Inhaltsverzeichnis
Einleitende Worte 3
1 Assoziierungsabkommen von Ankara 4
2 Über die Kopenhagener Kriterien 5
3 Verschiedene Auslegungen des Minderheitenbegriffs. 6
3.1 Minderheitenbegriff im Osmanischen Reich 6
3.2 Minderheitenbegriff in der Türkei. 7
3.3 Minderheitenbegriff in Europa. 7
3.3.1 Die LazInnen 8
3.3.2 Die GeorgierInnen. 8
3.3.3 Die Roma. 9
4 Pro und Kontra einer eventuellen türkischen EU-Mitgliedschaft 9
4.1 Vorteile der türkischen EU-Mitgliedschaft aus türkischer Sicht 9
4.2 Vorteile der türkischen EU-Mitgliedschaft aus europäischer Sicht 10
4.2.1 Zusammenarbeit durch Überwindung religiöser und kultureller Konflikte. 10
4.2.2 Signalwirkung auf die restliche islamische Welt 10
4.2.3 Garant der Friedenssicherung. 10
4.2.4 Zukünftige demografische Entwicklung der E.U 11
4.3 Nachteile der türkischen Mitgliedschaft aus türkischer Sicht 12
4.4 Nachteile der türkischen EU-Mitgliedschaft aus europäischer Sicht. 14
4.4.1 Sicherheit. 15
4.4.2 Menschenrechte. 15
4.4.3 Integration 15
4.4.4 Kosten. 15
5 Die Rolle der Türkei in ihrem Umfeld. 16
5.1 Geostrategische und -politische Bedeutung der Türkei 17
5.2 Energieträgerin zwischen dem Kaspischen Meer und Europa. 18
5.3 Vermittlerrolle und Vorbildfunktion im Nahen Osten. 19
6 Stereotype in der EU bezüglich der Türkei 22
6.1 Stereotype. 22
6.1.1 TürkInnen in Europa 22
6.1.2 Islam und Christentum - Ist die EU ein ChristInnenverein? 23
6.1.3 Geografische Lage - Wo sind die Grenzen Europas? 24
6.1.4 Soziökonomische Aspekte 24
6.2 Doppelzüngigkeiten der EU 26
6.2.1 Volksabstimmungen. 26
6.2.2 Aufnahmekapazitäten. 26
6.2.3 Privilegierte Partnerschaft 27
7 Bedeutsame Kernproblematiken in der Türkei. 27
7.1 Das KurdInnenproblem und die PKK 27
7.2 Der Zypernkonflikt. 29
7.3 Die Rolle des Militärs - Hüter der Republik. 30
8 Persönliches Schlussresümee 32
9 Literaturverzeichnis 34
2
Einleitende Worte
In den letzten fünfzehn Jahren - insbesondere bei der letzten Erweiterungsrunde - sorgte die Fragestellung eines EU-Beitritts der Türkei für kontrovers geführte Debatten innerhalb der Europäischen Union. Die Aufnahme von zwölf neuen Staaten verschlechterte die Lage der Türkei augenscheinlich, da so genannte Verteilungsdebatten und verschiedenartige patriotische Vorlieben in der Europäischen Union ließen taktische Überlegungen, die in Europa seit jeher weniger Gewicht haben als etwa in den Vereinigten Staaten von Amerika, faktisch in den Hintergrund treten.
Die vorliegende Bachelorarbeit geht der Frage nach, wer von den beiden Hauptakteuren (Türkei, EU) wen dringender braucht. Nach einem geschichtlichen Abriss der Entwicklung der Türkei und des türkisch-europäischen Verhältnisses - als Ausgangspunkt für die Eigenwahrnehmung der Türkei und ihre denkbare Rolle im „europäischen Konzert“ - folgt eine Auswahl ungleichartiger Interpretationen, das keineswegs nebensächliche Problem und die Definition der Minderheiten. Anschließend werden die aktuellen Vor- und Nachteile eines möglichen türkischen EU-Beitritts aus europäischer bzw. türkischer Sicht erläutert. Die weiteren Kapitel widmen sich der geostrategischen und -politische Bedeutung der Türkei, ihrer Rolle als Energieträgerin auf der Achse Mittelmeer-Kaukasus-Mittlerer Osten und als Vermittlerin zwischen der arabisch-islamischen Staatenwelt und Europa sowie ihrer Vorbildfunktion für eben diese Staaten.
Darüber hinaus wird die Doppelzüngigkeit der EuropäerInnen in historischen, religiösen, geografischen und wirtschaftlichen Streitfragen kritisch untersucht. Abschließend wird hervorgehoben, dass die Arbeit mit einigen Schaubildern versehen wurde, in denen die Türkei, Deutschland, Rumänien und Bulgarien verglichen werden.
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1 Assoziierungsabkommen von Ankara
Der türkische Ministerpräsident Adnan Menderes (Demokratische Partei; DP) stellte am 31. Juli 1959 an die EWG-Kommission, der zu jener Zeit Walter Hallstein vorstand, einen Antrag mit dem Ziel, Assoziationsgespräche mit der EWG zu führen. Nachdem die Verhandlungen aufgenommen wurden, unterzeichnete die Türkei mit den sechs Gründungsstaaten Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden am 12. September 1963 in der türkischen Hauptstadt Ankara das so genannte Ankara-Abkommen. Dieses Assoziierungsabkommen trat am 1. Dezember 1964 in Kraft. Als wesentliche Grundpfeiler sah dieses Abkommen die stufenweise Errichtung einer Zollunion zwischen der EWG und der Türkei vor. 1 Auf diese Weise klopft das Land am Bosporus - wie kein anders Land - seit fast einem halben Jahrhundert an die Tore Europas. Infolge der Annahme des Assoziierungsabkommens mit der EWG im September 1963 gab deren Präsident, Walter Hallstein, deutlich zu verstehen: „Und eines Tages soll der letzte Schritt vollzogen werden: Die Türkei soll
vollberechtigtes Mitglied der Gemeinschaft sein. Dieser Wunsch und die Tatsache,
dass wir in ihm mit unseren türkischen Freunden einig sind, sind der stärkste Ausdruck unserer Gemeinsamkeit.“ 2
Was das Ankara-Abkommen selbst betrifft, ist die Türkei seit der Bestätigung dieses völkerrechtlichen Vertrags mit der EWG eine potenzielle Beitrittskandidatin. Ferner sieht sie dieses Übereinkommen als ersten bürokratischen Schritt auf dem Weg zu einer Mitgliedschaft. Dies unterstreicht Artikel 28:
„Sobald das Funktionieren des Abkommens es in Aussicht zu nehmen gestattet, dass
die Türkei die Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft
vollständig übernimmt, werden die Vertragsparteien die Möglichkeiten eines Beitritts der Türkei zur Gemeinschaft prüfen.“ 3
Die einleitenden Worte des Abkommens betonen die Perspektive auf eine türkische Vollmitgliedschaft; die Bedeutung des Assoziationsvertrags besteht darin, dass die Zusammenarbeit mit der Vorläuferin der EU, also der EWG, „später den türkischen Beitritt zur Gemeinschaft erleichtern soll“.
Durch eine wechselseitige und gelegentliche Öffnung der Märkte verfolgt diese Abmachung das Ziel einer zu verwirklichenden Zollunion, Finanzspritzen durch den Westen und der Entlastung des Zugangs türkischer Arbeitskräfte in die EG-Staaten. Die Zunahme der Integration sollte fortschreitend Folge leisten, konnte allerdings keinesfalls immer eingehalten
1 Vgl. Mehmet Öcal, Die türkische Außen- und Sicherheitspolitik nach dem Ende des Ost-West-Konflikts (1990-2001), Diss. Arb., Schenefeld 2005, S.48.
2 Yazicioglu Ümit, Die Türkei auf dem Weg in die EU- eine historische Einordnung, in: Istanbul Post 26.07.2004, http://www.istanbulpost.net/04/07/03/yazicioglu.htm (5. 11. 2008, 13:00 Uhr).
3 http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/BeziehungenZurEU.html (5.11.2008, 13:09 Uhr).
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werden. Abschließend soll noch einmal der bereits oben erwähnte Präsident Hallstein zu Wort kommen:
„Wir sind heute Zeuge eines Ereignisses von großer politischer Bedeutung. Die Türkei
gehört zu Europa. Das ist der tiefste Sinn dieses Vorgangs: Er ist, in denkbar
zeitgemäßer Form, die Bestätigung einer Wahrheit, die mehr ist als ein abgekürzter
Ausdruck einer geographischen Aussage oder einer geschichtlichen Feststellung, die für einige jahrhunderte Geltung hat. Die Türkei gehört zu Europa.“ 4
Nach Auffassung des Autors der vorliegenden Bachelorarbeit lässt sich aus der Sicht Europas kein auffälliges Bemühen erkennen, das Abkommen, so wie ursprünglich gedacht war, zu verwirklichen. Dabei muss erwähnt werden, dass die EG von 1959 nicht deckungsgleich mit der EU von 2009 ist. Das betrifft keineswegs nur die Beitrittskriterien, sondern auch die europäische Entwicklung im Allgemeinen. Niemand, auch Hallstein nicht, konnte ahnen, wie schwierig und ausführlich eine Beitrittsverhandlung ist. Ferner muss unterstrichen werden, dass die 1996 in Kraft getretene Zollunion zwischen der EU und der Türkei vom Prinzip her weiter entwickelt ist als die Idee eine der Mitgliedschaft vor fünfzig Jahren.
2 Über die Kopenhagener Kriterien
Um ein vollwertiges Mitglied der Europäischen Union zu werden, muss jeder mögliche Beitrittskandidat als europäischer Staat anerkannt werden und die bedeutsamen Prinzipien der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit beachten. Darüber hinaus hat er wirtschaftliche, aber auch politische Bedingungen, die auch als „Kopenhagener Kriterien“ bekannt sind, zu erfüllen. 1. Der Staat weist eine stabile Demokratie auf, in der die Menschenrechte und das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit sowie der Minderheitenschutz geachtet werden. 2. Er verfügt über eine funktionstüchtige Marktwirtschaft.
3. Er übernimmt die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, Normen und Politiken, die den Besitzstand der EU bilden. 5
Von großer Relevanz ist überdies das Acquis-Kriterium, unter dem die Fähigkeit eines Staats verstanden wird, alle Pflichten der Mitgliedschaft, d. h. das gesamte Recht sowie die Politik der EU, zu übernehmen und sein Einverständnis mit den Zielen der politischen und der Wirtschafts- und Währungsunion zu geben.
Ende 1997 legte der Europäische Rat in Luxemburg fest, dass die Einhaltung der „Kopenhagener Kriterien“ bereits für die Aufnahme von Verhandlungen erforderlich ist, während die wirtschaftlichen Kriterien, aber auch die Fähigkeit, die sich aus dem Beitritt
4 Siehe Fußnote 2.
5 Zu allen drei Punkten siehe: http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/e50017.htm#CRITERIA (5.11.2008, 13:17 Uhr).
5
ergebenen Verpflichtungen zu erfüllen, „aus einer zukunftsorientierten, dynamischen Sicht“ 6 zu beurteilen sind.
Zum Blickwinkel der Integrationsfähigkeit ist dabei anzumerken, dass die Fähigkeit der EU, neue Staaten wie etwa die Türkei aufzunehmen, sowohl für die EU als auch für den möglichen Beitrittskandidaten einen einflussreichen Aspekt darstellt. Dieser nicht unumstrittenen Fähigkeit der EU wird bei steigender Zahl der Mitgliedsstaaten immer mehr Bedeutung beigemessen und wurde in den Verhandlungsrahmen für Kroatien und die Türkei sowie in den Folgerungen des Europäischen Rats 2006 maßgeblich herausgestrichen.
3 Verschiedene Auslegungen des Minderheitenbegriffs
„‚Minderheit’ kann als ein politisch-soziologischer Grundbegriff verstanden werden, der auf die Beziehungen zwischen den unterschiedlichen Teilen eines Ganzen verweist, d. h. auf das Verhältnis zwischen ‚allen’, ‚vielen’ und ‚wenigen’“. 7
Für die vorliegende Bachelorarbeit ist vor allem der Minderheitenbegriff im Osmanischen Reich, in seinem völkerrechtlichen Nachfolgestaat, der Türkei, und darüber hinaus in Europa und aus der Sicht der EU im Hinblick auf einen denkbaren Türkeibeitritt von maßgeblicher Bedeutung.
Die Problemstellung von Minderheitenbegriff und -rechten ist in der Türkei untrennbar mit den weltanschaulichen Grundsätzen des Staats und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung verknüpft. 8 Demgemäß lässt sich das türkische Minderheitenverständnis auch nicht ohne eine Darstellung des geschichtlichen und ideellen Hintergrunds seiner Entwicklung erfassen. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, im Folgenden auf die Minderheitsbegrifflichkeiten im Osmanischen Reich und der modernen Türkei einzugehen.
3.1 Minderheitenbegriff im Osmanischen Reich
In der Rechtsstellung des Osmanischen Reichs wurden die Minderheiten in so genannte „millets“ 9 unterteilt, um den ungleichen Glaubensgruppen das Recht, private Angelegenheiten autonom zu regeln, zuzusichern. Im Osmanischen Reich gab es in diesem Sinne keine Minderheiten bzw. existierte ein solches Verständnis nicht. Für die Minderheiten gab es keinen Begriff. Ein solcher wurde erst zur Zeit der Jungtürken in nationalistischen und
6 Vgl. Marianne Kneuer, Demokratisierung durch die EU: Süd- und Ostmitteleuropa im Vergleich, Wiesbaden 2007, S. 116.
7 Siehe Klaus Schubert/Martina Klein, Das Politiklexikon, Bonn 4. Aufl. 2006, S. 190.
8 Siehe dazu Christian Rumpf, Die rechtliche Stellung der Minderheiten in der Türkei, in: Jochen Frowein/Rainer Hofmann/Stefan Oeter (Hrsg.), Das Minderheitenrecht europäischer Staaten, Teil 1, Berlin 1993, S. 448.
9 Darunter versteht man eine religiös definierte (Glaubens-)Nation.
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laizistischen Kreisen durch das Wort „ekallıyet“ 10 geprägt, das jedoch niemals zur Bezeichnung einer bestimmten Minderheiten(-gruppe) im heutigen Sinn verwendet wurde. Folglich galten alle nicht-muslimischen Gruppierungen wie etwa die Griechisch-Orthodoxen, die Juden, die Armenier und die Protestanten und die Katholiken als Minderheiten. 11
3.2 Minderheitenbegriff in der Türkei
Im türkischen Grundgesetz ist kein Minderheitenbegriff zu finden. Vielmehr ist in den Artikeln 3 12 und 5 13 von einer unteilbaren Einheit von Land und Nation die Rede. Bedeutsamer als die Staatordnung ist für die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei der Lausanner Friedensvertrag von 1923, der vom Völkerbund beschlossen wurde und Passagen zum Schutz „nicht muslimischer Minderheiten“ enthält, unter die die religiösen Minderheiten fallen. Auf diese Weise gibt es in der Türkei, ähnlich wie im Osmanischen Reich, nichtmuslimische Minderheiten wie Armenier, Griechen und Juden. Die Kurden werden aufgrund ihres islamischen Glaubensbekenntnisses nicht als Minderheit eingestuft. Man kann durchaus mit Recht sagen, dass sowohl das Osmanische Reich, als auch seine völkerrechtliche Nachfolgerin, die Republik Türkei, die Religion als Kriterium zur Anerkennung einer Volksgruppe wählt, währenddessen Sprache und ethnische Herkunft keine Rolle spielen.
Schenkt man dem Standardwerk Ethnic Groups in the Republic of Turkey von Peter Andrews Glauben, so gibt es in der Türkei nahezu 50 verschiedene ethnische Gruppierungen, von denen allerdings nicht alle die Voraussetzungen des europäischen Minderheitenbegriffs erfüllen.
3.3 Minderheitenbegriff in Europa
Im Gegensatz zum türkischen Minderheitenbegriff ist der europäische weiter gefasst und beinhaltet neben den von der Türkei begriffsmäßig anerkannten „nicht muslimischen“ Minderheiten auch muslimische Minderheiten, aber auch ethnische und sprachliche
10 Das ist das türkische Wort für wenige, Minderheit; vgl. dazu den ersten Absatz der Rede von Prof. Ilber Ortaylı, Die rechtliche und alltagskulturelle Situation der Nichtmuslime - Vom Osmanischen Reich zur Türkischen Republik, in: http://www.konrad.org.tr/Multireligios%20alm/ortayli.pdf (6.11.2008, 10:23 Uhr).
11 Wilhelm Albrecht, Grundriss des Osmanischen Staatsrechtes, Berlin 1905, S. 83 ff.
12 Rumpf, Christian, Die Verfassung der Republik Türkei. Stand 06.06.2008, http://www.tuerkei-recht.de/Verfassung.pdf (5.11.2008, 21:23 Uhr), Artikel 3: Der Staat Türkei ist ein in seinem Staatsgebiet und Staatsvolk UNTEILBARES Ganzes. Seine Sprache ist Türkisch. Seine Flagge, deren Form durch Gesetz bestimmt wird, ist die rote Flagge mit weißem Halbmond und Stern. Seine Nationalhymne ist der „Unabhängigkeitsmarsch“.
13 Ebd. bzw. Artikel 5: Die Grundziele und -aufgaben des Staates sind es, die Unabhängigkeit und Einheit des Türkischen Volkes, die Unteilbarkeit des Landes, die Republik und die Demokratie zu schützen, Wohlstand, Wohlergehen und Glück der Bürger und der Gemeinschaft zu gewährleisten, die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Hindernisse zu beseitigen, welche die Grundrechte und -freiheiten der Person in einer mit den Prinzipien des sozialen Rechtsstaates und der Gerechtigkeit nicht vereinbaren Weise beschränken, sowie sich um die Schaffung der für die Entwicklung der materiellen und ideellen Existenz des Menschen notwendigen Bedingungen zu bemühen.
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