Inhaltsverzeichnis
1. Einführung. 3
2. Die Schnaitbacher Urkunde 1302. 4
3. Die Ottonische Handveste 1311 8
4. Die Entstehung der Landstände in Bayern 13
Literaturverzeichnis. 16
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1. Einführung
Die Geschichte des Parlamentarismus in Deutschland scheint auf den ersten Blick eine verhältnismäßig junge Geschichte zu sein. Im europäischen Vergleich fällt bei der parlamentarischen Entwicklung der Blick zuerst auf England. Bereits 1257 sprach man dort von Parlamenten, einer Institution, die sich in ihren Grundzügen bis heute gehalten hat. Doch auch in den deutschen Landen gab es frühe Entwicklungen des Parlamentarismus an der Schwelle vom Mittelalter zur Frühen Neuzeit. Ein Beispiel dafür bildet Bayern. Der Bayerische Landtag stellt mit seiner fast 190-jährigen Geschichte eines der ältesten deutschen Parlamente dar. In der Entwicklung des europäischen Parlamentarismus steht er mit an der Spitze. Seine Anfänge reichen bis ins 14. Jahrhundert zurück. Die ersten Schritte dazu vollzogen sich in Ober- und Niederbayern. Anfang des 14. Jahrhunderts wurden in beiden Teilen des Landes von den lokalen Herrschern Urkunden manifestiert, die einen Teil der herrschaftlichen Macht in die Hände der so genannten Landstände oder auch Landschaften abgaben. In Oberbayern kam es 1302 zur Genehmigung einer einmaligen Steuer durch die oberbayerischen Stände nach Anerkennung des Steuerbewilligungsrechts durch die Herzöge Rudolf I. und Ludwig IV.. Neun Jahre später, am 5. Juni 1311, wurde auch in Niederbayern eine Urkunde unterzeichnet, die den Landständen Rechte und Privilegien zusicherte. In der Ottonischen Handveste bewilligen die niederbayerischen Stände dem Wittelsbacher Herzog Otto III. eine einmalige Steuer und bekamen dafür gleichzeitig eigene Rechte, vor allem die Niedergerichtsbarkeit, garantiert. Damit beginnt die eigentliche Entwicklung der bayerischen Stände in Ottos Regierungszeit. Gleichzeitig markiert die Ottonische Handveste den Beginn der parlamentarischen Geschichte Bayerns.
Der bayerische Landtag, wie wir ihn heute kennen, hat seine historischen Wurzeln in den bayerischen Landständen, den Interessenvertreter der drei führenden Gesellschaftsgruppen des Landes: Adel, Geistlichkeit und Städte/Märkte. Aus ihrer ursprünglichen Beraterfunktion gegenüber dem Landesherrn entwickelten sich im Laufe des Mittelalters ihre verschiedenen Rechte: zum Beispiel das der Mitbestimmung über Krieg und Frieden, der niederen Gerichtsbarkeit, der Steuerbewilligung, -erhebung und -verwaltung, der Beschwerde und des Widerstands.
In der Schnaitbacher Urkunde von 1302 und in der Ottonischen Handfeste von 1311 schrieben die bayerischen Herzöge erstmals Freiheiten der Landstände fest. Nicht zu Unrecht wurde die
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Ottonische Handveste durch den Historiker Karl Bosl auch als „Magna Charta“ Bayerns bezeichnet. In der Tat gibt es viele Parallelen zwischen den bayerischen Urkunden und der englischen Erklärung von 1215. Die „Magna Charta Libertatum“ verbriefte grundlegende politische Freiheiten des Adels gegenüber dem englischen König. Dies war in Bayern ein ähnlicher Vorgang. Da kein Herrscher seine Macht gerne teilt, wurde die Magna Charta von Johann Ohneland auch nur auf erheblichen Druck der englischen Barone angenommen. Gab es diesen Druck auch ein Jahrhundert später in Bayern? Warum sahen sich die Herzöge gezwungen, einen Teil ihrer Macht an die Landstände abzugeben?
Die folgende Arbeit soll versuchen zu schildern, wie es zur Ausstellung der Urkunden kam. Außerdem sollen entscheidende Aspekte ihres Inhalts skizziert werden, um die weit reichende Bedeutung der Dokumente für die Entwicklung der bayerischen Landstände deutlich zu machen.
2. Die Schnaitbacher Urkunde 1302
Im Bayern des späten Mittelalters besaßen die herrschenden Herzöge nur auf den ersten Blick die uneingeschränkte Herrschaft über ihr Territorium. Bereits vor der Unterzeichnung der Schnaitbacher Urkunde gab es eine Beteiligung der führenden Schichten des Adels und der Geistlichkeit an der Landesherrschaft.
„Bereits vor dem Ausbau des Territorialstaats im Rahmen eines allgemeinen Verfassungswandels im Reich, der in Bayern mit der Herrschaftsübernahme der Wittelsbacher im Jahr 1180 allmählich einsetzte, wirkten die Adligen und die wichtigsten Geistlichen des Landes, darunter die Bischöfe, aktiv an der Herrschaft mit. Sie traten auf den Landtagen älterer Ordnung zusammen, dessen letzter 1244 vom herzog von Regensburg einberufen wurde, und fällten gemeinsam mit ihm politische und rechtliche Entscheidungen.“ 1 Dieser Vorgang stellt einen Teil der Vorgeschichte zur landständischen Entwicklung in bayerischen Landen dar. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Landtage nur unregelmäßig zusammentraten und sich in keiner Weise in allen Teilen des Landes etablierten. Zudem versuchten die Landesherren ihren Herrschaftsanspruch stets auszubauen und im Zuge des Aufbaus von Territorialstaaten durch einen eigenen Verwaltungsapparat unmittelbare Herrschaft auszuüben. Es fehlte den höheren weltlichen und geistlichen Schichten im Land an einer rechtlich legitimierten Anerkennung ihrer Mitspracherechte durch den Landesherrn, um auch in Zukunft aktiv am politischen Geschehen teilzuhaben. Dazu war freilich ein geeigneter Ansatzpunkt nötig, um den Herrscher in seiner
1 Paringer, Thomas: Die bayerische Landschaft, S. 5.
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Macht einzuschränken. Die ersten Schritte zu einer solchen Vereinbarung wurden zunächst in Oberbayern unternommen.
Die Regierungssituation in Oberbayern zu Beginn des 14. Jahrhunderts war äußerst kompliziert und spielte sich im Rahmen der Auseinandersetzungen im Hause der Wittelsbacher ab. Als Herzog von Oberbayern regierte zu Beginn des 14. Jahrhunderts der Wittelsbacher Rudolf I. (1274-1319). Er wurde der Stammler genannt und besaß außer dem oberbayerischen Herzogstitel (1294-1317) noch den Titel Pfalzgraf bei Rhein. Rudolfs Vater war Herzog Ludwig II. von Bayern. Er war tief in die Auseinandersetzungen innerhalb des Hauses Wittelsbach verwickelt. Schon früh befand er sich im Streit mit seinem Bruder, dem späteren Kaiser Ludwig IV.. In der Schlacht bei Göllheim kämpfte Rudolf auf der unterliegenden Seite seines Schwiegervaters Adolf von Nassau. 1310 nahm Rudolf am Italienzug Heinrichs VII. teil, brach ihn aber frühzeitig ab. 1314 lag er erneut in Kämpfen mit seinem Bruder Ludwig und unterstützte im gleichen Jahr sogar Friedrich den Schönen, als Habsburger ein Gegner des Hauses Wittelsbach. Bald darauf befand sich sein Bruder Ludwig IV. aber in der Pfalz und in Bayern in der militärischen Offensive. 1317 gab Rudolf nach einer Reihe von Niederlagen in seiner aussichtslos gewordenen Lage sämtliche Herrschaftsansprüche auf. 2
Bei der Unterzeichnung der Schnaitbacher Urkunde spielte der jüngere Bruder Rudolfs I. eine entscheidende Rolle. Ludwig IV. (1282-1347), genannt der Bayer, war der zweite Sohn Herzog Ludwigs II. des Strengen von Oberbayern. Seine Mutter war Mathilde, die Tochter König Rudolfs I. von Habsburg. Nach dem Tod seines Vaters 1294 wurde Ludwig auf Wunsch seiner Mutter bis 1301 zeitweise bei seinen österreichischen Verwandten in Wien erzogen. 1301 wurde er mit ihrer Unterstützung und der ihres Bruders König Albrecht I. an der Seite seines Bruders Rudolf I. als junger Mitregent im Herzogtum Oberbayern anerkannt. Das Verhältnis der beiden Brüder war zeit ihres Lebens gespannt und trat schon im Thronkampf zwischen Adolf von Nassau und Albrecht von Habsburg zutage, als Rudolf seinen Schwiegervater Adolf unterstützte, Ludwig hingegen zu Albrecht tendierte. Schon zu Beginn seiner Mitregentschaft verlieh Ludwig zusammen mit Rudolf am 2. Januar 1302 in der Schnaitbacher Urkunde den privilegierten oberbayerischen Rittern das Privileg der Steuerbewilligung. Wegen finanzieller Schwierigkeiten im Herzogtum willigte der versammelte Adel in eine „gemaine viechstewr“ [sic!] ein, unter der
2 Vgl. hierzu http://www.genealogie-
mittelalter.de/bayern/rudolf_1_herzog_von_bayern_1319_wittelsbacher/rudolf_1_pfalzgraf_bei_rhein_1319.html
(aufgerufen am 14.10.08)
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Arbeit zitieren:
Nico Bäro, 2008, Die Entwicklung der Landstände in Bayern, München, GRIN Verlag GmbH
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