Inhaltsverzeichnis II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis III
Abbildungs - und Tabellenverzeichnis IV
A. Einleitung 1
B. Arbeitnehmerhaftung 2
I. Haftung gegenüber dem Arbeitgeber 3
1. Sachschäden. 3
a) Anspruchsgrundlagen 4
b) Rechtsfolge 6
2. Mankohaftung. 8
3. Personenschäden. 8
II. Haftung der Arbeitnehmer untereinander. 9
1. Sachschäden. 9
2. Personenschäden. 9
III. Haftung gegenüber Dritten. 10
IV. Schadensersatz. 10
C. Arbeitgeberhaftung 11
I. Haftung für Sachschäden der Arbeitnehmer 11
II. Haftung für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer. 12
D. Fazit. 14
Literaturverzeichnis V
Abkürzungsverzeichnis III
Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung ARS Arbeitsrechts-Sammlung AR-Blattei ES Arbeitsrecht-Blattei Entscheidungssammlung ArbG Arbeitsgericht Aufl. Auflage BAG Bundesarbeitsgericht Bd. Band BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof bzw. beziehungsweise d.h. das heißt Diss. Dissertation ebd. ebenda ggf. gegebenenfalls i.d.R. in der Regel Kfz Kraftfahrzeug NJW Neue Juristische Wochenschrift NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Nr. Nummer PKW Personenkraftwagen Rn. Randnummer Rz. Randziffer S. Seite SGB Sozialgesetzbuch sog. so genannte vgl. vergleiche zit. Zitiert
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis IV
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abbildung 1: Übersicht Haftung des Arbeitnehmers 2
EINLEITUNG 1
A. Einleitung
Das in § 249 BGB verankerte Prinzip der Totalreparation besagt, dass ein zum Schadensersatz verpflichteter Schuldner prinzipiell unabhängig vom Maß des eigenen Verschuldens auf Ersatz des vollen Schadens haftet, wenn den Gläubiger kein Mitverschulden trifft. Bereits bei der Fassung des BGB im Jahr 1896 wurde aber erkannt, dass dieses Prinzip für Arbeitsverhältnisse nicht geeignet ist, weil der Arbeitnehmer einem unüberschaubaren Risiko ausgesetzt würde. Trotzdem fehlt es bis heute an einer einheitlichen spezialgesetzlichen Regelung zum Arbeitsvertragsrecht, die auch die Frage des Schadensersatzes umfasst. 1 Auch durch den im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 eingefügten § 619 a BGB wurde diese Lücke nicht geschlossen, da es sich hier um eine reine Beweislastregel handelt. 2
Die heute über die allgemeinen Regelungen des BGB hinaus anzuwendenden Prinzipien der Schadensersatzhaftung im Arbeitsrecht wurden daher hauptsächlich in der Rechtsprechung entwickelt und nur zum Teil in das BGB übernommen. So hat erstmalig 1936 das Arbeitsgericht Plauen bei einem dem Arbeitgeber entstandenen Schaden geurteilt, dass nach Treu und Glauben bei nur leichter Fahrlässigkeit der Arbeitnehmer nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könne. 3 Das Bundesarbeitsgericht hat 1957 unterschieden, ob eine Arbeit gefahrgeneigt sei und für diesen Fall die Haftung für den Arbeitnehmer auf mindestens mittlere Fahrlässigkeit eingeschränkt. 4 Nach Vorlage durch den großen Senat des BAG 5 und Zustimmung durch den Bundesgerichtshof 6 wurde mit Urteil des BAG vom 27.9.1994 7 diese Einschränkung für jede betriebliche Tätigkeit angenommen, durch die ein Schaden verursacht wird (sog. Haftungsprivileg des Arbeitnehmers). In der vorliegenden Arbeit wird differenziert nach den unterschiedlichen Fallkonstellationen die jeweilige Haftungssituation des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers unter Berücksichtigung der letzten einschlägigen Rechtsprechung dargestellt. Der Schwerpunkt der Betrachtung soll auf der Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber liegen.
1 Vgl. Rolfs (2005), S. 193.
2 Preis in ErfK § 619a BGB, Rn. 1.
3 ArbG Plauen ARS 29, 62.
4 BAG NJW 1958, 235, in Abgrenzung dazu BAG NZA 1986, 91.
5 BAG Beschluss AR-Blattei ES, 870 Nr. 127.
6 BGH AR-Blattei ES, 870 Nr. 129.
7 BAG Beschluss AR-Blattei ES, 870 Nr. 130.
ARBEITNEHMERHAFTUNG 2
B. Arbeitnehmerhaftung
Mit dem § 619a BGB wird die Beweislast für den Nachweis einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber belassen und damit eine Ausnahme vom Grundsatz der Beweislastumkehr nach § 280 I S. 2 BGB geschaffen. Im BGB eingefügt wurde diese bereits vorher von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme 8 im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002. 9 Demnach muss zunächst der Arbeitgeber eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers beweisen, bevor ggf. Haftungsansprüche geltend gemacht werden können.
Für die Bestimmung der Tragweite der Haftung ist zu berücksichtigen, wer geschädigt wurde und ob es sich um einen Sach- oder Personenschaden handelt. 10 Überblicksweise wird wie folgt unterschieden:
Quelle: Eigene Darstellung.
Abbildung 1: Übersicht Haftung des Arbeitnehmers
Im Falle von Sachschäden beim Arbeitgeber, die der Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit verursacht hat, kommt eine Haftung aus § 280 I BGB (sog. positive Vertragsverletzung) sowie aus § 823 I BGB in Betracht. Das dem Betrieb des Arbeitgebers innewohnende Risiko muss jedoch gemäß § 254 BGB in Abhängigkeit von dem
8 BAG AR-Blattei ES, 870 Nr. 133.
9 Vgl. Rolfs (2005), S. 192.
10 Vgl. ebd.
ARBEITNEHMERHAFTUNG 3
Verschuldungsgrad des Arbeitnehmers schadensmindernd angerechnet werden. Bei leichtester Fahrlässigkeit trägt der Arbeitnehmer demnach den Schaden nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände eine Schadensquote zu bilden. Die volle Haftung für den entstandenen Schaden trifft den Arbeitnehmer indes nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung. Gemäß § 105 II SGB VII ist die Haftung bei Personenschäden des Arbeitgebers nur für den Fall des Vorsatzes anzunehmen. 11
Die Haftung für Sachschäden gegenüber anderen Arbeitnehmern entsteht grundsätzlich in vollem Umfang aus § 823 I BGB. Es kommt jedoch eine Freistellung durch den Arbeitgeber analog § 257 BGB in Betracht, wenn und soweit für den Fall, dass der Arbeitgeber selbst Geschädigter wäre, dieser den Schaden zu tragen hätte. Eine Haftung des Arbeitnehmers für Personenschäden der anderen Arbeitnehmer ist i.d.R. nach § 105 I SGB VII ausgeschlossen. 12
Für Sach- und Personenschäden bei einem Dritten, die durch den Arbeitnehmer entstehen, greift die volle Haftung nach § 823 I BGB. Auch hier erfolgt aber ein innerbetrieblicher Schadensausgleich, d.h. der Arbeitnehmer kann nach § 257 BGB Freistellung von seinem Arbeitgeber verlangen. Ist dieser Anspruch aufgrund einer Insolvenz des Arbeitgebers nicht werthaltig, verbleibt dieses Risiko beim Arbeitnehmer. 13
I. Haftung gegenüber dem Arbeitgeber
1. Sachschäden
Zunächst ist festzustellen, ob der eingetretene Schaden adäquat kausal durch den Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit verursacht wurde. Der Geltungsbereich der betrieblichen Tätigkeit wird vom BAG weit ausgelegt. Irrelevant ist z.B., ob der Arbeitnehmer dabei in seinem zugeteilten Aufgabengebiet gehandelt hat. Erst wenn kein oder nur noch ein loser Zusammenhang zum Betrieb hergestellt werden kann, ist das Ereignis dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers zuzuordnen. 14
11 Vgl. Rolfs (2005), S. 192.
12 Vgl. ebd., S. 193.
13 Vgl. ebd.
14 Vgl. ebd., S. 195.
Arbeit zitieren:
Ullrich Janke, 2009, Die Schadensersatzhaftung im Arbeitsrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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