Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung - 3 -
2. Vergleichende, theoretische Überlegungen zu räumlichen Konzeptionen
hochmittelalterlicher Königsherrschaften - 5 -
2.1 Konzeptionen europäischer Königsherrschaften: Methoden und Probleme ihrer
wissenschaftlichen Aufarbeitung - 5 -
2.2 Allianzen, Koalitionen und Konsensbildung als Merkmale der frühkapetingischen
Herrschaftskonzeption. - 7 -
2.2.1 Grundlagen der Königsherrschaft: Salier und Kapetinger im 11. Jahrhundert - 7 -
2.2.2 Allianzenbildung als Ausdruck räumlicher Herrschaftskonzeption. - 9 -
2.2.3 Königshof, herrschaftspolitischer Konsens und personale Kräftebindung - 10 -
2.3 Methodische Ausrichtung - 11 -
3. Allianzenbildung und adelige Königsnähe in der Herrschaftspraxis der Kapetinger im
11. Jahrhundert - 13 -
3.1 Der räumliche Wirkungsbereich der frühen Kapetinger - 13 -
3.2 Signaturen von Konsens und Bündnis mit dem Hochadel unter Heinrich I. - 14 -
3.3 Die personale Kräftebindung im Spiegel der Königsurkunde unter Philipp I. - 17 -
3.4 Allianzenbildung und außenpolitische Geltung der Kapetinger im 11. Jahrhundert - 19 -
4. Allianzenbildung, Lehnshoheit und Herrschaftserweiterung der Kapetinger im 12.
und angehenden 13. Jahrhundert - 22 -
4.1 Die räumliche Erfassung der Krondomäne unter Ludwig VI. - 22 -
4.1.1 Das Verhältnis zum niederen und hohen Adel. - 22 -
4.1.2 Die Gefolgschaft des Kronepiskopats - 26 -
4.1.3 Die Invasion Heinrichs V. und ein Mandat Ludwigs VI. aus dem Jahr 1124. - 27 -
4.2 Eine neue Form der personalen Kräftegruppierung in der räumlichen
Herrschaftskonzeption Philipp II. - 28 -
4.2.1 Die Allianzen mit den Staufern. - 29 -
4.2.2 Das hominagium ligium und das Aktionspotential Philipp II. - 30 -
5. Schlußbetrachtung - 33 -
6. Quellen und Literatur. - 34 -
6.1 Urkunden und Regesten - 34 -
6.2 Narrative Quellen - 34 -
6.3 Monographien und Aufsätze - 35 -
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1. Einleitung
Wilhelm Brito, Hofkaplan des französischen Königs Philipp II. Augustus, berichtet in seiner Fassung der Gesta Philipp Augusti vom Treffen der Streitmacht seines Herren auf das feindliche Heer des welfisch-englischen Bündnisses am Vorabend der folgenreichen Schlacht von Bouvines. Vom Standpunkt der französischen Heerführung aus schildert er folgende, bemerkenswerte Form der Entscheidungsfindung: „In der ersten Woche nach dem Fest des heiligen Philippus und des heiligen Jakobus wollte der König seine Feinde angreifen, doch die Barone rieten ihm ab, weil die Wege schmal waren und sein Durchkommen schwierig sein würde. Also änderte er sein Vorhaben nach dem Ratschlag der Barone und ordnete den Rückzug an [...]“ 1
Und erneut heißt es über das Vorgehen des kapetingischen Heeres infolge der Nachricht über das Herannahen des Feindes: „Als der König dies hörte, hieß er sein ganzes Heer innehalten. Dann berief er die Barone und hielt Rat, was zu tun sei; die meisten aber waren gegen eine Schlacht und stimmten dafür weiterzureiten [...] Am Ende siegte die Meinung mehrerer über die eines einzigen [...]“
Dieser Passus reflektiert gleich anhand zweier Krisensituationen den Grundgedanken des Chronisten von strategischen Beschlüssen, die in erster Linie auf den Rat des den König umgebenden adeligen Personenkreises beruhten. Diese Feststellung scheint im ersten Moment nicht weiter zu berühren, entsprach die Betonung des einzuholenden Rates der Fürsten ganz dem vorherrschenden konsensualen Entscheidungsprinzip auf der Ebene hochmittelalterlicher Königsherrschaft. 2 Indes, mit dem Hinweis auf die im Bericht Wilhelm Britos erwähnten hochadeligen Herrschaftsträger im Beraterkreis des Königs 3 und mit gleichzeitigem Blick auf die Regierungsmaßnahmen Philipps II. rückt diese Überlieferung in ein neues Licht: War es nicht jener Kapetinger, der nach seiner Rückkehr aus dem Heiligen Land um 1190 noch die Unabhängigkeit seiner Herrschaft vom beratenden Einfluß der Großen gefördert und damit ihren einstweiligen Rückzug vom Königshof angestoßen hatte?
Die nach 1190 ausgefertigten Urkunden Philipps II. legen hierüber beredtes Zeugnis ab: Die großen Potentaten Frankreichs hatten sich noch im ausgehenden 12. Jahrhundert sowohl administrativer Tätigkeiten am Königshof, als auch der allgemeinen Regierungshandlungen
1 Zitiert nach der Wiedergabe des Berichts in der deutschen Übersetzung von Grete OSTERWALD in: George
DUBY, Der Sonntag von Bouvines. Der Tag, an dem Frankreich entstand, 7. Aufl. Berlin 2002, S. 43.
2 Vgl. hierzu in erster Linie Bernd SCHNEIDMÜLLER, Konsensuale Herrschaft. Ein Essay über Formen und
Konzepte politischer Ordnung im Mittelalter, in: Reich, Regionen und Europa in Mittelalter und Neuzeit.
Festschrift für Peter Moraw, hg. v. HEINIG, Paul Joachim/Barbara KLAUS (Historische Forschungen 67), Ber-
lin 2000, S. 53-87; des weiteren zuletzt auch Gerd ALTHOFF, Heinrich IV. Darmstadt 2006, S. 23 f.
3 Vgl. DUBY, Bouvines (wie Anm. 1), S. 64: Herzog Odo von Burgund, Matthäus von Montmorency, der Graf
von Beaumont, der von Saint-Pol, der Vizegraf von Melun.
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zu enthalten entschlossen. 4 Doch bereits ein Jahrzehnt darauf erforderte der vom König intendierte Vorstoß in die Normandie, insbesondere aber die durch Allianz mit dem Stauferkönig Friedrich II. vorbereitete Abwehr der welfisch-englischen Bedrohung wiederum den Zusammenschluß mit gewissen adeligen Gefolgsleuten, mit deren Machtpotential die Formierung einer außenpolitisch wirkungsmächtigen Kräftegruppierung zu erbringen war. Innere und äußere Allianzenbildungen waren für die frühen Könige Frankreichs überaus notwendige Herrschaftsmethoden. Denn unter der wirtschaftlich bedingten Schwäche von Lehnshoheit und politischer Geltung stand allein das durch den Konsens herbeizuführende Bündnis mit den fürstlichen Nachbargewalten zur Disposition, um in Phasen außenpolitischer Beanspruchung die zu jener Zeit keineswegs lehnrechtlich einzufordernde Heerfolge der Kronvasallen erwirken zu können.
Als ein solcher, von außen wirkender, eminent wichtiger Faktor sind hierbei konkret die mehrfachen Allianzen der Kapetinger mit den Saliern und Staufern zu beachten, die im Rahmen traditioneller Herrschertreffen für beide Königsherrschaften stets innenpolitische Vorteile erwarten ließen.
Somit wurde in der vorliegenden Arbeit der postulierte Zusammenhang der personalen Struktur der französischen Königsgewalt, gleichsam der Konsensbildung mit dem Hochadel, auf dem innenpolitischen, mit der königlichen Wirkungsmacht auf dem außenpolitischen Sek-tor zur inhaltlichen Problemstellung vorrangigen Interesses. Für diese Behandlung kann aus einem breiten Spektrum an Forschungsliteratur zur Regierung der frühen Kapetinger 5 geschöpft werden.
Im gleichen Moment erhebt sich die für das französische Königtum bislang wenig beant-wortete Frage nach einer etwaigen räumlichen Instrumentalisierung dieser zweiseitigen Allianzenbildungen speziell für die Zeit des herrschaftspolitischen Aufstiegs der Kapetinger seit dem angehenden 12. Jahrhundert. 6 Können also Erscheinungen räumlichen Ausgreifens oder räumlicher Abgrenzung königlicher Herrschaft innerhalb des personalen Beziehungsgeflechts sichtbar und als eine hinter diesen Kräftebindungen stehende Konzeption interpretiert werden? Diesen Fragestellungen nachgehend soll nahezu ausschließlich auf der Basis der edierten Königsurkunden und unter Anwendung eines in der Adelsforschung vielfach bewährten In-
4 Vgl. hierzu an erster Stelle die Arbeit von John Wesley BALDWIN, The Government of Philip August. Foun-dations of french royal power in the Middle Ages. Berkeley/Los Angeles 1986, S. 104-107, insbes. S. 105.
5 Stellvertretend sei hier allein verwiesen auf das grundlegende Werk von Jean Francois LEMARIGNIER, Le
Gouvernement royal aux premiers temps capetièns (987-1108), Paris 1965.
6 Mit der Regierung Philipps I. markiert die neuere Forschung den Beginn des politischen Aufstiegs der kape-
tingischen Königtums, vgl. hierzu etwa Rolf GROSSE, Philipp I. (1060-1108), in: Die französischen Könige
des Mittelalters. Von Odo bis Karl VIII. (888-1498), München 1996, S. 112-126, hier S. 126.
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strumentariums zur Identifikation königsnaher Akteure das Phänomen der Allianzenbildung im hochmittelalterlichen Reich der Kapetinger analysiert werden.
2. Vergleichende, theoretische Überlegungen zu räumlichen Konzeptionen hochmittelalterlicher Königsherrschaften
2.1 Konzeptionen europäischer Königsherrschaften: Methoden und Probleme ihrer wissenschaftlichen Aufarbeitung
Untersuchungen zu programmatischen Inhalten und politischen Gestaltungen königlicher Herrschaften im Mittelalter gehören seit langem zu den prominenten Themenfeldern der mediävistischen Forschung. Darstellungen dieser Problemorientierung erlauben, über den Rahmen dynastischer Betrachtungen hinausgehend, eine vergleichende Charakterisierung europäischer Königreiche nach bestimmenden Merkmalen ihrer herrschaftspolitischen Prägung sowie Möglichkeiten der Kennzeichnung von Kontinuität und Wendepunkten in ihrer Gesamtentwicklung.
Auf diesem Sektor galt vor allen Dingen dem Wirkungsbereich der Königsregenten unter Auswertung des Itinerars 7 sowie der Form der Beurkundung von Rechtsgeschäften 8 ein besonderes Augenmerk zur Bestimmung räumlicher Schwerpunkte. 9 Ausgehend von diesem Befund des Wirkungsbereiches ermöglichten in einigen Fällen schriftlich fixierte Anordnungen oder Dekrete eine noch deutliche Konturierung räumlich orientierter Herrschaftskonzeptionen. 10 Es bestand bei letztgenannter Quellenvorlage die ausnehmend günstige methodische Option, auf der Grundlage einer aussagekräftigen Urkundenformel, 11 bzw. eines damit vorge-
7 Als richtungsweisend für diese Rekonstruktionsmethode kann die Arbeit von Theodor MAYER, Das deutsche
Königtum und sein Wirkungsbereich, in: Das Reich und Europa. Gemeinschaftsarbeit deutscher Historiker,
Leipzig 1942, S. 54-60, gelten.
8 Im Hinblick auf den somit erfaßbaren Wirkungsbereich der Kapetinger im Hochmittelalter sind vor allen
Dingen die Ausführungen von Carlrichard BRÜHL, Fodrum, Gistum, Servitium Regis. Studien zu den wirt-schaftlichen Grundlagen des Königtums im Frankenreich und in den fränkischen Nachfolgestaaten Deutsch-
land, Frankreich und Italien vom 6. bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts (Kölner historische Abhandlungen
14/I), Köln/Wien 1968, S. 220-237, zu erwähnen.
9 Für diese Methodik ist nennenswert die neuere Arbeit zur Königsherrschaft Lothars III. von Oliver
HERRMANN, Lothar III. und sein Wirkungsbereich. Räumliche Bezüge königlichen Handelns im hochmittel-
alterlichen Reich (Europa in der Geschichte 5), Bochum 2000, insbes. S. 183-190.
10 Beispielgebend ist die bekannte Anordnung des Salierkönigs Konrad II. zur Untersuchung des Reiches nach
entfremdeten Krongütern auf dem Regensburger Hoftag von 1027, die einen wichtigen Beleg für die von der
Forschung angenommene, auf Revindikation von Reichsrechten zielende Herrschaftskonzeption der Salier
lieferte, vgl. hierzu Stefan WEINFURTER, Herrschaft und Reich der Salier. Grundlinien einer Umbruchszeit, 2.
Aufl. Sigmaringen 1992, S. 44-57.
11 Hierzu kann beispielhaft genannt werden die prominente Bullenlegende „renovatio regni francorum“ des
Liudolfingers Heinrich II., eine Urkundenformel, die mit dem Aufbau einer kompakten königlichen Besitz-
landschaft um das von Heinrich gegündete Stift Bamberg in Zusammenhang gestellt und als räumliche Kon-
zeption seiner Herrschaft ausgewiesen worden ist, vgl. dazu Egon BOSHOF, Königtum und Königsherrschaft
im 10. und 11. Jahrhundert (Enzyklopädie Deutscher Geschichte 27), 2. Aufl. München 1997, S. 97.
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zeichneten politischen Programms, über die deduktive Untersuchung tatsächlicher Regie-rungshandlungen zu einem überzeugenden Bild herrscherlicher Programmatik zu gelangen. 12 In den weitaus meisten Arbeiten jedoch war eine Annäherung auf ausschließlich induktivem Forschungsweg durch die Quellensituation vorgegeben, demnach die Zusammenfassung ur-kundlich tradierter Rechtshandlungen und personalem Wirkungsbereich. 13 Dieses, durch die Dichte und Aussagekraft der schriftlichen Quellen vorgegebene methodische Verfahren ist auch für unseren Beobachtungszeitraum und im Hinblick auf die Herrscherdynastie der Kapetinger unumgänglich, was die Problematik des neuesten Ansatzes zu diesem Thema aufzeigen kann. Den jüngsten Entwurf zu einer räumlichen Herrschaftskonzeption der Kapetinger legte Caspar EHLERS 14 vor. Der Autor beschrieb in seinem Beitrag einen Wirkungsbereich der Kapetinger in eher groben Konturen am Beispiel der Regierung Philipps I., welche er der Herrschaft des Saliers Heinrich IV. gegenüberstellte. Nicht auf der Grundlage urkundlicher Zeugnisse, dabei aber unter Heranziehung baulicher Relikte und biographischer Eigenheiten gedachte EHLERS „Zentrallandschaften“ kennzeichnen zu können. Dabei legte er seinem Konstrukt die Ausgangslage mobiler, ortsfester und angeblich daraus hervorgehender Mischformen zugrunde. 15 Das Wissen um ein ständiges Maß an Mobilität der deutschen und französischen Könige gehört dagegen zu dem seit langem wirtschaftlich wie personal erklärten Gemeingut der Mediävistik. 16 Insgesamt fehlt es dem Resultat dieses neuesten Beitrages in Ermanglung schriftlicher Quellenbelege an hinreichender Überzeugungskraft. Die Erfassung eines bestimmten Raumes durch salische oder kapetingische Regenten kann zwar durchaus als Komponente einer Herrschaftsprogrammatik behandelt werden, sie läßt sich jedoch keineswegs an der Mobilität des Herrschers oder etwa an einem problematischen Begriff der „Zentrallandschaft“ festmachen. Den Formen und Bedingungen mittelalterlicher Herrschaftspraxis Rechnung tragend, kann dagegen die Konzeption königlicher Regierung an
12 So etwa im Falle der Veröffentlichung des Herrschaftsprogrammes Friedrichs II. für das Königreich Italien
und die Herrschaft Sizilien, vgl. dazu Wolfgang STÜRNER, Deutschland und Italien in der Herrschaftskon-
zeption Kaiser Friedrichs II., in: Deutschland und Italien zur Stauferzeit (Schriften zur staufischen Geschich-
te und Kunst 22), Göppingen 2002, S. 10-40, hier S. 33.
13 Für diesen vielbeschrittenen Forschungsweg ist die neuere Arbeit von Elfie-Marita EIBL, Goslar - Ein Herr-
schaftsvorort Kaiser Friedrich I. Barbarossas. In: Goslar im Mittelalter (Beiträge zur Geschichte der Stadt
Goslar. Goslarer Fundus 51), Bielefeld 2003, S. 199-214, beispielhaft. Die Autorin gelangte zu ihrer Andeu-
tung einer das staufische Königsterritorium im Goslarer Reichsgebiet reorganisierenden Konzeption Fried-
rich Barbarossas über die auffallend häufig dokumentierten Goslar-Aufenthalte des Staufers und über den
Hinweis auf die dicht überlieferten Schenkungsurkunden für die Goslarer Reichsstifte (S. 206-208).
14 Caspar EHLERS, Räumliche Konzepte europäischer Monarchien an der Wende vom 11. zum 12. Jahrhundert.
Itinerare, Grablegen, Zentrallandschaften, in: Salisches Kaisertum und neues Europa. Die Zeit Heinrichs IV.
und Heinrichs V., hg. v. SCHNEIDMÜLLER, Bernd/Stefan WEINFURTER, Darmstadt 2007, S. 123-142.
15 Ebd., S. 127.
16 Vgl. bereits BRÜHL, Fodrum, Gistum, Servitium Regis (wie Anm. 8), S. 246-249; vgl. ferner Caroline
GÖLDEL, Servitium Regis und Tafelgüterverzeichnis. Eine Untersuchung zur Wirtschafts- und Verfassungs-
geschichte des Königtums im 12. Jahrhundert (Studien zur Rechts- und Kunstgeschichte 16), Sigmaringen
1994, S. 36-39.
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bestimmten Handlungsweisen gegenüber den raumgestaltenden, adeligen Personenverbänden konkretisiert werden. 17 Dabei ist zugleich hervorzuheben, daß dem in der Geschichtsforschung rehabilitierten Begriff des „Raumes“ eine überwiegend den Sozialwissenschaften entlehnte, personale Grundbedeutung zugeschrieben wird. 18
2.2 Allianzen, Koalitionen und Konsensbildung als Merkmale der frühkapetingischen
Herrschaftskonzeption
2.2.1 Grundlagen der Königsherrschaft: Salier und Kapetinger im 11. Jahrhundert Als nach dem Ausgang der Liudolfinger und mit der einmündigen Wahl der deutschen Fürsten für Konrad von Worms im Jahr 1024 die Salier zur Königswürde im deutschen Reich gelangten, 19 hatte im Westfrankenreich das Haus der Kapetinger mit Hugo Capet (987-996) und Robert II. (996-1031) bereits zwei Könige hervorgebracht. Die Erhebung Roberts II. zum Mitkönig (988) bereits ein Jahr nach der Inthronisation des Vaters 20 bezeichnet die charakteristische Form der Sicherung erbrechtlicher Nachfolge unter diesem Geschlecht. Die biologisch-generativ begünstigte Designation des ältesten Königssohnes erbrachte schließlich jene dynastische Kontinuität im Westfrankenreich, die mit dem fünffachen Wechsel der königlichen Dynastie bis zum Ausgang der Staufer im hochmittelalterlichen deutschen Reich kontrastiert.
Im engen Bündnis mit dem Reimser Metropoliten, der für seine Amtsgewalt das Erststimmrecht bei der Wahl und den Vollzug der Weihe des Königs beanspruchte, gelang es den Kapetingern die sakrale Legitimationsbasis ihrer Königswürde aufrechtzuerhalten und mit den traditionellen Festkrönungen öffentlich zu demonstrieren. 21 Diese sakrale Korona des französischen Königs war zugleich eng verbunden mit der vorrangigen Königspflicht der Beschir-
17 Vgl.dies zuletzt am Beispiel der offensiven Herrschaftskonzeption des Salierkaisers Heinrich IV. gegenüber
dem sächsischen Adel : Gerd ALTHOFF, Vom Konflikt zur Krise. Praktiken der Führung und Beilegung von
Konflikten in spätsalischer Zeit, in: Salisches Kaisertum und neues Europa (wie Anm. 14), S. 27-46, hier S.
35.
18 Vgl. zuletzt dazu Marian FÜSSEL und Stefanie RÜTHER, Einleitung, in: Raum und Konflikt. Zur symbolischen
Konstituierung gesellschaftlicher Ordnungen in Mittelalter und früher Neuzeit, hg. v. DARTMANN, Chris-
toph/Marian FÜSSEL [u.a.] (Symbolische Kommunikation und gesellschaftliche Wertesysteme. Schriften des
Sonderforschungsbereiches 496, Bd. 5), Münster 2005, S. 9-18, hier S. 12.
19 Vgl. hierzu den grundlegenden, jedoch nicht unumstrittenen Bericht zur Wahl Konrads II. von WIPO, Gesta
Chuonradi II. Imperatoris, hg. v. BRESSLAU, Harry (Monumenta Germaniae Historica, Scriptores rerum
Germanicarum in usum scholarum 61), Leipzig/Hannover 1915, cap. II: De electione regis, S. 13-20.
20 Vgl. Carlrichard BRÜHL, Deutschland-Frankreich. Die Geburt zweier Völker, Köln/Wien 1990, S. 596.
21 Vgl. zur Rolle des Erzbischofs von Reims sowie zur Weihe des französischen Königs und den „coronamen-
ta“ der ältere, aber immer noch gründlichste Aufsatz von Percy Ernst SCHRAMM, Der König von Frankreich.
Wahl, Krönung, Erbfolge und Königsidee vom Anfang der Kapetinger (987) bis zum Ausgang des Mittelal-
ters, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Kanonistische Abteilung 25 (1936), S. 222-354,
hier insbes. S. 272-275.
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mung der Kirchen des Reiches und untermauerte gleichsam die Funktion der regalienrechtlich unterstellten Kronbistümer als wichtigste Stütze der kapetingischen Herrschaft. 22 Eine durchaus weiterreichende Form sakraler Herrschaftslegitimation finden wir etwa zeitgleich bei den salischen Kaisern. 23 Hier rechtfertigte die Vorstellung des Gottesgnadentums nicht nur die Investition der Reichsbischöfe in ihr Amt, sondern auch die unmittelbare und verbindliche Verleihung der episkopalen Amtsinsignien spätestens seit Heinrich III. 24 unter diesem zweiten Salier erreichte überhaupt die Bindung der Reichskirche an die Krone ein kaum vergleichbares Ausmaß, etwa in der Gründung des Goslarer Reichsstiftes St. Simon und Judas als wichtigste Ausbildungsstätte der salischen Hofkapelle, aus welcher zugleich der Großteil des deutschen Reichsepiskopats hervorging. 25 Parallel dazu eröffnete das Goslarer Reichsgebiet mit dem seit 1016 wieder intensivierten Silberbergbau am Rammelsberg und der von diesem Stützpunkt aus vorangetriebene Landesbau den Zugriff auf eine ökonomisch hochlukrative Basislandschaft außerhalb der salischen Stammbesitzungen in Franken. 26 Im Rückgriff auf diese im Reichsnorden erweiterten Machtgrundlagen gelang es den späten Saliern, jene in diesem Raum revindizierten Krongüter an eigene Gefolgsleute aus Süddeutsch-land weiterzuverleihen und somit ihre machtpolitische Geltung gegenüber den in diesem Gebiet ansässigen Personengruppen auszubauen. 27
Den frühen Kapetingern indessen fehlte es an derartigen, externen Rechtsgrundlagen. Wenngleich in der königlichen Besitzlandschaft der Île-de-France ein heterogenes Gefüge durchaus einträglicher Rechte und Ressourcen bestand, 28 sind erst für die zweite Hälfe des 11. Jahrhunderts Zeichen eines Landesausbaus innerhalb der Krondomäne zu erfassen. 29 Diese,
22 Vgl. zur Bedeutung der französischen Kronbistümer zuletzt Rolf GROSSE, Frankreichs neue Überlegenheit
um 1100, in: Salisches Kaisertum und neues Europa (wie Anm. 6), S. 195-215, hier S. 196 f.; vgl. ferner Die-
ter HÄGEMANN, Die wirtschaftlichen Grundlagen der ersten Kapetinger (987-1108), in: Pouvoirs et libertés
au temps des premiers Capétiens, hg. v. MAGNOU-NORTIER, Elisabeth, Mauléviers 1992, S. 111-123, hier S.
113.
23 Vgl. WEINFURTER, Herrschaft und Reich der Salier (wie Anm. 10), S. 54 f.; DERS., Canossa. Die Entzaube-
rung der Welt, München 2006, S. 30-35.
24 Vgl. GROSSE, Frankreich um 1100 (wie Anm. 22), S. 202.
25 Vgl. Josef FLECKENSTEIN, Die Hofkapelle im Rahmen der ottonisch-salischen Reichskirche, Die Hofkapelle
der deutschen Könige, Bd. 1 (Schriften der Monumenta Germaniae Historica 16/2), Stuttgart 1966, S. 150-
153.
26 Vgl. dazu neuerdings Gabriel ZEILINGER, Salische Ressourcen der Macht. Grundherrschaft, Silberbergbau,
Münzprägung und Fernhandel, in: Salisches Kaisertum und neues Europa (wie Anm. 6), S. 143-160, hier ins-
bes. S. 150-153.
27 Vgl. zuletzt am Beispiel der aus Schwaben stammenden und durch Heinrich IV. an den Nordharz delegierten
Grafen von Wernigerode Jan HABERMANN, Die Grafen von Wernigerode. Herrschaftsprofil, Wirkungsbe-reich und Königsnähe hochadeliger Potentaten am Nordharz im späten Mittelalter, Norderstedt 2008, S. 15-
25.
28 Vgl. GROSSE, Frankreich um 1100 (wie Anm. 22), S. 196; HÄGEMANN, Wirtschaftliche Grundlagen (wie
Anm. 22), S. 113.
29 Vgl. dazu ausführlich und unter urkundlichen Nachweisen der hospites (Rodungsverwalter): HÄGEMANN,
Wirtschaftliche Grundlagen (wie Anm. 22), S. 114-119.
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Arbeit zitieren:
Jan Habermann, 2008, Allianzenbildung und konsensuale Herrschaftspraxis der Kapetinger im Hochmittelalter, München, GRIN Verlag GmbH
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