Gliederung
„National institutions for the promotion and protection of human rights 1
Teil I: Einleitung 1
A. Historischer Kontext. 1
B. Die „Pariser Prinzipien“ 3
I. Rechtsgrundlage einer nationalen MRI 4
II. Mandat einer nationalen MRI. 4
III. Aufgaben einer nationalen MRI. 5
1. Beratungsfunktion 5
2. Kontrollfunktion. 5
3. Untersuchungsfunktion 5
4. Bildungs- und Informationsfunktion. 6
5. Individueller Rechtsschutz 6
IV. Befugnisse einer nationalen MRI. 6
1. Selbstinitiativ - und Kooperationsbefugnis 6
2. Informations- und Untersuchungsbefugnis 6
3. Veröffentlichungsbefugnis 7
4. Selbstverwaltungsbefugnis. 7
V. Aufbau und Struktur einer nationalen MRI. 7
C. Anerkennung von nationalen MRI 7
D. Typisierung von nationalen MRI 8
Teil II: Nationale Menschenrechtsinstitutionen 8
A. Der Institutstyp am Beispiel Deutschland 9
I. Rechtsgrundlage. 9
II. Mandat 9
III. Aufbau. 10
IV. Befugnisse. 10
V. Finanzierung. 10
VI. Kritik am „Deutschen Institut für Menschenrechte e.V.“ 10
B. Der Ausschusstyp am Beispiel Frankreich. 11
I. Rechtsgrundlage. 11
II. Mandat 12
III. Aufbau. 12
IV. Befugnisse. 12
II
V. Finanzierung. 12
VI. Kritik am CNCDH 12
C. Der Ombudstyp am Beispiel Schweden 13
I. Rechtsgrundlage. 13
II. Mandat 13
III. Aufbau. 14
IV. Befugnisse. 14
V. Finanzierung. 14
VI. Kritik am schwedischen nationalen MRI. 14
D. Der Kommissionstyp am Beispiel Irland 15
I. Rechtsgrundlage. 15
II. Mandat 15
III. Aufbau. 15
IV. Befugnisse. 15
V. Finanzierung. 16
VI. Kritik 16
E. Vergleich. 16
F. Exkurs: Einführung des Ombudstyp in Deutschland? 17
Teil III: Die Wirkmächtigkeit nationaler MRI. 19
A. Verantwortlichkeit und Unabhängigkeit 19
B. Probleme der rezenten Situation. 20
I. Grundsatz der Rechtsgrundlage 20
II. Grundsatz der pluralistischen Einsetzung. 20
III. Grundsatz der Kompetenzen 21
IV. Grundsatz der Finanzierung 22
V. Zwischenergebnis. 22
Teil IV: Zusammenfassung und Fazit 23
III
Literaturverzeichnis American Bar Association (Hrsg.) / institutions”, Burdekin, Brian /
In: Human Rights/ Droits de l’Homme Heft 2, S. 21-26. Gallagher, Anne (Verfasser) Spring, 1998.
(zitiert: Burdekin/ Gallagher in „Human Rights”).
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(zitiert: Reif in „Harvard Human Rights Journal“).
„Performance and legitimacy: International Council on Human Rights Policy national human rights institutions”, (Hrsg.) Versoix, 2000.
(zitiert: ICHRP, „National Human Rights Institutions”).
IV
Klein, Eckart /
Diskriminierung”, Band 30; 15 Jahre Wiener Menke, Christoph (Hrsg.) Weltmenschenrechtskonferenz, Berlin, 2008.
(zitiert: Klein/Menke-Bearbeiter/ „Titel“).
„National Human Rights Institutions: article and Lindholt, Lone / Yigen, Kristine / working papers”, Lindnaes, Birgit (Hrsg.) Kopenhagen, 2000.
(zitiert: Lindnaes/ Ygen/ Lindholt, „Titel”).
„Emerging Global Actors: The United Nations and Lynne Rienner Publishers (Hrsg.)/ National Human Rights Institutions”, Cardenas, Sonia (Verfasser) In: Global Governance 9, S. 23-42. Boulder, 2003.
(zitiert: Cardenas, in „Global Governance”).
„National Human Rights Institutions. Criteria and Netherlands Institute of Human Rights Factors for assessing their Effectivness”, (Hrsg.)/
In: Netherlands Quarterly of Human Rights, S. 189-220. Murray, Rachel (Verfasser) Utrecht, 2007.
(zitiert: Murray, „Criteria and Factors for assessing their Effectivness”).
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„The Ombudsman, Good Governance and International Reif, Linda C. (Hrsg.) Human Rights System“, Leiden, 2004. (zitiert: Reif).
V
„Studien zum internationalen, europäischen Riedel, Eibe (Hrsg.) und öffentlichen Recht”, Band 12, Aichele, Valentin (Verfasser) „Nationale Menschenrechtsinstitutionen“, Frankfurt am Main, 2003. (zitiert: Riedel-Aichele).
„Libertés fondamentales et droits de l’homme: textes Robert, Jaques / francais et internationaux“, Oberdorff, Henri (Hrsg.) Paris, 1995. (zitiert: Robert/ Oberdorff).
„Einführung in das französische Recht“, Sonnenberger, Hans Jürgen / Heidelberg, 2000. Autexier, Christian (Hrsg.) (zitiert: Sonnenberger/ Autexier).
„The unique position of human rights institutions: a The Johns Hopkins University Press (Hrsg.) / mixed blessing?”, Smith, Anne (Verfasser) In: Human Rights Quarterly 28, S. 904-946. Baltimore, 2006.
(zitiert: Smith, in „Human Rights Quarterly”).
„National Human Rights Institutions: a handbook on the United Nations /
establishment and strengthening of national human Centre for Human Rights (Hrsg.) rights institutions for the protection of human rights”, Professional Training Series no. 4. New York, 1995. (zitiert: U.N., Handbook).
VI
„National institutions for the promotion and protection of human
rights”
Teil I: Einleitung
Die „nationale Menschrechtsinstitution“ 1 stellt eine neue Klasse der Organisationen zum Schutz und der Förderung des Menschenrechtsschutzes dar. Durch ihre Stellung als unabhängige, aber dennoch regierungsnahe Institution hat sie aufgrund der mannigfachen Dialoge mit staatlichen Stellen und der Kooperation mit Nichtregierungsorganisationen (NGO) und der Zivilgesellschaft eine einzigartige Brückenfunktion, die eine große Chance für die Verständigung und Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Akteuren auf staatlicher und nichtstaatlicher Ebene darstellt. Ihre normative Grundlage leitet die nationale MRI von dem durch die Vereinten Nationen geschaffenen unverbindlichen internationalen Standard, den sogenannten „Pariser Prinzipien“, ab. Diese Seminararbeit beleuchtet zunächst den historischen Rahmen hinsichtlich der Entwicklung dieses Standards sowie die darin allgemein für nationale MRI vorgeschlagenen Funktionen, Befugnisse und Strukturen. Erläutert wird auch das Prozedere der Anerkennung von nationalen MRI und die sich im Laufe der vergangenen Jahre entwickelte Realität von vier verschiedenen Institutionstypen.
Im anschließenden Teil II wird anhand einiger Länderbeispiele kritisch aufgezeigt, inwieweit Unterschiede in der konkreten Ausgestaltung der einzelnen Institutionstypen bestehen. In diesem Kontext werden bestehende Mängel in der Umsetzung des internationalen Standards aufgezeigt und gegebenenfalls Anregungen für Verbesserungen gemacht. Im anschließenden Vergleich der verschiedenen Institutionstypen wird eine gewisse Hierarchie der Befugnisse und Wirkmächtigkeit deutlich; als Exkurs wird an dieser Stelle die Situation der nationalen MRI in Deutschland hinsichtlich eines möglichen oder notwendigen Typenwechsels diskutiert. In Teil III wird die Wirkmächtigkeit der nationalen MRI erläutert. Es wird aufgezeigt, inwiefern sich eine mangelhafte Umsetzung der „Pariser Prinzipien“ negativ auf die Wirkmächtigkeit der Institutionen auswirkt.
A. Historischer Kontext
In den letzten Jahren sind in vielen Ländern nationale MRI in unterschiedlicher Art entstanden. Sie alle haben neben ihrer Unterschiedlichkeit jedoch gemeinsam, dass sie dem von den Vereinten Nationen im Jahre 1993 entwickelten internationalen Standard, den so genannten „Pariser Prinzipien“, entsprechen.
1 Im Folgenden abgekürzt durch „nationale MRI“.
1
Mit der Entwicklung dieses Standards, der das völkerrechtliche Konzept beschreibt, das alle nationalen MRI weltweit miteinander verbindet, wurde bereits im Jahre 1946 begonnen. Nach dem Schrecken des Zweiten Weltkrieges war die Menschenrechtskommission (MRK) der Vereinten Nationen bemüht, die nationale und internationale Kommunikation im Bereich der Menschenrechte zu stärken. Dazu regten die Vereinten Nationen in ihrer zweiten Sitzung seit ihrer Gründung (1946) die Mitgliedsstaaten in einer abschließenden Resolution an, Informationsgruppen oder lokale Menschenrechtsausschüsse zu errichten. 2 Eine genaue Funktion und Bestimmung dieser Informationsgruppen und Ausschüsse gab es allerdings noch nicht. Bereits Ende der fünfziger Jahre wurde der Entwurf eines Memorandums vorgelegt. Demnach sollten sich die nationalen Ausschüsse vor allem den aktuellen Problemen des Menschenrechtsschutzes zuwenden. Dazu gehörte die Beratung der Regierung, des Gesetzgebers und der Verwaltungsbehörden in Bezug auf administrative und gesetzgeberische Angelegenheiten, sowie das Anfertigen jährlicher Studien über die Einhaltung der Menschenrechte im eigenen Land. Im Jahre 1966 trat der Gedanke der nationalen MRI erstmalig im Zusammenhang mit den beiden Menschenrechtspakten 3 politisch wirksam in Erscheinung. 4 Die Generalversammlung beschrieb die nationalen Kommissionen als sachdienliche Einrichtungen, die durch die Ausübung bestimmter Funktionen ganz wesentlich zur Einhaltung der beiden Menschenrechtspakte beitragen. 5
Nach diskussionsreichen Jahren wurde dieser Entwurf des Memorandums im Jahre 1978 auf einem internationalen Seminar der Vereinten Nationen in Genf zu Richtlinien weiterentwickelt, so dass ein konkretes Bild einer nationalen MRI entstand. 6 Es wurde beschlossen, dass nationale MRI mit der Entwicklung und Durchführung von Bildungsprogrammen, der Behandlung von Beschwerden, der Öffentlichkeitsarbeit im Menschenrechtsbereich, der Durchführung von Rechtsberatung sowie der Zusammenarbeit mit den Medien und nichtstaatlicher Organisationen (NGO) betraut werden sollen.
Neben der Entwicklung menschenrechtlicher Schutzbestimmungen sah man die zentrale Aufgabe in der „nationalen Implementierung“ völkerrechtlicher Normen. 7 Darunter versteht man die Um-und Durchsetzung völkerrechtlicher Normen im nationalen Bereich. Allerdings meint der Begriff der nationalen Implementierung nicht ausschließlich die rechtliche Umsetzung menschenrechtlicher Normen in rein formaler Hinsicht, sondern vielmehr die Anwendung völkerrechtlicher Bestimmungen, ohne dass diese Normen innerstaatlich formale Geltung erlangt
2 MRK, Res. 2/9 vom 26. Juni 1946, Ziffer 5.
3 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Recht (IPBPR);
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR).
4 U.N. Doc. A/6546 vom 13. Dezember 1966, Ziffer 557ff..
5 U.N. Res. 2200 C (XXI) vom 16. Dezember 1966.
6 U.N. Seminar zum Thema nationale und lokale Institutionen zur Förderung und
zum Schutz der Menschenrechte, 18.- 29. September 1978, Genf.
7 lat. Implere; übersetzt mit „erfüllen“ und „ergänzen“.
2
Arbeit zitieren:
Sebastian Ritter, 2009, National institutions for the promotion and protection of human rights, München, GRIN Verlag GmbH
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