A. Abgrenzung des Themas
Im Rahmen einer rechtlichen Volkskunde, die sich mit der Überschneidung unterschiedlicher Rechtsauffassungen, d.h. dem Überschneiden von traditioneller Rechtsauffassung und Bräuchen, die sich im Bewusstsein der Bevölkerung gehalten haben, sowie der staatlichen Gesetzgebung, beschäftigt, soll nun der Frage nachgegangen werden, inwieweit das patriarchale System der Albaner auf dem Balkan und ihr Verhältnis zu staatlichen Institutionen hier - auf die Verbindung von Recht und Volkskunde - zutrifft. Im Laufe der Zeit fiel mir auf, dass dieses Thema jedoch nicht nur Recht und Volkskunde betrifft, sondern auch durch die Ereignisse der jüngsten Geschichte sehr starken politischen Charakter hat, und somit gewisse Gefahren in sich birgt. Bei der Auswertung der unterschiedlichen Sekundärliteratur muss daher auch der jeweilige politische - oder gar nationale - Standpunkt berücksichtigt werden.
B. Allgemeines über das Gewohnheitsrecht
I. Geographische Abgrenzung
Zwar leben die Albaner des westlichen Balkans in geographisch zusammenhängenden Gebieten, dennoch sind sie durch verschiedene Staatsgrenzen voneinander getrennt und leben daher in diversen politischen Systemen. Aus diesem Grunde kann auch nicht von einem einheitlichen Verhältnis der Albaner zu dem jeweiligen Staate gesprochen werden. Offiziell lebt die albanische Volksgruppe in drei Staaten: in Albanien, der Republik Makedonien und der Bundesrepublik Jugoslawien 1 .
Die Albaner der letztgenannten Regionen strebten meistens nach Unabhängigkeit, da sie sich nach eigener Auffassung unter Fremdherrschaft befinden. Die albanische Tendenz, fremde Herrscher nicht anzuerkennen und deren jeweilige Regierungsform auszuhöhlen, kann bis in die Geschichte zurückverfolgt werden, wie wir später noch sehen werden. Das „klassische“ Gewohnheitsrecht der Albaner muss in der heutigen Zeit räumlich eingegrenzt werden. Zu beachten ist auch, dass es heutzutage nicht mehr über die selbe Bedeutung verfügt wie früher, und ausserdem lokal unterschiedlich ausgeprägt ist. Bekannt ist es heute noch im gebirgigen, unzugänglichen Norden Albaniens (vor allem in den Bezirken Mirdita, Kukës und Tropoja), sowie in Teilen des Kosovo. Inwiefern die angrenzenden albanischen Territorien Montenegros noch davon betroffen sind, ist mir unbekannt.
1 Albanische Minderheiten anderer Staaten wie z.B. Süditalien, Kroatien u.ä. bleiben unberücksichtigt.
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Auch die slawische Gesellschaft Montenegros gilt bis heute als patriarchal, ist aber mit dem Rechts- und Gesellschaftssystem der Albaner nicht mehr vergleichbar. Als das bekannteste albanische Gewohnheitsrecht ist der Kanuni i Lekë Dukagjinit, das Gesetz des Leka von Dukagjin 2 , das in den oben beschriebenen Gebieten noch bekannt ist. Für Mittelalbanien sind andere Formen des Kanun belegt, die aber heute kaum mehr von Bedeutung sind (Baxhaku/Kaser 1996: 318). So kann festgestellt werden, dass bei den südalbanischen Stämmen, den Tosken, der Kanun aus dem Alltag verschwunden ist, und er nur noch bei Teilen der Nordalbaner, der Gegen, anzutreffen ist.
II. Herkunft des Kanun
1. Die Entwicklung des Gewohnheitsrechtes bei den Albanern
Das Gewohnheitsrecht wird oftmals als ein Relikt aus der Zeit der Illyrer angesehen und scheint seine Wurzeln auch in eben jener Zeit zu haben.
Karl Kaser führt diese Gewohnheit auf die naturräumlichen Bedingungen im Balkanraum zurück und umschreibt dies mit der „Ordnung von Berg und Tal“: Berg und Tal stellten die entscheidensten Faktoren für den Lebensrhytmus der pastoralen Gesellschaften dar, die die Elemente Sommer- und Winterweide, Armut und Reichtum usw. beinflussten. Ein weiterer Faktor ist die sogenannte „Logik des kurzen und des langen Weges“, der den Lebensrhytmus der Bergstämme bestimmte 3 (Kaser 1992: 55).
Diese Faktoren führten zu einer gewissen geographischen Abgeschlossenheit der Bevölkerung, so dass die Lebensgewohnheiten weiter bestehen blieben, obwohl sich die Welt außen herum im Laufe der Jahrhunderte grundlegend veränderte (Kaser 1992: 77/78). Bis heute haben sich, vor allem in Albanien, völlig isolierte Dörfer erhalten, die nur über Eselspfade erreicht werden können, die Einwohner also nur beritten oder zu Fuß mit der Außenwelt in Verbindung treten können 4 .
Als die Römer den westlichen Balkan unterwarfen, fanden sie bei der autochtonen Bergbevölkerung bereits ein Gewohnheitsrecht vor, das ihren eigenen Gesetzen zuwiderlief. Auch später, in byzantinischer Zeit, und vor allem in der darauf folgenden osmanischen
2 Dukagjin ist die albanische Bezeichnung des westlichen Teils des Kosovo, der von den Serben wiederum
„Metohija“ genannt wird.
3 Gemeint ist damit die Länge des Weges zu den Winter- bzw. Sommerweiden.
4 Solche Dörfer dienten in der Ära Enver Hoxhas oftmals als Verbannungsdörfer.
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Epoche, gelang es den Fremdherrschern nie, den Kanun abzuschaffen. Obwohl vor der türkischen Invasion die albanischen Wirtschafts- und Gesellschaftsnormen in Auflösung begriffen waren, wurden diese durch die Eroberung wieder verstärkt: Die Stadtbevölkerung sowie die Bewohner des Flachlandes zogen sich in die Berge zurück, wo sie sich den dort herrschenden Gesetzen unterwarfen (Gashi 1994: 63). Der Kanun galt über Jahrhunderte hinweg als das einzige konstante Element der albanischen Gesellschaftsordnung. Die osmanischen Statthalter mussten den Kanun in einigen Gebieten sogar als rechtmäßige Ordnung anerkennen (Gashi 1994: 65).
Ein Merkmal des albanischen Gewohnheitsrechtes ist die Fixierung auf das eigene Haus. Aufgrund der Eigenart, sich nicht um fremde Gesetze zu kümmern und stattdessen eine eigene Verteidigungspolitik zu verfolgen, hatte (und hat noch immer) das Haus auch die Funktion einer schützenden Burg 5 . Diese Fixierung auf das Haus hatte auch zur Folge, dass bei den Albanern in ihren nördlichen Gebirgsregionen lange Zeit jegliches Nationalgefühl fehlte. Zwar kämpften sie 1912 für die Unabhängigkeit Albaniens mit, aber ein modernes Rechtssystem zu installieren, wie es die neue Regierung nach der Erlangung der Staatlichkeit wünschte, stieß bei der Bevölkerung dieser Gebiete auf Ablehnung. Jedes andere Recht außerhalb der eigenen Rechtsauffassung wurde als Einmischung in die eigenen Angelegenheiten und als Eingriff in die Souveränität des Hauses betrachtet (Gashi 1994: 69/70). Daher kam es in Folge wiederholt zu Aufständen, wie etwa im Jahre 1921, als die katholischen Mirditen-Stämme eine „Republik Mirdita“ ausriefen, aus Protest gegen die von Moslems gestellte Regierung in Tirana, die bestrebt war, die Stammesgebiete unter staatliche Kontrolle zu bekommen. Bis zum Zweiten Weltkrieg sollte dies nie gelingen (Kaser 1992: 378).
Nach 1945 ging die Entwicklung in den Ländern unterschiedliche Wege: Die Kommunisten Albaniens machten sich daran, das Gewohnheitsrecht zu bekämpfen, und dehnten die Staatsmacht - zunächst erfolgreich - bis in die Bergregionen aus. Bei den Albanern Jugoslawiens blieb die Bindung zu Haus und Kanun, vor allem auf dem Land, weiterhin bestehen. Besonders im Kosovo ist das Festhalten an den eigenen Rechtsvorstellungen zum politischen Akt geworden: Die serbische/jugoslawische Staatsmacht sollte durch den Widerstand der albanischen Bevölkerung geschwächt und langsam ausgehöhlt werden (Gashi 1994: 70). Auch heute, nach dem Ende der serbischen Präsenz im
5 Im Norden Albaniens und im Westen des Kosovo haben sich bis heute noch viele dieser wehrhaften
Wohnhäuser bzw. Wohntürme, genannt kulla, erhalten.
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Kosovo und deren Ablösung durch NATO und UNMIK, gelten eigene Rechtsauffassungen im Rahmen der Großfamilie fort.
Der Kanun Albaniens hatte alle Jahrhunderte überdauert und lebte in einer Koexistenz mit den verschiedensten fremden Gesetzen: Neben den Regeln der eigenen Familie galt der Kanun im Bergland, gleichzeitig galten das osmanische Recht, das islamische Recht (Scharia), und teilweise das katholische Kirchenrecht (Baxhaku/Kaser 1996: 317-319), während das Gewohnheitsrecht später mit dem Regelwerk der kommunistischen Machthaber unter Enver Hoxha konkurrierte.
2. Der Kanun des Leka Dukagjin
Bis heute konnte Leka Dukagjin, nach dem der Kanun benannt ist, nicht hinreichend identifiziert werden. Die meisten Historiker rechnen ihn jenem Leka III. Dukagjin zu, der von 1410 bis 1481 gelebt hatte, Mitstreiter von Gjergj Kastrioti, genannt Skenderbeg, gegen die osmanische Fremdherrschaft war, und der in zahlreichen Legenden aus Nordalbanien auftaucht.
Unsicher ist auch, ob Dukagjin den Kanun kodifiziert und in Kraft gesetzt hat, oder ob es sich hier um eine Sammlung von Rechtsbräuchen handelt, die im Laufe der Jahrhunderte und unter unterschiedlichen Einflüssen Gestalt annahm (uriü 1998: 40).
Eine andere Theorie besagt, dass der nordalbanische Kanun unter Einfluss des serbischen Gesetzbuches des Zaren Dušan (Dušanov zakonik) entstand, da bis Ende des 14. Jahrhunderts das Gebiet Albaniens weitgehend unter serbischer Herrschaft stand (uriü 1998: 42/43). Der Kanun war bis 1941 ungeschriebenes Gesetz. Erst unter italienischer Besatzung wurde er von Shtjefën K. Gjeçovi in italienischer Sprache kodifiziert und veröffentlicht. Eine Übersetzung in andere Sprachen erfolgte später 6 .
Bis zu diesem Zeitpunkt bestand keinerlei Bedürfnis, den Kanun schriftlich festzuhalten. Ein Dorfältester hatte dem Forscher Walter Peinsipp einst den Grund dazu erklärt: „Der Mann tut aber besser, sein Recht sich in den Kopf statt aufs Papier zu schreiben, damit er es überall bei sich hat. Er selber hat zu wissen, was ihm zusteht und was nicht, was er zu tun und zu lassen hat.“ (Peinsipp 1985: 43).
6 Auch über das Datum der Aufzeichnung des Kanun herrscht Unklarheit: Karl Kaser gibt dieses mit 1913 an.
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Arbeit zitieren:
Nikolaus Wilhelm-Stempin, 2001, Das albanische Gewohnheitsrecht aus der Perspektive der rechtlichen Volkskunde, München, GRIN Verlag GmbH
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