Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Verbraucherinsolvenzverfahren
2.1. Einige rechtspolitische Vorüberlegungen
2.2. Grundsätzliches zur Verbraucherinsolvenz
2.3. Berechtigte
2.4. Verfahren
2.4.1. Durchführung
2.4.2. Kosten
2.5. Sonderfall: Der Nullplan
III. Restschuldbefreiung
3.1. Rechtspolitische Überlegungen
3.2. Ablauf des Verfahrens
IV. Die Verbraucherinsolvenz in der Praxis
V. Abschlussbemerkungen
VI. Quellenangaben
2
I. Einleitung
In der folgenden Arbeit sollen die im Rahmen der Neuschaffung des Insolvenzrechts eingeführten Verfahrensarten der Verbraucherinsolvenz und der Restschuldbefreiung vorgestellt und besprochen werden.
Dabei geht es weniger um die Verfahrensdurchführungen, da diese eher technischen Bestimmungen im Gesetz an den einschlägigen Stellen nachlesbar sind, sondern vor allem um die grundlegenden Überlegungen des Gesetzgebers und die praktischen Auswirkungen. Die vorgestellten Aspekte der Verbraucherinsolvenz und der Restschuldbefreiung, die selbstverständlich nur Fokussierungen auf kleine Teilbereiche darstellen können, werden daher immer wieder flankiert durch die rechtspolitischen Überlegungen, auf denen die jeweiligen Normen basieren. Schließlich werden auch teils die ursprünglichen Regelungen der Insolvenzordnung und die Änderungen durch das InsOÄndG nebeneinander gestellt.
Im ersten Teil der Arbeit soll es um die Grundlagen der Verbraucherinsolvenz gehen, während im zweiten Teil die Restschuldbefreiung im Mittelpunkt steht. Dabei wird die Restschuldbefreiung nicht ausdrücklich auf die Adressaten der Verbraucherinsolvenz beschränkt. Im anschließenden Abschnitt soll die praktische Bedeutung der verschiedenen Verfahrensarten vorgestellt werden, während im letzten Teil einige Vor- und Nachteile der Verfahrensarten fokussiert werden, jedoch kann auch hier nur ein kleiner Teilbereich des Gesamtkomplexes behandelt werden.
Zu den Grundsätzen des Zivilrechts gehört die Privatautonomie ebenso wie die unbeschränkte bürgerlichrechtliche Vermögenshaftung, etwa nach § 241 Absatz 1 Satz 1 BGB 1 . Die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung galt bis zur Einführung der Insol-venzordnung hingegen nur für juristische Personen.
Jedoch erschien zunehmend eine Ausweitung auf natürliche Personen sinnvoll, um „unerwünschten sozial- und beschäftigungspolitischen Effekten aggressiver Kredit-
1 Vgl.Fruhner 2002, S. 11
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andienung und strukturellen Defiziten bei Selbstständigenquote und Risikobereitschaft zu begegnen“ 2 . Schließlich wurde nicht nur die zunehmende Verschuldung privater Haushalte zum Problem, sondern auch die wenig gründerfreundliche gesetzliche Regelungsstruktur, die etwa die persönliche Haftung von Gesellschaftern einer OHG oder KG auf 30 Jahre erstreckte, auch wenn ein Konkursverfahren in der Zwischenzeit abgeschlossen worden war.
Die neu eingeführten Optionen der Verbraucherinsolvenz und der Restschuldbefreiung geben natürlichen Personen nun die Möglichkeit, durch ein vereinfachtes Verfahren nach einer Wohlverhaltensphase von sieben Jahren auch ohne Einverständnis der Gläubiger von den Schulden befreit zu werden und somit Vollstreckungsschutz zu erlangen. Sie geben dem Schuldner somit nicht nur Hoffnung, sondern auch „ein hohes Maß an Rechtssicherheit, bei entsprechendem klar vorgezeichneten und abprüfbaren Verhalten zum angestrebten Ziel der Restschuldbefreiung zu gelangen“ 3 .
II. Das Verbraucherinsolvenzverfahren
2.1. Einige rechtspolitische Vorüberlegungen
Im Rahmen einzelner Thematiken werden immer wieder rechtspolitische Aspekte eine Rolle spielen, dennoch sollen an dieser Stelle bereits einige grundlegende Überlegungen des Gesetzgebers angesprochen werden.
Die Überschuldung privater Haushalte stellte vor der Einführung der InsO ein Problem dar, für das weder das Konkursrecht noch das allgemeine Zivilrecht des BGB eine Lösung bot. So war das Konkursverfahren nicht nur zu aufwändig für private Insolvenzen, es fehlte vor allem auch die Möglichkeit der Entschuldung (vgl. § 164 Absatz 1 KO) 4 . Der Gesetzgeber hat für die Verbraucherinsolvenz daher ein eigenes
2 Fruhner 2002, S. 11
3 Ders., S. 14 4 Vgl. Preuß 2003, S. 26
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Insolvenzverfahren geschaffen, schließlich ist die Regelinsolvenz ein Vermögensverwertungsverfahren, in der Privatinsolvenz ist jedoch in der Regel nur wenig Vermögen zu verwerten 5 , die neu gestalteten Vorschriften sollen dem Schuldner eher die Möglichkeit eines „wirtschaftlichen Neubeginns eröffnen“ 6 . Zunächst wurden auch ehemalige Unternehmer und sog. Kleingewerbetreibende zum Verbraucherinsolvenzverfahren zugelassen (§ 304 InsO a.F.), dies stellte die Gerichte jedoch vor Probleme hinsichtlich der Beurteilung, ob jemand ein Kleingewerbetreibender sei oder nicht 7 . Aktive Unternehmer sind nun ungeachtet des Umfangs ihrer Tätigkeiten dem Regelinsolvenzverfahren unterworfen. Durch die Hinzunahme der außergerichtlichen Einigung und weiterer Verfahrensvereinfachungen sollten auch die Gerichte entlastet werden 8 .
2.2. Grundsätzliches zur Verbraucherinsolvenz
Der Sache nach ist dennoch auch die Verbraucherinsolvenz ein Vermögensverwertungsverfahren wie das Regelinsolvenzverfahren mit dem Nebenziel der Sanierung des redlichen Schuldners gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 InsO.
Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung knüpfen zunächst an die allgemeinen Vorschriften an (vgl. etwa § 26 InsO), die Frage war daher anfangs, ob der Schuldner eine genügende Masse einbringen muss, um Restschuldbefreiung erlangen zu können. Das InsOÄndG von 2001 beantwortet diese Frage durch die §§ 4a-4d InsO und gibt nun auch massearmen Schuldnern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens eine Möglichkeit, dieser Aspekt wird jedoch noch einmal gesondert thematisiert. Das gesamte Verfahren ist vereinfacht und räumt z.B. den Gläubigern erweiterte Kompetenzen ein (vgl. §§ 311-314 InsO). Eine weitere Besonderheit des Verfahrens
5 Vgl. Bork 2002, S. 195
6 Preuß 2003, S. 26 7 Vgl. Preuß 2003, S. 31 8 Vgl. Landfermann etc 2003, S. 1004
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ist „die prozedurale Einbindung des Versuchs einer einvernehmlichen Regelung zur Schuldenbereinigung zwischen dem insolventen Schuldner und seinen Gläubigern“ 9 .
2.3. Berechtigte
§ 304 beschränkt das Verbraucherinsolvenzverfahren auf spezielle Gruppen. Nach § 304 Absatz 1 Satz 1 I nsO ist der zugangsberechtigte Schuldner eine natürliche Person, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat.
§ 304 Absatz 1 Satz 2 InsO eröffnet jedoch auch solchen Schuldnern, die vor der Antragstellung wirtschaftlich tätig waren, die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz. Allerdings müssen dann die Vermögensverhältnisse überschaubar sein (vgl. § 304 Absatz 2 InsO, d.h. weniger als 20 Gläubiger zum Zeitpunkt des Antrags) und es dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen 10 . Dem § 304 Absatz 2 InsO fehlt nach Meinung Preuß´ eine zusätzliche zeitliche Abgrenzung, denn theoretisch könne auch dem vor 20 Jahren selbstständig Tätigen, der mehr als 19 Gläubiger hat, das Verbraucherinsolvenzverfahren verweigert werden 11 .
„Verbraucher“ bedeutet nicht zwangsweise, dass die Verbindlichkeiten aus Verbraucherverträgen stammen müssen, da die Art der Vertragsverhält nisse unerheblich ist. Freiberufler oder Handwerker sind gemäß § 304 ausgeschlossen, nicht jedoch z.B. Gesellschafter, diese können das Verbraucherinsolvenzverfahren auch dann in An- 9 Preuß2003, S. 27
10 Anm.: Dennoch können auch bei weniger als 20 Gläubigern die Vermögensverhältnisse unüberschaubar sein, wenn die Gläubiger bspw. „zahlreiche streitige Forderungen geltend machen oder komplexe Anfechtungssachverhalte zu berücksichtigten sind“ (Preuß 2003, S. 34). „Forderungen aus Arbeitsverhältnissen“ umfassen neben Forderungen von Arbeitnehmern auch eventuelle Forderungen öffentlicher Gläubiger (z.B. Sozialversicherungen oder Finanzämter, vgl. Preuß 2003, S. 35), wobei diese Meinung in der Rechtsprechung nicht unbedingt geteilt wird. So urteilten das LG Dresden und das LG Düssel-dorf, dass Forderungen von Sozialversicherungsträgern oder Finanzämtern eben keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen seien (vgl. Sternal 2005, S. 130).
11 Vgl. Preuß 2003, S. 34, Anm.: Auch wenn die jetzige Regelung des § 304 Absatz 2 InsO sicherlich nicht allen Umständen gerecht werden kann, so ist die Neuformulierung doch wesentlich deutlicher als die alte Fassung des § 304 Absatz 2 InsO, der sich am § 1 Absatz 2 2. Halbsatz HGB orientierte und Rechtsprechung wie Literatur vor erheblichere Definitionsprobleme stellte (vgl. hierzu etwa Fuchs 2001, S. 240 oder Nerlich/Römermann 1999, S. 2 f.).
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spruch nehmen, wenn sie für Schulden der Gesellschaft in Anspruch genommen werden 12 . Allerdings unterliegt dies einer Einschränkung: „ Befürwortet wird […] verbreitet eine teleologische Reduktion des § 304 Absatz 1 Satz 1 I nsO, wenn es sich bei dem Schuldner um den geschäftsführenden Allein- oder Mehrheitsgesellschafter (Beteiligung ab 50%) einer Kapitalgesellschaft handelt, da in diesem Falle die Tätigkeit der Gesellschaft dem Schuldner zugerechnet werden kann“ 13 . Diese Meinung einer Zurechnungsüberprüfung teilen überwiegend die Gerichte 14 . Für angesprochenen Personen kommt ausschließlich die Verbraucherinsolvenz in Betracht, die allgemeinen Vorschriften tragen also nur, wenn die §§ 305 ff. InsO nichts anderes bestimmen 15 .
2.4. Verfahren
2.4.1. Durchführung
Zu unterscheiden sind zwei verschiedene Verfahrensarten, die sich nach dem Antragsteller richten, d.h. ob der Antrag vom Gläubiger - welches in der Regel der Fall ist - oder vom Schuldner gestellt worden ist.
Hat ein Gläubiger den Eröffnungsantrag gestellt, so kommt zunächst § 306 Absatz 3 InsO zum Tragen. Fehlt der Insolvenzantrag des Schuldners weiterhin, so folgt ein stark vereinfachtes Verfahren nach §§ 311 ff. InsO. Hier geht es vor allem wieder um die Vermögensverwertung.
Bei einem Eröffnungsantrag des Schuldners nach § 305 InsO steht neben der Vermögensverwertung vor allem wieder die Entschuldung im Vordergrund. Dem Verfahren geht ein außergerichtlicher Einigungsversuch voran. Scheitert dieser, sind der Plan und die Gründe des Scheiterns dem Insolvenzgericht nach § 305 Ab-
12 Vgl.Preuß 2003, S. 32
13 Preuß 2003, S. 33 14 Vgl. Sternal 2005, S. 130 15 Vgl. Bork 2002, S. 196
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Arbeit zitieren:
Johan Fröhberg, 2005, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung, München, GRIN Verlag GmbH
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