Inhaltsübersicht
Abk ürzungs- und Symbolverzeichnis IV
Abbildungsverzeichnis VI
Tabellenverzeichnis VI
Einleitung 1. 1
1.1 Problemstellung und Zielsetzung 1
1.2 Vorgehen und Aufbau der Arbeit 3
2. Grundlagen und Begriffsabgrenzungen 4
R i s i k o 2 1 4
2.1.1 Risikobegriff 4
2.1.2 Risikoarten 5
Grundlagen der bilanziellen Absicherung 2.2 6
2.2.1 Begriff der Absicherung 6
2.2.2 Sicherungsinstrumente 7
2.2.3 Systematisierung von Absicherungsstrategien 8
2.2.3.1 Umfang der abzusichernden Positionen 9
2.2.3.2 Veränderlichkeit der Sicherung 11
2.2.3.3 Zeitpunkt der Sicherung 11
Notwendigkeit der Bildung von Sicherungsbeziehungen 2.3 12
3. Bisherige bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen nach HGB 13
3.1 Zweck der Handelsbilanz 13
Grunds ätze ordnungsmäßiger Buchführung 3.2 15
3.2.1 Stichtagsprinzip 15
3.2.2 Vorsichtsprinzip 15
3.2.3 Einzelbewertungsprinzip 17
3.2.4 Bewertungseinheiten und die GoB 18
3.3 Zulässigkeit und Bildung von Bewertungseinheiten 20
3.3.1 Konzept der Bildung von Bewertungseinheiten 20
3.3.2 Grund- und Sicherungsgeschäfte 22
3.3.3 Anforderungen an Bewertungseinheiten 23
3.3.3.1 Anforderungen an die einbezogenen Geschäfte 23
3.3.3.2 Anforderungen an den Bilanzierenden 26
Bewertungseinheiten bei Mikro-, Makro- und Portfolio-Hedges 3.4 27
3.5 Ansatz und Bewertung von Bewertungseinheiten 29
I
3.5.1 Globale Festbewertung 29 30 3.5.2 Imparitätische Marktbewertung 3.5.3 Marktbewertung 30 30 3.6 Angabepflichten im Anhang und Lagebericht 3.7 Kritische Würdigung von Sicherungsbeziehungen im Handelsrecht 32
4. Bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen nach EStG 34 4.1 Zweck der Steuerbilanz 34 4.2 Maßgeblichkeit von Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz 34 4.3 Ausnahme zum Passivierungsverbot 35 4.4 Bewertungseinheiten bei Mikro-, Makro- und Portfolio-Hedges 35 4.5 Kritische Würdigung von Sicherungsbeziehungen im Steuerrecht 36
37 5. Bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen nach IAS/IFRS 5.1 Zweck der internationalen Rechnungslegung 37 37 5.2 Grundsätze der Rechnungslegung nach IAS/IFRS 5.3 Zulässigkeit und Anwendung des Hedge-Accounting 39 39 5.3.1 Konzept des Hedge-Accounting 5.3.2 Zulässige Grund- und Sicherungsgeschäfte 41
44 5.3.3 Hedge-Accounting bei Mikro-, Makro- und Portfolio-Hedges 5.3.4 Voraussetzungen für die Bildung von Sicherungsbeziehungen
5.4 Ansatz und Bewertung von Sicherungsbeziehungen 49 49 5.4.1 Fair-Value-Hedge 5.4.2 Cash-Flow-Hedge 50
5.4.3 Hedge of a Net Investment in a Foreign Entity 51 5.5 Publizitätspflichten 52 52 5.6 Kritische Würdigung von Sicherungsbeziehungen nach IAS/IFRS
II
6. Bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen nach BilMoG 54 6.1 Zweck und Anwendungsbereich des BilMoG 54 6.2 Die Neuregelung im Überblick 54 56 6.3 Zulässigkeit und Bildung von Bewertungseinheiten 6.3.1 Grundgeschäfte 56 57 6.3.2 Sicherungsgeschäfte 6.3.3 Zulässige Bewertungseinheiten 59 59 6.3.4 Anwendungsvoraussetzungen
6.4 Ansatz und Bewertung von Bewertungseinheiten 63 6.4.1 Mikro-Hedges 63
68 6.4.2 Makro- und Portfolio-Hedges 6.4.3 Fallbeispiele zur Bildung von Bewertungseinheiten 69
71 6.5 Auswirkungen des BilMoG auf die Steuerbilanz 6.6 Angabepflichten im Anhang und im Lagebericht 72 72 6.6.1 Anhang 6.6.2 Lagebericht 73 6.7 Kritische Würdigung der bilanziellen Abbildung von 74 Sicherungsbeziehungen nach BilMoG 6.7.1 Positive Aspekte 74 6.7.2 Negative Aspekte 75
7. Fazit und aktuelle Entwicklungen 77
79 Anhang VII Literaturverzeichnis
III
Abkürzungs- und Symbolverzeichnis % Prozent
§ Paragraf € Euro
Abb. Abbildung Abs. Absatz AfS Available-for-Sale AG Application Guidance (IAS/IFRS) BC Basis for Conclusions (IAS/IFRS) Anm. Anmerkung(en) BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BFA Bankenfachausschuss des IDW BFH Bundesfinanzhof BMJ Bundesministerium der Justiz bspw. beispielsweise bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise d.h. das heißt DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) E Entwurf, Entscheidung (in der amtlichen Sammlung) EStG Einkommenssteuergesetz et.al. et alii evtl. eventuell(e,n) f. folgende Seite F. Framework ff. fortfolgende Seiten gem. gemäß ggf. gegebenenfalls ggü. gegenüber GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung GuV Gewinn- und Verlustrechnung h.M. herrschende Meinung HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber i.d.R. in der Regel i.e.S. im engerem Sinne
IV
i.H.v. in Höhe von i.S.e. im Sinne eines/einem i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit i.w.S. in weiterem Sinne IAS International Accounting Standards IASB International Accounting Standards Boards IDW Institut der Wirtschaftsprüfer IFRS International Financial Reporting Standards IG Guidance on Implementing (IAS/IFRS) Hrsg. Herausgeber in Anl. in Anlehnung an KoR Internationale und kapitalmarktorientierte Rechnungslegung (Zeitschrift) KPMG Klynfeld, Peat, Marwick & Goerdeler (Wirtschaftsprüfer) KWG Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz) LIBOR London Interbank Offered Rate M Monat Nr. Nummer o.Verl. ohne Verlag PwC PricewaterhouseCoopers (Wirtschaftsprüfer) RefE Referentenentwurf RegE Regierungsentwurf Rn. Randnummer S. Seite sog. so genannte Tab. Tabelle Tz. Textziffer US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles Vgl. Vergleiche WpG Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift) WpHG Wertpapierhandelsgesetz
V
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Reines und spekulatives Risiko
Abb. 2: Differenzierung von Risiko und Ungewissheit
Abb. 3: R i s i k o k a t e g o r i e n
Abb. 4: Absicherungs-Waage
Abb. 5: Systematik von Finanzinstrumenten
Abb. 6: Systematisierung von Hedge-Strategien
Abb. 7: Mikro-Hedge
Abb. 8: Makro-Hedge
Abb. 9: Portfolio-Hedge
Abb. 10: Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung
Abb. 11: Relevante GoB für Bewertungseinheiten
Abb. 12: Teilprinzipien des Grundsatzes der Vorsicht
Abb. 13: Allgemeine Anforderungen an Bewertungseinheiten
Abb. 14: Methoden der Abbildung von Bewertungseinheiten im Handelsrecht
Abb. 15: Grundsätze der internationalen Rechnungslegung
Abb. 16: Sekundärgrundsätze des Grundsatzes der Zuverlässigkeit
Abb. 17: Zielsetzung des Hedge-Accounting nach IAS 39
Abb. 18: Voraussetzungen für die Anwendung des Hedge-Accounting
Abb. 19: Verfahren zur Messung der prospektiven Effektivität
Abb. 20: Verfahren zur Messung der retrospektiven Effektivität
Abb. 21: Arten von Hedge-Beziehungen nach IAS 39
Abb. 22: Anforderungen an Bewertungseinheiten nach dem RegE
Abb. 23: Ansatz von Bewertungseinheiten nach BilMoG
Abb. 24: Bewertungsklassen und Folgebewertung der Finanzinstrumente nach IAS 39
Abb. 25: Anforderungen an Bewertungseinheiten nach dem RefE
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Auswirkungen bei strikter Anwendung des Einzelbewertungsprinzips
Tab. 2: Beispiel zur Einfrierungsmethode
Tab. 3: Beispiel zur Durchbuchungsmethode
Tab. 4: Beispiel zur globalen Festbewertung
Tab. 5: Beispiel zur imparitätischen Marktbewertung
Tab. 6: Beispiel zum Fair-Value-Hedge
Tab. 7: Beispiel zum Cash-Flow-Hedge
Tab. 8: Begriffsmerkmale nach dem RefE und RegE
Tab. 9: Anhangangabepflichten nach dem RefE und RegE
VI
1. Einleitung und Zielsetzung
Die Rechnungslegung in Deutschland steckt in einem gewaltigen Umbruchprozess. Der Gesetzgeber beabsichtigt, das deutsche Bilanzrecht zu einer dauerhaften und neben den internationalen Rechnungslegungsstandards als vollwertige und einfachere Alternative zu entwickeln sowie für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungs-standards zu stärken. Das modernisierte HGB-Bilanzrecht ist die Antwort auf die IAS/IFRS und sorgt dafür, dass das HGB-Bilanzrecht auf Dauer beibehalten wird. 1 In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber entschieden, international akzeptierte Bilanzierungsregeln teilweise in das deutsche Handelsrecht zu übernehmen.
Nach Vorlage des RefE am 08.11.2007 hat das Bundeskabinett am 21.05.2008 mit dem RegE den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des HGB-Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) beschlossen.
Wohl kaum ein Thema wurde in der Rechnungslegung in den vergangenen Jahren so intensiv und kontrovers diskutiert, wie die Frage der bilanziellen Abbildung und Bewertung von Sicherungsbeziehungen.
Denn finden die allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften Anwendung, können Sicherungszusammenhänge nicht risikoadäquat in der Bilanz und der GuV abgebildet werden.
In diesem Zusammenhang kann nur durch spezielle Bilanzierungs- und Bewertungsregeln gewährleistet werden, dass die im Rahmen eines Risikomanagements mit Hilfe von originären oder derivativen Finanzinstrumenten erreichten Absicherungszusammenhänge entsprechend im Jahresabschluss dargestellt werden können.
Nur Unternehmen die in der Lage sind, ihre finanzwirtschaftlichen Risiken weitestgehend abzusichern, wird es gelingen, die Renditeerwartungen von Eigenkapital- und Fremdkapitalgebern zu befriedigen.
Die bilanzielle Behandlung von Sicherungszusammenhängen im deutschen Handelsrecht wird im Schrifttum unter dem Stichwort der „Bewertungseinheiten“ seit vielen Jahren diskutiert. Allgemeine Anerkennung für die Handelsbilanz finden seit langem nur Mikro-Hedges, während Bewertungseinheiten in der Form von Makro- und Portfolio-Hedges im Schrifttum äußerst umstritten bleiben.
Da im Gegensatz zur internationalen Rechnungslegung im HGB explizite Regelungen für die Abbildung von Bewertungseinheiten bislang fehlten, ergibt sich ihre Bilanz- und
1 Vgl. BMJ (2009d), S. 1.
1
Erfolgsdarstellung durch eine zweckkonforme Auslegung der GoB. Für
Marktwertabsicherungen wurde im einschlägigen Schrifttum die Methode der kompensatorischen Bewertung entwickelt. Diese Methode soll Abbildungsschwächen einer wortlautgetreuen Anwendung des Realisations- und Imparitätsprinzips sowie des Einzelbewertungsgrundsatzes auf Sicherungsbeziehungen überwinden, um dadurch eine sachgerechte Bilanz- und Erfolgsdarstellung zu gewährleisten.
Obgleich die Zulässigkeit mittlerweile in der Praxis nicht mehr bestritten wird, sind nach wie vor Fragen der rechtlichen Grundlagen, der Methodenanwendung, des Anwendungsbereichs sowie der Anwendungsvorausetzungen nicht abschließend geklärt. Darüber hinaus eröffnet die bestehende Rechtsunsicherheit den Unternehmen Gestaltungsmöglichkeiten, welche zu einer geringen Vergleichbarkeit der Jahres-abschlussinformationen führen können. 2
Das BMJ hat auf diesen unbefriedigenden Rechtszustand reagiert. Mit dem BilMoG soll nunmehr mit § 254 HGB-E eine eigenständige Vorschrift zur Bildung und bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen für die Handelsbilanz eingeführt werden.
Die vorliegende Master-Thesis hat zum Ziel, den Regelungsinhalt des § 254 HGB-E auf Basis der Begründungen 3 und aktuell herrschenden Schrifttumsmeinungen zum BilMoG im Vergleich zur bisherigen bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen nach deutschem Handels- und Steuerrecht sowie der internationalen Rechnungslegung darzustellen. Implikationen für die Handelsbilanz werden aufgezeigt und kritisch gewürdigt.
Darüber hinaus wird behandelt, inwieweit die Vorschriften der internationalen Rechnungslegung zur bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen in das BilMoG übernommen wurden.
2 Vgl. Patek, G. (2008a), S. 364.
3 Anm.: Begründungen zum BilMoG: RefE vom 08.11.2007 und RegE vom 21.05.2008.
2
1.2 Vorgehen und Aufbau der Arbeit
Die vorliegende Arbeit gliedert sich in sieben Kapitel. Nach der vorangegangenen Darstellung der Problematik und der Intention der Thematik werden im zweiten Kapitel zunächst allgemeine Grundlagen dargestellt. Neben allgemeinen Definitionen und Begrifflichkeiten zum Risikobegriff und den Risikoarten beschäftigt sich das Kapitel mit den Grundlagen der Absicherung und der Notwendigkeit der Bildung von Sicherungsbeziehungen.
Im dritten Kapitel wird ein Überblick über die bisherige Behandlung von Sicherungsbeziehungen im HGB gegeben. Hierin werden die wesentlichen Prinzipien der GoB, die Zulässigkeit, der Ansatz und die Bewertung von Bewertungseinheiten aufgezeigt und diskutiert.
Darauf aufbauend wird im vierten Kapitel sowohl die Maßgeblichkeit der Abbildung von handelsrechtlichen Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz ergänzend erläutert als auch kritisch gewürdigt.
Das fünfte Kapitel befasst sich mit den komplexen Vorschriften zum Hedge-Accounting nach IAS/IFRS. Nach den Erläuterungen der Grundprinzipien der internationalen Rechnungslegung werden die Notwendigkeit und Zulässigkeit sowie neben dem Konzept des Hedge-Accounting, die Anwendungsvoraussetzungen für eine bilanzielle Abbildung und Bewertung von Sicherungsbeziehungen vorgestellt.
Das sechste Kapitel stellt den Nukleus der Thesis dar und zeigt die aus § 254 HGB-E resultierenden Vorschriften für Bewertungseinheiten auf. Neben der Darstellung der Zulässigkeit, der Bildung und Bewertung von im Handelsrecht gebildeten Sicherungsbeziehungen, werden die Regelungen des BilMoG mit den bisherigen Regelungen des HGB und den Vorschriften nach IAS/IFRS kritisch gegenübergestellt und diskutiert. Schlussfolgernd werden in diesem Abschnitt die mit der geplanten Einführung des § 254 HGB-E wichtigsten Aspekte der bilanziellen Regelung von Bewertungseinheiten aufgezeigt.
Die vorliegende Thesis schließt im finalen Kapitel mit einer prägnanten Zusammenfassung der Auswirkungen des BilMoG auf die bilanzielle Abbildung von Bewertungseinheiten, den aktuellen Entwicklungen zum § 254 HGB-E und der geplanten Einführung des BilMoG.
3
2. Grundlagen und Begriffsabgrenzungen 2.1 Risiko
2.1.1 Risikobegriff
Jedes Unternehmen ist im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit Risiken ausgesetzt. Um Chancen zu wahren sind Unternehmen gezwungen Risiken einzugehen, da diese eine Voraussetzung für den unternehmerischen Erfolg darstellen. 4 Im Allgemeinen stellt Risiko die Gefahr des Nichterreichens einer vom Unternehmen geplanten Leistung dar. Dieses Abweichen vom Erwartungswert kann sich sowohl positiv als auch negativ auswirken.
Das Abweichen der Wirklichkeit von der Realität kann verschiedene Ursachen haben. So lässt sich der Risikobegriff bspw. danach unterscheiden, ob das Risiko aus einer realen Schadensgefahr, i.e.S. reines Risiko, oder aus dem unternehmerischen Handeln, i.e.S. spekulatives Risiko, resultiert. Das spekulative Risiko kann sowohl einen Verlust als auch eine Chance beinhalten. Ursachen für spekulative Risiken können bspw. Fehlentscheidungen oder die Folge von unsicheren Informationen sein. 5
Quelle: Eigene Darstellung in Anl. an Bitz, H. (2000), S. 15.
Abb. 1: Reines und spekulatives Risiko
Im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Entscheidungstheorie kann zwischen Entscheidungen unter Sicherheit und Unsicherheit differenziert werden. 6 Entscheidungen unter Sicherheit sind dabei durch sichere zukünftige Erwartungen charakterisiert und beinhalten per Definition kein Risiko. Im Falle vorliegender Unsicherheit können die tatsächlich eintretenden von zukünftig zu erwartenden Entwicklungen abweichen. Sofern diesen Entwicklungen keine oder lediglich subjektive Wahrscheinlichkeiten des Eintretens zugerechnet werden, werden diese per Definition als Unsicherheit bezeichnet. Liegen allerdings objektive Wahrscheinlichkeiten zur Messung der Unsicherheit vor wird per Definition von Risiko bei negativen und von Chance bei positiven Umweltveränderungen gesprochen. 7
4 Vgl. Bitz, H. (2000), S. 13.
5 Vgl. Bitz, H. (2000), S.15f.
6 Vgl. Dörsam, P. (1996), S. 9.
7 Vgl. Dörsam, P. (1996), S. 11ff.
4
Quelle: Eigene Darstellung in Anl. an Dörsam, P. (1996), S.11f .
Abb. 2: Differenzierung von Risiko und Ungewissheit
Hinsichtlich der in dieser Arbeit gegebenen Thematik wird der Risikobegriff nicht als entscheidungstheoretisches sondern als bilanzielles Risiko verwendet. Der Begriff des bilanziellen Risikos ist enger.
Ein bilanzielles Risiko besteht in drohenden Verlusten aus bereits abgeschlossenen Geschäften, welche sich negativ auf die tatsächliche Vermögens- Finanz- und Ertragslage des Unternehmens niederschlagen können. 8
2.1.2 Risikoarten
In der Literatur werden die vielfältigen Risiken, mit denen Unternehmen konfrontiert sind in Markt-, Kredit-, Liquiditäts-, Operative sowie Strategische Risiken unterteilt. Da sich Sicherungsaktivitäten überwiegend auf das Marktpreisrisiko konzentrieren, welches per Definition ein spekulatives Risiko mit seinen Verlusten und Chancen ebenso ein bilanzielles Risiko beinhaltet, sind hier diese Risikoart sowie dessen Unterarten besonders hervorzuheben. 9
Die nachfolgende Abbildung skizziert, ohne Anspruch auf eine vollständige Darstellung, ein Beispiel für eine Risikokategorisierung.
Quelle: Eigene Darstellung.
8 Vgl. Scheffler, J. (1994), S. 4f.
9 Vgl. Pfitzer, N./ Scharpf, P./ Schaber, M. (2007a), S. 676.
5
Das Marktpreisrisiko kann unter dem Aspekt der Unsicherheit als der potentielle Verlust bei offenen Positionen, die aus Änderungen der Marktparameter der zugrunde liegenden Geschäfte und deren Risikofaktoren (bspw. Zinssätze, Volatilitäten, Währungskurse und Rohstoffpreise) resultieren, gesehen werden. 10
Zinsänderungsrisiken bestehen aufgrund von Schwankungen des Marktzinses. Diese wirken sich in Abhängigkeit einer festen oder variablen Verzinsung auf den Wert eines Finanzinstruments aus. Bei fester Verzinsung besteht ein generelles Marktwertrisiko, denn steigt der Marktzins über den vereinbarten Nominalzins entstehen bei Aktivpositionen unrealisierte Marktwertverluste und bei Passivpositionen unrealisierte Gewinne. Bei variabler Verzinsung schlagen sich diese Chancen und Risiken in veränderten Cash-Flows nieder.
Währungsrisiken bei Aktiva und Passiva sowie bei schwebenden oder zukünftig geplanten Transaktionen entstehen dadurch, dass der Kurs im Zeitpunkt der Erfüllung von einem Referenzkurs abweichen kann. Dies kann der Kurs im Zeitpunkt der Entstehung einer Forderung oder Verbindlichkeit aber auch der Kalkulationskurs sein. Ändert sich im Zeitablauf der Wechselkurs ggü. dem Referenzkurs, so verändert sich der aktuelle Wert des Geschäfts in lokaler Währung. 11 Im Zeitpunkt der Abwicklung realisiert sich ein gegebener Währungsgewinn bzw. -verlust.
Für Rohstoffpreis- und Aktienkursrisiken gilt Entsprechendes für sich im Zeitablauf ändernde Rohstoffpreise bzw. Aktienkurse.
2.2 Grundlagen der bilanziellen Absicherung
2.2.1 Begriff der Absicherung
Der Grundgedanke einer Absicherung ist unter betriebswirtschaftlichen Aspekten die Absicherung einer offenen Risikoposition (Grundgeschäft) durch den Aufbau einer wertmäßig gegenläufigen Position (Sicherungsgeschäft) und somit die Erzielung einer risikokompensatorischen Wirkung.
Die bilanzielle Absicherung geht darüber hinaus und stellt die Abbildung der sich aus Grund- und Sicherungsgeschäft ergebende risikokompensatorische Wirkung, nach den entsprechend gültigen Grundlagen der Rechnungslegung, in der Bilanz und GuV dar. 12
10 Vgl. PwC Deutsche Revision (Hrsg.) (2001), Rn. 114.
11 Vgl. Pfitzer, N./ Scharpf, P./ Schaber, M. (2007a), S. 676.
12 Vgl. Bellavite-Hövermann, Y./ Barckow, A. (2006), IAS 39 Rn. 77.
6
Negative Wertänderungen des Grundgeschäfts können durch im Idealfall betragsmäßig identische jedoch positive Wertänderungen des Sicherungsgeschäfts kompensiert werden. Sicherungsaktivitäten stellen einerseits eine Form der Risikobegrenzung dar, welche andererseits auch dazu führen, dass die Chance auf eine positive Wertentwicklung durch die Unternehmen selbst beschränkt oder ausgeschlossen wird. Weiterführend bedeutet dies eine Risikominimierung/-eliminierung bei gleichzeitigem Verzicht auf potentielle Erträge. 13 Die aus finanzwirtschaftlichen Geschäften resultierenden Risiken sollen durch den Abschluss von Sicherungsgeschäften ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
Die Grundidee der Risikokompensation lässt sich anhand folgender Abbildung vereinfacht darstellen.
Quelle: Eigene Darstellung in Anl. an Schmidt, C. (1995), S. 54.
Abb. 4: Absicherungs-Waage
Ein Konstrukt aus Grund- und Sicherungsgeschäft, welches weder vertraglich noch gesetzlich fixiert ist, wird in der Praxis als Sicherungsgeschäft bzw. als Sicherungsbeziehung und insbesondere im Handelsrecht als Bewertungseinheit und in der internationalen Rechnungslegung als Hedge bezeichnet.
2.2.2 Sicherungsinstrumente
Als Sicherungsinstrumente eignen sich originäre (klassische) und derivative (innovative) Finanzinstrumente. 14
Originäre Finanzinstrumente lassen sich in eigenkapital- und fremdkapitalbezogene Finanzinstrumente untergliedern und verkörpern Fest- oder Residualansprüche, die auf die Leistung von Geldbeträgen gerichtet sind. Unter die eigenkapitalbezogenen, originären Finanzinstrumente fallen bspw. Aktien, stille Einlagen und Genussscheine.
13 Vgl. Scharpf, P./ Luz, G. (2000), S. 765f.
14 Vgl. Kuhn. S./ Scharpf, P. (2006), Rn. 2040.
7
Wohingegen bspw. Forderungen, Verbindlichkeiten und Schuldscheine originäre, fremdkapitalbezogene Finanzinstrumente darstellen. 15
Derivative Finanzinstrumente sind Finanzinstrumente, deren Wert sich aus einem zugrunde liegenden Bezugsobjekt ableitet. Hierbei kommen häufig als zugrunde liegende Basiswerte Finanzinstrumente wie bspw. Aktien, Aktienindizes aber auch Gütergeschäfte in Betracht. Gängige derivative Finanzinstrumente sind Optionen, Forwards und Futures. 16
Die nachfolgende Abbildung gibt einen detaillierten Überblick über die Systematik existierender Finanzinstrumente, besitzt beispielhaften Charakter und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 17
Quelle: Eigene Darstellung in Anl. an Herzig, N./ Mauritz, P. (1997), S. 8.
Abb. 5: Systematik von Finanzinstrumenten
2.2.3 Systematisierung von Absicherungsstrategien
Da Sicherungsinstrumente einerseits Risiken kompensieren und andererseits jedoch selbst mit Marktrisiken behaftet sind, ist neben der Identifizierung und Quantifizierung der einzelnen Risiken, eine Strategie zur Absicherung festzulegen.
15 Vgl. Herzig, N./ Mauritz, P. (1997), S. 8 i.V.m. Ruhnke, K. (2004), S. 498.
16 Vgl. Ruhnke, K. (2004), S. 498f.
17 Anm.: Auf eine weitere Systematisierung derivativer Finanzinstrumente bspw. in bedingte und unbedingte
Geschäfte sowie weiteren Erläuterungen zu den Arten wird im Rahmen der vorliegenden Arbeit verzichtet.
Für weiterführende Informationen siehe Bieg, H. (2002a), S. 429ff.
8
Die Absicherungs- bzw. Hedge-Strategie bestimmt sich durch die nachfolgend relevanten Kriterien:
Quelle: Eigene Darstellung in Anl. an Scharpf, P./ Luz, G. (2000), S. 296.
Abb. 6: Systematisierung von Hedge-Strategien
2.2.3.1 Umfang der abzusichernden Positionen
Soll lediglich ein einzelnes Risiko bzw. Grundgeschäft abgesichert werden, so wird dies als Mikro-Hedge bezeichnet. Wird dagegen das gemeinsame Risiko mehrerer Geschäfte abgesichert, wird dies als Makro- bzw. Portfolio-Hedge bezeichnet. 18
Unter einem Mikro-Hedge wird ein eindeutiges Sicherungskonstrukt verstanden, bei dem ein einzelnes, exakt bestimmbares Grundgeschäft durch ein Sicherungsgeschäft abgesichert wird. Ein Mikro-Hedge liegt vor, wenn sowohl das Grundgeschäft als auch das Sicherungsgeschäft objektiv existieren, das Sicherungsgeschäft zur Absicherung des möglichen Risikos geeignet ist und subjektiv dem abzusichernden Grundgeschäft zugeordnet werden kann. Prinzipiell wird davon ausgegangen, dass das Grund- und Sicherungsgeschäft unverändert bleiben und der Basiswert des Sicherungsgeschäfts i.d.R. mit dem Wert des Grundgeschäfts so weit wie möglich übereinstimmt und über die Laufzeit unverändert bleibt. 19
Quelle: Eigene Darstellung.
Abb. 7: Mikro-Hedge
Der Erfolg des Sicherungsgeschäfts und der Verlust aus dem Grundgeschäft stehen sich eindeutig gegenüber und vice versa.
18 Vgl. Scheffler, J. (1994), S. 56f.
19 Vgl. Prahl, R. (2004), S. 215.
9
Der Vorteil eines Mikro-Hedges besteht in der konkreten Bestimmung des Risikos des Grundgeschäfts. Das Sicherungsinstrument kann sofern notwendig dem Risiko sukzessive angepasst werden. 20
Beim Makro-Hedge wird dagegen das Nettorisiko, das sich nach Aufrechnung durch kompensatorische Effekte aus mehreren verschiedenartigen Grundgeschäften ergibt, durch ein oder mehrere Sicherungsgeschäfte bzgl. eines Risikofaktors abgesichert. Beim Makro-Hedge lassen sich jedoch das Grundgeschäft und das Sicherungsgeschäft nicht eindeutig zuordnen, da sich alle Geschäfte gegenseitig absichern. Dies führt zu Problemen bei der Quantifizierung der offenen Gesamtpositionen und der Auswahl geeigneter Sicherungsinstrumente. 21
Quelle: Eigene Darstellung.
Abb. 8: Makro-Hedge
Die systematischere Absicherungsstrategie ist bei einem Portfolio-Hedge gegeben, da hierbei gleichartige bzw. ähnliche Grundgeschäfte zusammengefasst werden. Durch die gegebene Homogenität der Grundgeschäfte, ist im Vergleich zum Makro-Hedge eine Absicherung und eine Risikobestimmung genauer möglich. Eine direkte Zuordnung der Gewinne und Verluste des Grundgeschäfts zu einem bestimmten Sicherungsgeschäft innerhalb des Portfolios ist aber auch hierbei nicht möglich. Darüber hinaus dient die Zusammenfassung der Grundgeschäfte zu einem Portfolio, im Gegensatz zum Makro-Hedge, nicht primär dem Zweck der Risikoabsicherung der Nettoposition, sondern, wie bspw. bei Kreditinstituten für Handelsbestände üblich, eher einem effizienten (Risiko-) Management. 22
Quelle: Eigene Darstellung.
20 Vgl. Scheffler, J. (1994), S. 57.
21 Vgl. Scheffler, J. (1994), S. 57 i.V.m. Prahl, R. (2004), S. 217.
22 Vgl. Scheffler, J. (1994), S. 57ff.
10
2.2.3.2 Veränderlichkeit der Sicherung
Unabhängig vom eingesetzten Sicherungsinstrument sind statische und dynamische Hedges zu differenzieren.
Bei statischen Hedges wird die abzusichernde Position und das Absicherungsgeschäft zu Beginn der Absicherung festgelegt und somit der angestrebte Kompensationseffekt erreicht, ohne dass während der Laufzeit die Notwendigkeit besteht, die Sicherungsbeziehung anzupassen. Ein solches Vorgehen ist überwiegend nur im Zusammenhang mit einem Mikro-Hedge möglich, wenn es gelingt ein Sicherungsgeschäft zu finden, das bei jeder Veränderung eine möglichst betragsmäßig identische, gegenläufige Wertänderung aufweist. 23
Bei dynamischen Hedge-Strategien muss dagegen das abzusichernde Risiko stetig überprüft und angepasst werden. Verändert sich das Risiko des Grundgeschäfts im Laufe der Zeit, muss die abzusichernde offene Risikoposition angepasst werden um eine konstante Höhe der sog. Hedge-Ratio 24 zu gewährleisten. Dagegen wird es häufig nicht möglich sein ein Sicherungsgeschäft mit einer hohen und vor allem im Zeitablauf konstanten negativen Korrelation mit der abgesicherten Position abzuschließen. Dynamische Hedge-Strategien finden sich somit im Zusammenhang mit Makro- und Portfolio-Hedges, bei denen sich die Zusammensetzung der Grundpositionen laufend ändert. 25
2.2.3.3 Zeitpunkt der Sicherung
Erfolgt der Abschluss des Sicherungsgeschäfts zeitlich nach der Entstehung des Grundgeschäfts handelt es sich um die Absicherung einer bereits bestehenden Position bzw. um einen sog. Bestands Hedge. Wohingegen die Absicherung eines noch nicht bestehenden, jedoch für die Zukunft geplanten Grundgeschäfts als sog. Antizipativer Hedge bezeichnet wird.
Dabei schützt sich das Unternehmen allerdings nicht gegen einen tatsächlichen Verlust, denn auch ohne Abschluss eines Sicherungsgeschäfts würde sich keine negative Erfolgswirkung in der GuV ergeben. Hierbei handelt es vielmehr um die Absicherung gegen einen Opportunitätsverlust, also der Differenz zwischen dem bestmöglichen und dem erreichten Erfolg. 26
23 Vgl. Scheffler, J. (1994), S. 59 i.V.m. Scharpf, P./ Luz, G. (2000), S. 189ff.
24 Anm.: Der Hedge-Ratio zeigt an, wieviele Sicherungsgeschäfte bspw. Optionen ge- oder verkauft werden
müssen, um das Risiko des Grundgeschäfts bspw. durch Kursveränderungen vollständig zu kompensieren.
Vgl. Kuhn. S./ Scharpf, P. (2006), Rn. 2214.
25 Vgl. Scheffler, J. (1994), S. 59.
26 Vgl. Scheffler, J. (1994), S. 59f.
11
2.3 Notwendigkeit der Bildung von Sicherungsbeziehungen
Die Notwendigkeit der Bildung von Sicherungsbeziehungen ergibt sich einerseits aus den abzusichernden Risiken der zugrunde liegenden Geschäfte. Andererseits aus den kodifizierten Vorschriften der Rechnungslegung, wonach Vermögenswerte,
Verbindlichkeiten sowie schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgesehene Transaktionen keinen gleichgestellten bilanziellen Ansatz und Bewertung finden.
Beide Aspekte werden in den nachfolgenden Kapiteln erläutert. An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Wertänderungen eines gesicherten Grundgeschäfts nicht immer gleichzeitig mit den Wertänderungen eines gegenläufigen Sicherungsinstruments ergebniswirksam erfasst werden. Dies führt dazu, dass Gewinne und Verluste nicht sofort kompensiert werden, und dass dadurch das Periodenergebnis nicht die tatsächliche wirtschaftliche Lage widerspiegelt. Im Extremfall können die gravierenden Unterschiede zwischen bilanzierten Ansätzen und finanzwirtschaftlichen Bewertungen zu einer ökonomisch nicht begründeten bilanziellen Überschuldung eines Unternehmens führen. Um diesen Mangel zu umgehen, hat sich sowohl in der handelsrechtlichen als auch in der internationalen Rechnungslegung eine gemeinsame Bewertung von Grund- und Sicherungsgeschäft in Form von Sicherungsbeziehungen durchgesetzt. 27
Kein Anwendungsfall für Sicherungsbeziehungen liegt vor, wenn sowohl das abzusichernde Grundgeschäft und das Sicherungsgeschäft, wie bei Handelsbeständen, zum Marktwert bewertet werden, da sich die Sicherungswirkung sowie die Marktwertänderung des Grundgeschäfts automatisch in der gleichen Periode in der GuV niederschlagen.
In der Konsequenz muss somit für Bestände außerhalb von Handelsbeständen die Bilanzierung von Grund- und Sicherungsgeschäften über die Bildung von Sicherungsbeziehungen gelöst werden. 28
Nur durch die Bildung von Sicherungsbeziehungen wird der unerwünschte und wirtschaftlich nicht vertretbare Verlustausweis weitgehend vermieden, indem der nicht realisierte Verlust des einen Geschäfts mit dem nicht realisierten Gewinn des anderen Geschäfts bis zur Höhe des Verlusts verrechnet und durch sie weitestgehend kompensiert wird. 29
27 Vgl. Böttcher, H./ Seeger, N. (2003), S. 26.
28 Vgl. Pfitzer, N./ Scharpf, P./ Schaber, M. (2007a), S. 677 i.V.m. Böttcher, H./ Seeger, N. (2003), S. 4.
29 Vgl. Pfitzer, N./ Scharpf, P./ Schaber, M. (2007a), S. 677.
12
3. Bisherige bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen nach HGB
Für die bilanzielle Abbildung und Bewertung von Sicherungsbeziehungen haben sich im Handelsrecht, mit Ausnahme der Bildung und Bilanzierung von Bewertungseinheiten für Fremdwährungsgeschäfte i.S.e. Mikro-Hedges 30 , keine allgemein anerkannten Grundsätze herausgebildet. Vielmehr werden einerseits die Prinzipien der strengen Einzelbewertung und andererseits die Prinzipien der kompensatorischen Bewertung unterschieden. 31
3.1 Zweck der Handelsbilanz
Die Identifizierung der Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung ist von besonderer Bedeutung, da diese sowohl den Rahmen für die Auslegung der geltenden Rechnungslegungsvorschriften als auch die Grundlage für die GoB 32 darstellen. 33
Die deutsche Rechnungslegung bezweckt vorrangig den Gläubigerschutz und zweitrangig die Information der tatsächlichen wirtschaftlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens.
Die nachfolgende Abbildung stellt im Kontext der vorliegenden Arbeit und im Rahmen der weiteren Betrachtungen die für die Bilanzzwecke unterstützenden Funktionen der handelsrechtlichen Rechnungslegung, welche in der Literatur ein gewisses Maß an Übereinstimmung besitzen, dar.
Quelle: Eigene Darstellung in Anl. an Bieg, H./ Kußmaul, H. (2003), S. 203.
30 Anm.: Der Anwendungsbereich der Vorschrift zur Bildung von Bewertungseinheiten für Fremdwährungs-
geschäfte i.S.v. Mikro-Hedges ist auf Kreditinstitute beschränkt und stellt somit keine allgemeine
Rechtsgrundlage für die bilanzielle Abbilddung von Bewertungseinheiten im Handelsrecht dar. Vgl. §
340h HGB i.V.m. Herzig, N./ Breckheimer, I. (2006), S. 1453.
31 Vgl. Coenenberg, A. G. (2005), S. 266.
32 Anm.: Die GoB stellen anerkannte und teilweise nachträglich im Gesetz schriftlich niedergelegte
Rechnungslegungsnomen dar, die Gesetzlücken ergänzen und zur Auslegung bestehender Regelungen
heranzuziehen sind. Vgl. Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S. (2005), S. 104f.
33 Vgl. Blasius, T. (2006), S. 18f.
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Arbeit zitieren:
Dirk Strohmeier-Scheu, 2009, Bewertungseinheiten nach deutschem Handelsrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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