A: Originalfotos aus Herstellerkatalog
Diplom-Jurist H möchte seine Le Corbusier Möbel verkaufen und dazu Originalfotos aus dem Produktkatalog verwenden.
Handelt es sich bei dem Katalog um ein Printmedium, könnte man zunächst annehmen, dass H Eigentümer des Katalogs ist, er also gem. §903 BGB nach Belieben mit den Katalogbildern verfahren und sie demnach auch einscannen und für seinen Verkauf nutzen dürfte. Bzgl. des Druckerzeugnisses Katalog wird die Eigentümerstellung des H unterstellt werden können. Allerdings bedeutet das nicht, dass H Rechte an den darin enthaltenen Werken in Form der Fotos als Immaterialgüter hat. Das Urheberrecht ist ein absolutes Recht, dass die Eigentumsgarantie der Verfassung gem. Art.14 GG genießt und strikt von dem Eigentum am Printmedium Katalog abzugrenzen ist. 5 Sogar ein Fotograf, der seine Fotos verkauft, bleibt ohne ausdrückliche Abtretung Inhaber seiner Urheberrechte. Letzteres auch dann, wenn sein Auftraggeber berechtigt ist, die Fotos in einem Katalog abzudrucken. 6 Somit ist vorliegend irrelevant, wer Eigentümer des Katalogs ist, sondern entscheidend, wer die Rechte an den Fotos hat. Gemäß dem obigem Schema wird zunächst geprüft, ob die Katalogbilder Werke i.S.d. UrhG sind und damit den Schutz des Urheberrechts genießen.
I. Schutzfähiges Werk/ Schutzgegenstand
Es könnte sich bei den Fotos um Lichtbildwerke gem. § 2 I Nr.5 UrhG 7 oder um Lichtbilder gem. § 72 handeln.
Die Lichtbildwerke unterfallen dem ersten Teil des UrhG, der die Urheberechte erfasst, welche die geistige Schöpfung des Urhebers schützen (UrhR im engerem Sinne). 8
Die Lichtbilder finden sich im zweiten Teil des Gesetzes, der die Inhaber sog. verwandter Schutzrechte 9 und nicht die geistige Schöpfung als solche schützt. 10 Vielmehr werden Leistungen anderer Art geschützt,
5 Dreier/Schulze/Dreier Einl. Rn.39.
6 OLG Düsseldorf GRUR 1988, 541- Warenkatalogfreiheit.
7 §§ ohne Gesetztesbestimmungen sind im Folgenden solche des UrhG.
8 Lettl §1 Rn.43.
9 Auch Leistungsschutzrechte oder Nachbarrechte genannt; Lettl §9 Rn.1.
10 Dreier/Schulze/Dreier §70 Rn.1
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die ähnlich sind oder mit der schöpferischen Leistung im
Zusammenhang stehen, selbst aber regelmäßig keinen schöpferischen
Inhalt haben (UrhR im weiteren Sinne) 11
Verwandte Schutzrechte sind z.B. der Schutz ausübender Künstler, der
Tontr ägerhersteller, Filmhersteller oder eben der Lichtbildschutz gem.
§72.
Bei der geistigen Schöpfung geht der individuelle Geist in eine
Ausdrucksform ein und gewinnt dadurch selbst Gestalt, ein neuer
geistiger Gegenstand entsteht. 12 Die Leistungen anderer Art sind
dagegen nur einem bereits vorhandenen geistigem Gut gewidmet, indem
sie dieses entdecken, wiedergeben oder realisieren. 13
F ür die Abgrenzung von Lichtbildwerken und Lichtbildern bedeutet
dies , dass ein Lichtbildwerk gem. §2 I Nr. 5 vorliegt, wenn es ein
individuelles Werk, also das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung
ihres Urhebers ist. 14
Als Lichtbildwerke sind Fotografien geschützt, bei denen der Urheber
durch den gezielten Einsatz eines oder mehrerer Ausdrucksmittel das
Bildresultat in einer Weise beeinflusst und prägt, dass eine persönliche
und geistige Schöpfung nach § 2 II vorliegt. 15 Eines besonderen Maßes
an schöpferischer Gestaltung bedarf es für den Schutz als Lichtbildwerk
nicht. Ein Mindestmaß an schöpferischer Individualität genügt für
Urheberrechtsschutz als Lichtbildwerk. 16 Erfasst ist auch die „kleine
M ünze“ 17 Lichtbildwerke zeichnen sich gegenüber der bloß
handwerklich gelungenen Abbildung der Wirklichkeit (Lichtbilder)
dadurch aus, dass sie eine individuelle Betrachtungsweise oder
k ünstlerische Aussage des Fotografen zum Ausdruck bringen, dass sie
über die gegenständliche Abbildung hinaus eine Stimmung besonders
gut einfangen oder in eindringlicher Aussagekraft eine Problematik
darstellen. 18 Diese individuelle Bildersprache des Fotografen
konkretisiert sich etwa durch die Auswahl des Motivs, der Bildschärfe,
11 Lettl §1 Rn.43, Dreier/Schulze/Dreier §70 Rn.1
12 Rehbinder §7 Rn. 69.
13 Rehbinder §7 Rn. 776.
14 Dreier/Schulze/Schulze §2Rn.195.
15 BGH GRUR 2000, 317, 318- Werbefotos Wandtke/Bullinger/Bullinger§2 Rn.117.
16 Wandtke/Bullinger/Thum §72 Rn.7.
17 Schricker/Loewenheim § 2 Rn. 177. Bez. Unterste Grenze eines gerade noch
urheberrechtlich geschützten Werkes.
18 OLG Hamburg, GRUR 1999, 717 - Wagner Familienfotos, LG Hamburg Urteil
vom 14.11.2008 308 O 114/ 08.
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der Verteilung von Licht und Schatten oder der Perspektive oder der Wahl des richtigen Moments. 19
Hingegen werden an ein Lichtbild geringere Anforderungen gestellt. Jedes Verfahren, bei dem ein Bild unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wird, kann ein Lichtbild gem. §72 sein. 20 Diese Bilder sind lediglich vom Reproduktionsvorgang, dem Vervielfältigungsakt des Originals i.S.d. §16 abzugrenzen, der keinen Lichtbildschutz begründet. 21
Die Katalogfotos wurden für die werbende Darstellung von Möbeln erstellt, weshalb die Möbel wahrscheinlich in “Szene gesetzt“ wurden. Das heißt, sie wurden beispielsweise aus einem bestimmten Winkel, mit einem bestimmten Objektiv, bei arrangiertem Licht fotografiert. Diese Nutzung von Stilmitteln, kann die Individualität von Fotos begründen. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass dies bei Katalogbildern bloß ermöglichen soll, die Möbel in ihrer tatsächlichen Erscheinung möglichst deutlich darstellen zu können. Über die nüchterne Abbildung der Möbel hinaus fangen die Katalogbilder keine Problematiken oder Stimmungen ein, womit der Fotograf auch weder eine individuelle Bildersprache, noch eine künstlerische Aussage trifft. Damit weisen die Fotos keine schöpferische Individualität auf. Demzufolge handelt es sich bei den Katalogfotos um Lichtbilder gem. §72.
Gem. §72 I sind für Lichtbilder die für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 des UrhG anzuwenden. Somit gelten dieselben Vorschriften wie für den Schutz von Lichtbildwerken, mit Ausnahme der Schutzdauer. 22 Die Schutzdauer von Lichtbildern beträgt 50 Jahre und beginnt bereits mit der ersten öffentlichen Wiedergabe oder der Herstellung des Bildes, §72 III, während Lichtbildwerke eine Schutzfrist von 70 Jahren post mortem auctoris nach §64 I haben. 23
19 OLG Hamburg ZUM-RD 1997, 217, 220 - Troades; Münchener Anwaltshandbuch 2004 §43 Rn.232.
20 BGH GRUR 1190, 669,673; Wandtke/Bullinger/Thum §72 Rn.11.
21 BGH GRUR 2001, 755,757.
22 Eisenmann/ Jautz Rn.111.
23 Recht im Verlag 1.Kap. Rn.36; Wandtke/Bullinger/Thum §72 Rn.2.
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Demzufolge unterfallen die Katalogfotos dem Urheberrechtsschutz gem. §2 I Nr. 5, wie auch Lichtbildwerke. Wäre man davon ausgegangen, das es sich bei den Katalogfotos um Lichtbildwerke handelt, würden dieselben Vorschriften Anwendung finden, §72 I.
II. Eingriffshandlung
Gem. §1 genießt der Urheber den Schutz des UrhG, Urheber ist der Schöpfer des Werkes, § 7. Dies beinhaltet die Urheberpersönlichkeitsrechte (§§12-14), die Verwertungsrechte (§§15-24) und sonstigen Rechte (§§25-27). 24 Urheber der Katalogbilder ist der Fotograf, nicht H.
Durch die Nutzung der Katalogbilder könnte H in die grds. nur dem Urheber zustehenden Rechte eingreifen, bzw. sie verletzten.
1. § 16 Vervielfältigungsrecht
Dies könnte zunächst durch Vervielfältigung der Fotos geschehen, womit H in das Vervielfältigungsrecht gem. §§ 15 I Nr.1, 16 I eingreifen würde.
Für die Nutzung der Originalfotos aus dem Produktkatalog müsste H diese einscannen, wenn es sich um ein Printmedium handelt oder sich aus dem Internet herunterladen, sofern es sich um einen Online-Katalog handelt. In jedem Fall müsste H die Fotos anschließend „ins Netz stellen“, also uploaden. Uploaden bedeutet das Heraufspielen einer Datei auf einen Server, der die Datei dann im Internet bereithält. 25 Für die Vervielfältigung spielt es keine Rolle, ob das Original in identischer Form vervielfältigt oder gar digitalisiert wird, also durch einscannen in einen Binärcode umgesetzt wird. 26 Damit würde H die Originalfotos durch das scannen vervielfältigen. Auch wer Dateien aus dem Internet auf Festplatte oder einem anderem Speichermedium herunter lädt, sie downloadet, vervielfältigt diese Dateien. 27
24 Poeppel 1.Kap. S32.
25 Wandtke/Bullinger/Heerma §16 Rn.14.
26 BGH GRUR 2002,246,247; OLG Köln GRUR 2000, 417,420; OLG Frankfurt a.M. CR 1997,275,276- D-Info 2.0.
27 KG Berlin KG-Report 2000,393,394; Wandtke/Bullinger/Heerma §16 Rn.14.
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Folglich vervielfältigt H die Fotos aus dem Katalog unabhängig davon, ob es sich um Druckerzeugnis oder um einen Online-Katalog handelt. So verhält es sich auch beim Upload. Das im Internet hochgeladene Foto stellt eine digitale Vervielfältigung nach §16 I dar. 28
Darüber hinaus könnte eine Vervielfältigung durch Übertragung der Fotos auf Vorrichtungen zur wiederholten Wiedergabe von Bild- und Tonträgern gem. §§ 15 I Nr.1, 16 II vorliegen. Die Vorrichtungen erfassen auch sämtliche Formen digitaler Datenträger. Damit ist die Übertragung auf Festplatten oder andere digitale Speichermedien wie CD-Rom oder Flash-Speicher eine Vorrichtung i.S.d. §16 II. 29
Davon ausgehend, dass H die Fotos einscannen oder downloaden wollte, müsste er die dadurch gewonnene Datei auf einem digitalen Speichermedium speichern, um sie danach hochladen zu können. Selbst wenn die Fotos nur vorübergehend gespeichert würden, läge hierin gem. §16 I eine Vervielfältigung nach §16 II. 30 Demnach würde H in die Verwertungsrechte i.S.d. §§ 15 I Nr.1, 16 I, II eingreifen.
2. § 17 Verbreitungsrecht
Durch das Uploaden der Fotos bzw. durch das sog. „Ins Netz stellen“ könnte H in das Verbreitungsrecht gem. §§ 15 I Nr.2, 17 I Alt.1 eingreifen. Dies ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten. Gem. der Legaldefinition §15 III ist die Wiedergabe des Werkes öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist. 31 Bei Onlinenutzungen urheberrechtlicher Werke stehen sie zum Abruf für jedermann bereit, womit das Merkmal der öffentlichen Wiedergabe erfüllt ist. 32
28 OLG München ZUM 2001, 420,426; LG München I ZUM 2000,418,422; LG Berlin AfP 2000,197,199.
29 LG München ZUM-RD 2003,607; Dreier/Schulze/Schulze §16 Rn, 17; Fromm/Nordemann/Dustmann §16 Rn.22.
30 Wandtke/Bullinger/Heerma §16 Rn.3.
31 Siehe dazu auch BGH GRUR 1996, 875, 876- Zweibettzimmer im Krankenhaus.
32 Schack Rn.414.
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Das Anbieten beginnt bereits mit den Vorbereitungshandlungen, mit denen die Vervielfältigungsstücke z.B. in Werbeanzeigen oder sonstigen Werbemitteln angeboten werden. 33 H möchte die Vervielfältigungsstücke bzw. Fotos verkaufsfördernd neben seinem online Angebot platzieren.
Somit würde H die Fotos einer Öffentlichkeit gem. §17 I Alt.1 anbieten. Zudem könnte H die Fotos gem. §17 I Alt.1 in Verkehr bringen, indem er sie ins Netz stellt. Die Fotos werden in Verkehr gebracht, sobald sie aus einer internen Betriebsphäre der Öffentlichkeit zugeführt werden. 34 Durch das Uploaden macht H die Fotos der Öffentlichkeit zugänglich und bringt sie damit auch in Verkehr.
H würde also beide Tatbestandsalternativen der §§15 I Nr.2, 17 I erfüllen.
Nach dem Grundsatz des UrhG ist der Urheber an jeder Nutzung seines Werkes wirtschaftlich zu beteiligen. 35 Allerdings macht der §17 II hiervon eine Ausnahme, er regelt die Erschöpfung eines Werks. Dieser Grundsatz besagt, dass die Weiterverbreitung eines Originals oder Vervielfältigungsstücks eines Werks zulässig ist, wenn sie mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten innerhalb der EU oder EWR im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht werden. 36 Wurden die Katalogfotos derart verkauft, könnte die von H beabsichtigte Weiterverbreitung der Fotos gem. §17 I zulässig sein. Allenfalls könnte eine solche Veräußerung, also eine Übereignung 37 der Fotos, zwischen dem Möbelhersteller als Berechtigten und H erfolgt sein. Hierfür liegen aber keine Anhaltspunkte vor, weshalb von keiner nötigen Veräußerung der Fotos ausgegangen werden kann. Zudem beschränkt sich die Erschöpfungswirkung nur auf das konkret in Verkehr gebrachte Werkstück, nicht auf Vervielfältigungen davon. 38 Konkret in Verkehr gebracht wurden die Originalfotos im Katalog. H vervielfältigte sie aber gem. §16, weshalb sich §17 II ohnehin nicht auf die von H beabsichtigte Verbreitung seiner Kopien bezieht.
33 Dreier/Schulze/Schulze §17 Rn.11.
34 BGH GRUR 1985, 129, 130- Elektrodenfabrik.
35 BGH GRUR 1995,673,675-Mauer Bilder.
36 Fromm/Nordemann/Dustmann §17 Rn.27.
37 Vgl. BGH GRUR 2005,505- Atlanta; BGH GRUR 1985,673,677- Mauerbilder.
38 BGH GRUR 1993,34,36-Bedienungsanweisung; BGH GRUR 2005, 940,943-Marktstudien; Fromm/Nordemann/Dustmann §17 Rn.28.
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Eine Erschöpfung gem. §17 II der Katalogfotos liegt nicht vor.
3. § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung In Sinne von §§ 15 II Nr.2, 19a handelt, wer es ermöglicht, ein urheberrechtliches Werk der Öffentlichkeit derart zugänglich zu machen, dass es online von einem Datenträger abgerufen werden kann. 39 So handelt H, wenn er die Katalogfotos durch Uploaden seiner Produktbeschreibung hinzufügt.
Eine Zugänglichmachung der Vervielfältigungsstücke gem. §19a wäre die Folge.
4. §23 S.1 Bearbeitungen und Umgestaltungen Auch Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes dürfen gem. §23 S.1 nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden.
Diese Vorschrift ist hier nicht einschlägig, weil die Fotos nicht i.S.e. Veränderung 40 bearbeitet oder umgestaltet werden sollen. Zwischenergebnis für II: Durch die Verwendung der Originalfotos aus dem Produktkatalog würde H in die Rechte des Urhebers gem. §§16 I, 17 I, 19a eingreifen.
III. Rechtfertigung / Schranken des UrhG
Urheberrechte können jedoch eine gesetzliche Beschränkung erfahren, die eine Rechtfertigung von Eingriffen Dritter begründen können. Gerechtfertigt sein könnte das Vorhaben des H durch die Schranken des Urheberrechts gem. §§44a ff., die einen Interessenausgleich zwischen Urheber bzw. Rechtsinhaber einerseits und Endnutzer andererseits zu bewirken suchen. 41
1. §44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen Gem. §44a können vorübergehende Vervielfältigungshandlungen i.S.v. §16 zulässig sein, die nur flüchtig oder begleitend sind. 42
39 Rehbinder §24 Rn. 312; K&R (Kommunikation und Recht) 2006, 433-438 -Verlag Recht und Wirtschaft.
40 Dreier/Schulze/Schulze §23 Rn.1 und §14 Rn.2.
41 Poeppel 1.Kap. S. 33; Dreier/Schulze/Dreier Vor §§44a ff. Rn.1.
42 Urheberrechtskommentar Band 1.1.Haupt/Ullmann §44a Rn.20.
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Als vorübergehend sind die Vervielfältigungen anzusehen, die bei der Übermittlung oder Nutzung eines Werkes in digitaler Form aufgrund der Konfiguration des Telekommunikations- und Computersystems aus rein technischen Gründen vorgenommen und nach einer nicht ins Gewicht fallenden Zeit automatisch wieder gelöscht werden. Erfasst sind damit alle Kopien von Fotos, die nur im Zuge ihrer OnlineÜbertragung als deren integraler Bestandteil anfallen. Die Kriterien flüchtig und begleitend dienen letztlich nur dazu, den Kreis der vorübergehenden Vervielfältigungen noch enger zu ziehen. 43 Um Katalogfotos im Internet platzieren zu können, müsste H sie einscannen oder downloaden und die gewonnene Fotodatei auch speichern, um sie im Anschluss ins Netz stellen bzw. uploaden zu können. 44
Das Einscannen oder Downloaden, das mit der zeitlich nicht begrenzten Speicherung der daraus entstanden Datei untrennbar verbunden ist, 45 wäre keine rein technische Begleiterscheinung eines anderen vordergründigen Übertragungsprozesses und auch keine nur flüchtige Vervielfältigung. 46
Damit sind vorliegendes Scannen, Downloaden und Speichern nicht von §44a erfasst.
Verbleibt das Uploaden der Fotodatei in die Produktbeschreibung, was als Vervielfältigung gem. §44a in Betracht kommt. Die flüchtige Natur und der begleitende Charakter müssen nur alternativ, nicht kumulativ vorliegen. 47
Das vervielfältigte Foto, das durch den Uploadvorgang entsteht, soll mindestens für die Dauer des Verkaufs online stehen, weshalb es nicht flüchtig nach §44a wäre.
Diese Vervielfältigung könnte jedoch begleitend sein. Das ist der Fall, wenn sie während eines technischen Verfahrens beiläufig anfällt. 48 Das Verfahren wäre hier der Uploadvorgang selbst, bei dem es gerade darum geht, eine Vervielfältigung ins Netz zu stellen. Deshalb würde
43 Dreier/Schulze/Dreier §44aRn.4,5,7.
44 Vgl. A: II. 1. S.5,6.
45 Meint nicht das flüchtige Client-Caching Downloaden z.B. eines Browser-Programms, vgl. dazu Wandtke/Bullinger/v. Welser §44a Rn.3ff.
46 Dreier/Schulze/Dreier §44aRn.4.
47 Wandtke/Bullinger/v.Welser §44a Rn.2.
48 Spindler GRUR 2002,105,111; Schricker/Löwenheim §44a Rn.6.
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