Inhalt
1. Allgemeine Definition des Begriffs der nachhaltigen Entwicklung 2
1.1. Nachhaltige Entwicklung - politische Aussage oder Rechtsprinzip? 4
2. Das Leitprinzip der nachhaltigen Entwicklung im europäischen Umweltrecht 6
2.1. Nachhaltige Entwicklung im primären Gemeinschaftsrecht 7
2.1.1. Präambel EUV 8
2.1.2. Artikel 2 EUV 9
2.1.3. Artikel 2 EGV 10
2.1.4. Artikel 6 EGV 11
2.1.5. Artikel 174 EGV 13
2.1.6. Artikel 177 EGV 15
2.2. Nachhaltige Entwicklung im sekundären Gemeinschaftsrecht 16
2.2.1. Das Leitprinzip der nachhaltigen Entwicklung in der Wasserrahmen-
richtlinie (WRRL) 18
Literaturverzeichnis 22
1
1. Allgemeine Definition des Begriffs der nachhaltigen Entwicklung
Nachhaltige Entwicklung wird in der Literatur auch als dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung bezeichnet, 1 z. T. ist im EG-Vertrag auch von einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung die Rede. 2
Die Definition eines Begriffes soll diesen beschreiben und den Inhalt des Begriffes verdeutlichen. 3 Allerdings ist eine Definition von Nachhaltigkeit bzw. nachhaltiger Entwicklung ist im europäischen Recht nicht zu finden. 4 Aus diesem Grunde soll im Folgenden, eine für die Frage der Umsetzung, des Leitprinzips der nachhaltigen Entwicklung im europäischen Umweltrecht, brauchbare Bestimmung erfolgen. Der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung bezeichnet ein Leitbild, dessen Zielvorstellungen im Wesentlichen auf internationale und europäische Impulse zurückgehen. 5 Eine gängige Definition findet sich in der nachstehenden Passage des Brundtland-Berichts, 6 es handelt sich dabei um eine Sichtweise, welche auch in der Staatengemeinschaft der Vereinten Nationen geteilt wird. 7
„Sustainable development is development that meets the need of the present without compromising the ability of future generations to meet their own needs.“ 8
In der deutschen Übersetzung:
“Dauerhafte Entwicklung ist Entwicklung, die die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren, dass künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht befriedigen können.“ 9
Es handelt sich somit um ein globales und generationsübergreifendes Prinzip. 10
1 W. Bückmann, H. Rogall: Nachhaltigkeit - rechtliche und wirtschaftliche Aspekte in: Umwelt und Planungsrecht, Jahrgang 2001, Heft 4, S. 126.
2 W. Kahl: Umwelteuroparecht in: W. Kahl, A. Voßkuhle [Hrsg.]: Grundkurs Umweltrecht, 2. Auflage, Heidelberg, 1998, Rn. 33.
3 R. Bartholomäi: Sustainable Development und Völkerrecht, Gießener Abhandlungen zum Umweltrecht, Band 2, Baden-Baden, 1997, S. 83.
4 W. Kahl: Der Nachhaltigkeitsgrundsatz im System der Prinzipien des Umweltrecht in: H. Bauer u.a. [Hrsg.]: Umwelt, Wirtschaft und Recht; Wissenschaftliches Symposium, Tübingen, 2002, S. 120.
5 C. Callies: Die neue Querschnittsklausel des Art. 6 ex 3c EGV als Instrument zur Umsetzung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung in: Deutsches Verwaltungsblatt, 113. Jahrgang, Heft 11, 1998, S. 560.
6 W. Frenz, H. Unnerstall: Nachhaltige Entwicklung im Europarecht, Baden-Baden, 1999, S. 114.
7 Bartholomäi (Fn. 3), S. 82.
8 Frenz, Unnerstall (Fn. 6), S. 114.
9 Frenz, Unnerstall (Fn. 6), S. 114.
2
Das Konzept der nachhaltigen Entwicklung ist ein Steuerungsmodell, welches in der Gewissheit der Endlichkeit der natürlichen Ressourcen versucht, die Dauerhaftigkeit der Entwicklung, 11 unter den Anforderungen einer dauerhaften Bewahrung der natürlichen Ressourcen, 12 zu sichern und dem, aus der Begrenztheit der Rohstoffe resultierenden Vor-sorge- und Steuerungsbedürfnis Rechnung zu tragen. 13 Im Begriff des „sustainable development“ wurde erstmals eine, den sozialen, wie gleichermaßen ökonomischen, Faktor umfassende Entwicklungsprogrammatik herausgestellt. 14 Damit werden als tragende Elemente der Nachhaltigkeit, Dauerhaftigkeit und Zukunftsfähigkeit einer Entwicklung sowohl der soziale und ökonomische Fortschritt, als auch eine ökologische Entwicklung anerkannt. 15 „Sustainable development“ bedeutet die Einheit von ökonomischer, sozialer und ökologischer Entwicklung 16 und zielt auf die Harmonisierung ökologischer, ökonomischer und sozialer Ziele, 17 wobei diese Komponenten sich nicht gegenseitig aufheben, sondern sich gegenseitig stimulieren. 18 Umweltschutz, sowie ökonomische und soziale Belange sollen in ihren Zielen, innerhalb des Rahmens der langfristigen Verfügbarkeit der Ressourcen, zu einer möglichst weit reichenden Übereinstimmung gebracht werden, um den maximalen Belastungsgrenzen von Umwelt und ökologischen Systemen Rechnung zu tragen. 19 Eine nachhaltige Entwicklung umfasst daher eine umweltgerechte, d. h. an der Tragfähigkeit der Ökosysteme ausgerichtet Koordination von ökonomischen und sozialen Prozessen, in deren Zentrum die Sicherung der ökologischen Leistungsfähigkeit der Umwelt steht. 20
Die Europäische Union hat sich ebenfalls von der Idee einer ökologisch-ökonomischsozialen Zielkonvergenz leiten lassen, als Beispiele sind hier das Sechste Umweltaktionsprogramm und die Göteborger Nachhaltigkeitsstrategie zu nennen. 21 Ziel ist es, „die Umwelt so an die nächste Generation weiterzugeben, dass die Gesundheit der Menschen sowie
10 P. Badura: Umweltschutz und Energiepolitik in: H. W. Rengeling [Hrsg.]: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht (EUDUR), Band II, 2. Teilband, 2. Auflage, München u.a., 2003, § 83, Rn 74.
11 I. Appelt: Staatliche Zukunfts- und Entwicklungsvorsorge, Tübingen, 2005, S. 16.
12 Appelt (Fn. 11), S. 19
13 Appelt (Fn. 11), S. 16; ebenso Calliess (Fn. 5), S. 561.
14 W. Korff: Umweltethik in: H. W. Rengeling [Hrsg]: EUDUR, Band I, 2. Auflage, München u.a., 2003, § 4, Rn. 36; ebenso Appelt (Fn. 11), S. 17.
15 Korff (Fn. 14), Rn. 36.
16 Calliess (Fn. 5), S. 561.
17 Appelt (Fn. 11), S. 17.
18 Korff (Fn. 14), Rn. 39.
19 Appelt (Fn. 11), S. 17; ebenso Bückmann, Rogall (Fn. 1), S. 126.
20 Calliess (Fn. 5), S. 56.
21 Kahl (Fn. 4), S. 123.
3
deren sozialer und wirtschaftlicher Wohlstand auf einem hohen Niveau gehalten werden“. 22
Als Wendepunkt in der Europäischen Gemeinschaft wurde aber bereits das Fünfte Umweltaktionsprogramm „Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung“ von 1993 angesehen. 23 Dieses Programm orientiert sich ausdrücklich am Konzept des sustainable development, im Sinne des Brundtland-Berichts, 24 dem Programm selbst lässt sich aber keine Begriffsbestimmung der Nachhaltigkeit entnehmen. 25 Mit der Leitlinie, dass das Umweltrecht der Gemeinschaft am Nachhaltigkeitskonzept ausgerichtet werden soll, wurde verdeutlicht, dass dieses Prinzip Ausgangs- und Bezugspunkt für eine Definition und künftige Ausgestaltung des gemeinschaftlichen Umweltrechts sein soll. 26
1.1. Nachhaltige Entwicklung - politische Aussage oder Rechtsprinzip?
Mit Blick auf die Definition von Nachhaltigkeit und deren Verwendung, stellt sich die Frage, inwieweit es sich bei nachhaltiger Entwicklung um ein politisches Leitbild oder einen Rechtsgrundsatz bzw. Rechtsprinzip handelt, insbesondere auch deswegen weil es für den Begriff der Nachhaltigkeit im europäischen Recht keine eigene und ausdrückliche Definition gibt. 27
Auf der internationalen politischen Ebene wurde der Begriff der nachhaltigen Entwicklung bspw. durch den Brundtland-Bericht oder die Konferenz von Rio vorgeprägt 28 . Er erhebt hier, wie bereits dargestellt, den Anspruch nach einer möglichst langfristigen Sicherung und Steuerung der Entwicklung, um damit der Verantwortung für künftige Generationen Rechnung zu tragen. 29
In der verwendeten Literatur hat sich der Standpunkt herauskristallisiert, dass es sich bei dem Begriff Nachhaltigkeit in erster Linie um ein politisches Leitbild, daneben aber auch um einen Rechtsgrundsatz handelt. 30 Welche inhaltlichen Aussagen mit diesem Rechts-
22 Appelt(Fn. 11), S. 200; ebenso Bückmann, Rogall (Fn. 1), S. 126.
23 Appelt (Fn. 11), S. 284.
24 Appelt (Fn. 11), S. 284.
25 A. Epiney, M. Scheyli: Strukturprinzipien des Umweltvölkerrechts, Forum Umweltrecht, Band 29, Baden-Baden, 1998, S. 39.
26 Appelt (Fn. 11), S. 284.
27 Kahl (Fn. 4) S. 114.
28 Appelt (Fn. 11), S. 16.
29 Appelt (Fn. 11), S. 16; ebenso Calliess (Fn. 5), S. 561.
30 Kahl (Fn. 4), S. 121.
4
grundsatz verbunden sind, bzw. welchen normativen Begriffskern er hat, 31 bedarf einer Klärung, um anschließend untersuchen zu können, wie der Begriff der nachhaltigen Entwicklung in das europäische Umweltrecht eingegangen ist.
Die in der allgemeinen Definition dargestellte ökologisch-ökonomisch-soziale Zielkonvergenz 32 wirft weit reichende Verteilungs-, Verzichts- und Solidaritätsfragen auf, 33 welche einen möglichen Rechtsbegriff der nachhaltigen Entwicklung überfrachten. 34 Als Leitprinzip des europäischen Umweltrechts wäre der Begriff der nachhaltigen Entwicklung überfordert, 35 würde ihm die strukturelle Umgestaltung der Wirtschafts- und Sozial-ordnung, welche mit der eben erarbeiteten Begriffsbestimmung verbunden ist, aufgeladen. 36 Eine derartige Konzeption der Nachhaltigkeit würde sehr viele unterschiedliche Prinzipien und Grundsätze umfassen, so dass einem derartig weit gefasten Entwurf wenig Aussagekraft zukommen würde, nimmt diese doch ab, je mehr verschiedene Aspekte erfasst werden. 37 Aus diesem Grunde kann ein solch weiter Begriff der Nachhaltigkeit als politisches Leitbild fungieren, juristisch einsetzbar ist er nicht, ein Rechtsprinzip im materiellen Sinne, mit bindender Kraft stellt er nicht dar. 38 Im Umweltrecht sollte aus diesem Grunde der Aspekt der ökologischen Nachhaltigkeit im Mittelpunkt stehen. 39 Für den Umweltbezug des Nachhaltigkeitskonzepts im europäischen Recht spricht auch der Umstand, dass zur Förderung der Nachhaltigkeit der Umweltschutz, nach Art. 6 EGV, in anderen Politikbereichen beachtet werden soll, 40 aber bspw. keine bestimmte „ökologisch-nachhaltige“ wirtschaftliche Entwicklung vorgeben wird. 41 Es liegt somit nahe im Weiteren von einem engen, ökologisch orientierten Verständnis der Nachhaltigkeit auszugehen.
Dieser enge oder reduzierte Begriff der Nachhaltigkeit zielt auf die Erhaltung der Lebens-grundlagen künftiger Generationen, durch eine langfristige Sicherung natürlicher Ressourcen, mittels vorausschauender Planung, Pflege und Bewirtschaftung. 42 Es ist deswegen erforderlich den Umweltschutz mit sozialen und ökonomischen Entwicklungs-
31 Kahl(Fn. 4), S. 121.
32 Kahl (Fn. 4), S. 123.
33 Kahl (Fn. 4), S. 123.
34 Kahl (Fn. 4), S. 124.
35 Kahl (Fn. 4), S. 124.
36 Kahl (Fn. 4), S. 125.
37 Epiney, Scheyli (Fn. 25), S. 75.
38 Kahl (Fn. 4), S. 125.
39 A. Epiney: Zum Konzept der nachhaltigen Entwicklung in der Europäischen Union in: W. Lang u.a. [Hrsg.]: Das Konzept der nachhaltigen Entwicklung, Schweizer Schriften zur europäischen Integration, Band 20, Bern, 1999, S. 52; ebenso Kahl (Fn. 4), S. 126.
40 Epiney (Fn. 39), S. 53.
41 Epiney (Fn. 39), S. 58.
42 Kahl (Fn. 4), S. 126.
5
interessen der Gegenwart in Einklang zu bringen, ohne dabei künftigen Generationen die Möglichkeit zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse zu verwehren, so dass ein dauerhafter Erhalt der menschlichen Lebensgrundlagen gewährleistet ist. 43 Im Zentrum steht dabei die Sicherung der ökologischen Leistungsfähigkeit, um den natürlichen Kapitalstock zumindest konstant zu halten. 44
An dieser inhaltlichen Begrenzung der Nachhaltigkeit im Gemeinschaftsrecht auf umweltpolitische Aspekte 45 wird sich die Arbeit im Folgenden beschränken.
2. Das Leitprinzip der nachhaltigen Entwicklung im europäischen Umwelt-
recht
Das Konzept der nachhaltigen Entwicklung findet sich nicht nur in den neueren Umweltprogrammen der Europäischen Gemeinschaft, sondern auch ausdrücklich an zentralen Stellen des EG-Vertrages von Amsterdam und in einer steigenden Zahl von sekundären Rechtsakten, 46 was zugleich Ausdruck dafür ist, dass sich auch auf europäischer Ebene die Perspektive immer weiter in die Zukunft verlagert. 47
Bereits vor der Aufnahme des Begriffs der nachhaltigen Entwicklung in die europäischen Vertragstexte wurden im europäischen Recht Prinzipien ausgeformt, welche in die Zukunft gerichtet sind und längerfristig ein bestimmtes Niveau der natürlichen Lebensgrundlagen, aber auch der Entwicklung sicher stellen, sollen. 48 So wird oft sowohl das Integrationsprinzip, 49 als auch das Vorsorgeprinzip 50 als Ausdruck bzw. Teil des Nachhaltigkeitskonzepts gesehen.
Für die hinter dem Begriff der Nachhaltigkeit stehende Aufgabe der langfristigen Sicherung der Ressourcen durch vorausschauende Planung lässt sich bspw. der Bezug zum Vorsorgeprinzip herstellen. 51 In der Literatur wird auch die Meinung vertreten, dass es sich beim Grundsatz der Nachhaltigkeit letztlich um einen Teilaspekt des Vorsorgeprinzips handelt, welcher „… ohne weiteres auch im Rahmen der ressourcenspezifischen Variante
43 Calliess (Fn. 5), S. 561.
44 Calliess (Fn. 5), S. 561.
45 Epiney (Fn. 39), S. 58.
46 Appelt (Fn. 11), S. 18.
47 Appelt (Fn. 11), S. 200.
48 Appelt (Fn. 11), S. 202.
49 Kahl (Fn. 4), S. 130.
50 Calliess (Fn. 5), S. 563.
51 Calliess (Fn. 5), S. 563.
6
des Vorsorgeprinzips verfolgt und verwirklicht werden kann“. 52 Vorsorgemaßnahmen sind aus diesem Grunde auch „zieladäquate Strategien einer nachhaltigen Entwicklung“. 53 Das Integrationsprinzip wird, unter Verweis auf Art. 6 EGV, als ein im Verhältnis zur Nachhaltigkeit dienendes Prinzip gesehen, 54 denn das Gebot von Art 6 EGV lautet Nachhaltigkeit durch Integration. 55
Zwar gibt es unterschiedliche Meinungen über das Verhältnis des Nachhaltigkeitsprinzips zum Integrations- bzw. Vorsorgeprinzip, 56 eine Verbindung zwischen diesen wird aber weitestgehend nicht in Frage gestellt.
2.1. Nachhaltige Entwicklung im primären Gemeinschaftsrecht
Mit dem Amsterdamer Vertrag wurde das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung an mehreren Stellen in das primäre Gemeinschaftsrecht aufgenommen. 57 In der Präambel und Art. 2 Abs. 1 1. Spiegelstrich EUV, sowie Art. 2, 6, 174 Abs. 1 und 177 Abs. 1 1. Spiegelstrich EGV wurde das Nachhaltigkeitskonzept, in deutlicher Anlehnung an das internationale Konzept der nachhaltigen Entwicklung, im europäischen Primärrecht festgeschrieben 58 und gehört damit zu den Zielen der EU und EG. 59 Das Leitbild der Nachhaltigkeit soll für das europäische Recht sicherstellen, dass der Umweltschutz mit ökonomischen und sozialen Entwicklungsinteressen der Gegenwart in Einklang gebracht wird, ohne damit nachfolgenden Generationen die Befriedigung eigener Bedürfnisse zu verwehren, um damit einen dauerhaften Erhalt der menschlichen Lebens-grundlagen zu gewährleisten. 60 Die für solch eine ausgewogene Behandlung von wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung und Umweltschutz erforderlich Grundlage, wurde mit der Aufnahme des Leitprinzips der nachhaltigen Entwicklung in die europäischen Verträge gelegt. 61
52 Calliess (Fn. 5), S. 563.
53 Calliess (Fn. 5), S. 563.
54 Kahl (Fn. 4), S. 130.
55 Kahl (Fn. 4), S. 130.
56 Vgl. hierzu Kahl (Fn. 4), S. 133.
57 Kahl (Fn. 4), S. 120.
58 Appelt (Fn. 11), S. 287.
59 M. Kloepfer: Umweltrecht, 3. Auflage, München, 2004, § 9, Rn. 78.
60 Bückmann, Rogall (Fn. 1), S. 122.
61 W. Muttelsee: Umweltschutz und Industrie in: H. W. Rengeling [Hrsg.]: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht (EUDUR), Band II, 1. Auflage, München u.a., 1998, § 82, Rn. 39.
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Thomas Kramp, 2007, Die nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip des Europäischen Umweltrechts , München, GRIN Verlag GmbH
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