Einleitung
Seit den verheerenden Anschlägen in den USA am 11. September 2001 sind die Phänomene Fundamentalismus und Terrorismus präsenter und verbreiteter als jemals zuvor, wobei in diesem Kontext auch die Begriffe Menschenrechte, Säkularismus, Demokratie und islamische Scharia immer häufiger genannt werden. Jedes Jahr ereignet sich eine Vielzahl terroristischer Attentate, sowohl in islamischen Ländern, als auch in der westlichen Welt, die enorme Konsequenzen nach sich ziehen. Insbesondere der Irak und Afghanistan sind die leidtragenden Nationen im sogenannten Krieg gegen den Terrorismus. Für die Vereinigten Staaten von Amerika und einige andere westliche Verbündete stellten bereits unzureichende Beweise eine Legitimationsgrundlage dar, um in beiden genannten Ländern zu intervenieren. Dem Irak wurde unterstellt, Massenvernichtungswaffen zu besitzen und die in Afghanistan lebenden Taliban wurden öffentlich beschuldigt, enge Verbindungen zu Osama bin Laden zu pflegen und ihn sogar zu schützen. Seitdem sind nicht nur erhebliche Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen, sondern auch zahlreiche zivile Opfer, mit der Folge, dass die angestrebten Ziele, die eigentliche Etablierung demokratischer Strukturen, welche die Menschenrechte implizieren und die konstante Verbesserung der Sicherheitslage, nur bedingt Erfolg zeigen. In den westlichen und islamischen Ländern bestehen weitreichende Unterschiede und auch Uneinigkeiten, was das Rechtssystem und die Trennung von Religion und Staat angeht. Es werden gegenseitige Beschuldigungen erhoben, das islamische Rechtssystem mit der Scharia als allumfassende Grundlage wäre rückständig, genauso wie der westliche Werteverfall, der durch die Missachtung der Religion zustande kommt und zu einem verbreiteten Egoismus und Individualismus führt. Dennoch führt gerade im Irak, in Afghanistan oder aktuell auch in Pakistan, die westliche Dominanz zu einer Rückbesinnung zu religiösen Werten und zu einer Wiedereinführung der Scharia. Hierbei müssen jedoch deutliche Unterscheidungen getroffen werden, da gerade in diesen Regionen häufig radikale Fundamentalisten agieren, die allerdings oft fälschlicherweise mit der gesamten Religion des Islam gleichgesetzt werden. Falschen Medienberichten und anderen Faktoren zufolge, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann, entsteht das heute weitverbreitete Feindbild Islam mit seinem rückständigen Rechtssystem und den nicht vorhandenen Menschenrechten. In diesem Zusammenhang stellt sich nun die Frage, ob die Menschenrechte durch die Implementierung der Scharia behindert oder sogar missachtet werden?
In der vorliegenden Arbeit soll demnach nicht nur über die Begriffe Terrorismus, Fundamentalismus, Scharia und Menschenrechte aufgeklärt werden, sondern ein Beispiel soll
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auch veranschaulichen, unter welchen Umständen es möglich ist, die Scharia einzuführen und ob diese mit den Menschenrechten vereinbar ist oder sie tatsächlich der alleinige Grund sein kann für die Missachtung der Rechte. Aufgrund der Aktualität soll als Fallbeispiel die Einführung der Scharia durch die Taliban im Swat Tal in Pakistan dienen, wobei die Literatur sich hierbei hauptsächlich auf aktuelle Zeitungsartikel beschränkt. Darüber hinaus wird einschlägige Literatur über die Entwicklung Pakistans, die Lage der Menschenrechte in der islamischen Welt und die historischen Hintergründe und Entwicklungen des Fundamentalismus und Terrorismus eine fundierte Basis darstellen. Abschließend werden im letzten Abschnitt der Arbeit die herausgestellten Erkenntnisse und eventuell aufgetauchte Probleme zusammengefasst.
Begriffsdefinitionen: Terrorismus, Fundamentalismus, Scharia & Menschenrechte
Aufgrund der häufig zu beobachtenden Missverständnisse bezüglich der Begriffsdefinitionen, sollen vorab einige Wortbedeutungen genauer beleuchtet und erklärt werden. Vor allem Fundamentalismus und Terrorismus wird fälschlicherweise nicht nur mit der islamischen Religion in Verbindung gebracht, sondern sogar als Synonym verwendet. Dadurch entstehen unnötige Probleme und Vorurteile, die teilweise nur schwer beseitigt werden können. Hierbei wird häufig der Ursprung und die eigentliche Bedeutung des Wortes Terrorismus missachtet. Seit den Anschlägen in New York und Washington D.C. im Jahr 2001 wird das Phänomen Terrorismus fast ausschließlich mit dem Islam oder den islamischen Ländern in Verbindung gebracht, allerdings ohne zu beachten, dass die Entstehung des Wortes bis ins 18. Jahrhundert in die Zeit der französischen Revolution zurückreicht. Anschläge, Entführungen und Protestbewegungen fallen alle unter die Wortbedeutung Terrorismus, wodurch die Begriffsdefinition zunehmend erschwert wird. Aufgrund dessen sollte dieser Ausdruck sehr vorsichtig verwendet werden oder einer genauen, auf das entsprechende Thema festgelegten Definition unterliegen. „Der Terrorismus ist eine Form des politischen Extremismus. Durch die systematische Anwendung von Gewalt insbesondere auf ausgewählte Repräsentanten des "Systems" soll die "herrschende Schicht" verunsichert und die "unterdrückte Klasse" mobilisiert werden - z.B. dadurch, dass der Staat mit seinen Abwehrmechanismen überreagiert“ (Jesse 2003). So lautet eine eher allgemein gehaltene Definition aus einem Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. Eine weitere Erläuterung, die jedoch aus dem Kleinen Islam Lexikon stammt, soll als Vergleich aufgeführt werden: „In Abgrenzung zu den Begriffen Krieg, Strafverfolgung und Kriminalität lässt sich Terrorismus als
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Versuch von nichtstaatlichen Gruppen definieren, politische Ziele durch Erzeugung von Angst und Schrecken zu erreichen, mittels Gewalt oder auch Androhung von Gewalt. […] Werfen die Angegriffenen den politisch motivierten Gewalttätern Terrorismus im Sinne von illegitimer Gewaltanwendung vor, so sehen sich die Täter selber im Recht, weil sie Selbstverteidigung gegen Unterdrücker und Aggressoren übten. […] Kritiker der Attentäter (09/11), Muslime wie Nichtmuslime, bezeichneten deren Taten als kriminell, unzivilisiert, irrational und als unislamisch. Die Attentäter selber und ihre Sympathisanten verstanden ihre Aktionen dagegen als Kampf zur Verteidigung des Islam gegen die USA und deren Verbündete“ (Czempiel 2004: 315). Schon anhand dieser beiden Definitionen ist deutlich zu erkennen, welche Schwierigkeiten eine genau festgelegte Begriffsbestimmung mit sich bringt. Aufgrund dessen ist es von enormer Wichtigkeit, den Begriff Terrorismus nicht zu verallgemeinern, sondern eine explizite Differenzierung auf die jeweilige Form des Terrorismus vorzunehmen. Islamistischer Terrorismus gilt beispielsweise als eine besonders gewalttätige Ausprägung militanter islamistischer Gruppierungen, wobei auch hier noch einmal betont werden soll, dass islamistische Ansichten nicht mit der Ausübung der islamischen Religion gleichgesetzt werden dürfen. Darüber hinaus bestehen auch in der heutigen Zeit zahlreiche terroristische Netzwerke, die im Namen anderer Weltreligionen Attentate durchführen. Dessen ungeachtet sollte in diesem Zusammenhang der Begriff des Fundamentalismus nicht weniger beachtet werden. Denn gerade im Fall des islamistischen Terrorismus wird häufig eine Parallele zu dem Phänomen des Fundamentalismus gezogen. Auch hier soll eine Begriffsdefinition darüber aufklären, um welche Art von fundamentalistischen Strömungen es sich handelt: „[…] Der Begriff des Fundamentalismus wurde zuerst auf eine Gruppe amerikanischer Theologen in den Jahren 1909-1915 angewandt, welche sich u.a. für eine wörtliche Auslegung der Bibel aussprachen. Erst ein halbes Jahrhundert später hat man diesen Begriff auf Erscheinungen in anderen Religionen (Christentum, Hinduismus, Judentum & Islam) ausgeweitet. Als allen Formen des Fundamentalismus gemein, wird das Streben nach einer reinigenden Reform bestehender Glaubensinhalte und religiöser Praktiken vor dem Hintergrund der eigenen Vorstellung von den grundsätzlichen Prinzipien und Normen der vertretenden Religion angesehen. Fundamentalisten sehen ihre Auslegung der heiligen Texte als die einzig gültige an […]“ (Conermann 2006: 106). Anhand dieser Definition wird sowohl die Geschichte des Begriffs hervorgehoben, als auch das Missverständnis, Fundamentalismus wäre in der islamischen Welt entstanden, beseitigt. Darüber hinaus wird auch an dieser Stelle noch einmal betont, dass dieses Phänomen nicht nur in der islamischen Welt auftaucht, sondern auch, wie oben bereits erwähnt, in anderen Regionen der Welt. Dennoch ist das sture Festhalten und die Berufung
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auf die jeweilige Ideologie oder Grundlage ein gruppenübergreifendes Merkmal, was letztendlich jeder fundamentalistischen Gruppe nachgesagt werden kann. Trotzdem besteht ein erheblicher und entscheidender Unterschied zwischen dem islamischen und dem westlichen Rechtssystem: die Scharia - das islamische Recht oder „die von Gott gesetzte Ordnung“ (Müller 2006: 283). Bereits an dieser Stelle tauchen auch die ersten Probleme hinsichtlich der Vereinbarkeit des Konzeptes der Allgemeinen Menschenrechte und der islamischen Rechtsprechung auf. Die Scharia besteht, wie gerade schon erwähnt, aus von Gott gegebenen Rechten, ganz im Gegensatz zu der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, die dem Naturgesetz und der Vernunft zugrunde liegen. Zwar wurden schon mehrere Versuche einer Annäherung in die Wege geleitet, wie die Allgemeine Islamische Erklärung der Menschenrechte von 1981 und die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam von 1990, jedoch erhielten sie keinen völkerrechtlich bindenden Charakter aufgrund ihrer religiösen Begründung.
In den meisten arabischen und islamischen Ländern wird die Scharia immer noch als „Quelle der Rechtsschöpfung anerkannt“(Müller 2006: 283). Allerdings wird in einigen Fällen das islamische Recht mit der Rechtsordnung gleichgesetzt, wenn nicht sogar als alleinige Quelle angesehen. Viele augenscheinlich moderne Staaten in der islamischen Welt bekennen sich dennoch in irgendeiner Form zur Scharia, um religiöse Legitimität zu erlangen und dadurch islamische Aktivisten zu besänftigen, ohne hingegen die durch die Scharia festgelegten Vorschriften vollständig zu berücksichtigen. Dennoch halten nicht nur traditionelle Muslime oder radikale Fundamentalisten an der Scharia fest, so wie es momentan im Swat Tal in Pakistan der Fall ist. Die Scharia stellt für viele Muslime „ein Symbol kultureller Identität, Gerechtigkeit und Ordnung“ (Küng 2004: 662) dar, so dass sie für eine neue und zeitgemäße Interpretation plädieren und nicht für eine Radikalisierung oder Abschaffung des islamischen Rechts. Dies impliziert aber nicht gleichzeitig eine vollkommene Ablehnung des Konzeptes der universellen Menschenrechte, weshalb die Frage nach der Vereinbarkeit bestehen bleibt. Um jedoch voreilige Urteile auszuschließen, bedarf es einer genaueren Erläuterung des Menschenrechtsmodells.
1948 wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von den Vereinten Nationen verabschiedet, die dann 1966 durch den Pakt der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und den 1976 verabschiedeten Pakt der bürgerlichen und politischen Rechte, ergänzt wurde (vgl. Dicke/Fröhlich 2006: 309-317). Der Ursprung liegt jedoch in der Epoche der französischen Revolution, als 1789 die Erklärung der Rechte des Menschen und der Bürger (vgl. Tibi 1994: 23) festgelegt wurde. Seitdem besitzen die Menschenrechte Gültigkeit für
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jedes Individuum, ganz unabhängig von der ethnischen- oder religiösen Zugehörigkeit und von der Nationalität oder dem Geschlecht. Jeder Mensch hat jederzeit und überall einen universalen Anspruch auf diese unter dem Begriff Menschenrechte zusammengefassten Rechte. Laut dem Politikwissenschaftler Bassam Tibi basiert das Konzept auf „Autonomie und Gleichheit aller Menschen unabhängig von ihrer religiösen oder ethischen Zugehörigkeit, sowie auf der Trennung der staatlichen von der gesellschaftlichen Sphäre“ (Tibi 1994: 224). Hier wird die Allgemeingültigkeit, also die Universalität der Menschenrechte noch einmal hervorgehoben. Diese wird jedoch oftmals von muslimischer Seite als westliche Dominanz angesehen, wodurch teilweise eine Ablehnung der Menschenrechte entsteht. Schon anhand dieser kleinen Beispiele wird deutlich, dass ein grundlegender Disput zwischen der islamischen und der westlichen Welt bezüglich der Vereinbarkeit der Menschenrechte und der Scharia besteht. Jedoch muss hierbei betont werden, dass das islamische Recht nicht immer die alleinige und auch nicht die Hauptursache sein muss. Anhand der Untersuchung der Entwicklung im Swat Tal in Pakistan soll dies deutlich hervorgehoben werden. Um aber die Ausbreitung der Taliban in Pakistan zu verstehen und zu erklären, wie es zu einer so plötzlichen Radikalisierung kam, muss vorab ein kurzer Abriss der pakistanischen Geschichte erfolgen.
Länderinformation Pakistan: Historischer Überblick
Das „Land der Reinen“ (Durán/Ahmed 2005: 336), so wird der persische Name Pakistan des jungen staatlichen Gebildes übersetzt, ist die Heimatstätte für Muslime auf dem indischen Subkontinent. Im selben Jahr, in dem der antikoloniale Unabhängigkeitskampf gegen die Briten gewonnen wurde, schaffte Ali Jinnah - der Führer der indischen Muslim-Liga - es, erfolgreich die „Zwei-Nationen-Theorie“ (Durán/Ahmed 2005: 338) durchzusetzen, aus der letztendlich eine Abspaltung zwischen Indien und Pakistan resultierte. Hintergrund dieser Trennung war der Wunsch der muslimischen Bevölkerung in Indien, über einen eigenen Staat zu verfügen, der sowohl die Rechte der Hindus, als auch der Muslime, gewährleisten sollte. Vor 1971 bestand das Land noch aus West- und Ost-Pakistan. Letzteres trennte sich nach langfristigen Auseinandersetzungen ab und wurde zu Bangladesch, während das damalige Territorium Westpakistan dem heutigen Pakistan entspricht (vgl. Elger 2006: 248). Auch wenn das eigentliche Ziel, die Gründung des muslimischen Staates Pakistans, erst 1947 durchgesetzt
werden konnte, so wurde es bereits mit der Lahore-Resolution 1940 1 klar definiert. Laut den britischen Kolonialherren sollte die neue Nation Prinzipien des Säkularismus, der Freiheit und
1 Der spätere Staatsgründer Ali Jinnah forderte eine Teilung Britisch-Indiens, um einen eignen muslimischen Staat zu errichten. Diese Forderungen wurden in der Lahore-Resolution, auch Pakistan-Resolution genannt, zusammengefasst (Sprung
2001).
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Daniela Schölch, 2009, Ist die Scharia ein Hindernis für die Implementierung der Menschenrechte?, München, GRIN Verlag GmbH
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