Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 2
2. Religionsfreiheit. 2
2.1 Religionsfreiheit im Grundgesetz. 2
2.2 Dimension der Glaubens- und Gewissensfreiheit 3
3. Die Geschichte des Kopftuches 4
3.1 Das Kopftuch im christlichen Glauben 5
3.2 Das Kopftuch im Deutschland des 19./20./21. Jahrhunderts 6
3.3 Das Kopftuch im Islam 7
3.4 Zwischenfazit 8
4. Das Kopftuch als Symbol. 9
4.1 Dimensionen des Kopftuches als Symbol. 9
5. Das Kopftuchverbot 10
5.1 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. 10
5.2 Die politische Auseinandersetzung in Baden-Württemberg 11
5.3 Das Verbot in Baden-Württemberg. 13
6. Kritikansätze und Problematik. 14
7. Fazit 15
8. Literaturverzeichnis. 16
1
1. Einleitung
Freiheit ist einer der größten Werte, nach denen der Mensch strebt. Die zu erlangen, nicht nur für sich selbst, sondern auch für andere, ist und war für viele Menschen Lebensaufgabe, der sie teilweise vieles andere nachstellten. Viele Nationen sind heute durch Freiheitsbewegungen geprägt, beziehungsweise sind durch diese entstanden. Länder wie zum Beispiel Tibet sehen ihre Freiheit immer wieder gefährdet. So treten dessen Bürger, wie im März 2008, einem Aggressor entgegen und tauschen bereitwillig ihre Sicherheit für ein Streben nach Freiheit. An solch einem Beispiel lässt sich vor Augen führen, dass Freiheit und hier besonders die Religionsfreiheit oft als höchstes Gut gesehen wird, das es mit allen Mitteln zu erlangen und verteidigen gilt. Auch die deutsche Geschichte ist vom Streben nach Freiheit geprägt. Die jüngere Geschichte mit dem Prozess der Wiedervereinigung zeigt, dass in Deutschland dem Wert der Freiheit ein hoher Stellenwert zukommt. Die Bürger der DDR, insbesondere die Demonstranten, konnten sich ihrer körperlichen Unversehrtheit nicht sicher sein, als sie für ihre Freiheitsrechte kämpften. Der Kampf um Freiheit lässt sich wohl davon ableiten, dass Menschen Freiheit als ihr Recht sehen und dieses Recht für sich einfordern, falls es von der politischen Macht nicht gegeben ist.
Diese Hausarbeit konzentriert sich auf die Kopftuchproblematik am Beispiel Baden-Württembergs und versucht auch anhand der Geschichte des Kopftuches darzustellen, in wie weit die restriktive Politik des Landes Baden-Württemberg die Religionsfreiheit einschränkt und ob die Entscheidungen des Landtages und der Gerichte problemfrei und im Nachhinein auch als kritikfrei zu betrachten sind. Auch soll herausgefunden werden ob, es durch die Abänderung des §38 im Schulgesetz des Landes Baden-Württemberg nicht zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Religionen gekommen ist.
2. Religionsfreiheit
2.1 Religionsfreiheit im Grundgesetz
Die Religionsfreiheit ist eine der elementarsten Grundrechte, welches uns das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zukommen lässt. Es sichert die „Freiheit, die tragenden Prinzipien der Welt in einer Überzeugung zu akkumulieren und sein Leben nach dieser
Überzeugung auszurichten“. 1 An dieser Stelle sollen als Grundlage für die weitere Betrachtung zunächst wichtige Artikel des Grundgesetzes herausgestellt werden. In Artikel 4 des Grundgesetzes wird dieses Recht formuliert:
1 Detjen, Joachim, Verfassungswerte. Welche Werte bestimmen das Grundgesetz? (=Schriftenreihe, Bd. 742), Bonn 2009, S. 93.
2
„(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, und die Freiheit der religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“
Zusätzlich befasst sich der Artikel 140 des Grundgesetzes mit der Religionsfreiheit, er besteht aus den Artikeln 136 bis 141 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919. Wichtig für die nähere Betrachtung im Weiteren sind dabei die Artikel 140 GG/136 WRV, Absatz 1-4: „(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.“ und Artikel 140 GG/137 WRV Absatz 1: „(1) Es besteht keine Staatskirche“
2.2 Dimension der Glaubens- und Gewissensfreiheit
Die Rechte, die im Artikel 4 des Grundgesetzes festgeschrieben sind, werden häufig als Religionsfreiheit bezeichnet, allerdings umfasst dieser Artikel auch nicht-religiöse Weltanschauungen und das Gewissen, welches nicht per se religiös motiviert sein muss. Der Glauben ist dabei privat. Das Bekenntnis ist nach außen gerichtet und zeigt unter Umständen anderen welchen Glauben man hat, beziehungsweise welche Ansichten man vertritt. Der Verstoß gegen diese Freiheit wird im Strafgesetzbuch durch §166 und §167 sanktioniert, sofern Religionsgemeinschaften, Bekenntnisse oder Weltanschauungs-gemeinschaften beschimpft werden oder die Religionsausübung gestört wird. Der zweite Absatz vergrößert
dabei die ungestörte Religionsfreiheit, also das Ausüben von Kultushandlungen. 2 Das Gewissen leitet sich dabei aus der Weltanschauung ab. Es ist eine ethische Kategorie, gibt Handlungsweisen vor und bewertet unsere Entscheidungen nach gut und schlecht. Zusätzlich bindet und verpflichtet es den Menschen dabei in seinem Handeln. Das Gewissen hat demnach eine hohe Macht über den Menschen, da ein Verstoß gegen den Gewissensspruch die sittliche Persönlichkeit des Menschen zerbrechen kann. Gewissensentscheidungen sind schwer zu erfassen und dadurch für das Gesetz problematisch. Deshalb bedeutet die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht, dass diese auch vor dem Gesetz
2 Vgl. ebd., S. 94.
3
für wahr gehalten werden. Bekenntnisse sind daher auch nur geschützt, als dass sie wertende
Stellungnahme zum Ganzen der Welt und zur Stellung des Menschen darin bieten. 3 Desweiteren schützt die Glaubens- und Gewissensfreiheit das Haben und Nicht-Haben von Glauben und ist eingeschränkt auf das Innere im Menschen (abzuleiten aus Art. 140 GG/136WRV Abs. 4). Meinungsbildung, Informationsbemühung und die suchende Zuwendung zu einer Glaubensgemeinschaft sind ebenfalls vom Gesetz geschützt sowie der Wechsel des Glaubens oder die Aufgabe des Selben. In all jene Sphären darf der Staat nicht
eingreifen. 4
Das Bekenntnis ist dahingehend geschützt, als dass erlaubt ist, zu äußern, an was man glaubt oder nicht glaubt. Wichtig ist dabei auch, dass der Einzelne sein gesamtes Leben an seinem Glauben ausrichten darf. Die Bekenntnisfreiheit ist auf die soziale Umwelt gerichtet. Im Beispiel zeigt sich das bekenntnishafte Handeln durch die religiöse Erziehung von Kindern, Führung der Ehe, Tragen bestimmter Kleider und Symbole, Barttragen, Gebet, Pilgerwanderung, Prozessionen, Beerdigungszeremonien, Fahnenzeigen, Glockengeläut, Speise- und Bekleidungsvorschriften sowie Werbung, Abwerbung und Propaganda für die
eigene Religion. 5
Erste Konflikte innerhalb des Grundgesetzes tauchen auf bei Artikel 140 GG/136 WRV Abs. 1. Dieser Artikel gewährleistet, dass die Religionsfreiheit keine Bestandteile der deutschen Rechtsordnung außer Kraft setzt. Sie stellt also den Rechtsstaat über die religiöse Selbstbestimmung. Des Weiteren treten Konflikte bei der positiven und negativen Glaubensfreiheit auf. Diese kommen aber erst zum Tragen, wenn aus der negativen Glaubensfreiheit abgeleitet, wird sich vor religiösen Handlungen oder Symbolen schützen zu wollen und man das Unterlassen von kultischen Handlungen oder Symbolen fordert. Dies
geht aber über das Recht hinaus, kultischen Handlungen und Symbolen fernzubleiben. 6 Zudem verbietet der Artikel 140 GG/137 WRV Abs. 1 die Staatskirche. Damit ist gemeint, dass dem Staat untersagt ist, sich mit einer Religion oder Weltanschauungsgemeinschaft zu
identifizieren und gebietet ihm weltanschauliche Neutralität. 7
3. Die Geschichte des Kopftuches
Bei näherer Betrachtung der Debatte um das Kopftuch wird oft ausgelassen, dass das Kopftuch kein rein islamisches Phänomen ist, sondern auch in der deutschen Kultur und besonders in der deutsch-christlichen Tradition Wurzeln hat. In den folgenden Abschnitten
3 Vgl. ebd., S. 94-95.
4 Vgl. ebd., S. 95.
5 Vgl. ebd., S. 95-96.
6 Vgl. ebd., S. 97.
7 Vgl. ebd., S. 133.
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Arbeit zitieren:
Manuel Buckow, 2009, Zur Kopftuchdebatte in Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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Die Kopftuchproblematik am Beispiel 2 BvR 1436
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