Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Der Familienleistungsausgleich nach §§ 31, 32 EStG
2.1. Grundsätzliches zur Regelungsstruktur des § 31 EStG
2.2. Rechtspolitische Überlegungen und die Problematik der
„alten“ Kindergeldlösung
2.3. Alternative Lösungsmöglichkeiten
2.4. Regelungsstruktur und Problematiken des § 32 EStG
III. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG
3.1. Grundsätzliches zur Regelungsstruktur des § 24b EStG
3.2. Rechtspolitische Überlegungen und Entstehungskontext des § 24b EStG
3.3. Alternative Lösungsmöglichkeiten
IV. Abschlussbemerkungen
V. Quellenverzeichnis
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I. Einleitung
Eine der zentralen Aufgaben der Sozial- und Finanzpolitik des Gesetzgebers muss die Verbesserung der Lage der Familien 1 sein, hierzu gehört neben ihrem Schutz und der Förderung auch eine „gerechte steuerliche Behandlung“ 2 . Der Verwirklichung dieser Ziele dient unter anderem auch der Familienleistungsausgleich nach Maßgabe des § 31 EStG, durch diesen soll der sich aus Artikel 3 Absatz 1 GG ergebende Grundsatz der „gleichmäßigen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ 3 realisiert werden. Steuerlich freizustellen ist mindestens ein Freibetrag, damit Steuerpflichtige mit Kindern zunächst ihrem Erziehungsauftrag nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG nachkommen können, erst danach kann ihn durch die „Gemeinwohlverantwortung“ 4 die Pflicht treffen, zur Erfüllung allgemeiner Staatsaufgaben einen Steuerbeitrag zu leisten. In ersten Teil der vorliegenden Arbeit soll der Familienausgleich nach §§ 31 und 32 EStG weiter behandelt werden. Dabei liegt der Fokus nicht auf der Verfahrensdurchführung 5 , sondern vielmehr auf den rechtspolitischen Motiven des Gesetzgebers und den Problematiken, die sich in systematischer und verfassungsrechtlicher Hinsicht aus der bestehenden Regelungsstruktur ergeben. Versucht wird daher, auch alternative Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen, die einige der angedachten sozialpolitischen Motive weiterentwickeln und teils auch einer Entkomplizierung dienen können. Im zweiten Teil wird der Freibetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG besprochen 6 . Auch hier stehen die Umstände, die zur Positivierung der Vorschrift geführt haben, sowie die bestehenden Bedenken im Vordergrund.
1 Vgl. BT-Drs. 12/7560 S. IX ff., nach: Horlemann etc. 1996, S. 25
2 Horlemann etc. 1996, S. 25 3 Jachmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 31 Rn A45 4 Dies., § 31 Rn A45
5 Hierzu vgl. etwa: Hillmoth, Bernhard: Kindergeld, in: Lexikon Steuer- und Wirtschaftsrecht, Gruppe 4/197, LSW Sonderheft 4/2004 und Hillmoth, Bernhard: Kinderfreibetrag, in: Lexikon Steuer- und Wirtschaftsrecht, Gruppe 4/196, LSW Sonderheft 4/2004
6 Für eine verfahrenstechnische Übersicht vgl. etwa: Paus, Bernhard: Alleinerziehende, Lexikon Steuer-und Wirtschaftsrecht, Gruppe 4/11, LSW Heft 1/2005
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II.
Der Familienleistungsausgleich nach §§ 31, 32 EStG
2.1. Grundsätzliches zur Regelungsstruktur des § 31 EStG
Im Familienleistungsausgleich nach Maßgabe des § 31 bedient sich der Gesetzgeber des dualen Systems von Kinderfreibetrag und Kindergeld 7 , so sieht § 31 Satz 3 zunächst eine monatliche Zahlung von Kindergeld als „Steuervergütung“ 8 vor. Wird dadurch eine „steuerliche Freistellung eines der Unterhaltspflicht entsprechenden Einkommensbetrags nicht erreicht“ 9 , so werden bei der Veranlagung die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG vom Einkommen abgezogen und das Kindergeld nach § 36 Absatz 2 EStG entsprechend verrechnet 10 - das so genannte Optionsmodell 11 .
2.2. Rechtspolitische Überlegungen und die Problematik der „alten“ Kindergeldlösung Der Grund für die Entwicklung des Optionsmodells, welches Kindergeld und Kinderfreibetrag quasi „kombinatorisch“ 12 betrachtet, war der so genannte „Kindergeldbeschluss“ des Bundesverfassungsgerichts vom 29.05.1990. Die Richter sahen es als (verfassungsrechtlich) notwendig an, dass sowohl Unterhaltsaufwand als auchwenngleich typisiert -Erziehungs- und Betreuungsaufwand durch Abzugsmöglichkeiten von der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden 13 , denn nicht nur das Existenzminimum des Steuerpflichtigen sei freizustellen, sondern auch das seiner Familie. Hierbei sei eben nicht nur der steuerrechtliche Kinderfreibetrag, sondern
7 Horlemann etc 1996, u.a. S. 26, Anm.: Auch wenn dieses duale System erst unter sanftem Druck seitens des BVerfG zum Optionsmodell weiterentwickelt wurde, vgl. Punkt 2.2.
8 Birk 2004, S. 302, Anm.: Die speziellen Regelungen hierfür finden sich in den §§ 62-78 EStG, zu den Einwänden vgl. S. 5
9 Birk 2004, S. 302, Anm.: Die Höhe regelt § 32 EStG 10 Vgl. § 31 Satz 4 und 5 EStG
11 Vgl. etwa Jachmann in Kirchhof 2004, S. 1139 12 Felix 1996, S. 101
13 Anm.: Der Kinderfreibetrag in Höhe von 1824 € p.a. (bzw. entspr. 3648 € bei zusammen veranlagten Ehegatten) nach § 32 Absatz 6 Satz 1 1. Halbsatz EStG deckt nur das sächliche Existenzminimum, die Berücksichtigung eines Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 1080 bzw. 2160 € p.a. nach § 32 Absatz 6 Satz 1 2. Halbsatz EStG gebietet nach Meinung des BVerfG der Artikel 6 Absatz 2 GG, wobei es nicht entscheidend ist, ob der Freibetrag im Einzelfall finanzielle Aufwendungen oder die eigene Betreuung ausgleichen soll.
4
auch das nach dem BKGG zu zahlende Kindergeld zu berücksichtigen, wobei das Kindergeld in einen „fiktiven Kinderfreibetrag“ 14 umgerechnet wurde. Die alleinige Gewährung von Kindergeld genügt nur dann, wenn dadurch die durch die Unterhaltspflichten geminderte subjektive Leistungsfähigkeit ausgeglichen würde 15 . Bewirkt die Zahlung des Kindergeldes hingegen nicht die eigentlich bezweckte Steuerfreistellung des Exist enzminimums des Kindes in Höhe der Freibeträge, so müssen die Freibeträge abgezogen werden. Dies kann durchaus der Fall sein, da das Bundesverfassungsgericht am 29.05.1990 ebenfalls festgestellt hat, dass „sich die Entlastung in einem Einkommensteuersystem mit progressivem Tarif ebenfalls progressiv“ 16 auswirkt. Übersteigt das gezahlte Kindergeld die Freibeträge, so handelt es sich um eine Sozialleistung nach § 32 Satz 2 EStG, besteht hingegen kein Kindergeldanspruch, so sind die Freibeträge ohne die sonst erforderliche „Günstigerprüfung“ 17 abzuziehen. In der Praxis hat der Kinderfreibetrag lediglich für Besserverdienende Bedeutung, für etwa 95% der steuerpflichtigen Eltern ist das Kindergeld günstiger 18 .
Nach Meinung
Jachmanns
ist die getroffene Regelungsstruktur völlig verfassungs-konform und entspricht somit den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts, aus „steuersystematischer“ Sicht ist die Einbindung des Kindergeldes in die kinderbezogenen Entlastungsregelungen des Einkommensteuergesetzes weitaus problematischer, da es sich bei der Zahlung von Kindergeld nicht um eine Steuerentlastung, sondern um eine
Sozialleistung
handelt
19
- schließlich dient das Kindergeld heute vor allem der „Förderung der Familie“
20
und weniger der Sicherung des steuerrechtlichen Existenzminimums. Hingegen ist der Kinderfreibetrag die „gebotene Konse-
14 Felix1996, S. 101
15 Vgl. Birk 2004, S. 302 f.
16 BVerfG 82, 60 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 vom 29.05.1990 17 Jachmann in Kirchhof 2004, S. 1139 18 Vgl. Müller/Traxel 1996, S. 1142 19 Vgl. Jachmann in Kirchhof 2004, S. 1139 20 Felix 1996, S. 102
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Arbeit zitieren:
Johan Fröhberg, 2006, Familienleistungsausgleich und Freibetrag für Alleinerziehende im Einkommensteuerrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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