USA, dass das Ziel der Abrüstung strategischer Waffen innehatte. (vgl. Heintze, 2008:158)
Parallel zu dem unbefristeten ABM-Vertrag liefen die Verhandlungen über den SALT II-Vertrag in den 70er Jahren. Er sollte eine Erweiterung zum bereits bestehenden SALT-Vertrag darstellen, indem dieser zeitlich fortgeführt und außerdem um die Komponente der Abrüstung ergänzt werden sollte. Zwar wurde der SALT II-Vertrag von den jeweiligen Staatschefs Carter und Breschnew unterzeichnet, trat jedoch nie offiziell in Kraft, da er nicht durch den US-Senat ratifiziert wurde. Damit wollte er ein Zeichen setzen und reagierte auf den Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan Ende 1979. Trotzdem gaben die USA die einseitige Erklärung ab, die Bestimmungen des Vertrages so lange einzuhalten, wie dies auch die Sowjetunion tue. (vgl. ebenda:156)
3.2 Der KSE-Vertrag
Auch auf regionalerer Ebene wurden Verträge zur Rüstungsbegrenzung geschlossen. Der Vertrag Konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE) wurde Ende des Jahres 1990 durch die Vertreter der NATO-Staaten und aller ehemaligen Warschauer Pakt-Länder unter der Führung der Sowjetunion unterzeichnet. (vgl. ebenda:160) „Das Vertragswerk hat in erster Linie die Funktion, zwischenstaatliche Kriege in Europa zu verhüten. Darunter fallen auch innerstaatliche Gewaltkonflikte, die zu zwischenstaatlichen Kriegen eskalieren können.“ (Schmidt, 2008:3) Es war das Ziel, das Ungleichgewicht zwischen den Streitkräften der NATO und des Warschauer Pakts in Europa abzubauen. Es wurden fünf konventionelle Waffenkategorien beschränkt. (vgl. ebenda)
Mit der Auflösung der Sowjetunion und somit auch des Warschauer Pakts wurde eine Vertragsanpassung im Jahr 1999 notwendig, dessen Ratifizierung durch die NATO allerdings bis heute noch nicht stattgefunden hat, da diese die Ratifizierung mit der Begründung verweigerte, dass Russland die Bedingung eines Truppenabzugs aus
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Arbeit zitieren:
Sarah Suchy, 2009, Rüstungskontrolle, München, GRIN Verlag GmbH
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