I
Executive Summary
Die Projektarbeit beschäftigt sich mit der Abgrenzung bei natürlichen Personen, die entweder freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte i.S.d. Einkommensteuerrecht erzielen. Zur Herleitung der Problematik wird zu Beginn der Arbeit, als rechtliche Grundlage, die jeweilige Einkunftsart klassifiziert. Es werden grundsätzliche Abgrenzungsproblematiken, die für die Zuweisung zu einer freiberuflichen Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG als notwendige Voraussetzung unabdingbar gelten, anhand von Rechtsprechungen aufgezeigt. Dabei wird auf das Wesen der freiberuflichen Tätigkeit eingegangen und auf dieser Grundlage die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede zu den gewerblichen Einkünften abgegrenzt.
Ein wesentlicher Bestandteil dieser Arbeit ist zum einen die Abgrenzung bei einzelnen Freiberuflern, d.h. deren Ausübung einer gemischten Tätigkeit sowie die Untersuchung der Vervielfältigungstheorie, die zu beachten gilt, wenn ein Freiberufler fachlich qualifizierte Mitarbeiter beschäftigt Zum anderen wird der Zusammenschluss zu Personengesellschaften untersucht. Diesbezüglich werden Problematiken aufgezeigt, die zu einer Abfärbung der gewerblichen Einkünfte auf die freiberufliche Tätigkeit einer Personengesellschaft führen und Möglichkeiten angeführt, die dieser Abfärbetheorie entgegensteuern sollen.
Schließlich wird auf einige markante steuerliche Konsequenzen eingegangen, die eine freiberufliche Tätigkeit, im steuerrechtlichen Sinn, vorteilhafter machen. Hierbei werden sowohl die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, geschaffene Frei- und Pauschbeträge, umsatzsteuerliche Auswirkungen, als auch die vom Gesetzgeber eingeführte Gewerbesteuerkompensation i.S.d § 35 EStG behandelt.
Diese Untersuchung soll zeigen, dass sich die Abgrenzung zwischen beiden Einkunftsarten als durchaus problematisch erweisen kann.
II
Inhaltsverzeichnis Seite
Abk ürzungsverzeichnis IV
1 Einleitung 1
2 Rechtliche Grundlagen 3
2.1 Gewerbliche Einkünfte 3
2.2 Freiberufliche Einkünfte 4
3 Gemeinsamkeit und Unterschiede beider Einkunftsarten 6
3.1 Gemeinsame Tatbestandsmerkmale 6
3.2 Unterschiede beider Einkunftsarten 8
3.2.1 Negative Abgrenzung 8
3.2.2 Wesen der freiberuflichen Tätigkeit 8
4 Abgrenzungen bei gemischter Tätigkeit 11
4.1 Getrennte Beurteilung der Tätigkeit 11
4.2 Trennbare gemischte Tätigkeit 12
4.3 Untrennbare gemischte Tätigkeit 12
5 Mithilfe von Arbeitskräften (Vervielfältigungstheorie) 13
6 Tätigkeit von Personengesellschaften 16
6.1 Freiberuflichkeit einer Personengesellschaft 16
6.2 Gemischte Tätigkeit von Personengesellschaften 19
6.2.1 Keine Trennbarkeit bei gemischter Tätigkeit 19
6.2.2 Gewerbliche Infektion (Abfärbetheorie) 20
6.2.3 Bagatellgrenze 21
6.2.4 Vermeidung durch Gestaltung 22
7 Steuerliche Konsequenzen der Abgrenzung 23
7.1 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten 23
7.2 Betriebsausgabenpauschale 24
7.3 Umsatzsteuer 24
7.4 Gewerbesteuerkompensationen 24
8 Zusammenfassung 25
Quellenverzeichnis 27
IV
Abkürzungsverzeichnis
a.a.O am angegebenen Ort Abs. Absatz Art. Artikel AO Abgabenordnung Aufl. Auflage Az. Aktenzeichen BB Betriebsberater Beil. Beilage ber. berichtigt BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BFH Bundesfinanzhof BMF Bundesministerium der Finanzen BStBl. Bundessteuerblatt BVerfG Bundesverfassungsgericht bzw. beziehungsweise d.h. das heißt DStR Deutsches Steuerrecht Erg.-Lfg. Ergänzungs-Lieferung etc. et cetera EStG Einkommensteuergesetz EStH Einkommensteuerhinweise EStR Einkommensteuerrichtlinien f. folgende FG Finanzgericht GbR Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GewStG Gewerbesteuergesetz ggf. gegebenenfalls GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung grds. grundsätzlich H Hinweis in den EStH
V
HGB Handelsgesetzbuch i.H.v. in Höhe von i.S.d. im Sinne des i.S.v. im Sinne von i.V.m in Verbindung mit KFZ Kraftfahrzeug KG Kommanditgesellschaft KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien Mrd. Milliarden Nr. Nummer NV Nicht Veröffentlicht OECD Organisation for Economic Cooperation and Development OECD - MA OECD - Musterabkommen o.g. oben genannte OHG Offene Handelsgesellschaft PC Personal Computer RFH Reichsfinanzhof Rz. Randziffer S. Seite sog. sogenannte UStG Umsatzsteuergesetz v. vom Vgl. Vergleiche v.H. von Hundert z.B. zum Beispiel
1
1 Einleitung
Die Einordnung erzielter Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S.d. § 18 EStG, oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG, zum Zweck der Besteuerung, ist von gewichtiger ökonomischer Bedeutung für den Steuerpflichtigen. Die Abgrenzung zwischen diesen Einkunftsarten hat über die Einkommensteuer hinaus Auswirkungen auf die Gewerbesteuer sowie auf die Umsatzsteuer.
Die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit sowie die Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit werden zwar beide unter den sieben Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 1 EStG subsumiert und folglich der Einkommensteuer unterworfen, dennoch genießen die Freiberufler, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielen, Erleichterungen bei der Gewinnermittlung, bei der Gewerbesteuer sowie bei der Umsatzsteuer. Sie nämlich können ihre Gewinnermittlung, ohne Rücksicht auf die Größenordnung ihrer Einnahmen, in Form der Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln; es besteht für sie folglich kein Bilanzierungszwang. Des Weiteren werden die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht der Gewerbesteuer unterworfen, da der Gewerbebesteuerung nur Gewerbebetriebe gemäß § 2 Abs. 1 GewStG unterliegen. Zwar wurde seitens des Gesetzgebers die Möglichkeit der Gewerbesteueranrechnung i.S.d. § 35 EStG geschaffen, dennoch kompensiert diese Vorschrift nicht immer die zusätzliche Belastung des Steuerpflichtigen durch die Gewerbesteuer, denn die jeweilige steuerliche Kompensation der Gewerbesteuer, in Form der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die tarifliche Einkommensteuer, hängt vom jeweiligen Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde ab 1 . Ein Vorteil bei der Umsatzsteuer kann, ohne Berücksichtigung des Gesamtumsatz gemäß § 20 Abs. 3 UStG, die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG sein. Ebenfalls genießen einige Freiberufler, z.B. die Heilberufe, den umsatzsteuerlichen Vorteil, dass bei Zuweisung zu dieser Berufsgruppe, ihre Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Ebenso, werden gewissen Freiberuflern gesonderte Frei- und Pauschbeträge bei der steuerpflichtigen Einkunftsermittlung eingeräumt, die einem Gewerbetreibenden nicht zustehen.
1 Vgl. Schiffers in: Korn/Carlé/Stahl/Strahl, EStG Kommentar, Oktober 2008, § 35, Rz. 47
Arbeit zitieren:
Marc Freitag, 2009, Die Abgrenzung von freiberuflichen zu gewerblichen Einkünften im Einkommensteuerrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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Die Abgrenzung von gewerblicher und selbständiger Tätigkeit
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