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• Belling, Claus: Ist die Rechtfertigungsthese zu §218a StGB haltbar?: Zur Rechtfertigung der sogenannten indizierten Abtreibung; de Gruyter; Berlin; New York; 1987
• Deutsch, Erwin: Embryonenschutz in Deutschland; NJW 1991/12; S. 722ff.
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• Eser, Albin: Schwangerschaftsabbruch: Auf dem
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• Giwer, Elisabeth: Rechtsfragen der Präimplantationsdiagnostik; Duncker& Humboldt; Berlin; 2001
• Groh/Lange- Bertalot: Der Schutz des Lebens Ungeborener nach der EMRK;NJW 2005/11;S.714.
• Gropp, Stephanie: Schutzkonzepte des werdenden Lebens; Peter lang; Frankfurt a.M.; 2005
• Hoffacker, Paul; Steinschulte, Benedikt; Fietz, Paul- Johannes; Brinsa, Martin (Hrsg.): Auf Leben und Tod- Abtreibung in der Diskussion; 5. Auflage; Bastei- Lübbe; Bergisch- Gladbach; 1991
• Iliadou, Ekaterini: Forschungsfreiheit und Embryonenschutz; Duncker& Humboldt; Berlin; 1999
• Kriele, Martin: Die nicht- therapeutische Abtreibung vor dem Grundgesetz; Duncker& Humboldt; Berlin; 1992
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http://www.tagesschau.de/inland/verfassungsrichter2.html;
Stand: 2.3. 2008 15:57
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http://www.arte.tv/de/geschichtegesellschaft/abtreibung/Abtreibung/72 3292.html Stand: 5.3. 2008 10:16
• Pro Familia-Standpunkt Schwangerschaftsberatung- Standards
und aktuelle Herausforderungen; 2006
http://www.profamilia.de
Stand: 5.3. 2008 15:56
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http://www.tls.thueringen.de/seite.asp?aktiv=dat01&startbei=datenbank /default2.asp Stand: 5.3. 2008 16:20
Literaturverzeichnis II
Internetverzeichnis III
Einleitung 1
A. Die Nicht- therapeutische Abtreibung- historischen Entwicklung 3
B. Das aktuelle Schutzkonzept. 6
I. Darlegung des Konzepts 6
II. Ein Blick in die Praxis 6
III. Mögliche Änderungen 7
C. Die Grundrechtsposition des Embryos 9
I. Das Recht auf Leben 9
II. Der Schutz der Menschenwürde 11
D. Die Grundrechtsposition der Frau 12
E. Stufungen des vorgeburtlichen Lebensschutzes- Das Konzept Horst
Dreiers 14
I. Darlegung des Konzepts 14
II. Einwände gegen das Konzept 16
Schlussbemerkung 19
Anhang 20
IV
Der Schutz des ungeborenen Lebens kann in unterschiedlichen Zusammenhängen von Bedeutung sein. Hier sollen drei Fallgruppen unterschieden werden: Als erstes zu nennen ist die nicht- therapeutische Abtreibung, die den Hauptteil des Referates in Anspruch nehmen wird. Außerdem zu nennen ist der Fall, dass ein ungeborenes Kind gegen den Willen der Mutter getötet wird. Einen solchen Sachverhalt hatte der EGMR zu entscheiden, da eine im 6. Monat schwangere Frau bei einer Untersuchung ihr Kind verlor. In einem solchen Fall, in dem kein Konflikt zwischen Mutter und dem Ungeborenen vorliegt, spricht einiges dafür, das Recht des Ungeborenen so zu konzipieren, wie das Lebensrecht bereits Geborener. Möglicherweise sei das Leben des Ungeborenen jedoch auch über die Rechte der Mutter zu schützen. 1
Außerdem zu nennen sind die Tatbestände, die innerhalb des Embryonenschutzgesetzes genannt werden So macht sich derjenige nach §1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG strafbar, der menschliche Embryonen zu Forschungszwecken erzeugt. Ebenso soll verhindert werden, dass an bereits vorhandenen Embryonen geforscht wird; außerdem verboten ist das so genannte Klonen. Die Würde des Menschen hat in all diesen Fällen Vorrang vor der Forschung. Der Staat ist von Verfassung wegen verpflichtet, die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) und das Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) zu schützen. Diese objektive Wertentscheidung des Grundgesetzes setzt dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen sowie der Freiheit der Forschung (Art. 5 Abs. 3 GG) Grenzen. 2
Allen drei Fallgruppen gemeinsam ist die Frage, wann der Mensch Mensch und so zum Träger des grundrechtlichen Schutzes des Lebens und der Menschenwürde wird. Neben dem Versuch der Beantwortung dieser Frage, mit einem Blick auf das Grundrecht auf Leben und den Schutz der Menschenwürde, soll auch die Entwicklung der Regelungen zum
1 Ebd.; S. 715.
2 Deutsch: Embryonenschutz in Deutschland; NJW 1991/12; S. 722f.
Schwangerschaftsabbruch bis zu der heute geltenden Regelung hier diskutiert werden. Neben dieser weitestgehend herrschenden Meinung muss jedoch auch das davon abweichende Konzept Horst Dreiers zur Sprache kommen, der von einem gestuften vorgeburtlichen Lebensschutz spricht. Letztendlich soll ein Gespräch in einer Schwangerschaftskonfiktberatungsstelle einen Blick in die gängige Praxis der Beratung ermöglichen.
Als Beginn der Veränderung im Bewusstsein der Menschen und somit der Ansicht zu Abtreibungsregeln können die 60er Jahre angesehen werden. Hier entstand ein Klima, das zu einer liberaleren Haltung der Gesellschaft in der Abtreibungsfrage geführt hat. So nahmen die gesetzeswidrigen Abtreibungen Jahr für Jahr zu. Aus diesen Gründen standen in den 70er Jahren Reformbestrebungen an. Das Ziel bestand dabei darin, den wirksamen Schutz des ungeborenen Lebens mit der grundrechtlich geschützten Position der Frau in Einklang zu bringen. Der im Jahr 1972 von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Strafrechtsreform sah ein enges Indikationenmodell vor, da man einen wirksamen Schutz anders nicht gewährleistet sah. Das Gesetzgebungsverfahren konnte in dieser Wahlperiode jedoch nicht zu Ende gebracht werden. In einem neuen Entwurf war vorgesehen, dass der Abbruch der Schwangerschaft, wenn er mit Einwilligung der Schwangeren innerhalb von 12 Wochen seit der Empfängnis von einem Arzt vorgenommen wurde, straflos bleibt (§218a i.d.F. des 5. StrRG). Diesem Entwurf gab der Gesetzgeber den Vorzug. 3 In Folge dessen kam es zum ersten Schwangerschaftsabbruchsverfahren des Bundesverfassungsgerichts.
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die sogenannte Fristenregelung, wonach der Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis unter bestimmten Voraussetzungen straffrei bleibt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Mit diesem Urteil aus dem Jahr 1975 wurde die Fristenregelung mit Beratungspflicht für nichtig erklärt. In den Entscheidungsgründen heißt es: „Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1Abs. 1 GG).“ 4 Außerdem wird deutlich gemacht, dass die Schutzpflicht des Staates nicht nur unmittelbare staatliche Eingriffe in das sich entwickelnde Leben verbietet, sondern dem Staat auch gebietet, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen. Der Lebensschutz der Leibesfrucht
3 Gropp: Schutzkonzepte des werdenden Lebens; S. 74.
4 BVerfGE 39,1.
genießt grundsätzlich für die gesamte Dauer der Schwangerschaft Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren und darf nicht für eine bestimmte Frist in Frage gestellt werden. Eine Fortsetzung der Schwangerschaft ist unzumutbar, wenn der Abbruch erforderlich ist, um von der Schwangeren eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes abzuwenden. Darüber hinaus steht es dem Gesetzgeber frei, andere außergewöhnliche Belastungen für die Schwangere, die ähnlich schwer wiegen, als unzumutbar zu werten und in diesen Fällen den Schwangerschaftsabbruch straffrei zu lassen. Das Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 wurde somit der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, das werdende Leben zu schützen, nicht in dem gebotenen Umfang gerecht. 5 Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Senates wurde durch das 15. Strafrechtsänderungsgesetz vom 18.5. 1976 die Fristenlösung 6 durch ein weit gefasstes Indikationenmodell 7 ersetzt. In §218a StGB wurden legale Gründe eines Schwangerschaftsabbruchs genannt, wozu neben der Gefahr der Schädigung des Kindes auch eine auf Sexualdelikten beruhende Schwangerschaft gehörte. Die Diskussion um die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs fand jedoch damit noch kein Ende.
Den Höhepunkt der Diskussion stellte die Wiedervereinigung Deutschlands dar, da beide deutsche Länder unterschiedliche Regelungen hatten: in der BRD war es die Indikationenregelung, in der DDR die liberalere Fristenlösung. In einer neuen einheitlichen Regelung von 1992 blieb Schwangerschaftsabbruch nach §218 StGB grundsätzlich strafbar und verboten. Den Kern der Regelung bildete die Fristenlösung mit Beratungspflicht gemäß §218a StGB. Danach sollte der Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig sein, wenn die Schwangere den Abbruch verlangt und dem Arzt eine Bescheinigung vorlegen kann, dass sie mindestens drei Tage vor dem Eingriff eine Beratung in
5 BVerfGE 39, 1.
6 Fristenlösung: Zulässigkeit des Schwangerschaftsabbruchs bis zu einem bestimmten
Schwangerschaftsalter, Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren und Schutz des ungeborenen
Lebens gleichrangig.
7 Indikationslösung: Zulässigkeit des Schwangerschaftsabbruchs nur bei Vorliegen - mehr oder
weniger weitgehender - besonderer Zulässigkeitsvoraussetzungen. Schutz des ungeborenen
Lebens hat Vorrang.
[Enzyklopädie: Fristenregelung. DB Sonderband: Wikipedia 2005/2006, S. 275602]
Arbeit zitieren:
Alexandra Kloß, 2008, Der Schutz des ungeborenen Lebens, München, GRIN Verlag GmbH
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