Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis I
Abbildungsverzeichnis. II
A. Einleitender Teil. 1
I. Grundsätzliches zur Prüfung des Eigenkapitals 1
II. Gang der Darstellung. 2
B. Die Prüfung der einzelnen Positionen des Eigenkapitals 3
I. Das gezeichnete Kapital. 3
1. Ausstehende Einlagen 5
2. Kapitalerhöhung. 6
3. Kapitalherabsetzung 7
II. Die Rücklagen 8
1. Überblick 8
2. Kapitalrücklage 9
3. Gewinnrücklagen 12
a. Allgemeines. 12
b. Gesetzliche Rücklage 12
c. Rücklage für eigene Anteile. 14
d. Satzungsmäßige Rücklage 16
e. Andere Gewinnrücklagen 16
III. Das Jahresergebnis 19
C. Schlusswort 20
Literaturverzeichnis 22
3
Abkürzungsverzeichnis
AG Aktiengesellschaft bzw. beziehungsweise d.h. das heißt etc. et cetera gem. gemäß GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GuV Gewinn und Verlustrechnung KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien max. maximal mind. mindestens o.ä. oder ähnliche (s) o.g. oben genannte (r, s) RL Rücklagen u.a. unter anderem vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel
I
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Rücklagenarten
Abbildung 2: Verwendung der gesetzlichen Rücklage und der Kapitalrücklage
II
A. Einleitender Teil
I. Grundsätzliches zur Prüfung des Eigenkapitals
„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Die Gültigkeit dieser Aussage ist unbestritten.“ 1 Der Gesetzgeber hat sich dieser Weisheit ebenfalls angenommen und mit dem § 316 I S. 1 HGB angeordnet, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 HGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen sind. 2 Ist der Jahresabschluss nicht einer derartigen Prüfung unterzogen worden, gilt er als nicht festgestellt (§ 316 I S. 2 HGB).
Das Ziel der Prüfung des Eigenkapitals im Rahmen der handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung ist es zu kontrollieren, ob eine Unternehmung bei der Erstellung ihrer Bilanz alle gesetzlichen Vorschriften sowie ergänzende Bestimmungen in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag eingehalten hat, die das Eigenkapital betreffen. Die Prüfungsaufgabe beschränkt sich jedoch nicht nur darauf, über Abweichungen des bilanzierten Eigenkapitals und den dazu gehörenden gesetzlichen Vorschriften zu berichten. Vielmehr soll der Prüfer die Unternehmensleitung auf normwidrige Wertansätze der Gliederung und der Berichterstattung hinweisen und deren Korrektur anregen, denn Änderungen können ausschließlich von der Geschäftsleitung durchgeführt werden. Erst in zweiter Linie soll der Abschlussprüfer von derartigen Abweichungen berichten, nämlich erst dann, wenn eine Korrektur nicht mehr möglich ist. 3 Die Überprüfung des in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals ist also in erster Linie eine Kontrollfunktion. Weiter betrachtet stellt diese Prüfung jedoch auch eine Informations- und Beglaubigungsfunktion dar. 4 Den gesetzlichen Vertretern, dem Aufsichtsrat und den Gesellschaftern der zu prüfenden Unternehmung dient der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers als Information. Die breite Öffentlichkeit (Staat, Arbeitnehmer etc.) lässt sich durch den Bestätigungsvermerk des Prüfers die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses beglaubigen.
Der Umfang der Jahresabschlussprüfung ist im § 317 I S. 3 HGB geregelt. Da das Handelsgesetzbuch jedoch keine Einzelheiten über den Prüfungsablauf des Eigenkapitals beinhaltet, ist es dem Prüfer möglich, die Prüfung je nach vorliegender Situation anzupassen. D.h., die Intensität und der Umfang der Prüfungen der einzelnen Posten des Ei-
1 Lück,W., Wirtschaftsprüfung und Treuhandwesen, 1991, S. 1
2 (Vgl.) Ouick, R., Risiken der Jahresabschlußprüfung, 1996, S. 1
3 (Vgl.) Leffson, U., Wirtschaftsprüfung, 1988, S. 326
4 (Vgl.) Penné, G./ Schwed/ F., Janßen, S., Bilanzprüfung, 2000, S. 3
1
genkapitals hängen vom Vorhandensein bestimmter Tatsachen (Erstprüfung etc.) ab und liegen damit im Ermessen des Prüfers. Die allgemeinen Berufsgrundsätze eines Wirtschaftsprüfers, nämlich Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Ei-genverantwortlichkeit dürfen dabei natürlich nicht missachtet werden.
II. Gang der Darstellung
Die Prüfungshandlungen, die sich im Rahmen der Jahresabschlussprüfung, speziell der des Eigenkapitals, ergeben werden im Hauptteil „Die Prüfung einzelner Positionen des Eigenkapitals“ dargestellt und erläutert. Die nachfolgenden Ausführungen orientieren sich an der vom Gesetzgeber im § 266 III A HGB für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften vorgegeben Untergliederung des Eigenkapitals. Dieser Gliederung folgend werden die einzelnen Posten des Eigenkapitals zu Beginn des jeweiligen Kapitels kurz vorgestellt. Die Prüfungshandlungen ergeben sich oftmals aus der Charakteristik der einzelnen Positionen, so dass sich eine einleitende Beschreibung der zu prüfenden Posten vereinfachend auswirken soll.
Die anschließenden Ausführungen befassen sich nicht mit allen Gesellschaftsformen. Es wurden speziell die Prüfungsabläufe erläutert, die sich für Kapitalgesellschaften gem. § 267 II und III HGB ergeben. Die Darstellungen beschränken sich demnach auf mittelgroße und große Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschafen auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und passen sich somit der Vorgabe des Gesetzgebers an. Denn gem. § 316 I HGB sind nur die vorgenannten Gesellschaften dazu verpflichtet, ihren Jahresabschluss prüfen zu lassen. Begründet wird diese Vorschrift mit einer höheren Verantwortung von Kapitalgesellschaften gegenüber ihren Gläubigern, Anteilseignern, Arbeitnehmern u.a..
Auf eine Darstellung von Prüfungsabläufen, die sich aufgrund branchenspezifischer Gesellschaften (Versicherer, Banken) ergeben wird nicht eingegangen.
In den Kapiteln B. I. 2. und 3. werden Prüfungsaufgaben beschrieben, die sich nach einer Erhöhung bzw. Herabsetzung des gezeichneten Kapitals ergeben. Da eine Darstellung aller Formen der Kapitalerhöhung bzw. der Kapitalherabsetzung zu umfangreich ist, befassen sich die anschließenden Ausführungen lediglich mit der Kapitalerhöhung gegen Einlagen sowie mit der ordentlichen Kapitalherabsetzung bei einer Aktiengesellschaft.
2
Das Kapitel B. III. fasst den Gewinn- und Verlustvortrag, den Jahresüberschuss undfehlbetrag sowie den Bilanzgewinn und -verlust unter der Überschrift Jahresergebnis zusammen.
Im Schlussteil wird der Prüfungsablauf des Eigenkapitals im Rahmen der handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung noch einmal kompakt dargestellt, außerdem wird auf die Bedeutung der Prüfung für die Gesellschaft und deren Umwelt eingegangen.
B. Die Prüfung der einzelnen Positionen des Eigenkapitals
I. Das gezeichnete Kapital
„Gezeichnetes Kapital ist gem. § 272 I S.1 HGB der Teil des Eigenkapitals, auf den die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist.“ 1 Der Wortlaut dieser Vorschrift ist missverständlich, da bei Kapitalgesellschaften nicht die Gesellschafter selber, sondern das Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern haftet. 2 Die Gesellschafter haften lediglich in Höhe ihrer Einlage, zu deren Aufbringung sie sich verpflichtet haben. 3 Zutreffend ist die im Gesetz gewählte Formulierung ausschließlich für die persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA, da diese für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt haften.
Durch die Bezeichnung gezeichnetes Kapital anstelle der gesellschaftsrechtlichen Begriffe Grundkapital (AG und KGaA) und Stammkapital (GmbH) soll eine Vereinheitlichung der Begriffe und eine damit verbundene verbesserte Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse erzielt werden. Außerdem wird verdeutlicht, dass das gezeichnete Kapital nicht notwendigerweise auch das eingezahlte Kapital darstellt. 4 Es handelt sich vielmehr um eine abstrakte und formelle Rechengröße, die keiner selbständigen Bewertung unterliegt, sondern durch die Summe der Nennwert aller Aktien bzw. aller Stammeinlagen dargestellt wird.
Die betragsmäßige Höhe des gezeichneten Kapitals wird in der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag fixiert, wobei die vom Gesetzgeber festgelegten Beträge nicht unterschritten werden dürfen. Die AG muss demnach ein Grundkapital von mind. 50.000 Eu-
1 Bähr,G./ Fischer-Winkelmann, W., Buchführung, 2001, S.246
2 (Vgl.) Adler/ Düring/ Schmaltz, Rechnungslegung, 1997, S. 315, Band 5
3 (Vgl.) Federmann, R., Handelsrecht und Steuerrecht, 2000, S. 282
4 (Vgl.) Deutscher Bundestag (Hrsg.): BT-Drucksache 10/ 317, S. 82
3
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Judith Gerritz, 2002, Prüfung des Eigenkapitals im Rahmen der Handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung, München, GRIN Verlag GmbH
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