Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis. III
1. Einleitung. 1
2. Die Richtlinien 2
2.1. RL 2000/43/EG - Antirassismusrichtlinie 2
2.2. RL 2000/78/EG - Rahmenrichtlinie Beschäftigung und Beruf 3
2.3. RL 2002/73/EG - „Gender-Richtlinie“ 4
2.4. RL 2004/113/EG - Gleichbehandlung Geschlecht bei Gütern und
Dienstleistungen. 4
3. Die Umsetzung in nationales Recht 5
3.1. Umsetzung in Deutschland. 5
3.2. Umsetzung in Polen 7
4. Defizite bei der Umsetzung 10
4.1. Defizite in Deutschland. 10
4.2. Defizite in Polen 13
5. Fazit 15
6. Anlagen 17
6.1. Anlage 1 17
6.2. Anlage 2 18
6.3. Anlage 3 18
Literaturverzeichnis 19
II
Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz ADS Antidiskriminierungsstelle AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ArbGB Arbeitsgesetzbuch Art. Artikel BGB Bürgerliches Gesetzbuch djbZ Zeitschrift des deutschen Juristinnenbundes Ebd. ebenda EG Europäische Gemeinschaft EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EU Europäische Union EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft f. folgende ff. fortfolgende gem. gemäß i. S. d. im Sinne des Nr. Nummer RL Richtlinie Rn. Randnummer S. Seite SGB Sozialgesetzbuch u. a. unter anderem z. B. zum Beispiel
III
1. Einleitung
Die Europäische Union ist zuallererst eine Wertegemeinschaft, in der die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, der Gleichstellung und der Nichtdiskriminierung zu den Werten gehören, denen „größte Wertschätzung entgegengebracht wird. 1 Das Grundprinzip - und somit auch die Tätigkeitsbereiche - der Gemeinschaft ist, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern (Art. 3 Abs. 2 EG). 2 Da Werte das Rechtssystem prägen, gibt es eine Reihe von Diskriminierungsverboten im Europäischen Recht. 3
Bereits Mitte der achtziger Jahre war der Kampf gegen Diskriminierung, insbesondere die Bekämpfung gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Thema auf europäischer Ebene. Die Gemeinschaft hatte jedoch lediglich Kompetenzen in Form von Erklärungen und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten. Daher wurden, insbesondere vom Parlament, bindende Maßnahmen gefordert. 4 Mit dem Amsterdamer Vertrag 1997 wurde dann Art. 13 EGV ins europäische Primärrecht eingefügt, der den gemeinsamen Willen ausdrückt, Diskriminierungen aufgrund anderer Faktoren (Geschlecht, Rasse, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung) zu bekämpfen, also nicht nur Rahmenbedingungen zu schaffen, sondern aktiv dagegen vorzugehen. Somit gab es erstmals die Möglichkeit ohne Bindung an Vorgaben auf europäischer Ebene Rechtsvorschriften (Verordnungen und Richtlinien) mit dem Ziel der Bekämpfung von Diskriminierung wegen Behinderung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu erlassen. 5 Die Anti-Diskriminierungsrichtlinien, welche als Grundlage für die Diskriminierungsverbote im nationalen Recht in einzelnen europäischen Staaten dienen und auf die im Folgenden näher eingegangen wird, wurden auf Grundlage des Art. 13 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft (EG) erlassen. 6
1 vgl. Europäisches Parlament, http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?language=DE&type=IM-
PRESS&reference=20070420BRI05535&secondRef=ITEM-006-DE
2 vgl. NomK/Däubler, Einleitung - Wirksamkeit und Auslegung der EG-Richtlinien, S. 50 Rn. 104
3 vgl. Thüsing, Europäisches Arbeitsrecht, S. 67 - Nähere Angaben siehe Anlage 1
4 vgl. Euler, Zulässigkeit der Frage nach einer Schwerbehinderung nach Einführung des Benachteiligungsverbots
des § 81 Abs. 2 SGB IX, S. 91
5 vgl. NomK/Däubler, Einleitung - Wirksamkeit und Auslegung der EG-Richtlinien, S. 51 Rn. 108Euler, Zulässigkeit
der Frage nach einer Schwerbehinderung nach Einführung des Benachteiligungsverbots des §81 Abs. 2 SGB IX,
S. 91
6 vgl. Euler, Zulässigkeit der Frage nach einer Schwerbehinderung nach Einführung des Benachteiligungsverbots
des §81 Abs. 2 SGB IX, S. 91
1
Diese Thematik ist äußerst umfangreich und daher soll im Folgenden lediglich ein Überblick anhand der Staaten Deutschland und Polen gegeben werden, inwieweit die vier Antidiskriminierungsrichtlinien in nationales Recht umgesetzt wurden. Dazu werden Vorab die elementaren Inhalte der einzelnen Richtlinien aufgeführt um dann den Stand einiger wesentlicher Kriterien bezüglich der Umsetzung als auch der noch vor-handenen Defizite aufzugreifen.
2. Die Richtlinien
Die Richtlinien fordern die Mitgliedstaaten auf, einen gesetzlichen Rahmen festzulegen um Diskriminierungen zu verbieten und dadurch den Gleichbehandlungsgrundsatz durchzusetzen. 7 Dabei ist zu beachten, dass diese die Gleichstellung und nicht die bloße Abwehr von Ungleichbehandlung fordern. Sie stellen einen Mindestmaß an Schutz dar und hindern die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, einen größeren Schutz vor Diskriminierung als den, der von den Richtlinien gefordert wird, zu bieten. 8 Bei der Umsetzung der Richtlinien durften die Mitgliedstaaten allerdings nicht das Schutzniveau verringern, das zuvor existierte. 9
Es gibt eine Reihe diverser Richtlinien im Bereich der Diskriminierung 10 , wobei die elementaren im Folgenden erörtert werden. Dabei ist der Schutz vor Diskriminierung in den Bereichen Beschäftigung und Beruf entsprechend den Richtlinienvorgaben der Schwerpunkt. 11 Die Richtlinien enthalten parallele Vorschriften, größtenteils sogar mit identischem Wortlaut 12 - insbesondere bei den Bestimmungen zur Definition des Begriffs „Diskriminierung“, zum Anspruch auf Rechtsschutz, zur Aufteilung der Beweislast, positive Maßnahmen und den geforderten Gleichstellungseinrichtungen. 13 Die wesentlichen Inhalte der Richtlinien sollen im Einzelnen kurz vorgestellt werden.
2.1. RL 2000/43/EG - Antirassismusrichtlinie 14
Die Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehand-lungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft sollte bis zum 19.07.2003 umgesetzt werden. Dies ist die Richtlinie mit dem größten Anwen-
7 vgl.Schiek, Europäisches Arbeitsrecht, S. 248
8 vgl. Högenauer, Die europäischen Richtlinien gegen Diskriminierung im Arbeitsrecht, S. 67
9 vgl. Högenauer, Die europäischen Richtlinien gegen Diskriminierung im Arbeitsrecht, S. 67 f.
10 vgl. Thüsing, Europäisches Arbeitsrecht 2008, S. 67 ff.
11 vgl. Europäische Kommission, Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, Jahresbericht 2006,
http://ec.europa.eu/employment_social/fundamental_rights/pdf/pubst/poldoc/annualrep06_de.pdf
12 vgl. Högenauer, Die europäischen Richtlinien gegen Diskriminierung im Arbeitsrecht, S. 61
13 vgl. Schiek, Europäisches Arbeitsrecht, S. 247 ff.
14 vgl. Antidiskriminierungsstelle des Bundes, RL 2000/43/EG, http://eur-
lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32000L0043:DE:HTML
2
dungsbereich und den geringsten Ausnahmen. 15 Sie soll den Schutz vor Diskriminierung in den Bereichen Beschäftigung, Berufsbildung, soziale Sicherheit, Gesundheitsdienste und Zugang zu Gütern und Dienstleistungen gewährleisten. Sie enthält Definitionen der Begriffe „unmittelbare Diskriminierung“, „mittelbare Diskriminierung“, „Belästigung“ und „Viktimisierung“ sowie die Gewährleistung des Anspruchs von Diskriminierungsopfern, ihre Rechte auf dem Gerichts- oder Verwaltungsweg geltend zu machen und Vorschriften zur Verhängung angemessener Strafen gegen die Urheber von Diskriminierung. Weiterhin bietet sie die Aufteilung der Beweislast zwischen Kläger und Beklagtem in Zivil- und Verwaltungssachen, als auch die Forderung nach der Einrichtung einer für die Förderung der Gleichbehandlung und für die unabhängige Unterstützung von Opfern von Rassendiskriminierung zuständigen Stelle in jedem Mitgliedstaat.
2.2. RL 2000/78/EG - Rahmenrichtlinie Beschäftigung und Beruf 16
Die darauf folgende Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ungeachtet der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sollte bis zum 02.12.2003 umgesetzt werdendie Vorgaben bezüglich des Alters bis zum 02.12.2006. Die Bestimmungen zur Definition des „Diskriminierungsbegriffs“, zum Anspruch auf Rechtsschutz und zur Aufteilung der Beweislast sind identisch mit denen der RL 2000/43/EG. Die Richtlinie enthält die Verpflichtung für Arbeitgeber, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um den Bedürfnissen von Menschen mit einer Behinderungen Rechnung zu tragen, welche die für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erforderliche Qualifikation besitzen. Sie lässt jedoch auch eine begrenzte Anzahl von Ausnahmen vom Gleichbehandlungs-grundsatz, beispielsweise zur Wahrung des Ethos religiöser Organisationen oder mit Blick auf die Durchführung zielgerichteter Maßnahmen zur Arbeitsmarkteingliederung älterer oder jüngerer Arbeitskräfte, zu.
15 vgl. NomK/Däubler, Einleitung - Wirksamkeit und Auslegung der EG-Richtlinien, S. 53 Rn. 112
16 vgl. Antidiskriminierungsstelle des Bundes, RL 2000/78/EG, http://eur-
lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32000L0078:DE:HTML
3
Arbeit zitieren:
LL.B. Anita Rückert, 2009, Europäisches Antidiskriminierungsrecht und die Umsetzung in Nationales Recht, München, GRIN Verlag GmbH
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