Literaturverzeichnis
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- Bieneck, Klaus/ Dr. Müller-Gugenberger, Christian: Handbuch des Wirtschaftsstraf-und Ordnungswidrigkeitenrechts, 4. Auflage, Köln 2006
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- Däubler, Wolfgang/Hjort, Jens Peter/Hummel, Dieter/Wolmerath, Martin: Arbeitsrecht Handkommentar; Individualarbeitsrecht mit kollektivrechtlichen Bezügen; 1. Auflage 2008
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- Fischer, Thomas: StGB und Nebengesetze Kommentar; 56. Auflage, München 2008
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I
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- Wolff, Klaus: Schwarzarbeit in der Bundesrepublik Deutschland. Eine mikroanalytische Untersuchung, 1991
II
Gliederung
A) EINFÜHRUNG. 1
B) SCHWARZARBEIT - BEGRIFF UND ALLGEMEINES 2
I. ABGRENZUNG SCHATTENWIRTSCHAFT - SCHWARZARBEIT 2
II. BEGRIFF DER SCHWARZARBEIT, § 1 SCHWARZARBG. 2
1. Pflichtverletzung bei Erbringung oder Beauftragung von Dienst- und
Werkleistungen. 2
2. Ausschluss der Anwendung des § 1 II SchwarzArbG 3
3. Illegale Beschäftigung - Schwarzarbeit im weiteren Sinne 4
III. ENTSTEHUNG UND URSACHEN DER SCHWARZARBEIT 4
1. Erklärungsansätze zur Entstehung von Schwarzarbeit. 4
a) Staatsversagen 5
b) Marktversagen. 5
c) Fazit. 6
2. Ursachen der Schwarzarbeit. 6
IV. UMFANG UND AUSMAß DER SCHATTENWIRTSCHAFT UND DER SCHWARZARBEIT 7
V. AUSWIRKUNGEN DER SCHWARZARBEIT 7
)C DIE BEKÄMPFUNG DER SCHWARZARBEIT. 8
I. PRÜFUNGSAUFTRAG, § 2 SCHWARZARBG 8
II. VERWALTUNGSVERFAHREN. 8
III. PRÜFUNG VON PERSONEN 9
IV. PRÜFUNG VON GESCHÄFTSUNTERLAGEN. 9
V. DULDUNGS- UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN 10
VI. BEENDIGUNG DER PRÜFUNG 10
VII. UMFANG DES ERMITTLUNGSAUFTRAGS 10
VIII. ERMITTLUNGSBEFUGNISSE 10
IX. DATENBANK 11
III
D) ERSCHEINUNGSFORMEN UND AHNDUNG DER SCHWARZARBEIT. 11
I. SCHWARZARBEIT DURCH VERLETZUNG VON SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN
MELDE - BEITRAGS- UND AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN 11
1. Schwarzarbeit iSd § 1 II SchwarzArbG 12
a) Pflichten des Arbeitgebers 12
b) Pflichten des Unternehmers 12
c) Pflichten des versicherungspflichtigen Selbständigen 13
2. Erscheinungsformen der Schwarzarbeit iSd § 1 II Nr. 1 SchwarzArbG. 13
3. Begehensweisen der Schwarzarbeit iSd § 1 II Nr. 1 SchwarzArbG 13
4. Ahndung der Schwarzarbeit iSd § 1 II Nr. 1 SchwarzArbG. 14
a) Strafbarkeit des Arbeitgebers 14
aa) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerentgelt, § 266a StGB 14
(1) Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen 14
(2) Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen 15
(3) Besonders schwerer Fall. 15
(4) Strafmaß. 15
bb) Beitragsbetrug, § 263 StGB 15
b) Strafbarkeit des Arbeitnehmers. 15
II. STEUERLICHE ASPEKTE. 16
1. Nichterfüllung der Steuerpflichten. 16
2. Erscheinungsformen der Schwarzarbeit iSd § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG. 16
3. Ahndung der Schwarzarbeit iSd § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG. 17
a) Strafbarkeit des Arbeitgebers 17
b) Strafbarkeit des Arbeitnehmers. 18
c) Strafbarkeit des Selbständigen 18
III. ERSCHLEICHEN VON SOZIALLEISTUNGEN, § 1 II NR. 3 SCHWARZARBG 18
1. Nichterfüllung der Mitteilungspflichten des Sozialleistungsempfänger. 18
2. Erscheinungsformen der Schwarzarbeit iSd § 1 II Nr. 3 SchwarzArbG. 19
3. Begehensweisen der Schwarzarbeit iSd § 1 II Nr. 3 SchwarzArbG 19
4. Ahndung der Schwarzarbeit iSd § 1 II Nr. 3 SchwarzArbG. 19
a) Strafbarkeit des Arbeitgebers 19
b) Strafbarkeit des Leistungsbeziehers 20
IV
IV. NICHTANZEIGE EINES STEHENDEN GEWERBES 20
1. Nichterfüllung gewerberechtlicher Pflichten 21
2. Ahndung der Schwarzarbeit iSd § 1 II Nr. 4 SchwarzArbG. 21
V. UNBERECHTIGTE HANDWERKSAUSÜBUNG ALS SCHWARZARBEIT. 22
1. Nichterfüllung handwerksrechtlicher Pflichten 22
2. Ahndung der Schwarzarbeit iSd § 1 II Nr. 5 SchwarzArbG. 22
VI. ILLEGALE BESCHÄFTIGUNG. 23
1. Illegale Ausländerbeschäftigung 23
a) Voraussetzungen der legalen Beschäftigung von Ausländern 23
b) Verstoß gegen die Voraussetzungen der legalen Beschäftigung 24
c) Ahndung der Illegalen Beschäftigung. 24
aa) Bußgeldtatbestände des SGB III 24
bb) Verstöße gegen das Ausländerrecht. 25
cc) Straftatbestände des SchwarzArbG 25
(1) Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung und zu
ung ünstigen Arbeitsbedingungen, § 10 SchwarzArbG 25
(2) Besonders schwerer Fall der illegalen Beschäftigung zu
ung ünstigen Arbeitsbedingungen, § 10 II SchwarzArbG 26
(3) Beschäftigung oder Beauftragung von Ausländern ohne
Genehmigung
oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang, § 11 SchwarzArbG. 26
2. Illegale Arbeitnehmerüberlassung. 27
VII. AUSSCHLUSS VON ÖFFENTLICHEN AUFTRÄGEN 27
E) ERGEBNIS 27
V
A) Einführung
Mit dem im Bundesgesetzblatt vom 28.07.2004 verkündeten Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung wurde die öffentliche Diskussion rund um das Thema Schwarzarbeit erneut entfacht. Hauptbestandteil des Gesetzes stellt das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, kurz SchwarzArbG, dar. Das Gesetz trat am 01.08.2004 in Kraft und soll einen wichtigen Schritt zur Erreichung des Ziels der Bundesregierung, Schwarzarbeit und Schattenwirtschaft entschlossen zu bekämpfen, darstellen. 1 Durch das SchwarzArbG hat der Gesetzgeber die in bisher verschiedenen Gesetzen verankerten Regelungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in einem Einzelgesetz zusammengefasst. 2 Mit solch einem „mehrschichtigen Maßnahmen- und Gesetzgebungspaket“ 2 will die Bundesregierung ein neues Unrechtsbewusstsein bezüglich der Schwarzarbeit schaffen, dieser präventiv entgegenwirken und rechtmäßiges Verhalten fördern. 2 Die Bekämpfung der Schattenwirtschaft soll auf eine verbesserte gesetzliche Grundlage gestellt werden. 3 Während die Schwarzarbeit vielfach noch als Kavaliersdelikt angesehen wird, werden die resultierenden, schwerwiegenden Schäden der Schattenwirtschaft meist verkannt. Der geschätzte Umfang lag im Jahr 2003 bei ca. 370 Milliarden Euro, 3 wobei allein 140 Milliarden Euro auf den Bausektor und ca. 55 Milliarden Euro auf haushaltsnahe Dienstleistungen entfallen. 4 Schwarzarbeit schädigt sowohl die Sozialkassen als auch den Fiskus und „führt zu Wettbewerbsnachteilen von gesetzestreu arbeitenden Unternehmern und vernichtet dadurch Arbeitsplätze“ 5 . Bei Schwarzarbeit handelt es sich um schwerwiegende Wirtschaftskriminalität, welche dem Gemeinwesen schweren Schaden zufügt und in Deutschland bereits ein alarmierendes Niveau erreicht hat. 6 Diese schwerwiegende, gemeinschädliche Wirtschaftskriminalität soll mit dem SchwarzArbG effektiv bekämpft werden.
Im Folgenden soll zunächst der Begriff der Schwarzarbeit, deren Umfang, Ursachen und Folgen kurz dargestellt werden. Daraufhin soll ein Überblick über die Erscheinungsformen der Schwarzarbeit und deren Ahndung vermittelt werden.
1 Joecks: Bekämpfung der Schwarzarbeit, in Wistra Heft 12, 2004, Seite 441.
2 Többens, Hans W.; Wirtschaftsstrafrecht; C. 74 a, Seite 214.
3 Wabnitz/Janovsky; Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts; Kapitel 17, Rn. 1.
4 Brüssow/Petri; Arbeitsstrafrecht; Rn. 449.
5 Wabnitz/Janovsky; Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts; Kapitel 17, Rn. 1.
6 Többens, Hans W.; Wirtschaftsstrafrecht; C. 74 a, Seite 213.
1
B) Schwarzarbeit - Begriff und Allgemeines
Im Wege des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, kurz SchwarzArbG, welches das bis hierhin gültige Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ablöste, wurden einschneidende Neuerungen bewirkt. 7 Eine der wichtigsten Neuerungen stellt der Begriff der Schwarzarbeit dar.
I. Abgrenzung Schattenwirtschaft - Schwarzarbeit
Zunächst bedarf es jedoch einer Abgrenzung zwischen Schattenwirtschaft und Schwarzarbeit. Während in der juristischen Literatur die Begriffe der Schwarzarbeit und der Schattenwirtschaft synonym verwendet werden, werden diese von den Wirtschaftswissenschaften jedoch unterschieden. Die Schattenwirtschaft wird als Gesamtheit aller wirtschaftlichen Betätigungen, die nicht amtlich erfasst werden definiert. 8 Als Schwarzarbeit wird im Unterschied dazu im „wirtschaftlichen Sinne nur jene Tätigkeit bezeichnet, die für die Erstellung von legalen Dienstleistungen oder Gütern erbracht werden, ohne das dafür die nötigen Sozialabgaben oder aber Steuern gezahlt wurden“ 8 . Die Schwarzarbeit stellt somit einen weitaus engeren Bereich als die Schattenwirtschaft dar und wird dieser untergeordnet. 9
II. Begriff der Schwarzarbeit, § 1 SchwarzArbG
Durch das SchwarzArbG hat der Gesetzgeber dem bisher konturlosen Begriff der Schwarzarbeit eine konkrete Form verliehen. Während über den Begriff eine gewisse Uneinigkeit herrschte, findet sich in § 1 II SchwarzArbG erstmals eine Legaldefinition. 1. Pflichtverletzung bei Erbringung oder Beauftragung von Dienst- und Werkleistungen
Der Begriff der Schwarzarbeit iSd § 1 II SchwarzArbG richtet sich an denjenigen, der Dienst-oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt. Zur Auslegung der Begriffe der Dienst-und Werkleistungen lassen sich die entsprechenden Normen des BGB heranziehen. 10 Demnach können Dienste aller Art Dienstleistungen im Sinne des § 1 II SchwarzArbG sein, § 611 II BGB. Eine Werkleistungen dagegen stellt sich als die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg dar, § 631 II BGB. Jedoch kommt es nicht darauf an, ob zwischen den Parteien ein Dienst- oder Werkvertrag geschlossen wurde, sondern lediglich darauf, ob die Leistungen entweder unter den
7 Heitmann, in: Bieneck: Handbuch des Wirtschaftsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts; § 38 Rn. 1
8 Brenner; Die strafrechtliche Bekämpfung der Schwarzarbeit; Seite 22
9 Brenner; Die strafrechtliche Bekämpfung der Schwarzarbeit; Seite 23
10 Fricke, Frank: Zivilrechtliche Folgen von Verstößen gegen das SchwarzArbG; Seite 18
2
Begriff der Dienst- oder den der Werkleistung fallen. 11 Die Pflichten müssen sich nicht allein aus Dienst- oder Werkverträgen ergeben, sondern auch ähnliche Vertragsverhältnisse, wie Werklieferungs-, Reise- oder Maklerverträge sind hiervon erfasst. 12 Ausgenommen sind lediglich solche Tätigkeiten, deren Schwerpunkt im Verkauf liegt. 13 Dienst- oder Werkleistungen kann neben dem Arbeitnehmer auch jeder selbständige Unternehmer, beispielsweise ein selbständiger Handwerker, erbringen. 14 Weiter wurde auch der Auftraggeber mitaufgeführt, also derjenige, der die Dienst- oder Werkleistung ausführen lässt. Ohne diesen würde die Schwarzarbeit gar nicht erst zustande kommen. Er ermöglicht und unterstützt diese insofern erst. 15 Auftraggeber kann ein Unternehmen, eine Personenvereinigung oder eine natürliche Person sein. 15 Außerdem setzt die Legaldefinition des Begriffs der Schwarzarbeit nach § 1 II SchwarzArbG voraus, dass durch das Erbringen oder Ausführen lassen einer Dienst- oder Werkleistung eine bestimmte Pflicht verletzt wurde. Eine Pflichtverletzung ergibt sich aus der Verletzung von Melde-, Mitteilungs-, Aufzeichnungs- und/oder Zahlungspflichten. 16 Auf die Verletzung eben dieser Pflichten wird bei den entsprechenden Erscheinungsformen der Schwarzarbeit iSd § 1 II Nr. 1 - 5 SchwarzArbG unter dem Gliederungspunkt D genauer eingegangen.
2. Ausschluss der Anwendung des § 1 II SchwarzArbG
In § 1 III SchwarzArbG wird klargestellt, dass es sich bei Hilfeleistungen durch Angehörige oder Lebenspartner, Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeiten und Selbsthilfe zum Wohnungsbau nicht um Schwarzarbeit handelt, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. 17 Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird, § 1 III SchwarzArbG. Indiz für die Nachhaltigkeit stellt die wiederholte oder dauerhafte Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen dar. Auch eine reine Wiederholungsabsicht genügt. 18 Tätigkeiten, bei denen die Hilfsbereitschaft im Vorder-grund steht, sind nicht nachhaltig auf den Gewinn gerichtet und deshalb steuerlich vollkommen irrelevant. 19 Solche Tätigkeiten wurden aus dem Bereich der Schwarzarbeit bewusst ausgeschlossen, da sie außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden und keine
11 Fricke, Frank: Zivilrechtliche Folgen von Verstößen gegen das SchwarzArbG; Seite 18
12 Däubler/Hjort/Hummel/Wolmerath: Arbeitsrecht Handkommentar; SchwarzArbG; § 1 Rn. 2
13 Többens, Hans W.; Wirtschaftsstrafrecht; C. 74 a, Seite 214
14 Weigand, in: u.a. Dornbusch: Fachanwaltskommentar Arbeitsrecht; SchwarzArbG; § 1 Rn. 2.
15 Többens, Hans W.; Wirtschaftsstrafrecht; C. 74 a, Seite 214.
16 Weigand, in: u.a. Dornbusch: Fachanwaltskommentar Arbeitsrecht; SchwarzArbG; § 1 Rn. 3.
17 Wabnitz/Janovsky; Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts; Kapitel 17, Rn. 2
18 Däubler/Hjort/Hummel/Wolmerath: Arbeitsrecht Handkommentar; SchwarzArbG; § 2 Rn. 8.
19 Brenner; Die strafrechtliche Bekämpfung der Schwarzarbeit; Seite 27 f.
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Sebastian Weber, 2009, Wirtschaftsstrafrecht - Die Bekämpfung der Schwarzarbeit , München, GRIN Verlag GmbH
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