Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Das Erbe des Augustus 4
3. Tiberius' Maßnahmen zur Republikanisierung des Principats 7
4. Bewertung der Maßnahmen zur Republikanisierung des Principats 10
6. Nachwort 16
7. Quellen- und Literaturverzeichnis 17
2
1. Einleitung
Die beiden hier aufgeführten Zitate von Sueton und Tacitus fassen die ersten Jahre des tiberischen Principats zusammen. 3 Es wird aus ihnen ersichtlich, dass eine freie politische Mitwirkung der Senatoren am Staate, seitens des Princeps, erwünscht war und dass die imago antiquitatis, in dieser Zeit, „nach außen hin durchaus realistische Züge“ 4 besaß. Bei Hinzuziehung folgender Aussage des Senators Cn. Piso: quo […] loco censebis, Caesar? si primus, habebo quod sequar; si post omnes, vereor ne imprudens dissentiam, macht jedoch deutlich, dass die libertas der Senatoren, an der Macht des Princeps endete und sie demzufolge auf dessen Gewährung angewiesen war. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass Tiberius' Vorhaben der Republikanisierung des Principats zwar durchaus ernst gemeint war, die Verfassungswirklichkkeit dem aber entgegenstand. Die Äußerung des S. Crispus verdeutlicht dies: neve Tiberius vim principatus resolveret cunta ad senatum vocando. 5 Diese Hausarbeit will ergründen warum Tiberius' republikanischen Maßnahmen letztlich (zwangsläufig) zum Scheitern verurteilt waren. Dazu ist es fürs erste notwendig, die von Tiberius' Vorgänger Augustus geschaffene Machtverteilung, innerhalb der res publica restituita zu untersuchen. Danach widmet sich diese Seminararbeit den konkreten Maßnahmen, die Tiberius unternahm um das entscheidende Gremium der alten res publica, den Senat, zu stärken. In diesem Zusammenhang muss geklärt werden, ob seinen Maßnahmen restaurative oder andere Motive zu Grunde lagen. Außerdem sollen die tiberischen Republikanisierungsmaßnahmen einer eingehenden Bewertung unterzogen werden sowie ergründet werden, inwieweit das Principat und seine wichtigsten Protagonisten, also Princeps und Senat bzw. Senatoren, zum Scheitern dieser Maßnahmen beitrugen.
1 Tib. Suet. 28f.
2 Tac. ann. 4,6,2.
3 Die inhaltliche Übereinstimmung zu Cassius Dio (Vgl. Dio 57,7-57,11) und die ansonsten kritische Einstellung beider Quellenautoren gegenüber Tiberius bürgen für den Wahrheitsgehalt der Zitate.
4 SCHRÖMBGES, Paul: Tiberius und die Res Publica Romana. Untersuchungen zur Institutionalisierung des frühen römischen Principats, Bonn 1986, S. 128.
5 Tac. ann. 1,6,3.
3
2. Das Erbe des Augustus
Das Principat, bzw. die res publica restituita, war eine von Augustus geschaffene und auf seine Person zugeschnittene Staatsform, die den Regulierungsmechanismen der römischen Gesellschaft (leges und mos maiorum) Rechnung trug, indem sie „die autoritäre Gewalt einer monarchischen Staatsführung in die alten Formen republikanischer Vorstellung kleidete“. 6 Exemplarisch hierfür steht die offizielle Bezeichnung des römischen Kaisers als Princeps, der sich als primus inter pares verstand und somit auf die vom Gleichheitsgrundsatz durchdrungene Schicht der nobiles Rücksicht nahm.
Die Machtbefugnisse des Princeps umfassten ein Bündel von Rechtstiteln, welche in ihrer Mehrzahl republikanischen Ämtern und Amtsgewalten entstammten. 7 Das wichtigste Recht, das imperium proconsulare maius, ließ sich Octavian, mit der „Niederlegung der usurpierten Macht“ 8 am 13. Januar 27 v. Chr., uno actu vom Senat auf Lebenszeit herantragen. Für den Princeps bedeutete dies, über das Clientel-Verhältnis zu seinen Soldaten hinaus, die Rechtsgewalt über die vom Heer besetzten Provinzen. Damit wurde die Armee, als neuer und wichtigster Machtfaktor, mit der alten Tradition versöhnt. 9 Ein anderer unverzichtbarer Rechtstitel war die tribunica potestas. Sie erlaubte dem Patrizier Augustus - im vollem Umfang seit 23 v. Chr. - mit den Machtmitteln des Volkstribunats, in Rom politisch aktiv zu werden. Das Interzessionsrecht gegenüber den Magistraten und das Recht die consilia plebis und den Senat einzuberufen sowie beiden Gremien Anträge vorzulegen, waren nun dem Princeps vorbehalten. Darüber hinaus nahm er die sacrosanctitas der Volkstribunen für sich in Ansspruch. 10 Die tribunica potestas ermöglichte es Augustus demnach, „beinahe jede politische Initiative von Rechts wegen zu ergreifen, und die sacrosanctitas schützte seine Person vor Angriffen und hob sie aus dem Kreis der Beamten heraus“. 11 Darüber hinaus wird aus der tribunica potestas das wesentliche Charakteristikum des Kaiserrechts ersichtlich: Die Trennung von Amt und Amtsgewalt. Ferner sind Teilgewalten bzw. Einzelrechte, die aus bereits bestehenden Ämtern ausgegliedert oder sogar ohne jegliche republikanische Rechtstradition neu geschaffen wurden, zu erwähnen. Beispiele hierfür waren das ius
6 DULCKEIT, Gerhard/SCHWARZ, Fritz/WALDSTEIN, Wolfgang: Römische Rechtsgeschichte. Ein Studienbuch, München 1981, S. 169.
7 Auf diese Weise erlangte Augustus eine monarchische Stellung, ohne die vorliegende Rechtstradition in einem unerträglichen Maße zu beugen; vgl. hierzu: BLEICKEN, Jochen: Verfassungs- und Sozialgeschichte des Römischen Kaiserreichs, Bd. 1, Paderborn/München/Wien/u.a. 1989 3 , S. 26f.
8 BLEICKEN (wie Anm. 7), S. 25.
9 Vgl. ebd., S. 28.
10 Vgl. ebd., S. 29f.
11 Ebd., S. 30.
4
relationis, die nominatio und die commendatio. 12
Die Bündelung der Rechtsgewalten führte letztendlich zur Unterminierung der traditionellen Machtbefugnisse des Senats und darüber hinaus zu dessen Klientelisierung. 13 Im Zusammenhang mit den Reformen von 18 v. Chr. spricht Maria Dettenhofer sogar vom Beginn einer „totalitäre[n] Phase der augusteischen Herrschaft“. 14 Und tatsächlich griff Augustus, vor allem durch die Ehegesetzgebung, massiv in den Machtbereich der patria potestas ein: Die lex Iulia et Papia 15 führten zum Denunziantentum und waren deshalb ein effektives und noch dazu profitables Instrument, insbesondere die Senatoren zu kontrollieren, auszuspionieren und gegebenenfalls zu ruinieren. 16 Auf die Solidarität der vermögenden Schichten und somit auch auf den ordo senatorius, hatte dies verheerende Auswirkungen: multorumque excisi status. Et terror omnibus intentabatur. 17 Nach mehrfacher Reinigung des Senats 18 und der Einrichtung des consilium principis 19 , im Rahmen der lex Iulia de senatu habendo 20 hatte Augustus, ab etwa 8 n. Chr., die oberste Institution der alten res publica weitestgehend entmachtet und seiner Kontrolle unterworfen. 21 Demzufolge hinterließ er seinem Nachfolger Tiberius einen Senat, indem weder Redefreiheit herrschte, 22 noch mit eigenständigen Initiativen der Senatoren zu rechnen war. 23
In seinem Tatenbericht, den Res gestae divi Augusti, berichtet Augustus über seine Stellung im Staate: post id tempus auctoritate omnibus praestiti, potestatis autem nihilo amplius habui quam ceteri, qui mihi quoque in magistratu conlegae fuerunt. 24 Augustus führt hier den Begriff der auctoritas ein. 25 Sie war eine unmittelbar an die Person gebundene nicht institutionalisierte soziale Macht, die vor allem auf den Leistungen des nobilis für den Staat und seine clientes, fußte. Dies bedeutete, dass die auctoritas zwar kein Rechtsmittel war, jedoch lag „in der Grenzenlosigkeit ihrer Möglichkeiten […] die Ursache dafür, […] daß der
12 Vgl. BLEICKEN (wie Anm. 7), S. 32-35.
13 Beschleunigt wurde dieser Prozeß durch das Aussterben und die Verarmung vieler nobiles während der Bürgerkriege; vgl. hierzu: DETTENHOFER, Maria H.: Herrschaft und Widerstand im Augusteischen Principat. Die Konkurrenz zwischen Res publica und domus Augusta (Historia. Einzelschriften, Heft 140), Stuttgart 2000, S. 206f.
14 Ebd., S. 211.
15 Zum Inhalt der lex Iulia et Papia, vgl. Dio 54,16; 55,2; 56,1-10; 57,15; Tac. ann. 3,25; Suet. Aug. 34.
16 Vgl. Tac. ann. 3,28,3; vgl. hierzu auch: DETTENHOFER (wie Anm. 13), S. 202.
17 Tac. ann. 3,28,4.
18 Vgl. Dio 54,26; 54,35; 55,13.
19 Vgl. Suet. Aug. 35,3; Dio 53,21,4; 56,28,2; DETTENHOFER (wie Anm. 13), S. 157; Cassius Dio datiert die Einrichtung des consilium principis bereits auf das Jahr 27 v. Chr. (Dio 53,21,4).
20 Vgl. Dio 55,3; DETTENHOFER (wie Anm. 13), S. 156.
21 Vgl. DETTENHOFER (wie Anm. 13), S. 202.
22 Vgl. Suet. Aug. 54.
23 Vgl. BLEICKEN, Jochen: Prinzipat und Republik. Überlegungen zum Charakter des römischen Kaisertums, Stuttgart 1991, S. 89.
24 RG 34.
25 Zur Definition des Begriffs auctoritas, vgl. BLEICKEN (wie Anm. 7), S. 44f.
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Arbeit zitieren:
Friedrich Moldenhauer, 2009, Tiberius Versuch der Republikanisierung des Principats, München, GRIN Verlag GmbH
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