Einleitung
Im 18. Jahrhundert entwickelten sich neue Formen der Rekrutierung, was mit der Trans-formation der einstigen Söldnerheere zu stehenden Heereskörpern einherging. Diese Wandlung im Militärwesen leistete eine solide Rekrutierungsgrundlage und ermöglichte die Aufstellung von großen Heereskontingenten.
Die vorliegende Arbeit erörtert die Frage nach den wesentlichen Unterschieden und Gemeinsamkeiten zwischen den beiden Rekrutierungsformen in Preußen und Habsburg. Die Übernahme des preußischen Rekrutierungssystems durch die habsburgische Monarchie wurde nicht vollständig umgesetzt, da diese ein Vielvölkerstaat war, der seinen unterschiedlichen Ethnien Konzessionen bereiten musste.
Aus Platzgründen ist es dem Autor nicht möglich, eine umfassende Gesamtdarstellung aller Ungleichheiten und Übereinstimmungen der preußischen und habsburgischen Soldatenrekrutierungen zu geben, sondern nur bestimmte Teilaspekte darzulegen. Aus diesem Grunde können Themen wie die soziale Militarisierung oder die Rolle des Adels im Offizierskorps nicht behandelt werden.
Zu Beginn wird die jeweilige Form der Rekrutierung vor der Einführung des Kantonsreglements bzw. des Konskriptionssystems in einem kurzen Überblick dargestellt, um die Modifikationen der Heeresreformen in Preußen und Habsburg zu verdeutlichen. Der darauffolgende Abschnitt widmet sich dem konkreten Vergleich der beiden Heeresverfassungen von 1733 bzw. 1770 unter den Gesichtspunkten des Beurlaubungssystems, den Wesenszügen der neuen Rekrutierungssysteme bei deren Einführung, den Exemtionen, den Heeresdienstpflichtigen und die Bedeutung für die allgemeine Wehrpflicht. Beide Rekrutierungsmodifikationen gingen mit wesentlichen inneren Reformen einher. Friedrich Wilhelm I. vergrößerte sein Heer um rund 50 % während seiner Regierungszeit, was mit den Gegebenheiten der heimischen Wirtschaft in Einklang gebracht werden musste. Dies erfolgte in einer relativ langen Phase des Friedens. Die habsburgische Monarchie war indessen ständigen Konflikten ausgesetzt, die die Einführung einer neuen Rekrutierungsform auf breiterer Basis als Notwendigkeit mit sich brachten. Die militärische Auseinandersetzung mit Preußen in den Schlesischen Kriegen und die Türkenkriege offenbarten die Mängel des Rekrutierungssystems, sodass eine Orientierung am preußischen Pendant vorgenommen wurde, um eine möglichst große Zahl von Soldaten zur Verfügung zu haben.
1. Kurzer Überblick über den Heereszustand vor der Einführung des Kantonsystems bzw. des Konskriptionssystems
1.1 Das Heer Preußens zu Beginn der Regierungszeit Friedrich Wilhelms I.
Das vorrangige Ziel des Königs war die massive personelle Vergrößerung und qualitative Verbesserung des Heeres. Gleichzeitig verfolgte er eine autarke Militärfinanzierungspolitik, die die Abhängigkeit von ausländischen Subsidien durch eine strikte Sparpolitik reduzieren sollte. Friedrich Wilhelm I. richtete sein Hauptaugenmerk vor allem auf eine intensive Soldatenbeschaffung. Jedoch liefen diesem Projekt die hohen Desertionszahlen zuwider. Die berüchtigte preußische Strenge im Dienst bewegte viele Rekruten zur Fahnenflucht. Um die Effektivität des Heeres zu optimieren, löste der König 1713 die Milizorganisationen auf 1 . Diese unter Friedrich I. (III.) geschaffenen Militäreinheiten dienten der Landesverteidigung Preußens im Falle der Abwesenheit der stehenden Regimenter an ausländischen Kriegsschauplätzen. Den sogenannten „Soldatenkönig“ veranlasste wahrscheinlich seine Geringschätzung der militärischen Brauchbarkeit der Miliz und die Einschränkung des Rekrutenpotenzials für die stehenden Einheiten durch die Enrollierung für die Landmiliz zu diesem Schritt 2 . Die Kompaniechefs waren selbst verantwortlich für die Ausstattung ihrer Regimenter, sodass sie sich gegenseitig die bäuerlichen Rekruten abjagten, um ihre Einheit vollzählig bzw. „überkomplett“ zu halten. Zunächst wurde auch die gewaltsame Werbung als Mittel zur Rekrutierung angewandt. Dadurch setzte eine „Depeuplierung des platten Landes“ 3 ein, da Bauern ihre Scholle und auch Arbeiter die städtischen Manufakturen verließen. Gleichzeitig ebbte die Immigration zunehmend ab, sodass komplette Wirtschaftszweige zu erliegen drohten. Aus diesem Grunde wurde schon 1714 die inländische Zwangswerbung verboten und nur noch eine gewaltlose Soldatenrekrutierung erlaubt 4 . Dennoch wandten preußische Werbeoffiziere weiterhin Gewalt bei der Truppenwerbung an, weshalb in den 1720er Jahren Edikte erlassen wurden, die diesem
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Missstand Abhilfe schaffen sollten 5 . Jedoch endeten die Werbeexzesse de facto erst ab 1733 mit der Einführung des Kantonsreglements 6 .
1.2 Die Armee Habsburgs unter Maria Theresia
Bis ungefähr zur Mitte des 18. Jahrhunderts rekrutierte das habsburgische Heer seinen Mannschaftsersatz durch die Werbung Freiwilliger (Söldner) und die Landrekrutenstellung. Bei letzterer waren die böhmisch-österreichischen Stände verpflichtet, unterschiedlich hohe Rekrutenquoten aus dem Kreise ihrer eigenen Untertanen, die von den Landtagen bewilligt werden mussten, zu stellen 7 . Die Staatsreformen Maria Theresias von 1748-49 verfolgten die Modifizierung der Heeresergänzung;. unter ihrer Führung wurden die habsburgischen Regimenter dazu verpflichtet, sich ausschließlich durch freie Werbung komplett zu halten und diese sollte vor allem im Heiligen Römischen Reich erfolgen. Die Desertionszahlen stiegen jedoch stark an, weshalb 1753 die Entscheidung zur Heranziehung der eigenen Bevölkerung zum Militärdienst getroffen wurde. Hierdurch entstand die sogenannte „perpetuierliche Komplettierungsmannschaft“, die sich aus rund 24.000 bäuerlichen Untertanen aus den böhmisch-österreichischen Ländern zusammensetzte. Jene Rekruten exerzierten in Friedenszeiten an Sonn- und Feiertagen, um im Kriegsfalle die Verluste auch qualitativ kompensieren zu können, wobei ab 1753 eine Volkzählung zu Ermittlung der Wehrtauglichen erfolgte. Die Realisierung der Komplettierungsmannschaft wurde allerdings schon vor dem Siebenjährigen Krieg verworfen, sodass auf das alte System der Landrekrutengestellung zurückgegriffen wurde. Dieses traditionelle Rekrutierungssystem konnte im Krieg gegen Preußen nicht ausreichend Mannschaftsersatz schaffen, wodurch Menschenjagd und -handel seitens der Obrigkeit brutale Züge annahmen 8 . Auch schon während des militärischen Konfliktes von 1756 bis 1763 wurde die Notwendigkeit einer veränderten Form der Heeresergänzung erkannt 9 , was in der Einführung des Konskriptionssystems seinen Kristallisationspunkt fand.
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2. Die preußische Kantonsverfassung von 1733 im Vergleich zur habsburgischen Konskriptionsverfassung von 1770
2.1 Die preußische Enrollierung und die habsburgische Konskription
Die preußische und die habsburgische Form der Rekrutierung bauten beide auf einer festgelegten Zahl von sogenannten Feuerstellen 10 für jeden einzelnen Kanton auf. Diese bildeten die Grundlage der Enrollierung (Erfassung) und Rekrutierung von Soldaten aus dem ländlichen Raum 11 . Jene Feuerstätten finden in der Kabinettsordre Friedrich Wilhelms I. vom 1. Mai 1733 an das Regiment Finckenstein und an das von Marwitz besondere Erwähnung:
[…] So habe ich resolvirt und zur Conservation der Armée gut befunden, eine richtige Disposition zu machen, was jedes Regiment zu seinen enrollirten für Oerther und Feuer-Stetten haben soll. Ich schicke Euch also die Disposition, was euer Regiment für Feuer-Stetten bekommet, an der Zahl 7790, so in 10 Theile getheilet auf jede Compagnie ohngefehr 700 und etliche 10 Feuer-Stellen ausmachet. 12
Demzufolge erhielt jedes Regiment einen fest abgegrenzten Kanton zur Rekrutierung, in welchem vor allem junge Bauern erfasst wurden. Diese Erfassung durch die Militärverwaltung, welche besonders die Jugendlichen eines Kantons registrierte, brachte den entscheidenden Vorteil mit sich, dass die Mannschaftsersatzstärke genau planbar und nicht mehr nur abschätzbar wurde. Die Enrollierten mussten als äußeres Zeichen ihrer Zugehörigkeit zum Militärnachwuchs permanent ein bestimmtes Montierungsstück tragen, entweder eine rote Halsbinde oder einen „Regimentspüschel” am Hut 13 . Das Prinzip der Enrollierung zur Rekrutenerfassung wurde jedoch schon vor 1733 praktiziert. Jedoch erst das Kantonsreglement legalisierte diese Praxis. Seit den 1720er Jahren waren die Standortkommandeure darauf bedacht möglichst frühzeitig ihren potentiellen Rekrutennachschub in Konkurrenz zu anderen Kommandeuren zu sichern. Vornehmlich wurde Nachwuchs aus dem Umland enrolliert, um einen „überkompletten Zuwachs” sicherzustellen. Jährlich wurden die Taufregister und „Civilstandslisten” 14 der Bürgermeister
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bzw. Dorfschulzen von den Offizieren überprüft. Allerdings waren die eingeschriebenen Minderjährigen bis sie eine notwendige Körpergröße und das Konfirmationsalter erreicht hatten mit Hilfe eines Laufpasses vom Militärdienst befreit 15 . Im „Reglement Vor Die Königlich Preußische Infanterie” vom 1. März 1726 wird diese Regelung konkretisiert:
Die Regimenter können die junge Leute nach ihrem Gefallen enroliren, aber der Capitaine soll keinen enrolirten jungen Burscher eher zur Fahne schweren lassen, bevor er nicht zum Heiligen Abendmahl gewesen ist, damit der Eyd nicht profaniret werde. 16
Somit wurde von oberster Stelle die bereits bestehende Enrollierungspraxis der Kompaniechefs offiziell anerkannt 17 .
Die Einteilung in Werbebezirke fand in der Habsburger-Monarchie erst 1773 statt 18 , wobei anfangs die Regelung auf die böhmischen, nieder- und innerösterreichischen Er-blande beschränkt blieb 19 . Mit der Einführung des Konskriptionssystems ging die Durchführung einer allgemeinen Seelenbeschreibung und Nummerierung aller Häuser parallel einher. Von dieser administrativen Reform blieben anfangs z.B. die italienischen und belgischen Provinzen sowie Tirol, Vorderösterreich und Ungarn ausgeschlossen 20 . An dieser Stelle wird eine Affinität zum preußischen Pendant sichtbar. In den ostelbischen Provinzen Preußens wurde das Kantonsreglement 1733 offiziell eingeführt, jedoch blieben die Westterritorien bis 1735 befreit 21 . Hier wurden den unterschiedlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung getragen. Die Hauptprovinzen Preußens (Kur- und Neumark, Pommern, Magdeburg, Halberstadt, Ostpreußen) besaßen einen hauptsächlich agrarisch geprägten Charakter. Der überwiegende Großteil der Untertanen ernährte sich durch den Ackerbau und gehörte der Landbevölkerung an. Die Westprovinzen hingegen unterschieden sich in mehreren Punkten (z.B. Sozialstruktur, Verwaltungsapparat und Rechtswesen) wesentlich von den Territorien östlich der Elbe 22 . Auch in den habsburgischen Territorien herrschten innerhalb unterschiedliche Rekrutierungspraktiken. Dabei steht die anfängliche Beschränkung der Seelenkonskription auf die kernösterreichischen Gebiete (Böhmen, Mähren, Österreich-Schlesien, Ös- ^
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Arbeit zitieren:
Stefan Rudolf, 2008, Das preußische Kantonsreglement von 1733 im Vergleich zum habsburgischen Konskriptionswesen von 1770, München, GRIN Verlag GmbH
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