Haftungsaspekte von Geschäftsführern, Aufsichtsratsmitgliedern und Gesellschaftern I
Executive Summary
Die Gesellschaftsform der GmbH wird vor dem Hintergrund gewählt, die direkte Haftung mit dem persönlichen Vermögen der Gesellschafter auf das in die GmbH eingezahlte Stammkapital zu beschränken. Da die GmbH als juristische Person nur durch ihre Organe den Geschäftsführer, den Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung handeln kann, sind diese Haftungsrisiken ausgesetzt. Die Gründung einer GmbH verläuft über verschiedene Phasen mit jeweils unterschiedlichen Haftungsaspekten für Gründungsgesellschafter und
Geschäftsführer der GmbH. Zunächst entsteht die Vorgründungsgesellschaft, die bis zur notariellen Errichtung des Gesellschaftsvertrages andauert. Da die Rechtsform der Vorgründungsgesellschaft der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. der Offenen Handelsgesellschaft (für den Fall des Betriebs eines Handelsgewerbes) entspricht, haften die Gesellschafter der Vorgründungsgesellschaft entsprechend. Mit der notariellen Errichtung des Gesellschaftsvertrages entsteht die Vor-GmbH, die sich bis zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister erstreckt. In diesem Stadium haften die Gründungsgesellschafter im Rahmen der Verlustdeckungshaftung, während Geschäftsführer der Handelndenhaftung unterliegen.
Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben, die zuständig für die Vertretung der Gesellschaft sind und gesetzlich zugewiesene Angelegenheiten übernehmen, wie die Buchführung, die Bilanzierung und die Antragstellung auf Eröffnung der Insolvenz. Maßgebliche Regelungen der Innenhaftung des Geschäftsführers sind in §§ 43 Abs. 2 und 64 Abs. 2 GmbHG vermerkt. Die Außenhaftung des Geschäftsführers kann sich aus der Haftung für Verbindlichkeiten der GmbH (aus unerlaubter Handlung, in der Gründung bzw. in der Krise), aus Vertrauen und wegen geschützter Rechtsgüter begründen.
Während die Bestellung eines Geschäftsführers erforderlich ist, ist die Errichtung eines Aufsichtsrates ist grundsätzlich per Gesetz nicht zwingend vorgesehen. Daher kann die GmbH entweder ohne Aufsichtsrat existieren oder ihn per Satzung (fakultativer Aufsichtsrat) bestimmen. Sind in einer GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, kann gemäß § 77 BetrVG 1952, MitbestG 76, MontanMitbestG oder MitbestErG die Errichtung eines Aufsichtsrates vorgeschrieben sein (obligatorischer Aufsichtsrat). Aufgabe des Aufsichtsrates der GmbH ist die Überwachung der
Haftungsaspekte von Geschäftsführern, Aufsichtsratsmitgliedern und Gesellschaftern II
Geschäftsführung. Bei der Bestimmung des Umfanges der Pflichten von Aufsichtsratsmitgliedern sind vor allem §§ 93 Abs. 1 und 116 AktG von Bedeutung, die auf den Verhaltensstandard eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes abstellen. Entsprechend des § 52 Abs. 1 GmbHG haften Aufsichtsratsmitglieder bereits für leichtes Verschulden, mit ihrem persönlichen Vermögen, unbeschränkt, gesamtschuldnerisch und unter Umkehr der Beweislast. Das oberste Organ, deren Weisungen die Geschäftsführer unterworfen sind ist die Gesellschafterversammlung. Neben den in § 46 GmbHG beschriebenen Aufgaben, entscheidet die Gesellschafterversammlung stets über Grundsätze der Unternehmenspolitik. Im Bereich der Innenhaftung hat ein Gesellschafter einen entstandenen Schaden auszugleichen, den er durch einen Verstoß gegen Kapitalerhaltungsvorschriften verursacht hat. Hinsichtlich der Außenhaftung steht den Gläubigern der GmbH gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG lediglich das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung. Allerdings werden in extremen Ausnahmesituationen durch die Rechtsprechung Möglichkeiten der
Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter angenommen. Diese Fälle umfassen die Durchgriffshaftung wegen Rechtsnorm-und Institutsmissbrauch,
Vermögensvermischung, Unterkapitalisierung und wegen existenzgefährdender Eingriffe.
Haftungsaspekte von Geschäftsführern, Aufsichtsratsmitgliedern und Gesellschaftern III
Inhaltsverzeichnis
Executive Summary I
Inhaltsverzeichnis................................................................................................ III
Abbildungsverzeichnis V
Abk ürzungsverzeichnis VI
1 Einleitung 1
2 Haftung im Zuge der GmbH Gründung. 1
2.1 Vorgründungsgesellschaft 1
2.2 Vor-GmbH 2
2.2.1 Haftung der Gründungsgesellschafter 2
2.2.2 Haftung der Geschäftsführer 4
2.3 Haftung der Gründungsgesellschafter nach Eintragung ins Handelsregister
4
3 Der Geschäftsführer als Organ einer GmbH 5
3.1 Stellung des Geschäftsführers in der GmbH 5
3.2 Pflichten des Geschäftsführers. 5
3.2.1 Auskunftspflicht 6
3.2.2 Treuepflicht. 6
3.2.3 Gesellschaftsrechtliche Organisationspflichten 6
3.2.4 Insolvenzantragspflicht 7
3.3 Innenhaftung des Geschäftsführers. 8
3.4 Außenhaftung des Geschäftsführers 11
3.4.1 Haftung für die Verbindlichkeiten der GmbH 12
3.4.2 Haftung aus Vertrauen. 12
3.4.3 Haftung wegen der Verletzung geschützter Rechtsgüter. 13
4 Der Aufsichtsrat als Organ einer GmbH 13
4.1 Aufgaben des obligatorischen Aufsichtsrates der GmbH. 14
4.2 Aufgaben des fakultativen Aufsichtsrates der GmbH. 15
4.3 Haftung des Aufsichtsrates. 15
5 Die Gesellschafterversammlung als Organ einer GmbH 16
Haftungsaspekte von Geschäftsführern, Aufsichtsratsmitgliedern und Gesellschaftern IV
5.1 Aufgaben der Gesellschafterversammlung. 17
5.2 Innenhaftung der Gesellschafterversammlung 17
5.3 Außenhaftung der Gesellschafterversammlung 17
5.3.1 Durchgriffshaftung wegen Rechtsnorm- und Institutsmissbrauch. 18
5.3.2 Durchgriffshaftung wegen Vermögensvermischung 18
5.3.3 Durchgriffshaftung wegen Unterkapitalisierung 19
5.3.4 Durchgriffshaftung wegen existenzgefährdender Eingriffe 19
6 Versicherungslösungen. 20
7 Zusammenfassung. 20
Literaturverzeichnis 22
Haftungsaspekte von Geschäftsführern, Aufsichtsratsmitgliedern und Gesellschaftern
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Haftung des GmbH-Geschäftsführers.
Abbildung 2: Außenhaftung des Geschäftsführers
Haftungsaspekte von Geschäftsführern, Aufsichtsratsmitgliedern und Gesellschaftern VI
Abkürzungsverzeichnis
AktG Aktiengesetz AO Abgabenordnung BAG Bundesarbeitsgericht BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen BStBl Bundessteuerblatt BetrVG Betriebsverfassungsgesetz D&O Directors and Officers GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG GmbH-Gesetz GmbHR GmbH Rundschau GmbH i.G. GmbH in Gründung HGB Handelsgesetzbuch h.M. herrschende Meinung InsO Insolvenzordnung i.S.d. im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit MitbestG Mitbestimmungsgesetz NJW Neue Juristische Wochenschrift NJW-RR NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht OHG Offene Handelsgesellschaft OLG Oberlandesgericht SGB Sozialgesetzbuch StGB Strafgesetzbuch
Haftungsaspekte von Geschäftsführern, Aufsichtsratsmitgliedern und Gesellschaftern 1
1 Einleitung
Die Gesellschaftsform der GmbH wird vor dem Hintergrund gewählt, die direkte Haftung mit dem persönlichen Vermögen der Gesellschafter auf das in die GmbH eingezahlte Stammkapital zu beschränken. Hat der Gesellschafter die Stammeinlage wirksam geleistet, können Gläubiger ihn grundsätzlich nicht für die Schulden der Gesellschaft in Anspruch nehmen.
Diese Haftungsbeschränkung betrifft allerdings nicht den Geschäftsführer einer GmbH, da er als Organ, dem die Führung der Gesellschaft obliegt, anderen Pflichten und Haftungsgrundsätzen unterliegt. Daher sollten sich besonders die Geschäftsführer, aber auch die Mitglieder der anderen Organe der Gesellschaft über ihre Aufgaben und Pflichten und den sich daraus ableitenden Haftungsgrundlagen informieren, um die Gesellschaft im Sinne eines ordentlichen Geschäftsmannes zu führen.
Die Haftungsgrundlagen und -konsequenzen der Organe der GmbH werden im Rahmen dieser Arbeit sowohl für die einzelnen Gründungsschritte, als auch für die bestehende GmbH erläutert.
2 Haftung im Zuge der GmbH Gründung
2.1 Vorgründungsgesellschaft
Da die Errichtung einer GmbH eines notariellen Gesellschaftsvertrages bedarf, wird die vorhergehende Zeit als Vorgründungsstadium bezeichnet. Wenn es in dieser Zeit bereits zur Tätigung von Geschäften kommt, wird die Gesellschaft Vorgründungsgesellschaft genannt (GmbHR 1985, 114). Die
Vorgründungsgesellschaft ist grundsätzlich eine Innengesellschaft, deren Rechtsnatur und Rechtsfolgen sich im Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander nach den Bestimmungen über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 ff. BGB) richten (Jehle et al. 2005, S. 215).
Da die Rechtsform der Vorgründungsgesellschaft der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. der Offenen Handelsgesellschaft (für den Fall des Betriebs eines Handelsgewerbes) entspricht, haften die Gesellschafter der
Vorgründungsgesellschaft persönlich uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten (BGH ZIP 1998, 646), wenn bereits im Vorgründungsstadium
Arbeit zitieren:
Anja Böhm, 2009, Haftungsaspekte von Geschäftsführern, Aufsichtsratsmitgliedern und Gesellschaftern der GmbH, München, GRIN Verlag GmbH
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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers
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