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durchgesetzt. Die in den USA und vor allem in Kalifornien vorhandenen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Credit Scoring sind schon deswegen diskussionswürdig, weil sie überaus sachkundig, präzise und problembezogen differenziert sind.
c) Kreditauskünfte als Informationsquelle für Sicherheitsbehörden? Bereits die Speicherung der kredit- und damit personenbezogenen Daten von rd. 60 Mio. Personen durch die Schufa 3 wirft immer wieder die Frage nach dem informationellen Selbstbestimmungsrecht auf, und zwar im Verhältnis des Bürgers zur Daten speichernden und -verarbeitenden Wirtschaft. In Deutschland wird aktuell eine gelegentlich sehr kontroverse Diskussion um die Sammlung und Speicherung von personenbezogenen Daten durch den Staat geführt. Die Kreditauskunft als potentielle Informationsquelle auch für den Staat kam darin bisher nicht vor. Die Übermittlung von Kreditauskünften zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten ist dem Verantwortlichen bereits heute erlaubt (§ 28 Abs. 3 Nr. 2 BDSG). Dies gilt auch für die Übermittlung und Nutzung besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9 BDSG), wenn diese zur Bekämpfung erheblicher Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich sind (§ 28 Abs. 3 Nr. 8 BDSG). Allerdings bedarf es in jedem Fall einer Auskunftspflicht. 4 Nach US-amerikanischem Bundesrecht hatte das FBI schon vor den Ereignissen des 11. September 2001 einen privilegierten Zugriff auf Kreditauskünfte. 5 Ausgebaut und unter besondere Geheimhaltung gestellt wurde der behördliche Zugriff auf Kreditauskünfte im Jahre 2003. 6 Es bleibt die Frage zu erörtern, wie wahrscheinlich ein solcher Import von Zugriffsprivilegien des Staates auf Kreditauskünfte nach Deutschland ist.
d) Sind Kreditauskünfte ein wirksames Mittel zur Verhinderung von Identitätsdiebstählen?
Der Identitätsdiebstahl (Identity Theft) wird in Deutschland vor allem im Zusammenhang mit Computer- und Internetkriminalität thematisiert. 7 In den USA ist der Identitätsdiebstahl längst zu einem Problem der öffentlichen Sicherheit und
3 Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung; heute organisiert als SCHUFA Holding AG mit Tochtergesellschaften.
4 Gola, P./Schomerus, R., Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 9. Aufl., München 2007, § 28 Rn 51
5 15 U.S.C. § 1681u
6 15 U.S.C. § 1681v
7 BT-Drucksache 16/9160 vom 9.5.2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gisela Piltz u. a., Drucksache 16/8938; Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Pressemitteilung vom 1. März 2007 „Symposium beleuchtet Identitätsdiebstahl im Internet - Schutz bei Onlinebanking und E-Commerce -„
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Ordnung geworden, das sich auf die individuellen Opfer ebenso negativ auswirken kann wie auf die nationale Sicherheit. 8
Im Zusammenhang mit Kreditauskünften geht es um die missbräuchliche Nutzung fremder Identitäten für Kreditaufnahmen und sonstige Vertragsabschlüsse wie z. B. die Anmietung von Wohnungen. In den USA gibt es im Bundesrecht 9 zur Kreditauskunft sehr detaillierte Vorschriften zur Bekämpfung von Identitätsdiebstahl. Der kalifornische Gesetzgeber 10 bezeichnet Identitätsdiebstahl als das am schnellsten wachsende Wirtschaftsdelikt. Er hat eine Reihe von Vorschriften zur Feststellung und Verfolgung von Identitätsdiebstahl mit Hilfe von Kreditauskunfteien und -auskünften erlassen, die das Bundesrecht ergänzen. Diebstahl und Missbrauch seiner Identität können dem Opfer vollkommen oder jahrelang verborgen bleiben, die damit heraufbeschworene Gefahr behördlicher oder privater Maßnahmen gegen ihn und ggf. sein Vermögen auch. Ob Identitätsdiebstahl auch ein deutsches Thema mit Bezug zur Kreditauskunft ist oder eines werden könnte, ist ein weiterer Gegenstand dieses Artikels. B. Faktische Grundlagen gesetzlicher Regelungen und gesetzgeberische Interessen Diskussionen über bestehende und potentielle gesetzliche Regelungen auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes zeichnen sich gerade in Deutschland durch eine gewisse Faktenferne aus. Potentielle und hypothetische Gefahren durch neue oder verschärfte Gesetzesbefehle zu bannen, erfordert schließlich keine kritische Auseinandersetzung mit der Realität. Die aus der Kraft der politischen Phantasie entstandenen gesetzlichen Problemlösungen verbleiben auch dann im Gesetzeswerk, wenn die dadurch zu beherrschenden realen Probleme ausbleiben, sei es, weil es sie niemals gab oder weil sie in so kleiner Anzahl vorkamen, dass es nur für Anekdoten reichte.
In den USA stellen die Gesetzgeber auf Ebene des Bundes sowie der Einzelstaaten an den Anfang ihrer Gesetze deren Anlass und Zweck“ 11 („the Legislature finds“, „Legislative Intent“ 12 ). Damit wird klargestellt, wessen Interessen für den US-
8 www.FTC.gov (Schlagwort: Identity Theft). Vgl. auch die websites der ICE und des Department of Homeland Security. Die nationalen Sicherheitsinteressen können beeinträchtigt sein, wenn auf organisierte, kriminelle Weise großen Gruppen von Illegalen die Identitäten von US-Staatsbürgern verschafft werden, mit denen diese Illegalen sich in den USA frei bewegen und unauffällig am Wirtschaftsleben teilnehmen können.
9 U. a. 15 U.S.C. § 1681c-1 (identity theft prevention; fraud alerts and active duty alerts)
10 Civil Code Section 1786 (c); Civil Code = Civil Code of California.
11 Z. B. Civil Code Section 1786
12 Civil Code Section 1785.1 (a): An elaborate mechanism has been developed for investigating and evaluating the credit worthiness, credit standing, credit capacity, and general reputation of consumers, (b): Consumer credit reporting agencies have assumed a vital role in assembling and evaluating consumer credit and other information on consumers. (c): There is a need to insure that consumer credit reporting agencies exercise their grave responsibilities with fairness, impartiality, and a respect for the consumer´s right to privacy.
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amerikanischen Gesetzgeber vor dem Hintergrund konkreter Ereignisse welchen Stellenwert haben. Damit machen sich US-amerikanische Gesetzgeber die Verhaltensmuster des Common Law (Richterrecht) zu Eigen. Ein Richter kann erst urteilen, wenn es einen Fall gibt und somit ein soziales Problem. Über den Einzelfall hinaus und insbesondere vorbeugend über hypothetische soziale Probleme zu erteilen, ist ihm verwehrt.
Ein Blick in die USA und speziell nach Kalifornien kann die immer wieder aufflackernde Diskussion um die Kreditauskunft in Deutschland mit empirischen Fakten und praktischen Erfahrungen in der Entwicklung und Durchsetzung von Gesetzen anreichern. Solches Benchmarking würde damit beginnen, das fremde Recht sowie sein soziales und rechtssystematisches Umfeld zu verstehen und mit den Merkmalen des eigenen Rechts zu vergleichen. Dazu gehörte auch, den höheren sozialen Stellenwert des Konsumentenkredits in den USA zu berücksichtigen, die weitaus größere Reichhaltigkeit der dort für Qualitätskrediturteile 13 verfügbaren Daten zu bewerten, ferner die offiziell zugelassene Verwendung von Kreditinformationen für Zwecke der Entscheidung über Beschäftigungsverhältnisse und die Versicherbarkeit von Personen zu beachten und das staatliche Interesse an vollständigen und richtigen Kreditinformationen für die Zwecke von Geheimdiensten und anderen Behörden, u. a. denen des Heimatschutzes, zu würdigen. Dann wäre über evtl. Übernahmen fremden Rechts oder Modifikationen des eigenen Rechts zu entscheiden. Vom bloßen Kopieren fremden Rechts, wie es z. B. beim Offenlegungsregime des Verbraucherkreditrechts 14 geschah, ist dem deutschen Gesetzgeber und auch der EU abzuraten.
Civil Code Section 1786 (b): There is a need to insure that investigative consumer reporting agencies exercise their grave responsibilities with fairness, impartiality, and a respect for the consumer´s right to privacy. (c): The crime of identity theft in this new computer era has exploded to become the fastest growing white collar crime in America. (d): The unique nature of this crime means it can often go undetected for years without the victim aware his identity has been misused. (e): Because notice of identity theft is critical before the victim can take steps to stop und prosecute this crime…(consumers are to be given copies of investigative reports related to them). Civil Code Section 1785.1 (f): The extension of credit is a privilege and not a right. Denying credit…(must only).. be based on factors not inconsistent with present law.
13 Ein Krediturteil von hoher Qualität zeichnet nicht nur dadurch aus, dass der Kreditgeber einen zu risikohaltigen Kreditwunsch ablehnt. Hohe Qualität drückt sich auch in der Schnelligkeit eines Krediturteils aus, zeigt sich in der Gewährung des richtigen Kreditbetrages zu einer auf das individuelle Kreditrisiko eines Antragstellers bezogenen fairen Kondition, macht den Kredit nur von solchen Sicherheiten abhängig, ohne die ein solcher Kredit nicht gewährt würde, und äußert sich in der Wahl der richtigen Laufzeit- und Rückzahlungsbedingungen.
14 Vgl. 15 U.S.C. § 1638 (a) material disclosures for closed-end credits und Angaben gemäß Verbraucherkreditgesetz vom 1. 1. 1991 (§ 4 Abs. 1); im Einzelnen siehe auch Pauluhn, B., Verbraucherkreditrecht im internationalen Vergleich, Frankfurt am Main 2004, Seiten 260 ff, insbesondere Seite 262 FN 365.
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C. Ausgangslage
Der Verbraucherkredit hat in den USA bezüglich der Kreditvolumina und in sozialer Hinsicht eine größere Bedeutung 15 als in Deutschland. Die Inhalte der in den USA verfügbaren Kreditauskünfte gehen deutlich über die üblichen Inhalte von Kreditauskünften in Deutschland hinaus. 16 Dadurch wird der amerikanische Kreditgeber besser als der deutsche in die Lage versetzt, über die Gewährbarkeit eines Verbraucherkredites zu entscheiden und ggf. auch über die Höhe der erforderlichen Risikoabgeltung in den Kreditkonditionen. Der amerikanische Bundesgesetzgeber 17 und der Einzelstaat Kalifornien 18 wollen durch ihre Gesetzgebung der Bedeutung der Kreditauskunft über Verbraucher und der sie anbietenden Kreditauskunfteien (reporting agencies, credit bureaus) 19 für die Kredit gewährende Wirtschaft gerecht werden. Gleichzeitig sollen die Kreditauskunfteien angemessenen Regeln unterworfen werden und Verfahren anwenden, die für einen fairen und für Verbraucher akzeptablen und respektvollen Umgang mit den über sie gesammelten Daten sorgen sollen. 20 Vertraulichkeit der Informationen, ihre Genauigkeit, Relevanz und ihre korrekte Nutzung sollen erreicht werden. 21 Auf diese Weise sollen z. B. die Interessen des kalifornischen Volkes bestmöglich geschützt werden. 22 Kreditauskünfte sind in den USA auf Ebene des Bundes (federal law) und u. a. des Einzelstaates Kalifornien (single state statutes) in speziellen Gesetzeswerken geregelt. In Deutschland gibt es lediglich die vergleichsweise allgemein gehaltenen und nur unter anderem auf Kreditauskünfte anzuwendenden Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Der nachfolgende Vergleich des in Kalifornien und des in Deutschland anzuwendenden Rechts der Kreditauskunft soll dazu anregen, der in Deutschland millionenfach vorkommenden Kreditauskunft einen leistungsfähigeren rechtlichen
15 Durchschnittlicher Verbraucherkredit Ende 2001 rd. 23.500 $ je Kopf der Bevölkerung der USA; entsprechende Zahl für Deutschland: rd. 11.400 € (2002); zu den Details und Nachweisen vgl. Pauluhn, a. a. O., Seiten 1f. In Notlagen müssen sich amerikanische Verbraucher durch Kreditaufnahmen „über Wasser halten“. Damit sie dies können, gibt es einen sub-prime Kreditmarkt, auf dem einerseits kleinere Kreditbeträge zu Zinsen von bis rd. 40 % p. a. zu haben sind, andererseits der Staat eine konsequente Aufsicht darüber führt, dass die in diesem Marktsegment tätigen legalisierten Nachfolger der Kredithaie sich innerhalb der Grenzen von Recht und Gesetz bewegen. Zum sub-prime Markt in Kalifornien und zu seiner Regulierung vgl. Pauluhn, B., a. a. O., Seiten 5ff. Die staatlichen Hilfen in individuellen Notfällen sind in den USA im Vergleich zu Deutschland eher bescheiden.
16 In den USA werden auch umfangreiche Positivdaten erfasst, wodurch die Kreditgewährung erleichtert wird. In Deutschland dominieren die Negativdaten, die die Kreditablehnung erleichtern.
17 The banking system is dependent upon fair and accurate credit reporting; 15 U.S.C. § 1681 (a)(1).
18 vgl. Civil Code Section 1785.1 ff
19 vgl. u. a. 15 U.S.C. § 1681 (a)(2),(3): An elaborate mechanism has been developed for investigating and evaluating the credit worthiness, credit standing, credit capacity, character, and general reputation of consumers. Consumer reporting agencies have assumed a vital role in assembling and evaluating consumer credit and other information on consumers. Gleichlautend: Civil Code Section 1785.1 (a),(b)
20 15 U.S.C. § 1681 (a)(4),(b); Civil Code Section 1785.1 (c)-(e)
21 Civil Code Section 1785.1 (d), 15 U.S.C. § 1681 (a)(4)
22 Civil Code Section 1785.1 (e)
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Rahmen zu geben. Vielleicht kann gerade ein Blick auf das in Kalifornien insgesamt anzuwendende Recht der Kreditauskunft über Verbraucher davon überzeugen, dass ein Gesetzgeber grundsätzlich sinnvolle ökonomische Entwicklungen zunächst „laufen lassen“, 23 aber hinsichtlich ihrer sozialen Auswirkungen sorgfältig beobachten sollte. Unter Erhalt alles Positiven kann dann vom Gesetzgeber etwaigen Missständen gezielter und auf der Grundlage besserer Sachkenntnis wirkungsvoller abgeholfen werden, als wenn die für sinnvolle Kreditentscheidungen erforderliche Datensammlung (z. B. zur besseren Vermeidung von Überschuldungen) wegen ihrer unvermeidlichen Nebenwirkungen („gläserner Verbraucher“) aus grundsätzlichen Erwägungen von vornherein sehr stark eingeschränkt wird. Die seit Jahrzehnten in den USA angebotene gewerbsmäßige Verbesserung der Kreditauskunft des einzelnen Verbrauchers (credit repair) 24 wird nicht behandelt, weil sie in Deutschland empirisch nicht relevant ist. D. Amerikanisches Bundesrecht a) Problem- und Regelungskategorien
Der Schutz des Verbrauchers durch das Common Law vor falschen Kreditauskünften, die die Tatbestände der üblen Nachrede, der Verletzung der Privatsphäre u. Ä. erfüllen können, ist begrenzt. 25
Das wirksamste Recht verschafft der Fair Credit Reporting Act of 1970 (FCRA). 26 Er hat den Zweck, natürliche Personen zu schützen, die in ihren Rechten durch überholte oder falsche Informationen von Kreditauskunfteien verletzt wurden, die ihre Kreditwürdigkeit, ihre Eignung als Versicherungsnehmer oder ihre Eignung für ein Beschäftigungsverhältnis betreffen. 27
Einzelstaatliches Recht zu Kreditauskünften existiert zwar, 28 es ist aber weithin durch Bundesrecht (FCRA) überholt worden. 29 Einzelstaatliches Recht bleibt
23 vgl. auch die allgemeine amerikanische Lebensregel: „Don´t fix it if it´s not broken“.
24 Der Kredit nehmende Verbraucher kann eine Agentur einschalten, die ihm verspricht, seine negative Kreditauskunft zu „bereinigen“ (credit repair). Die gesetzlichen Regelungen für solche Credit Repair Agencies oder Organizations betreffen vornehmlich deren Beziehung zum Verbraucher und nicht zu Kreditauskunfteien. Daher wird auf sie nicht weiter eingegangen; vgl. zum Credit Repair Organizations Act (15 U.S.C. §§ 1679 ff) sowie zu Fragen seiner Anwendung statt vieler Alperin, H. J./Chase, R. F., Consumer Law, Sales Practices and Credit Regulation, Vol. 2, 2001 Pocket Part, West Group, Seiten 90 ff.
25 Marsh, G., Consumer Protection Law in a Nutshell, 3rd Ed., St. Paul, Minn. 1999, Seite 101
26 15 U.S.C. §§ 1681 ff; Marsh, a. a. O., Seite 102
27 Lovett, W. A., Banking and Financial Institutions Law in a Nutshell, 5 th Ed., St. Paul, Minn. 2001, Seite 180; Marsh, a. a. O., Seiten 102 ff
28 U. a. in Kalifornien, Kentucky, Massachusetts und New Mexiko; vgl. im Einzelnen Alperin/Chase, Vol. 2 Pocket, a. a. O., Seite 100 m. w. N.
29 Marsh, a. a. O., Seite 102
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gültig, es sei denn, es widerspricht dem FCRA. Dann ist es im Umfang des Widerspruchs unwirksam. 30
Mit dem FCRA sollen Kreditauskunfteien dazu veranlasst werden, angemessene Abläufe zu installieren, um dem geschäftlichen Bedürfnis nach Informationen über eine Person, ihre Verbraucherkredite, Versicherungen usw. auf für den Verbraucher gerechte und zumutbare Weise zu entsprechen. Dabei geht es im Einzelnen um Vertraulichkeit, Genauigkeit, Relevanz und einwandfreie Nutzung dieser Informationen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen. 31 Vom FCRA erfasst werden Verbraucherberichte (consumer reports) und Verbraucherauskunfteien (consumer reporting agencies). aa) Verbraucherberichte
Im Folgenden wird nach traditionellen Verbraucherberichten mit Angaben zur Verschuldung etc. sowie nach verdichteten numerischen oder kategorisierten Kreditaussagen (Credit Scores) unterschieden. Letztere spielen für die automatisierte Kreditentscheidung, aber auch für die automatisierte Vorbereitung einer im Kern noch traditionellen Kreditentscheidung eine immer größere Rolle und werden so für Kreditgeber sowie Verbraucher- bzw. Datenschützer immer stärker zum Gegenstand der Diskussion. Wegen der in den USA sehr intensiven und langjährigen Verwendung von Credit Scoringsystemen ist die Diskussion darüber deutlich weiter fortgeschritten als in Deutschland. Sie bietet demzufolge eigenständige Erkenntniswerte für die Versachlichung der Diskussion in Deutschland. aaa) Traditionelle Berichte
Verbraucherberichte sind alle schriftlichen, mündlichen oder anderen Berichte einer Verbraucherauskunftei über die Kreditwürdigkeit, die Verschuldungssituation, die Kreditfähigkeit, den Charakter, den allgemeinen Ruf, die persönlichen Merkmale oder die Art der Lebensführung, die für die Entscheidung über Kreditwürdigkeit oder Versicherbarkeit des betreffenden Verbrauchers genutzt werden, zu dieser Nutzung bestimmt oder hierfür gesammelt worden sind. Kreditwürdigkeit und Versicherungsfähigkeit müssen primär für persönliche, familiäre oder Zwecke des Haushalts bestimmt sein oder im Zusammenhang mit Beschäftigungsverhältnissen 32 oder anderen gesetzlich zulässigen Zwecken wie
30 15 U.S.C. § 1681t (a) mit Regelungsvorbehalten und Ausnahmen in 15 U.S.C. § 1681t (b),(d)
31 15 U.S.C. § 1681 (b), Matthiesen v. Banc One Mortg. Corp., 173 F.3rd 1242 (10th Cir. 1999); American Jurisprudence (AmJur), 2d Ed., Vol. 15A, Civil Service to Condominiums and Cooperative Apartments, o. O. 2000, Seite 215; Marsh, a. a. O., Seite 106
32 Bei Auskünften für Beschäftigungsverhältnisse sind zusätzliche Beschränkungen zu beachten, 15. U.S.C. § 1681b (b)
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der Entscheidung über eine Lizenz oder anderen legitimen Geschäften stehen. 33 Behörden können von Unterhaltspflichtigen die Vorlage von Kreditauskünften verlangen. 34 Gerichte können die Erteilung von Kreditauskünften anordnen. 35 Der Verbraucher kann einen schriftlichen Kreditbericht über sich verlangen. 36 Nicht zu den Verbraucherberichten im Sinne des FCRA zählen: 37
- Ein Bericht durch eine Person oder Gesellschaft, die ihre unmittelbare Erfahrung mit dem Verbraucher wiedergibt. 38
- Die Genehmigung oder die Gewährung eines spezifischen Kredits, direkt oder indirekt, durch den Ausgeber einer Kreditkarte oder eines ähnlichen Instruments. 39
- Ein Bericht, in welchem eine Person, die von einem Dritten aufgefordert wurde, einen Kredit direkt oder indirekt an einen Verbraucher zu gewähren, ihre Entscheidung mitteilt. Dieser Bericht gilt nur dann nicht als Verbraucherauskunft, wenn der Dritte dem Verbraucher Name und Anschrift desjenigen mitteilt, an den die Anfrage gerichtet war, und wenn er dem Verbraucher gegenüber die erforderlichen Angaben nach dem FCRA macht. 40 Mit der ersten Ausnahme wird erreicht, dass Geschäftspartner des Verbrauchers, die Kreditinformationen über den Verbraucher untereinander oder an Kreditauskunfteien weitergeben, wie z. B. Banken und andere Kreditgeber, dies tun können, ohne selbst zu Verbraucherauskunfteien zu werden. 41 Die zweite Ausnahme trägt in Verbindung mit der dritten den Besonderheiten des Kreditkartengeschäfts Rechnung. Lehnt jedoch der Kartenemittent oder ggf. der Kreditgeber die Ausstellung der Kreditkarte ab und hat dabei eine Auskunft eine auch nur geringe Rolle gespielt, muss der Kartenausgeber dem Verbraucher den Namen der Auskunftei nennen. 42
Die dritte Ausnahme betrifft Fälle, in denen Einzelhändler bei ihrer Bank oder Finance Company anfragen, ob diese die vom Händler begründete Kreditforderung ankaufen werden. 43
33 Marsh, a. a. O., Seiten 103, 109; 15 U.S.C. §§ 1681a (d)(1), 1681b (a); auch gegenwärtige und zukünftige Geschäftspartner und Gläubiger des Verbrauchers können Verbraucherberichte erhalten, 15 U.S.C. § 1681b (a)(3)(E),(F)
34 Marsh, a. a. O., Seite 110; 15 U.S.C. § 1681b (a)(4)
35 15 U.S.C. § 1681b (a)(1)
36 15 U.S.C. § 1681b (a)(2)
37 vgl. Marsh, a. a. O., Seite 104; 15 U.S.C. § 1681a (d)(2)
38 vgl. Alperin/Chase, Vol. 2 Pocket, a. a. O., Seite 104; 15 U.S.C. § 1681a (d)(2)(A)(i)
39 15 U.S.C. § 1681a (d)(2)(B)
40 Marsh, a. a. O., Seite 104; 15 U.S.C. § 1681a (d)(2)(C)
41 Marsh, a. a. O., Seite 104
42 Marsh, a. a. O., Seite 104
43 Marsh, a. a. O., Seiten 104 f
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Wegen Krediten von unter 150000 $, eines Versicherungsschutzes von unter 150000 $ oder eines Beschäftigungsverhältnisses mit einer zu erwartenden Jahresvergütung von unter 75000 $ dürfen bestimmte Ereignisse wie Insolvenzen oder Steuerrückstände nach Ablauf von zehn bzw. sieben Jahren nicht berichtet werden. 44 Bestimmte Ereignisse wie aktuelle Insolvenzen müssen in einer Auskunft enthalten sein. 45 bbb) Verdichtete Kreditaussagen (Credit Scores)
Credit Score ist im US-amerikanischen Bundesrecht wie folgt definiert: 46 Ein numerischer Wert oder eine numerische Kategorisierung mit Hilfe eines statistischen Verfahrens oder systemtechnischen Modells, das eine Person benutzt, die Kredite gewährt oder arrangiert, um die Wahrscheinlichkeit bestimmter Kreditzustände, einschließlich der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, vorherzusagen. Mit Hilfe von Verfahren der mathematischen Statistik werden die einem Ereignis (z. B. guter Kreditverlauf) zuordnungsfähigen Daten (z. B. soziodemografische Daten des Kreditnehmers, Kredithöhe und sonstige Vertragsmerkmale) für eine große, statistisch signifikante Grundgesamtheit von Fällen auf Vorliegen und Intensität ihrer Beziehung zum jeweiligen Ereignis geprüft. Je mehr positiv ausgeprägte Merkmale ein Einzelfall auf sich vereint, umso höher ist sein Score. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen zu Unrecht abgelehnter guter Kreditanträge (kein Gewinn aus dem abgelehnten guten Kredit) sowie zu Unrecht akzeptierter schlechter Kreditanträge (Verlust aus dem angenommenen schlechten Kredit) legt der jeweilige Kreditgeber fest, ab welchem Score er Kredite gewährt. Der Score lässt sich auch in eine quantitative Aussage über die Risikohaltigkeit des jeweiligen zu gewährenden Kredits umformulieren und erlaubt so eine mathematische Ableitung der Kreditkonditionen im Einzelfall. Je nach Risikopolitik mag ein Kredit auch nur deswegen gewährbar erscheinen, weil der Kreditnehmer und zusammen mit ihm die risikobezogen gleich eingestuften Kreditnehmer durch das Akzeptieren ihrer kollektiven Risikoprämie im Kreditzins ihr prognostiziertes Kreditrisiko selbst in angemessener Weise bezahlen. Credit Scores gibt es für neue Kredite (Antragsscore) und laufende Kreditverhältnisse (Verhaltensscore). Die Kreditaussagen können in Punktwerten (Scores) oder Aussagenkategorien (Ablehnung, Annahme, Annahme nur unter bestimmten Voraussetzungen) bestehen. Die zu Grunde liegenden Verfahren
44 15 U.S.C. § 1681c (a),(b)
45 15 U.S.C. § 1681c (d)
46 15 U.S.C. § 1681g (f)(2)(A)(i); kein Scoring im Rechtssinne liegt bei einem automatisierten Kreditgewährungssystem oder Scoringsystem für Hypothekenkredite vor, das zusätzlich zu den Kreditinformationen einen oder mehrere Einflussfaktoren aus den Spezifika der Hypothekendarlehen berücksichtigt wie z. B. das Verhältnis zwischen dem Darlehen und dem Wert des Beleihungsobjektes, den Wert der Anzahlung auf das Beleihungsobjekt (Eigenkapitalanteil der Finanzierung), das sonstige Finanzvermögen des Verbrauchers oder ein anderes Element des Kreditgewährungsprozesses oder der Kreditentscheidung; 15 U.S.C. § 1681g (f)(2)(A)(ii)(I),(II).
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können deterministischer Natur sein (Diskriminanzanalysen). Es können auch selbst lernende Verfahren aus dem Bereich der künstlichen Intelligenz wie z. B. neuronale Netzwerke eingesetzt werden. bb) Verbraucherauskunfteien
Auskunftei gemäß FCRA ist eine Person, die sich gegen Entgelt, Pflichtbeiträge oder auf genossenschaftlicher Basis ohne Gewinnerzielungsabsicht regelmäßig mit der Zusammenstellung oder Bewertung von Verbraucherkreditinformationen oder anderen Informationen über Verbraucher zum Zwecke der Abgabe von Kreditauskünften über Verbraucher an Dritte befasst und die Mittel oder Einrichtungen des zwischenstaatlichen Handels zur Vorbereitung oder Bereitstellung von Verbraucherberichten nutzt. 47 Die Abgabe von Berichten über Verbraucher setzt die schriftliche Anweisung des Verbrauchers, eine gerichtliche Verfügung, eine zulässige Anweisung einer dafür zuständigen Behörde oder ein glaubhaft gemachtes berechtigtes Interesse einer dritten Person voraus, die ein Kreditgeber, ein Arbeitgeber oder ein Versicherer sein kann. 48 Die Unterrichtung einer Regierungsbehörde über einen begrenzten, aber zur Identifizierung eines Verbrauchers geeigneten Datenkranz (u. a. Name, bisherige Wohnadressen, aktuelle und bisherige Arbeitsplätze), ist der Kreditauskunftei erlaubt. 49 b) Pflichten der Verbraucherauskunfteien und ihrer Anschlussunternehmen Verbraucherauskunfteien sind verpflichtet, die Genauigkeit von Informationen sicherzustellen. Die Anschlussunternehmen wie Banken, Finance Companies, Einzelhändler etc. sind dagegen für die Richtigkeit der Informationen verantwortlich. 50 aa) Verbraucherauskunfteien aaa) Traditionelle Berichte
Die Auskunfteien 51 müssen durch angemessene Verfahren dafür sorgen, dass ihre Berichte genaue Informationen enthalten und nur Berechtigten für zugelassene Zwecke zugänglich sind. 52 Die Auskunfteien sind deshalb zu angemessener, sorgfältiger Pflege der Daten für Verbraucherberichte verpflichtet. Insbesondere müssen sie ihre Abläufe so organisieren, dass jede öffentlich zugängliche
47 15 U.S.C. § 1681a (f),(p); Marsh, a. a. O., Seite 105
48 15 U.S.C. § 1681b (a)(3) und weitere Empfangsberechtigte; auf hiervon unabhängige staatliche Sonderzugriffsrechte sei hier verwiesen: 15 U.S.C. §§ 1681u, 1681v; vgl. auch Punkt G Wertung.
49 15 U.S.C. § 1681f
50 Marsh, a. a. O., Seite 106; 15 U.S.C. § 1681e (b),(d)
51 Auskunfteien gemäß FCRA, mithin consumer reporting agencies (Verbraucherauskunfteien)
52 15 U.S.C. §§ 1681e (a), 1681b
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Information, die einen negativen Einfluss auf ein Beschäftigungsverhältnis des Verbrauchers haben kann, vollständig und aktuell ist. 53 Wer einen Kredit auf Grund oder unter anderem wegen einer Verbraucherauskunft verweigert, muss dies dem Verbraucher mitteilen. Name, Adresse und Telefonnummer der Auskunftei, von der der Bericht stammt, sind anzugeben. 54 Die Unterrichtung des Verbrauchers über die Verwendung öffentlicher Informationen in Berichten zu Beschäftigungszwecken entfällt, wenn eine Behörde im Zusammenhang mit einem für die nationale Sicherheit relevanten Beschäftigungsverhältnis anfragt. 55
Wird ein Verbraucherbericht ganz oder in Teilen für eine Regierungsbehörde erstellt, soll diese nicht als Endnutzer offen gelegt werden, wie es für weiterverkaufte Kreditberichte vorgeschrieben ist. 56 Ob die Behörde als Käufer des Berichts überhaupt zu den berechtigten Empfängern gehört, braucht ebenfalls nicht geprüft zu werden. 57
Auskunfteien müssen den Nutzern ihrer Berichte erlauben, den von negativen Maßnahmen wie Kreditablehnungen betroffenen Verbrauchern die Inhalte der Berichte offen zu legen. Sie müssen den Nutzern der Berichte ferner erlauben, Verbrauchern und regelmäßigen Zulieferern mitzuteilen, welches die gesetzlichen Verpflichtungen der beteiligten Personen sind. 58
Grundsätzlich hat der Verbraucher hat einmal jährlich Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über sich selbst. 59 Die Kosten sind auf 8 $ pro Bericht begrenzt. 60 Er ist kostenlos, wenn innerhalb der letzten sechzig Tage eine für den Verbraucher nachteilige Entscheidung unter Verwendung einer Auskunft erfolgt ist, er arbeitslos oder sonst bedürftig ist oder in Verbindung mit Betrugswarnungen. 61 Bundesweit 62 tätige Kreditauskunfteien, 63 die regelmäßig Verbraucherdaten auf bundesweiter Basis aus öffentlich zugänglichen Quellen sowie aus den Daten konkreter Kredite, die im normalen Geschäftsbetrieb regelmäßiger Zulieferer entstehen, sammeln, zusammenstellen und pflegen, um diese Dritten in Verbraucherberichten über die Kreditwürdigkeit, die Kreditqualität (Credit
53 15 U.S.C. § 1681k (a)(2); Marsh, a. a. O., Seite 108
54 15 U.S.C. § 1681m (a)(1),(2)(A),(B); Marsh, a. a. O., Seiten 110 f
55 15 U.S.C. § 1681k (b)
56 15 U.S.C. § 1681e (e)(3)
57 15 U.S.C. § 1681e (e)(3)B), Außerkraftsetzung von (e)(1),(2)
58 Marsh, a. a. O., Seiten 107 f; 15 U.S.C. § 1681e (c),(d)
59 Marsh, a. a. O., Seiten 100 f; 15 U.S.C. § 1681g (a)(1)
60 15 U.S.C. § 1681j (f)(1)(A)(i)
61 AmJur Vol. 15A, a. a. O., Seite 231; 15 U.S.C. § 1681j (b),(c),(d)
62 In US-amerikanischer Terminologie: nationwide
63 15 U.S.C. § 1681a (p)
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Standing) und Verschuldungsfähigkeit zur Verfügung zu stellen, müssen an den Verbraucher auf Verlangen einmal jährlich einen Verbraucherbericht kostenfrei abgeben. 64 Gleiches gilt für bundesweit tätige Spezial-Verbraucherberichtagenturen. Auf bundesweiter Ebene stellen sie Datenbestände über Verbraucher aus medizinischen Berichten und wegen der Bezahlung medizinischer Leistungen, als abhängig Beschäftigte, über deren bisherige Wohn- und Mietverhältnisse, über eine Historie als Scheckaussteller oder wegen der Geltendmachung von Versicherungsansprüchen 65 zusammen und pflegen diese Datenbestände. Der Verbraucher hat ein Recht auf alle Informationen, nicht nur nach ihrer Art, die zum Zeitpunkt von Anfragen bei der Auskunftei gespeichert waren. Trotz ihrer im Zeitablauf erheblich gewachsenen Bedeutung brauchen in dieser Auskunft in Punkten ausgedrückte Kreditwürdigkeitsgrade (Credit Scores) sowie andere Risikomesszahlen und zur Risikoprognose geeignete Indikatoren nicht offen gelegt zu werden. 66 Um den persönlichen Score zu erfahren, ist dessen besondere Anforderung durch den Verbraucher erforderlich. Die Auskunft über den Score ist auch dann kostenpflichtig, wenn diese zusammen mit einer kostenlosen Kreditauskunft bestellt wird. 67 Jeder Auskunft muss eine Belehrung über die Verbraucherrechte nach dem FCRA angefügt sein. 68 Werden Auskünfte im Zusammenhang mit Beschäftigungsverhältnissen genutzt, sind besondere Warnungen zur Verwendung der aus den Auskünften gewonnenen Erkenntnisse anzubringen. Dem Verbraucher sind sowohl der Inhalt der Auskunft als auch deren Empfänger offen zu legen. Im Detail legt das Gesetz fest, welche Zeiträume abzudecken sind. 69
Innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang einer Beschwerde muss die Auskunftei entweder die zu Recht beanstandete Information auf den neuesten Stand bringen oder sie löschen, ohne dass sie dem Verbraucher hierfür Kosten belasten darf. 70 Braucht die Auskunftei zusätzliche Informationen oder Belege vom Verbraucher, kann die Dreißigtagesfrist um fünfzehn Tage verlängert werden. 71 Um sich die Nachforschungen zu ersparen, kann die Auskunftei auch binnen drei Tagen die beanstandete Information löschen oder berichtigen. 72
Der Zulieferer einer Information muss innerhalb von fünf Geschäftstagen darüber informiert werden, dass die Information bestritten worden ist. 73
64 15 U.S.C. §§ 1681j (a)(1)(A), 1681a (p)
65 15 U.S.C. §§ 1681j (a)(1)(A), 1681a (w)
66 vgl. Alperin/Chase, Vol. 2 Pocket, a. a. O., Seite 98; 15 U.S.C. § 1681g (a)(1)(B)
67 www.equifax.com/answers/request-free-credit-report/en_cp (02.09.2008)
68 Alperin/Chase, Vol. 2 Pocket, a. a. O., Seite 98; 15 U.S.C. § 1681g (c)
69 bei Auskünften: zwei Jahre; AmJur Vol. 15A, a. a. O., Seite 230; 15 U.S.C. § 1681g (a)(3)(A)(i).
70 AmJur Vol. 15A, a. a. O., Seite 231; 15 U.S.C. § 1681i (a)(1)(A),(a)(5)
71 15 U.S.C. § 1681i (a)(1)(B)
72 AmJur Vol. 15A, a. a. O., Seite 232; Marsh, a. a. O., Seite 116
73 15 U.S.C. § 1681i (a)(2)
13
Innerhalb von fünf Tagen nach Korrektur muss dem Verbraucher der berichtigte Bericht zugesandt werden. Dabei muss der Verbraucher darüber aufgeklärt werden, dass er von der Auskunftei verlangen kann, vorherige Nutzer des nunmehr korrigierten Berichts über die Korrektur zu informieren. 74 Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Auskunftei die Überprüfung der beanstandeten Informationen ablehnen. 75 bbb) Identitätsdiebstahl (Identity Theft)
Falls Identitätsdiebstahl oder der begründete, gutgläubige Verdacht darauf vorliegt, muss die Kreditauskunftei ihre Dateien um einen Warnvermerk ergänzen. Diese Warnung muss in Auskünften sowie bei Angaben zum Credit Score über den Verbraucher mindestens 90 Tage lang ab Verlangen des Verbrauchers enthalten sein. Andere Auskunfteien sind zu informieren. Der Verbraucher ist darauf hinzuweisen, dass er binnen drei Geschäftstagen einen kostenfreien Kreditbericht erhalten kann. 76
Bei mehrfachen Warnungen wegen eines Identitätsdiebstahls muss die Auskunftei je nach Art der Information 7 bzw. 5 Jahre lang in ihren Berichten darauf hinweisen. 77 Soweit aus einem Identitätsdiebstahl Informationen über einen Verbraucher entstanden sind, müssen diese unter bestimmten Voraussetzungen von der Auskunftei zurückgehalten werden. 78 ccc) Verdichtete Kreditaussagen (Credit Scores)
In Punkten ausgedrückte Kreditwürdigkeitsgrade (Credit Scores) sowie andere Risikomesszahlen und zur Risikoprognose geeignete Indikatoren brauchen bei den üblichen Verbraucherkrediten 79 nicht unaufgefordert offen gelegt zu werden. 80 Eine Kreditauskunftei ist auch nicht verpflichtet, Credit Scores in ihren Datenbeständen zu speichern und zu pflegen. 81 Allerdings muss die Auskunftei den Verbraucher darüber aufklären, dass und wie er seinen Credit Score erhalten kann. 82 Die jährlich einmal kostenlos verfügbare Kreditauskunft enthält nicht den Credit Score. Dieser kann gegen Entgelt zusammen mit der Kreditauskunft oder separat gekauft werden. 83
74 Marsh, a. a. O., Seite 116; 15 U.S.C. § 1681i (a)(6)
75 I. d. R. bei offensichtlichem Missbrauch durch den Verbraucher, Marsh, a. a. O., Seite 117; 15 U.S.C. § 1681i (a)(3).
76 15 U.S.C. § 1681c-1 (a)(1)(A), (a)(2)(A),(B); intitial alert.
77 15 U.S.C. § 1681c-1 (b) 15 U.S.C. § 1681c-2 78
79 Sog. Kleinkredite, Autokredite, Kreditkartenkredite etc.; für grundpfandrechtlich an bestimmten Wohnobjekten gesicherte Verbraucherkredite gelten besondere, deutlich weiter gehende Offenlegungsregeln.
80 vgl. Alperin/Chase, Vol. 2 Pocket, a. a. O., Seite 98; 15 U.S.C. § 1681g (a)(1)(B)
81 15 U.S.C. § 1681g (f)(6)
82 15 U.S.C. § 1681g (c)(1)(B)(iv)-(vi)
83 www.equifax.com/answers/request-free-credit-report/en_cp (02.09.2008)
14
Verlangt der Verbraucher allerdings eine Auskunft über seinen Credit Score, so ist die Kreditauskunftei zu einer Erklärung mit standardisiertem Inhalt verpflichtet, wozu im Wesentlichen Folgendes gehört: 84
- Hinweis, dass der Score der Auskunftei auf anderen Informationen und Methoden beruhen kann als sie der Kreditgeber verwendet.
- Der aktuell maßgebliche oder der zuletzt im Zusammenhang mit einer kreditbezogenen Bonitätsanfrage kalkulierte Scorewert des Verbrauchers.
- Die Spannbreite möglicher Credit Scores aus dem verwandten Rechenmodell.
- Alle wichtigen negativen Einflussgrößen 85 auf den individuellen Score des Verbrauchers, die sich aus dem benutzten Rechenmodell ergeben. Die Auskunft darf nicht mehr als vier solcher negativen Einflussgrößen enthalten. Für die Zählweise der Häufigkeit von Anfragen bei der Kreditauskunftei gelten besondere Regeln.
- Datum der Erzeugung des Credit Score.
- Name der Person oder Gesellschaft, die den Credit Score lieferte, oder der ihm zu Grunde liegende Datensatz.
Von einer Kreditauskunftei, die von Dritten entwickelte Credit Scores vertreibt, kann keine weitere Erläuterung dazu verlangt werden, auch keine Mitwirkung an der Bereinigung von Konflikten bezüglich der Scores. Sie erfüllt ihre Pflichten gegenüber dem Verbraucher, wenn sie ihm Name, Adresse und website der Person nennt, die den Score oder die Methode zu dessen Errechnung entwickelt hat. 86 Hat sich die Häufigkeit von Anfragen bei einer Kreditauskunftei als wichtiger negativer Einflussfaktor auf ein Credit Scoringergebnis oder einen anderen Prognosewert erwiesen, sofern dieser aus der Auskunft hervorgeht, so ist dies in der Auskunft deutlich hervorzuheben. 87
Eine Kreditauskunftei ist ausdrücklich nicht verpflichtet, einen Credit Score zu entwickeln oder offen zu legen, wenn sie keine Scores in Verbindung mit Hypothekendarlehen an Wohnobjekten verbreitet. Sie braucht auch keine Scores zu entwickeln, damit Kreditgeber das allgemeine Kreditverhalten eines Verbrauchers verstehen und das Kreditverhalten des Verbrauchers vorhersehen können. 88
84 15 U.S.C. § 1681g (f)(1)(A)-(E)
85 Wichtige negative Einflussfaktoren auf den individuellen Score einer Person werden in der Legaldefinition des 15 U.S.C. § 1681g (f)(2)(B) als key factors bezeichnet. Wenn sie offen zu legen sind, dann in der Reihenfolge ihres negativen Einflusses auf den individuellen Score.
86 15 U.S.C. § 1681g (f)(5)(A). Hat die Auskunftei allerdings ein fremdes Scoringsystem den eigenen Erfordernissen angepasst (modified), so wird sie auskunftspflichtig; 15 U.S.C. § 1681g (f)(5)(B).
87 15 U.S.C. § 1681c (d)(2). Wenn sich die Vielzahl von Anfragen bei einer Gesellschaft, die Schecks bearbeitet, im Zusammenhang mit der Gutsagung bestimmter Finanztransaktionen oder wegen elektronischer Zahlungsvorgänge negativ auf den Credit Score ausgewirkt hat, braucht die Auswirkung dieser vielen Anfragen auf den Credit Score nicht offen gelegt zu werden.
88 15 U.S.C. § 1681g (f)(4)(A),(B)
bb) Anschlussunternehmen aaa) Allgemeine Rechte und Pflichten
Der regelmäßige Zulieferer von Informationen muss innerhalb angemessener Zeit nachforschen, um die Richtigkeit einer beanstandeten Information festzustellen, dabei die ihm von der Auskunftei überlassenen Informationen überprüfen und das Untersuchungsergebnis der Auskunftei mitteilen. 91
Zulieferern ist die Verbreitung falscher Informationen verboten. 92 Zulieferer können sich vom Verbot, Informationen bereitzustellen, von denen sie wissen oder wissen müssen, dass sie falsch sind, dadurch befreien, dass sie den Verbrauchern Anschriften nennen, unter denen sie etwaige unrichtige Informationen beanstanden können. Zu Recht als falsch beanstandete Informationen darf ein Zulieferer nicht mehr verbreiten. Wenn er nicht feststellen kann, ob die bean-standete Information falsch ist oder nicht, darf er diese nur mit dem Hinweis, dass sie bestritten wird, weitergeben. 93 Regelmäßige Zulieferer müssen die Auskunftei über erforderliche Berichtigungen informieren. 94 Hat bei der Ablehnung eines Kredites eine Kreditauskunft auch nur eine untergeordnete Rolle gespielt, muss der Kreditgeber dies dem Verbraucher mitteilen. Name, Adresse und Telefonnummer der Auskunftei, von der der Bericht stammt, sind anzugeben. 95
89 15 U.S.C. § 1681g (f)(7); der Score-Wert wird in diesem Fall von der Auskunftei bei Dritten eingekauft.
90 15 U.S.C. § 1681g (f)(8); fair and reasonable fee, festzusetzen durch die FTC (Federal Trade Commission, zugleich Aufsichtsbehörde bezüglich des Fair Credit Reporting Act).
91 AmJur Vol. 15A, a. a. O., Seite 233; Marsh, a. a. O., Seite 116; 15 U.S.C. § 1681s-2 (a)(2),(b)
92 Diese Vorschrift ist jedoch keine Anspruchsgrundlage für den Verbraucher, über den falsch berichtet wurde oder über den falsche Daten gespeichert wurden. Die Durchsetzung dieses Gesetzes ist Sache bestimmter öffentlicher Einrichtungen und Behörden; Marsh, a. a. O., Seite 106; 15 U.S.C. § 1681s-2 (a)(1).
93 15 U.S.C. § 1681s-2 (a)(3)
94 Marsh, a. a. O., Seite 106
95 15 U.S.C. § 1681m (a)(1), (2)(A),(B); Marsh, a. a. O., Seiten 110 f
16
Wird der Kredit auf Grund von Informationen aus anderen Quellen als einer Verbraucherauskunftei abgelehnt, muss der Kreditgeber dem Verbraucher mitteilen, dass er innerhalb von sechzig Tagen verlangen kann, dass ihm die Gründe für die Ablehnung genannt werden. Verlangt der Verbraucher diese Angaben, müssen sie ihm innerhalb angemessener Zeit gemacht werden. 96 bbb) Rechte und Pflichten bezüglich Credit Scores
Bei den üblichen Verbraucherkrediten, also solchen ohne grundpfandrechtliche Sicherstellung an bestimmten Wohnobjekten, muss der Kreditgeber dem Verbraucher gegenüber weder einen Scorewert noch dessen Zustandekommen offen legen oder Informationen darüber anbieten. Wird ein üblicher Verbraucherkredit allerdings abgelehnt, muss der Kreditgeber auf Grund des Equal Credit Opportunity Act (ECOA) in seiner Ablehnung dem Antragsteller die spezifischen Ablehnungsgründe offen legen oder ihm mitteilen, dass er binnen 30 Tagen nach Anforderung die spezifischen Gründe für die Ablehnung erfahren kann. Für dies Begehren hat der Verbraucher dann 60 Tage Zeit. 97 In seiner Darlegung der Ablehnungsgründe muss der Kreditgeber spezifische Gründe nennen. Ein schlechter Scorewert reicht als Begründung nicht aus. 98 Kein Kreditgeber muss jedoch erläutern, wie und warum sich ein Einflussfaktor auf den Score eines Antragstellers auswirkte. So genügt die Angabe „Alter der Wohnadresse“. Es braucht nicht gesagt zu werden, dass der Aufenthalt an der letzten Wohnadresse zu kurz ist. 99 Selbst wenn die Kreditauskunft oder ein Scorewert der Auskunftei keinerlei Einfluss auf die Kreditablehnung hatte, muss in dieser durch ECOA vorgeschriebenen Aufklärung auf das Recht des Verbrauchers nach den Fair Credit Reporting Act (FCRA) hingewiesen werden, eine kostenfreie Kreditauskunft binnen 60 Tagen verlangen zu können und auf ihrer Grundlage ggf. auf die Bereinigung von Fehlern hinwirken zu können. 100 Die Informationen nach ECOA zielen primär darauf ab, Diskriminierungen wegen Rasse, Hautfarbe, Religion, Alter etc. zu bekämpfen. Nur wenn ein Credit Scoringsystem empirisch abgeleitet sowie nachvollziehbar und statistisch „gesund“ ist, darf das Alter als Variable berücksichtigt werden, vorausgesetzt, es ist im Fall von über 62-jährigen nicht negativ belegt. 101
96 Marsh, a. a. O., Seite 111; 15 U.S.C. § 1681m (b)(1)
97 15 U.S.C. § 1691 (d)(2); 12 CFR II A § 202.9 (a)(2)(i),(ii) (Regulation B zum Equal Credit Opportunity Act, ECOA).
98 vgl. Credit Score (United States), in: Wikipedia 03.05.08; § 9 (b)(2) Supplement I to Part 202 Official Staff Interpretations to Reg. B
99 §§ 6 (b)(2) 1., 9 (b)(2) 3., Supplement I to Part 202 - Official Staff Interpretations to Reg. B
100 Appendix C to Part 202, Sample Notification Forms to Reg. B; www.gpoaccess.gov
101 §§ 202.6 (a)(2)(ii), 202.2 (p) Reg. B; § 6 (b) 2 1. Supplement I to Part 202 - Official Staff Interpretations to Reg. B.
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Kreditgeber von grundpfandrechtlich an Ein- bis Vierfamilienhäusern gesicherten Tilgungskrediten 102 oder von Krediten ohne festen Rückzahlungszeitpunkt (open end-credits), die an Wohnobjekten gesichert sind, solange mit ihnen persönliche, familiäre oder Zwecke des privaten Haushalts finanziert werden sollen, 103 müssen dem Verbraucher bei nächster Gelegenheit 104 folgende Informationen übermitteln:
- Allgemeine Information über den Score gemäß 15 U.S.C. § 1681g (f). Falls der Score von einem Dritten stammt, reicht der vorgeschriebene Informationstext gemäß 15 U.S.C. § 1681g (g)(D), der u. a. besagt, dass der Kreditgeber des Hypothekendarlehens den von der Auskunftei erhaltenen Score sowie seinen eigenen Score und die Negativfaktoren auf den Score offen legen muss. Ferner sind standardisierte Aussagen u. a. zur Rechengrundlage vorgesehen. 105
- Wird ein automatisiertes Kreditannahmesystem eingesetzt, reicht es aus, wenn der Score und darin eingeflossene wichtigste negative Einflussfaktoren auf den Score, der von der Kreditauskunftei geliefert wurde, offen gelegt werden. Ist das in Zahlen ausgedrückte Ergebnis des Scoring allerdings durch ein automatisches Kreditannahmesystem erzeugt und dem Kreditgeber gegenüber offen gelegt worden, muss dieser den Scorewert auch dem Verbraucher mitteilen. 106 Verwendet ein Kreditgeber einen Credit Score, der nicht von einer Kreditauskunftei stammt, kann er seine Informationspflichten dem Verbraucher gegenüber dadurch erfüllen, dass er ihm den Credit Score einer Kreditauskunftei sowie die wichtigsten negativen Einflussfaktoren darauf nennt. 107 Der Kreditgeber muss den Verbraucher, der sich für einen grundpfandrechtlich an bestimmtem Wohneigentum gesicherten Kredit interessiert, in diesem gesetzlich vorgegebenem Text auch über Zweck und Folgewirkungen des Credit Scoring sowie die Änderung von Einflussfaktoren auf den Score aufklären. Darin wird der Verbraucher auch aufgefordert, die Angaben auf etwaige Fehler durchzusehen und diese ggf. korrigieren zu lassen. Schließlich müssen ihm unter einer konkreten Telefonnummer erlangbare, weitergehende Informationen angeboten werden. Dabei wird zwischen einer Kreditauskunftei und dem Kreditgeber als Informationsquelle in Abhängigkeit davon, wer den Score erzeugte, unterschieden. 108 Das Gesetz sagt allerdings auch, was von niemandem verlangt werden kann: 109
102 Mindestens eine Wohneinheit muss vom Eigentümer selbst genutzt sein, gilt nur für closed endloans, also Kredite mit Tilgungsvereinbarung, die auf eine vollständige Rückführung des Kredites hinausläuft. 15 U.S.C. § 1681g (g).
103 Open end-credit, oft als Kreditkartenkredit (revolving credit) gewährt. Zur besonderen Gefährlichkeit von open end-credits mit Sicherstellung am vorhandenen Wohnsitz vgl. Pauluhn, B., a. a. O., Seiten 411ff und die dort aufgeführten Schutzvorschriften; 15 U.S.C. § 1681g (g).
104 As soon as reasonably practicable, 15 U.S.C. § 1681g (g)(1).
105 15 U.S.C. § 1681g (g)(1)(A)(i),(ii)
106 15 U.S.C. § 1681g (g)(1)(B)(i),(ii)
107 15 U.S.C. § 1681g (g)(1)(C)
108 15 U.S.C. § 1681g (g)(1)(D) Notice to home loan applicants.
109 15 U.S.C. § 1681g (g)(1)(E); keine enumerative Wiedergabe des Gesetzestextes.
18
- Ordnungsgemäß abgegebene Pflichtinformationen 110 weiter zu erläutern.
- Mehr als den Credit Score und dessen negative Haupteinflussfaktoren zu nennen.
- Einen weiteren Score unter Berücksichtigung von Erkenntnissen, die nach dem Abschluss des Kreditvertrages gewonnen wurden, zu liefern. Mit der Weitergabe einer Kopie einer von einer Verbraucherauskunftei stammenden Information ist der Pflichtige seiner Verantwortung gerecht geworden. Für den Inhalt dieser Information und etwaige Auslassungen haftet er nicht. 111 Vertragliche Vereinbarungen, wonach die Offenlegung von Credit Scores verboten ist, sind nichtig. Wer zur Offenlegung von Credit Scores durch Gesetz verpflichtet ist, haftet nicht für die Offenlegung des Score, 112 selbst wenn er sich durch Vertrag dazu verpflichtet hat.
c) Sanktionen aa) Zivilrechtliche Sanktionen
Wer als Verbraucher vorsätzlich beeinträchtigt wurde, 113 kann den Ersatz tatsächlicher Schäden von mindestens 100 $ und höchstens 1000 $ verlangen. Ihm können zusätzlich Strafschadensersatz (punitive damages) 114 und der Ersatz von Rechtsanwaltskosten zugesprochen werden. 115
Wer einen Verbraucherbericht unter falschen Angaben oder zu einem anderen als einem erlaubten Zweck erlangt hat, haftet Verbraucher und Auskunftei für deren tatsächliche Schäden, mindestens jedoch mit 1000 $. 116 Zum ersetzbaren Schaden gehören auch die Rechtsanwaltskosten, wenn das Gericht so entscheidet. Die fahrlässige Verletzung von Vorschriften des FCRA kann zum Ersatz tatsächlicher Schäden und von Rechtsanwaltskosten verpflichten, 117 nicht jedoch zu Strafschadensersatz und Mindestschadensersatz. Die Fahrlässigkeit des falschen Eintrags und der Schaden sind vom Verbraucher nachzuweisen. 118
110 15 U.S.C. § 1681g (f)
111 15 U.S.C. § 1681g (g)(1)(F)
112 15 U.S.C. § 1681g (g)(2). Damit ist auch die Haftung für den Score selbst ausgeschlossen.
113 Z. B. infolge Rufschädigung, AmJur Vol. 15A, a. a. O., Seite 240; 15 U.S.C. § 1681n (a)(1)(A)
114 Zur Definition der punitive damages, ihrer Rahmenbedingungen in Kalifornien (Civil Code Section 3294 (a) und ihrer Abgrenzung zum statutarischen Schadensersatz: Pauluhn, a. a. O., Seiten 93 f und 89 ff
115 15 U.S.C. § 1681n (a)(2),(3); AmJur Vol. 15A, a. a. O., Seite 239; ihre Rechtsanwaltskosten tragen in den USA die Parteien selbst (so genannte American Rule).
116 15 U.S.C. § 1681n (a)(1)(B), (a)(2),(3), (b); AmJur Vol. 15A, a. a. O., Seite 239
117 15 U.S.C. § 1681o (a),(b); Marsh, a. a. O., Seite 120
118 AmJur Vol. 15 A, a. a. O., Seite 241
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Sowohl Verbraucherauskunfteien als auch Anschlussunternehmen können sich gegen die Haftung auf Grund fahrlässiger Verletzung von Vorschriften des FCRA verteidigen, indem sie nachweisen, über angemessene Abläufe zu verfügen und sie auch anzuwenden, um ihren Pflichten nachzukommen. Diese Pflichten betreffen u. a. die Erfüllung von Informationspflichten gegenüber Verbrauchern, 119 die Identifizierung von Nutzern und deren Absichten, den Bericht zu verwenden, sowie Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Berichte genau sind. Wer alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat und dennoch fahrlässig gegen das Gesetz verstößt, haftet nicht.
Wer sich als Verbraucher angesichts dieser Haftungsreduzierungen allein auf das Common Law als Anspruchsgrundlage für weitergehende Schadensersatzansprüche stützen will, läuft Gefahr, wegen der im Vergleich zum FCRA deutlich schlechteren Möglichkeiten der Informationsbeschaffung zu scheitern. bb) Administrative Sanktionen
Die Federal Trade Commission ist für die administrative Durchsetzung des FCRA zuständig. 120 Verletzungen des FCRA sind ungerechte oder täuschende Praktiken. 121 Damit kann die FTC einstweilige und endgültige Anordnungen sowie Untersagungen herausgeben, und zwar an Verbraucherauskunfteien, Nutzer von Berichten und andere, soweit sie nicht der Aufsicht durch andere Bundesbehörden unterliegen. Die FTC kann je Verstoß auf eine Zivilstrafe von 2500 $ klagen. 122 cc) Strafrechtliche Sanktionen
Jede Person, die vorsätzlich auf Grund falscher Angaben Informationen über einen Verbraucher von einer Verbraucherauskunftei erhält, kann strafrechtlich verfolgt und mit Geldstrafe oder zwei Jahren Freiheitsstrafe oder beidem bestraft werden. 123
Auch Führungskräfte oder Angestellte von Verbraucherauskunfteien, die vorsätzlich Informationen über einen Verbraucher an eine nicht berechtigte Person geben, können zu Geldstrafe, Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder beidem verurteilt werden. 124
119 15 U.S.C. § 1681m (c); Marsh, a. a. O., Seite 121
120 15 U.S.C. § 1681s (a); vgl. auch die Zuständigkeiten weiterer Behörden gemäß 15 U.S.C. § 1681s (b)-(d)
121 15 U.S.C. § 1681s (a); Section 5 (a) des FTC-Act
122 15 U.S.C. § 1681s (a)(2)(A); AmJur Vol. 15A, a. a. O., Seite 238
123 15 U.S.C. § 1681q; Marsh, a. a. O., Seite 119
124 Marsh, a. a. O., Seite 119; 15 U.S.C. § 1681r
Einzelstaatliche Vorschriften zu Kreditauskünften unterliegen den Vorrangregeln im bundesrechtlichen Consumer Credit Reporting Reform Act. Einzelstaatliches Recht darf dem Verbraucher grundsätzlich weitergehenden Schutz als das FCRA zugestehen. 125 Vor allem zu folgenden Punkten beansprucht das FCRA jedoch das Regelungsmonopol, 126 es sei denn, neues einzelstaatliches Recht erweitert ausdrücklich den Verbraucherschutz durch das FCRA: 127
- Vorauswahl (prescreening) von Kreditberichten über Verbraucher zur Unterbreitung verbindlicher Kredit- oder Versicherungsangebote, ohne dass die betreffenden Verbraucher selbst Interesse an solch einem Produkt geäußert haben.
- Pflichten derjenigen, die Verbraucherberichte zum prescreening von Kredit-und Versicherungsangeboten benutzen.
- Pflichten der Nutzer von Verbraucherberichten und anderer Personen, die daraus für den Verbraucher nachteilige Maßnahmen ableiten. Das kalifornische Recht zur Verbraucherkreditauskunft durch Auskunfteien ist im Civil Code 128 enthalten.
Das Recht der so genannten investigativen Berichte 129 wird im Folgenden wegen seiner geringeren Bedeutung für das massenhafte Verbraucherkreditgeschäft nur zur Akzentuierung von allgemeinen Regeln im kalifornischen Recht der Kreditauskunft berücksichtigt. Aus individuellen Nachforschungen resultierende Berichte sind teuer sowie i. d. R. nicht automatisch abrufbar und verarbeitungsfähig. Sie brauchen außerdem Zeit. Dies alles stünde einem kundenfreundlichen und profitablen Verbraucherkreditgeschäft im Wege.
b) Pflichten
aa) Traditionelle Verbraucherkreditberichte
Der Pflichtenkatalog des kalifornischen Rechts für Verbraucherkreditauskünfte 130 ist mehr als zwanzig DIN A 4-Seiten lang. Nur die wichtigsten Regelungen werden im Folgenden genannt:
- Bestimmte Informationen dürfen nicht in Verbraucherauskünften enthalten sein wie z. B. mehr als zehn Jahre zurückliegende Insolvenzen, mehr als sieben Jahre zurückliegende Pfändungen wegen rückständiger Steuern etc. 131
125 AmJur Vol. 15A, a. a. O., Seite 48 m. w. N.
126 vgl. Alperin/Chase, Vol. 2 Pocket, a. a. O., Seite 102; 15 U.S.C. § 1681t (b)
127 15 U.S.C. § 1681t (a), (b)(2),(3),(4); neu sind einzelstaatliche Gesetze ab 1. Jan. 2004
128 Civil Code Sections 1785.1-1785.36
129 Civil Code Sections 1786 ff
130 Civil Code Sections 1785.10 ff
131 Civil Code Section 1785.13
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- Wird ein Kredit auf Grund der Auskunft über den Verbraucher abgelehnt, muss der Verbraucher hierüber schriftlich informiert werden. Der Verbraucher kann innerhalb von sechzig Tagen eine kostenlose Kopie der Auskunft von der Auskunftei verlangen. 132
- Bei Ablehnung des Kreditantrags auf Grund anderer Informationen muss der Verbraucher schriftlich darüber aufgeklärt werden, dass er die Offenlegung der Informationen innerhalb einer Frist von sechzig Tagen verlangen kann. 133
- Wenn über den Verbraucher eine Auskunft eingeholt wurde, ohne dass dieser einen Antrag gestellt hat, muss dies im Angebot gesagt werden. Verweigert der Verbraucher die Einholung einer solchen Vorab-Auskunft über sich, darf deswegen ein späterer Kreditantrag nicht abgelehnt werden. 134
- Die Einholung einer Auskunft über einen Verbraucher zum Zwecke der Weiterveräußerung ist verboten, es sei denn, bestimmte Ausnahmen greifen. 135
- Die Übermittlung unvollständiger oder unrichtiger Informationen an eine Auskunftei ist verboten. Bestreitet der Verbraucher die Information, muss der Übermittler Aufklärung betreiben und die Auskunftei binnen dreißig Tagen über das Ergebnis informieren. 136
- Übermittelt der Kreditgeber negative Informationen über den Verbraucher an eine Auskunftei, muss er den Verbraucher innerhalb von dreißig Tagen schriftlich darüber unterrichten. 137
- Alle kreditbezogenen Anfragen innerhalb der letzten zwölf Monate, die nicht vom Verbraucher autorisiert wurden, sind so offen zu legen, dass der Verbraucher den Anfragenden identifizieren und ggf. mit ihm Kontakt aufnehmen kann. 138
Der Verbraucher kann binnen dreißig Tagen die Überprüfung eines als falsch behaupteten und ggf. die Berichtigung eines tatsächlich falschen Berichts innerhalb angemessener Zeit verlangen. Liefert das Anschlussunternehmen nicht innerhalb von neunzig Tagen die verlangten Belege für die Richtigkeit der Information, ist diese zu löschen. 139 bb) Identitätsdiebstahl (Identity Theft)
Meldet ein Verbraucher einer Verbraucherauskunftei auf eine der vielen explizit im Gesetz genannten Weisen, dass er Anlass hat zu glauben, Opfer eines
132 Civil Code Section 1785.20 (a)(1)-(4). Sind geeignete Verfahren zur Fehlervermeidung vorhanden, haftet die Auskunftei bei Fehlern nicht, Civil Code Section 1785.20 (c).
133 Civil Code Section 1785.20 (b). Sind geeignete Verfahren zur Fehlervermeidung vorhanden, haftet die Auskunftei nicht; Civil Code Section 1785.20 (c).
134 Civil Code Section 1785.20.1 (a)(1), (a)(4)(i)
135 Civil Code Section 1785.22
136 Civil Code Section 1785.25. Keine Haftung des Übermittlers, wenn angemessene Abläufe zur Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten vorhanden sind.
137 Civil Code Section 1785.26 (b), (c). Keine Haftung, wenn angemessene Abläufe zur Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten vorhanden sind.
138 Civil Code Section 1785.10 (e)
139 Civil Code Section 1785.30; Vermutung der falschen Angabe reicht aus.
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Identitätsdiebstahls geworden zu sein, muss diese ihm umgehend eine schriftliche sowie herausgehobene und klare Erläuterung seiner gesetzlichen Rechte als Opfer eines Identitätsdiebstahls zusenden. 140
Auf Verlangen des Verbrauchers ist in den Kreditbericht ein Warnhinweis aufzunehmen, dass dieser Verbraucher vom Missbrauch seines Namens z. B. für betrügerische Einkäufe ausgeht. 141
Weist der Verbraucher auf vorgeschriebene Weise nach, dass er Opfer eines Identitätsdiebstahls wurde, muss ihm die Auskunftei auf Verlangen für 12 aufeinander folgende Monate kostenlos Kopien seiner Kreditberichte zusenden. 142 Wer Verbraucherkreditinformationen nutzt, um Kredite zu gewähren, Sachen oder nicht-kreditbezogene Dienste zu verkaufen, zu verleasen oder zu vermieten und einen Warnhinweis auf Identitätsdiebstahl erhält, darf keinen Kredit gewähren oder sonst einen Vertrag der genannten Art abschließen, wenn er nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass der jeweils vorliegende Antrag nicht das Ergebnis eines Identitätsdiebstahls ist. 143 Gläubiger dürfen keine Forderungen an Verbraucher zum Einzug geben, wenn der Verbraucher ein Opfer des Identitätsdiebstahls ist. 144 Der Verkauf an Tochtergesellschaften des Gläubigers ist zulässig, vorausgesetzt, diese leiten gegen den Verbraucher keine Schritte zum Forderungseinzug ein. 145 Der kalifornische Gesetzgeber stellt fest, dass der Verbraucher am besten vor Identitätsdiebstahl, dessen Fortsetzung und Folgen geschützt werden kann, wenn er von jedem investigativen Kreditbericht über ihn zeitnah eine Kopie erhält. 146 Investigative Kreditberichte werden durch spezielle Auskunfteien erstellt, die für ihre Berichte eigene Ermittlungen anstellen, eine Vielzahl von Quellen nutzen und unterschiedliche Erkenntnisse auswerten, zusammenstellen und übermitteln. 147
140 Civil Code Section 1785.15.3 (a)
141 Civil Code Section 1785.11.1
142 Civil Code Section 1785.15.3 (b)
143 Civil Code Section 1785.11.1 (g)
144 Civil Code Section 1785.16.2 (a), für „identity theft“ gilt nunmehr die Definition aus dem Recht der debt collectors (Civil Code Section 1798.2)
145 Civil Code Section 1785.16.2 (b)
146 Civil Code Section 1786 (e): because notice of identity theft is critical before the victim can take steps to stop and prosecute this crime, consumers are best protected if they are automatically given copies of any investigative consumer reports made on them. Der Verbraucher übernimmt so eine wichtige Rolle im Prozess der Qualitätskontrolle seiner Kreditauskunft. Als Nebenprodukt kann auch der Staat auf Kreditauskünfte besserer, zumindest vom Verbraucher geprüfter Qualität zugreifen.
147 Civil Code Sections 1786 (a), 1786.2 (d)
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cc) Verdichtete Krediturteile (Credit Scores)
Kalifornisches Recht der Kreditauskunft entspricht bezüglich Credit Scores im Wesentlichen dem US-amerikanischen Bundesrecht. Die Wiederholung von bundesrechtlichen Gesetzestexten in einzelstaatlichen Gesetzen macht sie zu einzelstaatlichem Recht. Dessen Durchsetzung wird so den einzelstaatlichen Behörden und Gerichten zumindest erleichtert, wenn nicht erst ermöglicht. Textgleichheit von einzelstaatlichem und Bundesrecht vermeidet Konflikte, bei denen Bundesrecht im Umfang des Widerspruches vorgeht. Weitergehender Verbraucherschutz durch einzelstaatliches Recht der Kreditauskunft ist grundsätzlich erlaubt. Verlangt der Verbraucher seinen Credit Score, soll die Auskunftei ihn umfassend informieren. Im Wesentlichen entspricht die Information derjenigen nach Bundesrecht. 148 Auskunfteien müssen deshalb dem Verbraucher seinen Credit Score, die negativen Einflüsse auf diesen Score und die Spannbreite möglicher Credit Scores mitteilen. Er ist über sein Recht auf Informationen über den Score hinzuweisen, auch wenn er nur die Offenlegung seiner Kreditauskunft verlangt. Es ist offen zu legen, wer den Score liefert. 149 Der Score ist einem weithin genutzten Rechenmodell für Kredite gegen grundpfandrechtliche Sicherstellung an bestimmten Wohnobjekten oder einem Rechenmodell zum besseren Verständnis der Funktionsweise eines Score zu entnehmen. 150 Bei grundpfandrechtlich an bestimmten Wohnobjekten gesicherten Krediten sind dem Kreditnehmer der Score und die Negativfaktoren unaufgefordert mitzuteilen. 151
Wie das Bundesrecht stellt kalifornisches Recht ausdrücklich fest, dass Kreditauskunfteien, die Scores von Dritten verwenden, diese nicht erläutern müssen, und dass der Verbraucher etwaige Meinungsverschiedenheiten über den Score nur mit dessen Urheber direkt klären kann. Wer allerdings einen fremden Score für seine Zwecke modifiziert hat, wird auskunftspflichtig. 152 Die Sonderregelungen des Bundesrechts bezüglich Credit Scores bezogen auf bestimmte grundpfandrechtlich gesicherte Kredite sind in Wesentlichen und bis hin zur Wortgleichheit bei der standardisierten Verbraucheraufklärung im kalifornischen Recht enthalten. 153
148 Civil Code Section 1785.15.1 (a)(1)-(5) = 15 U.S.C. § 1681g (f)(1)(A)-(E).
149 Civil Code Section 1785.15.1 (a)(1)-(5)
150 Civil Code Section 1785.15.2 (a)
151 Civil Code Section 1785.20.2 (e): “key factors” = negative Einflüsse auf das Bonitätsurteil; vgl. ferner (California) Senate Bill 1607 (Figueroa), Chapter 978, Statutes of 2000; California Department of Financial Institutions (CDFI), 2000 Annual Report, Executive Summary, San Francisco, March 2001, Seite 16.
152 Civil Code Section 1785.15.1 (f)
153 Civil Code Section 1785.20.2, insbesondere (d); 15 U.S.C. § 1681g (g), insbesondere (1)(D)
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Niemand, also weder Auskunftei noch Kreditgeber, ist verpflichtet, weitergehende Informationen zu liefern, z. B. um Pflichtinformationen zu erläutern, mehr als Credit Scores oder Haupteinflussfaktoren darauf zu erklären etc. 154 dd) Sonstiges
Der Verbraucher kann verlangen, dass über ihn Kreditberichte nur für bestimmte Zwecke oder nur mit seiner vorherigen Zustimmung erteilt werden dürfen. 155 Über alle diese Rechte ist der Verbraucher in jeder schriftlichen Kommunikation durch die Auskunftei aufzuklären. 156
Die Vorschriften zur Verwaltung der Informationen und zum Umgang mit ihnen (Inhalt, Legitimation/Zugang etc.) nehmen im Übrigen breiten Raum ein. 157 c) Sanktionen
Soweit gegen eine Verbraucherauskunftei oder einen Nutzer dort gespeicherter Information nach Bundesrecht 158 vorgegangen wurde, entfällt die nachfolgend dargestellte Haftung nach kalifornischem Recht. 159 Urteile über Sanktionen nach dem bundesrechtlichen Fair Credit Reporting Act stehen einer Klage nach einzelstaatlichem Recht in gleicher Sache entgegen. 160
Wer die kalifornischen Vorschriften über das Credit Reporting 161 verletzt, haftet dem Verbraucher bei Fahrlässigkeit für den Ersatz des tatsächlichen Schadens einschließlich Schmerzensgeld, Lohnausfall und Rechtsanwaltskosten, es sei denn, die jeweilige Vorschrift lässt eine Haftungsbefreiung zu, weil geeignete Verfahren zur Fehlervermeidung vorhanden sind. 162
Bei Vorsatz haften die Auskunftei oder das Anschlussunternehmen für den Ersatz des tatsächlichen Schadens und für Strafschadensersatz nach Entscheidung des Gerichts, jedoch mit nicht weniger als 100 $ und mit nicht mehr als 5000 $ für jede Verletzung. Das Gericht kann auf weitere, als angemessen angesehene Wiedergutmachungen erkennen. 163 Wer durch falsche Angaben oder bewusst für nicht zulässige Zwecke einen fremden Kreditbericht beschafft, haftet für den
154 Civil Code Section 1785.20.2 (e)
155 Civil Code Section 1785.11.2 (a): security freeze
156 Civil Code Section 1785.19.5 (f)
157 Civil Code Sections 1785.10 ff
158 15 U.S.C. §§ 1681n, 1681o
159 Civil Code Sections 1785.34 (a), 1785.31
160 Civil Code Section 1785.34 (b), bundesrechtliche Normen: 15 U.S.C. §§ 1681n oder o
161 Civil Code Sections 1785.1 ff
162 Civil Code Section 1785.31 (a)(1)
163 Civil Code Section 1785.31 (a)(2)
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Ersatz tatsächlichen Schadens, aber mit nicht weniger als 2500 $. Vorläufiger Rechtsschutz soll gewährt werden. 164
Im Fall einer Sammelklage (class action) kann auch Strafschadensersatz (punitive damages) nach Ermessen des Gerichts verhängt werden. 165 Wer negative Informationen über den Mithafter (cosigner) ohne dessen vorherige Unterrichtung an eine Auskunftei übermittelt, ist zum Ersatz des tatsächlichen Schadens, mindestens jedoch zur Zahlung von 250 $ und zum Ersatz von Rechtsanwaltskosten verpflichtet. 166
Wer es als Kreditauskunftei fahrlässig, vorsätzlich oder absichtlich unterlässt, einen Warnhinweis wegen Identitätsdiebstahl anzubringen, kann mit Geldstrafe bis zu 2500 € zuzüglich angemessener Anwaltskosten bestraft werden. 167 Bei ordnungsgemäßen Verhalten der Einlieferer von Daten, Auskunfteien oder Nutzer solcher Informationen kann kein Verbraucher sie wegen Verleumdung, Verletzung der Vertraulichkeit der Privatsphäre oder Nachlässigkeit verklagen, es sei denn, die falsche Information wurde bösartig oder absichtlich verbreitet. 168 F. Deutsches Recht
a) Pflichten von Kreditauskunfteien und Anschlussunternehmen bei traditionellen Berichten
Im deutschen Recht gibt es keine besonderen Vorschriften über das Verhältnis von Kreditauskunfteien zu Verbrauchern. Es gilt das allgemeine Datenschutzrecht, das das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen 169 und damit von natürlichen Personen schützt, die durch den Umgang 170 mit ihren personenbezogenen Daten (§ 3 Abs. 1 BDSG) beeinträchtigt werden können (§ 1 Abs. 1 BDSG). Personenbezogene Daten sind sämtliche Informationen über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs. 1 BDSG).
164 Civil Code Section 1785.31 (a)(3), (b); siehe auch Civil Code Section 1785.19 und die zusätzliche Zivilstrafe von 2500 $ bei Verstößen gegen bestimmte Schutznormen dieser Section. Der Verbraucher ist antragsberechtigt.
165 Civil Code Section 1785.31 (c)
166 Civil Code Sections 1799.101, 1799.102
167 Civil Code Section 1785.11.1 (k)
168 Civil Code Section 1785.32
169 vgl. BverfGE 65, Seiten 1, 41 f; Simitis, Sp./Mallmann, Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, 5. Auflage, Baden-Baden 2003, § 34 Rn 2; Gola, P./Schomerus, R., Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 7. Auflage, München 2002, § 1 Rn 9-13
170 Erheben, Verarbeiten, Nutzen von Daten. Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von Daten (§ 3 Abs. 4 BDSG). Nutzen ist die Verwendung der Daten (§ 3 Abs. 5 BDSG).
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Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind zulässig, wenn ein Gesetz sie anordnet oder erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat (§ 4 Abs. 1 BDSG).
Ohne Zustimmung dürfen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen (z. B. Schuldnerverzeichnisse der Amtsgerichte, § 915 ZPO) genutzt werden. Es wird davon ausgegangen, dass das Interesse des Speichernden an deren Nutzung gegenüber dem Interesse des Betroffenen überwiegt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG). Dagegen dürfen Daten aus Vertragsverhältnissen lediglich für deren Durchführung genutzt werden (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG).
Zu den Daten, die nur mit Zustimmung des Betroffenen an eine Auskunftei weitergeben werden dürfen, zählen damit insbesondere kreditrelevante Informationen wie z. B. zur Art der Geschäftsverbindung zu dem Kreditinstitut (z. B. Kreditvertrag oder Girokonto), über die Erfahrungen des Kreditinstituts mit dem Kunden (z. B. Kündigung von Darlehen) und deren Umfang (Kreditbetrag, Laufzeit). 171 Wer, wie z. B. die Schufa, 172 die Datenverarbeitung nicht für eigene Zwecke, sondern als Selbstzweck betreibt, bedarf einer besonderen Legitimation, die entweder aus § 29 BDSG oder aus der Einwilligung des Betroffenen 173 (§§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 BDSG) resultiert.
Die Einwilligung muss schriftlich 174 sein und inhaltlich besonderen Anforderungen genügen, insbesondere muss sie freiwillig sein und den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung angeben (§ 4a Abs. 1 BDSG). Der Betroffene (§ 1 Abs. 1 BDSG) kann ohne Nachweis eines berechtigten Interesses verlangen, dass ihm 175 alle 176 zu seiner Person gespeicherten Daten (personenbezogene Daten 177 ) und deren Herkunft 178 mitgeteilt werden (§ 34 Abs. 1 BDSG). Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Bei pauschalen Auskunftsanfragen darf die Auskunft nicht wegen Fehlens der näheren Bezeichnung der Daten verweigert werden. 179 Die speichernde Stelle kann den Betroffenen jedoch auffordern, seine Anfrage zu präzisieren. § 34 BDSG bestimmt
171 vgl. Roßnagel, A. (Hrsg.), Handbuch des Datenschutzrechts, München 2003, Rn 37
172 Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, heute SCHUFA Holding AG, Wiesbaden, mit Tochtergesellschaften.
173 vgl. zur so genannten Schufa-Klausel Schimansky, H./Bunte, H.-J./Lwowski, H. J./Bruchner, H., Bankrechtshandbuch Bd I, 2. Auflage, München 2001, § 41 Rn 17 (keine Kreditgewährung an Private ohne Unterschrift unter die Schufa-Klausel).
174 Schimansky/Bunte/Lwowski/Bruchner Bd I, a. a. O., § 41 Rn 14
175 Simitis/Mallmann, a. a. O., § 34 Rn 11
176 Simitis/Mallmann, a. a. O., § 34 Rn 12
177 vgl. BGH NJW 1981, Seite 1738; Simitis, a. a. O., § 19 Rn 19
178 Simitis/Mallmann, a. a. O., § 34 Rn 18
179 Simitis/Mallmann, a. a. O., § 34 Rn 31 m. w. N.
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keine Frist, innerhalb derer Auskunft zu erteilen ist. 180 Im Regelfall dürfte eine Frist von zwei bis drei Wochen, angemessen sein. 181
Die Auskunft ist grundsätzlich schriftlich und damit in der Form des § 126 BGB 182 zu erteilen (§ 34 Abs. 3 BDSG).
Vom Betroffenen kann die Kreditauskunftei als gewerblicher Speicherer und Übermittler von Daten ein Entgelt für die Information über die gespeicherten Daten verlangen (§ 34 Abs. 5 Satz 2 BDSG). Es darf nicht über die direkt zurechenbaren Kosten 183 der Auskunftserteilung hinausgehen (§ 34 Abs. 5 Satz 3 BDSG). Die Schufa verlangt derzeit für eine Eigenauskunft 7,80 €. 15,60 € kostet die Freischaltung für eine beliebige Anzahl von Eigenauskünften im online-Abruf. 184 Ist jedoch die Annahme gerechtfertigt, dass die Daten falsch sind oder nicht hätten gespeichert werden dürfen, besteht kein Anspruch auf ein Auskunftsentgelt (§ 34 Abs. 5 Satz 4 BDSG). Der Betroffene kann sich ein Auskunftsentgelt ersparen, indem er sich bei der Auskunftei persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden Daten und Angaben verschafft 185 (§ 34 Abs. 6 BDSG). Unrichtige personenbezogene Daten sind zu berichtigen (§ 35 Abs. 1 BDSG). Gesetzliche Fristen für die Klärung, ob ein Datum unrichtig ist, gibt es nicht. Allerdings kann der Betroffene Sperrung der bestrittenen Daten verlangen (§ 35 Abs. 4 BDSG). Die Beweislast für die Richtigkeit trägt die speichernde Stelle. Diejenigen Stellen, an die bestimmte Daten zur Speicherung weitergegeben wurden, sind von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung zu informieren (§ 35 Abs. 7 BDSG). Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn die Benachrichtigung der Empfänger der Daten unverhältnismäßig aufwändig ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen (§ 35 Abs. 7 letzter Halbsatz BDSG). Wurde eine falsche Auskunft erteilt, speichert der Empfänger die übermittelten Informationen jedoch nicht, besteht keine Benachrichtigungspflicht. 186
Den Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten regelt § 35 BDSG grundsätzlich abschließend. 187 Da es sich beim Recht auf informationelle Selbst-
180 Simitis/Mallmann,a. a. O., § 34 Rn 32
181 vgl. Simitis/Mallmann, a. a. O., § 34 Rn 32
182 Simitis/Mallmann, a. a. O., § 34 Rn 39
183 Vgl. zu den Details der Berechnung Simitis/Mallmann, a. a. O., § 34 Rn 53-55; Preis der Schufa für eine schriftliche Eigenauskunft: 7,80 € (SCHUFA Holding AG, 23. Juni 2008)
184 SCHUFA Holding AG (23. Juni 2008), siehe auch www.Schufa.de
185 BT-Drs. 11/4306 Seite 79
186 Gola/Schomerus, 7. Aufl., a. a. O., § 22
187 BGH NJW 1986, Seite 2505; vgl. Simitis/Mallmann, a. a. O., § 35 Rn 57; Gola/Schomerus, 7. Aufl., a. a. O., § 35 Rn 25
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bestimmung um ein absolutes Recht 188 handelt, soll ggf. ein Anspruch gegen den Empfänger des unrichtigen Datums auf Beseitigung und Vernichtung eines Datensatzes gem. §§ 1004, 189 12 BGB sowie wegen Verstoßes gegen § 823 Abs. 1 und 2 BGB 190 in Betracht kommen, 191 ferner wegen Kreditgefährdung (§ 824 BGB). 192 Personenbezogene Daten müssen gelöscht werden, wenn sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung ergibt, dass eine längere Speicherung nicht erforderlich ist 193 (§ 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG). Neben den Löschungs- und Berichtigungsansprüchen (§ 35 Abs. 2 und 1 BDSG) hat der Betroffene Anspruch auf Schadensersatz (§ 7 Satz 1 BDSG), es sei denn, die verantwortliche Stelle hat die gebotene Sorgfalt beachtet (§ 7 Satz 2 BDSG). Gegen falsch einmeldende Anschlussunternehmen hat die Auskunftei ggf. Anspruch auf Schadensersatz gemäß den vertraglichen Regelungen. Die bei der Schufa gespeicherten Daten dürfen gemäß den Schufa-Bestimmungen nur einem begrenzten Kreis von Adressaten, und zwar auch im Direktabruf, 194 zugänglich gemacht werden (§ 29 Abs. 2 BDSG). 195 Diese haben die Zweckbindung der übermittelten Daten zu beachten. Ggf. sind sie der Schufa zum Schadensersatz verpflichtet. 196
Der Nutzer braucht den Betroffenen nicht zu unterrichten, wenn die Auskunft auf die Ablehnung eines Kreditantrags Einfluss hatte, sofern diese Ablehnung nicht auf einem automatisiert ermittelten Krediturteil beruhte.
b) Verdichtete Krediturteile (Credit Scores)
Für den Betroffenen nachteilige Entscheidungen dürfen nicht auf automatisierte Weise zustande kommen, es sei denn, dem abweichenden Begehren des Betroffenen wurde stattgegeben oder es wird ihm Gelegenheit gegeben, seinen abweichenden Standpunkt darzulegen, dem dann eine Überprüfung der Entscheidung zu folgen hat (§ 6a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 BDSG).
188 Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 62. Auflage, München 2003, Bearbeiter: Sprau,
§ 823 Rn 29; Meier, K./Wehlau, A., Die zivilrechtliche Haftung für Datenlöschung, Datenverlust und Datenzerstörung, NJW 1998, Seiten 1585, 1588 f
189 vgl. Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch/Medicus, Bd 6, 3. Auflage, München 1997, § 1004 und die Tatsache, dass andere als eigentumsrechtliche Positionen nicht behandelt werden.
190 Gola/Schomerus, 7. Aufl., a. a. O., § 35 Rn 24
191 Simitis/Mallmann, a. a. O., § 35 Rn 57
192 Gola/Schomerus, 7. Aufl., a. a. O., § 35 Rn 25; OLG Frankfurt RDV 1988, Seite 148
193 vgl. Roßnagel, a. a. O., Rn 43: Unterlassungsanspruch gegen künftige rechtswidrige Datenspeicherungen; BGH NJW 1994, Seiten 436, 1886
194 Nur bei Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen, Roßnagel, a. a. O., Rn 68.
195 Ein berechtigtes Interesse ist erforderlich.
196 Roßnagel, a. a. O., Rn 52
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Der Betroffene kann eine Auskunft über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten verlangen (§ 6a Abs. 3 i. V. m. §§ 19 und 34 BDSG).
Im Ergebnis dürfen auf automatisierte Weise nur positive Entscheidungen getroffen werden.
c) Sanktionen
Straf- und Bußgeldvorschriften enthält das BDSG in den §§ 44 und 43. G. Wertung 197
a) Unterschiedliche strategische Ausrichtung von Kreditauskunfteien in den USA und in Deutschland aa) USA
In den USA werden durch eine Reihe von großen kommerziellen Kreditauskunfteien, 198 die miteinander konkurrieren, deutlich mehr Daten über einen Kredit nehmenden Verbraucher als in Deutschland gespeichert. Dazu gehören neben Angaben über Zahlungsrückstände und andere negative Merkmale vor allem Positivdaten wie Kreditlimite, Kreditlaufzeit, Ratenhöhe, Inanspruchnahmen von Kreditkartenkrediten je Abrechnungszeitraum etc.
In den USA setzt man auf einen gesetzlich geregelten, von machtvollen Aufsichtsbehörden auch tatsächlich überwachten und mit spürbaren Sanktionen bewehrten, verantwortungsvollen Umgang mit wertvollen Kreditinformationen in großer Menge und großer Qualität. Dadurch werden treffsichere Krediturteile begünstigt, auch solche durch die Anwendung mathematisch-statistischer Verfahren (Credit Scoring). bb) Deutschland
Auskunfteien für Kreditauskünfte über Privatpersonen gibt es in Deutschland in unterschiedlichen Ausprägungen. Die dominierende Rolle spielt die Schufa. 199 Die Schufa ist traditionell defensiv ausgerichtet, indem sie neben wenigen Positivdaten wie dem Vorhandensein von Krediten 200 fast ausnahmslos Negativmerkmale wie Kredit- und Kontokündigungen, Eidesstattliche Versicherungen etc. von Verbrau-
197 Angabenzu Urteilen, Literatur und Gesetzesquellen bezüglich der wertend zusammengefassten Aussagen des vorhergehenden Texts werden nur ausnahmsweise wiederholt.
198 Z. B. Experian und Equifax, vgl. Marsh, a. a. O., Seite 105
199 Jetzt in der SCHUFA Holding AG, Wiesbaden, zusammengefasst; Schufa = Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung.
200 Die Speicherung der Verbraucheradresse im Schufa-Bestand ist allein schon ein positives Merkmal.
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chern speichert. Gemäß dem grundlegenden Schufa-Urteil des BGH 201 dürfen grundsätzlich nur "harte" Negativmerkmale 202 wie z. B. eidesstattliche Versicherung und fruchtlose Pfändung übermittelt werden; bei so genannten "weichen" Negativmerkmalen 203 wie z. B. Kreditkündigung, Klageerhebung, Mahnbescheid oder Scheckrückgabe bedarf es einer Interessenabwägung im konkreten Einzelfall. Weiche Negativmerkmale können ausschließlich vom Gläubiger initiiert worden sein. Was der Gläubiger als Vertragsverletzung des Schuldners wertet, kann durchaus auf einer rechtmäßigen Leistungsverweigerung beruhen. 204 Die Gesellschafter der Schufa sind ausschließlich Unternehmen der Kredit gebenden Wirtschaft. Es findet eine enge Abstimmung von Bedingungen für die Inanspruchnahme der Schufa-Leistungen zwischen der Schufa und den Spitzenverbänden der vertretenen Unternehmen sowie bei Bedarf mit den Datenschutzbehörden der Länder statt.
Seit einigen Jahren gibt es in Deutschland weitere Unternehmen, die sich auf Dienstleistungen auf der Grundlage von Verbraucherdaten spezialisiert haben. Die Dienstleistungen können neben der Bereitstellung von Kreditinformationen sowie der Bewertung der Wohnumgebung auch die Verarbeitung solcher Daten im Rahmen von Scoringmodellen umfassen. cc) Schlussfolgerungen
Unter deutschen Bedingungen ergibt sich aus einer Kreditauskunft eine deutlich weniger vollständige und aussagefähige Kredithistorie als in den USA. Die Zwecke der in den USA gesammelten und bereitgestellten Informationen gehen deutlich über das nach der so genannten Schufa-Klausel 205 Erlaubte hinaus. 206 Das deutsche Recht trägt nicht genug zur Verhinderung der Verbraucherüberschuldung durch umfassende Information des Kreditgebers bei. Eine risikoadäquate Preisstellung für den jeweiligen Kredit wird ebenfalls behindert. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Verbrauchers wird in Deutschland durch eine drastische Begrenzung des zulässigen Datenkranzes geschützt.
201 BGH WM 1985, Seite 1305; Roßnagel, a. a. O., Rn 36
202 vgl. Pleyer, Anm. zu BGH WM 1985, Seite 1305, WuB I B. 7, Seite 6; BGH WM 1983, Seiten 1188 f
203 vgl. Pleyer, Anm. zu BGH WM 1985, Seite 1305, WuB I B. 7, Seite 6
204 Roßnagel, a. a. O., Rn 33
205 AGB der Anschlussunternehmen für die Vertragsbeziehung zu ihren Kunden, vgl. BGH WM 1985, Seite 1305.
206 Z. B. risikobezogene Vorauswahl anzusprechender Kunden, die vorher keinerlei Interesse an dem beworbenen Produkt gezeigt haben (prescreening).
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b) Einmal jährliche kostenlose Kreditauskunft über sich selbst?
aa) USA
Traditionell hat ein Betroffener in den USA unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf eine kostenlose Kreditauskunft über sich selbst: Wenn der Verdacht auf falsche Daten besteht, um prüfen zu können, ob ein Kreditwunsch aus diskriminierenden Gründen abgelehnt wurde, wenn eine Kreditauskunft auch nur eine untergeordnete Rolle bei der Ablehnung eines Kredites gespielt hat, Verdacht auf Identitätsdiebstahl besteht oder wenn der Betroffene arbeitslos oder bedürftig ist. Im Falle des Identitätsdiebstahls kann der Verbraucher sogar ein Jahr lang monatlich Kreditauskünfte über sich selbst kostenlos erhalten. Seit gut drei Jahren kann ein Verbraucher ohne konkreten Anlass einmal jährlich eine kostenlose Kreditauskunft von einer USA-weit tätigen Kreditauskunftei verlangen. bb) Deutschland
Derzeit kann ein Betroffener in Deutschland von einer Kreditauskunftei eine kostenlose Kreditauskunft über sich selbst nur dann verlangen, wenn ein begründeter Verdacht auf unrichtige Einträge besteht (§ 34 Abs. 5 Satz 4 BDSG). Sonst müssen Kreditauskunfteien Eigenauskünfte nur abgeben, wenn dafür ein Entgelt entrichtet wird, dessen Berechnung vorgeschrieben ist (§ 34 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BDSG). Die Schufa verlangt derzeit für eine Eigenauskunft 7,80 €. Am 30. 7. 2008 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf beschlossen, wonach das Informationsrecht der Betroffenen gegenüber Auskunfteien und deren Geschäftspartnern erweitert werden soll. „So müssen Auskunfteien Betroffenen auf Verlangen eine schriftliche Selbstauskunft erteilen - einmal pro Jahr soll das zukünftig sogar kostenlos sein. Die neuen Regelungen erleichtern es … Verbrauchern, fehlerhafte Daten zu korrigieren und Missverständnisse aufzuklären… Der teilweise lückenhafte Datenbestand der Auskunfteien (soll so, Einfügung des Verf.) quantitativ und qualitativ verbessert“ werden. 207 Ob Betroffene tatsächlich ohne konkreten Anlass daran interessiert sind, Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Kreditauskunft zu überprüfen und ggf. auf Korrekturen hinzuwirken, wird nicht ausgeführt. cc) Schlussfolgerungen
Immerhin ist es wünschenswert, den Betroffenen mit seinen Kenntnissen um seine individuellen Verhältnisse als Instanz zur Qualitätskontrolle und -verbesserung von Kreditauskünften einzusetzen.
Ein Beitrag zur Berichtigung und Vervollständigung der Kreditauskunft sollte allerdings nur erwartet werden, soweit aus Sicht des Betroffenen negative Einträge bereinigt und für ihn positiv erscheinende Informationen nachgetragen werden wie z. B. die vollständige Ablösung eines Kredites. Fehlende Negativinformationen
207 Mehr Transparenz bei Kreditauskünften, REGIERUNGonline vom 30. 7. 2008 mit Zitaten des Bundesministers des Inneren Schäuble;
www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2008/07/2008-07-30-aenderung-b… 14. 8. 2008
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nachzumelden, dürfte vom Betroffenen eher nicht zu erwarten sein. Prinzipiell wäre der vom Betroffenen zu erwartende Beitrag zur Korrektur unrichtiger negativer Informationen und zum Nachtrag für ihn positiver Informationen immerhin ein legitimer Zweck für die Abgabe einer kostenlosen Eigenauskunft, der insbesondere dadurch gefördert würde, dass die Auskunft kostenlos zu erteilen ist. Heute ist davon auszugehen, dass Eigenauskünfte ganz überwiegend auf Veranlassung Dritter wie z. B. zukünftige Vermieter, Arbeitgeber etc. angefordert werden oder, weil sie bereits für eigene Zwecke angefordert wurden, an Dritte weitergegeben werden. Eine Verbraucherauskunft für Dritte bietet z. B. die Schufa bereits heute an. 208 Die darin enthaltenen Daten sind nicht vollständig, sondern auf diejenigen Informationen beschränkt, „die nötig sind, um Vertrauen zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner (z. B. Vermieter oder Arbeitgeber) aufzubauen.“ 209 Wenn die vollständige Eigenauskunft kostenlos abzugeben ist und die unvollständige Fremdauskunft (für Dritte) richtigerweise kostenpflichtig bleibt, dürften Dritte mit Blick auf eine vollständige Information auf Vorlage der Eigenauskunft bestehen. Dem Betroffenen bliebe kaum noch
Argumentationsspielraum zu Gunsten der Drittauskunft, weil er sich dem Verdacht aussetzte, kritische Informationen über sich nicht offen legen zu wollen und dass ihm deren Geheimhaltung auch noch 7,80 € für die Drittauskunft wert ist. Anders als die Anschlussunternehmen der Kreditauskunfteien unterliegen diese Dritten keinen vertraglichen Verpflichtungen beim Umgang mit den erlangten Informationen. Im Gegensatz zur Auskunftserteilung an ein Anschlussunternehmen wird die Überlassung der Eigenauskunft an Dritte nur in Ausnahmefällen dokumentiert werden. Etwaige Missbräuche der Kreditauskunft durch diese Dritten werden nur schwer feststellbar und demzufolge eher nicht sanktionierbar sein. Der Verdacht auf rechtswidrigen Umgang mit Verbraucherdaten wird im Schadensfall eher auf die Auskunfteien und ihre Anschlussunternehmen als auf die im Dunkeln bleibenden Drittnutzer fallen, die keinerlei Interesse an der Offenlegung ihrer fragwürdigen Rolle als „Trittbrettfahrer“ haben dürften. Daher sollten die Weitergabe der vollständigen und zukünftig kostenlosen Eigenauskunft sowie die Aufforderung dazu verboten werden. Wenn die politische Kultur in Deutschland schon nicht verlangt, dass es für gesetzgeberische Eingriffe empirische Gründe gibt, so kann dies durch zwei Arten gesetzlicher Vorkehrungen nachgeholt werden, die sinngemäß sowohl im amerikanischen Bundesrecht als auch im kalifornischen Recht anzutreffen sind: - Berichterstattungsauftrag an den Gesetzgeber: Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wegen der Bedeutung der
Kreditauskunft für den Verbraucherkredit könnte durch Gesetz der Auftrag
208 Vgl. www.schufa.de, Angebote für Verbraucher
209 Vgl. www.schufa.de, Angebote für Verbraucher, Schufa-Verbraucherauskunft
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erteilt werden, dem Bundestag nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes zu berichten, wie viele kostenlose Kreditauskünfte auf Verlangen von Verbrauchern erteilt wurden, in wie vielen Fällen daraufhin der Verbraucher deren Inhalt beanstandete, wie viele Auskünfte tatsächlich fehlerhaft waren und wie oft dies zu einer Änderung oder Löschung von Daten führte.
- Sunset provision: Ein in Unkenntnis der Sachlage erlassenes Gesetz sollte nur eine begrenzte Gültigkeitsdauer von z. B. zwei Jahren haben. Ob sich der Gesetzgeber selbst verpflichten will, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer über eine Verlängerung der sonst auslaufenden Regelung oder über ihre Anpassung an neuere Erkenntnisse zu befinden, mag der parlamentarischen Diskussion überlassen bleiben.
c) Neubewertung des Credit Scoring? aa) USA
Credit Scoring ist in den USA ein anerkanntes Verfahren zur automatisierten Entscheidung u. a. über Kredite, das auch von den Gesetzgebern und Aufsichtsbehörden akzeptiert ist.
US-amerikanische Gesetzgeber differenzieren bei Anwendung des Credit Scoring durch Verbraucherauskunfteien bezüglich der Offenlegungspflichten: Nur wenn es um bestimmte grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherkredite geht, muss der Kreditgeber, eine Kreditauskunftei oder ggf. ein Dritter, der den Score zuliefert, dem Verbraucher das Scoringverfahren und seine individuellen Ergebnisse in gesetzlich vorgeschriebener Weise unaufgefordert erläutern. Die vier wichtigsten negativen Einflussfaktoren auf den individuellen Score müssen genannt werden. Der Verbraucher kann dann ggf. daran „arbeiten“, seine Bonität durch den Abbau konkreter Negativfaktoren zu verbessern. Damit trägt der amerikanische Gesetzgeber der hohen sozialen Bedeutung des Wohneigentums Rechnung.
Bei den üblichen Verbraucherkrediten ist der Verbraucher im Falle der Kreditablehnung darauf hinzuweisen, dass er Informationen zu seinem Score, den negativen Haupteinflussgrößen etc. von einer Auskunftei erhalten kann. Verlangt der Verbraucher diese Informationen, ist deren Schema weitgehend gesetzlich vorgegeben. Weitere Details müssen nicht preisgegeben werden. Der Verbraucher ist darauf hinzuweisen, ob der Score von Dritten bezogen oder vom Kreditgeber verändert wurde.
Wohl zu Recht geht der amerikanische Gesetzgeber davon aus, dass die Anwender von Scoringsystemen für deren Richtigkeit und „gesunde“ konzeptionelle sowie empirische Fundierung sorgen, u. a., weil sie sonst das Alter des Antragstellers nicht als Variable heranziehen dürfen. Denn abgelehnte gute Kredite und gewährte schlechte Kredite verschlechtern das Ergebnis des Kreditgebers.
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bb) Deutschland
aaa) Gesetzliche Anwendungsgrenzen
§ 6a Abs. 1 BDSG verbietet, negative Entscheidungen ausschließlich auf automatisierte Entscheidungsverfahren zu stützen. Wird ein Kredit auf Grund eines automatisierten Bonitätsbeurteilungsverfahrens abgelehnt, muss dies dem Interessenten mitgeteilt werden. Er kann dann seinen Standpunkt geltend machen und eine erneute, nunmehr persönliche Entscheidung verlangen. Im Ergebnis ist Credit Scoring nach dem deutschen Bundesdatenschutzgesetz uneingeschränkt erlaubt, solange es zu einem positiven, d. h. dem Wunsch des Verbrauchers entsprechendem Ergebnis führt. 210
Den deutschen Gesetzgeber 211 besorgen offenkundig weniger die Ablehnung eines Kreditwunsches und ihre Gründe, sondern die sozialen Umstände ihres Zustandekommens. Bei für ihn nachteiligen Computerentscheidungen müssen dem Betroffenen geeignete Maßnahmen aufgezeigt werden, seine berechtigten Interessen zu wahren, z. B. durch Erklärung der Bereitschaft, die Entscheidung im Einzelfall zu überprüfen (§ 6a Abs. 2 BDSG). 212 Eine persönliche
Kreditablehnung ist demgegenüber endgültig. Solange sie nicht gegen andere Gesetze verstößt, kann sie auf beliebige Weise falsch sein, z. B. weil ihr unrichtige Auskünfte zu Grunde liegen. Begründungen sind nicht erforderlich. Da empirisches Material für das Mengengeschäft die Überlegenheit automatisierter Bonitätsbeurteilungen über persönliche Krediturteile belegt, geht es dem deutschen Gesetzgeber auch nicht um die Qualität von Kreditablehnungen, sondern ausschließlich darum, dass diese in letzter Konsequenz nicht automatisiert, sondern nur durch einen Menschen getroffen werden dürfen. Wenn Personen einen automatisiert errechneten Score überstimmen, führt das i. d. R. zu höheren Kreditausfällen. Solange das Krediturteil nur persönlich gefällt wurde, nimmt der deutsche Kreditgeber eine Überschuldung von Verbrauchern in Kauf. Der Vorrang der Ideologie vor der Sachlogik zeigt sich auch bezüglich Auskünften, die der Betroffene bei der Kreditauskunftei über sich selbst abruft. Selbst wenn zwischen der höheren Anzahl der Selbstauskünfte einer Klasse von Betroffenen und deren Kreditrisiko nachweisbar eine positive Korrelation besteht, darf die Anzahl der Selbstauskünfte nicht für Scoringzwecke verwandt werden. 213
210 vgl. Gola/Schomerus, 9. Aufl., a. a. O., § 6a Rn 10, 13
211 Sowie die EU, denn § 6a BDSG geht auf die EU-DatSchRL (Abs. 1 + 2 Art 15, Abs. 3 Art. 12 Buchstab a 3. Spiegelstrich) zurück. Vgl. Gola/Schomerus, 9. Aufl., a. a. O., § 6a Rn 1ff
212 Vgl. Gola/Schomerus, 9. Aufl., a. a. O., § 6a Rn 14
213 In der Praxis der Schufa erwies sich, dass viele Selbstauskünfte mit einem gesteigerten Kreditrisiko in Verbindung standen. Der BfD beanstandete, dass die Wahrnehmung von Datenschutzrechten zu einer negativen Beurteilung führte; Gola/Schomerus. 9. Aufl., a. a. O., § 6a Rn 16. Nach dieser Logik dürfte eine aus einer Kreditauskunft hervorgehende übermäßige
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Die rechtliche Einordnung des Credit Scoring durch das BDSG kann auch eine Folge der undifferenzierten Anwendung von generellen Rechtssätzen des BDSG auf eine große Vielfalt von unterschiedlichen Lebenssachverhalten sein. Bei der automatisierten Kreditentscheidung ist nicht zu erwarten, dass sie im massenhaften Verbraucherkreditgeschäft in ihrer Treffsicherheit von menschlichen Krediturteilen übertroffen wird. Bei automatisierten Personalentscheidungen auf Basis nur weniger harter, dafür umso häufiger diskretionärem Urteil entspringender Persönlichkeitsmerkmale wie denen in Beurteilungen von Mitarbeitern durch Vorgesetzte mögen Vorbehalte gegenüber Scoringsystemen eher zutreffen. Für alle Subjekte und Objekte von Scoringentscheidungen gilt das BDSG jedoch unterschiedslos. Die Regelungen des BDSG zum Scoring in der Privatwirtschaft disqualifizieren sich auch durch ihre Entstehungsgeschichte: In einigen Mitgliedstaaten der EU war geplant, Asylverfahren durch Anwendung von Scoringverfahren zu objektivieren und zu beschleunigen. Wegen mangelnder menschlicher Komponente wurden negative Entscheidungen auf Grund eines Scoring für den staatlichen Bereich der EU abgelehnt. § 6a BDSG setzte dies für den staatlichen Bereich Deutschlands um. Nach einigen Jahren wurde die Geltung des § 6a BDSG auf alle anderen Bereiche und damit auch auf das Scoring durch Banken, Versicherungen etc. auf Basis personenbezogener Daten ausgedehnt. bbb) Offenlegungs- und Handlungspflichten
Der Betroffene kann verlangen, dass ihm die logischen Grundzüge des auf seinen Fall angewandten Scoringsystems offen gelegt werden (§§ 6a Nr. 3, 19, 34 BDSG).
Eine Kreditablehnung auf Grund eines Scoringergebnisses muss dem Antragsteller mitgeteilt werden. 214 Der Verbraucher kann auch verlangen, dass ihm ein über ihn gespeicherter Scorewert offen gelegt wird. 215
Damit verfolgt deutsches Recht in mehrfacher Hinsicht andere Ziele als das USamerikanische Recht der Kreditauskunft.
Mitte 2008 beschloss das Bundeskabinett, dass mehr Transparenz über Scoring erforderlich sei, damit ein „Kunde nachvollziehen kann, wie sich die Konditionen seines Kredits bestimmen oder warum er eventuell keinen Kredit bekommt. Transparenz würde auch helfen, Fehler in der Bewertung von Informationen zu vermei-
Verschuldungebenfalls kein Negativmerkmal mehr sein, ist sie doch immerhin die Konsequenz der Ausübung eines selbstverständlichen Freiheitsrechts mit Verfassungsrang (Art. 2 GG).
214 „nachteilig“ im Sinne erheblicher Beeinträchtigung der Interessen sind u. a. abgelehnte Kreditverlängerungen, Versand bestellter Waren nur gegen Nachnahme, Gola/Schomerus, 9.Aufl., a. a. O., § 6a Rn 10, 11
215 Gola/Schomerus, 9. Aufl., a. a. O., § 6a Rn 15a. Score = personenbezogenes Merkmal.
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den.“ 216 Im Gesetzesentwurf vom 30. 7. 2008 sieht die Bundesregierung vor, dass dem „Betroffenen auf Wunsch die Informationen zur Verfügung gestellt werden, aus denen er ersehen kann, mit Hilfe welcher Daten eine ihn betreffende Entscheidung zustande gekommen ist.“ 217 Als Grund wird angeführt, dass für Betroffene oft nicht nachvollziehbar sei, welche Angaben verwendet und wie sie beim Scoringverfahren berücksichtigt wurden. Dies soll insbesondere für Daten gelten, die Auskunfteien bei Bedarf aus fremden Datensammlungen abrufen. 218 Diese Kabinettsentscheidung wurde in den Medien an prominenter Stelle verbreitet, wobei im Zweiten Fernsehprogramm sowie in NDR II betont wurde, dass Einzelheiten des Scoring dem Betroffenen in verständlicher Weise zu erklären wären. 219 Hiermit unterstellt der Gesetzgeber, dass ein Verbraucher generell daran interessiert ist, ob über sein Anliegen automatisiert entschieden werden sollte und wie. Dies Interesse setzt voraus, dass der Verbraucher Vorstellungen davon hat, wie und durch wen über ihn betreffende Sachverhalte entschieden wird. Dies dürfte die meisten Verbraucher überfordern. Vor diesem Hintergrund dürfte es eine übertriebene gesetzliche Anforderung sein, alle Anwender von Scoringsystemen zur allgemein verständlichen Aufklärung über das konkret verwandte Scoringsystem sowie die darin verarbeiteten Daten und die individuelle Bedeutung der errechneten Scorewerte zu verpflichten. Angesichts der erheblichen Rechtsrisiken bei der Auslegung der diversen unbestimmten Rechtsbegriffe in einer gesetzlichen Regelung einer Auskunftspflicht über die genannten Aspekte des Credit Scoring wären gesetzlich vorformulierte Aufklärungstexte dem Rechtsfrieden dienlich, wie sie in den USA von Kreditauskunfteien auf Verlangen zu liefern sind. 220 cc) Schlussfolgerung
Für Credit Scoring gibt es in den USA weder bei Auskunfteien noch bei Kreditgebern grundsätzliche Anwendungsgrenzen. Scoring darf allerdings nicht mit diskriminierenden Daten arbeiten, ausgenommen unter bestimmten Voraussetzungen das Alter. In Deutschland darf Scoring keine abschließende negative Entscheidung begründen.
Es bleibt der Eindruck, dass bestimmte Interessenträger Einfluss auf das Entscheidungsverhalten u. a. von deutschen Banken und anderen Kreditgebern
216 REGIERUNGonline - „Scoring“ - ein Fall für den Verbraucherschutz, www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2001-2006/06/2006-06-28-s... 14.8.2008. „Ergebnis des Symposiums sollen erste gemeinsame Grundsätze sein, die zu mehr Transparenz in der mathematisch-statistischen Bonitätsprüfung führen. Eine gesetzliche Regelung sollte nur ein letztes Mittel sein.„Vgl. ebenda.
217 Mehr Transparenz bei Kreditauskünften, Zitat Bundesminister des Inneren Schäuble, REGIERUNGonline vom 30. 7. 2008,
www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2008/07/2008-07-30-aenderung-b… 14.8.2008.
218 Mehr Transparenz bei Kreditauskünften, a. a. O.
219 ARD-Text am 30. 7. 2008, 17 Uhr. „heute“ (Zweites Programm), 17 Uhr (Änderungen sollen ab 2010 Gesetz werden). NDR II 30.7.2008, 13.45 Uhr.
22015 U.S.C. § 1681g (f)(1)(B), gilt nur für grundpfandrechtlich an bestimmten Wohnobjekten gesicherte Verbraucherkredite.
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gewinnen wollen. Das BDSG von heute und morgen sollte ihnen dabei jedoch nicht als Türöffner dienen.
Datenschützer, Verbraucherschützer und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sollten mittlerweile genügend Erkenntnisse bezüglich Credit Scoring gesammelt haben, um die im BDSG enthaltenen ideologisch geprägten Regelungen zum Credit Scoring durch Vorschriften zu ersetzen, die einem Kredit suchenden Verbraucher tatsächlich nützen. Das US-amerikanische Bundesrecht sowie das einzelstaatliche kalifornische Recht 221 der Kreditauskunft enthalten eine Vielzahl von verbraucherfreundlichen Verbesserungsansätzen für das einschlägige deutsche Recht.
Individuelle Aufklärungstexte und -formate sollten im Interesse von Auskunfteien, Kreditgebern und Verbrauchern nicht entwickelt werden müssen. Der deutsche Gesetzgeber könnte sich bei der Vorgabe von rechtssicheren Standardtexten für die Verbraucheraufklärung an der amtlichen Formulierung der Widerrufsbelehrung orientieren. 222
d) Kreditauskünfte als Informationsquelle für Sicherheitsbehörden? aa) USA
Im Bundesrecht der USA zur Kreditauskunft ist das von Auskunfteien zu beachtende Procedere für Zugriffe von Gerichten oder Behörden, auch der für die Terrorismusabwehr zuständigen Einrichtungen, auf die Kreditauskünfte differenziert und detailliert geregelt.
Im Einzelnen geht es um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen 223 oder zum Schutz der Sicherheitsinteressen des Gemeinwesens insgesamt, u. a. vor terroristischer Bedrohung. 224 Nach dem 11. September 2001 wurden die
221 U. a. www.law.cornell.edu/uscode (federal law); www.leginfo.ca.gov (Cal. law)
222 www.bmj.de/bgbinfovo (BGB-Informationspflichten-Verordnung)
223 vgl. die Informationsbeschaffung zur Durchsetzung von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, 15 U.S.C. §§ 1681a (j), 1681b (a)(4). Herausgabe von Informationen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten auf richterliche Anordnung, 15 U.S.C. § 1681b (a)(1). Nach § 28 Abs. 3 Nr. 2 BDSG sind Übermittlung und Nutzung der gespeicherten Daten auch für solche Zwecke zulässig. Das Recht des Dritten zur Abforderung solcher Daten ist damit allerdings noch nicht geklärt.
224 Informationsbeschaffung für Untersuchungen im Interesse der nationalen Sicherheit, 15 U.S.C. §§ 1681b (b)(4)(A),(B); 1681k (b), u. a. Zugang zu Reports für Beschäftigungszwecke, Geheimhaltung/spätere Offenlegung der Überlassung von Informationen gegenüber dem Betroffenen. Vgl. auch 15 U.S.C. § 1681e (e)(3): Befreiungen von den Informationspflichten ggü. dem Verbraucher über den Endnutzer der Information beim Weiterverkauf von Informationen an Bundesbehörden. Übermittlung von Daten über Bankverbindungen für Ermittlungen zum Schutz gegen internationalen Terrorismus oder verdeckte Geheimdienstaktivitäten (15 U.S.C. § 1681u (a), Anforderung durch das FBI reicht aus). Übermittlung von Daten u. a. zu Arbeitsplätzen von Verbrauchern für vorgenannte Ermittlungen (15 U.S.C. § 1681u (b),
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vorhandenen Legitimierungen staatlicher Stellen zum geheimen Zugriff auf Kreditauskünfte deutlich ausgeweitet, z. B. hinsichtlich der zugriffsberechtigten Stellen (hier: Department of Homeland Security) sowie des Haftungsausschlusses im Falle unrechtmäßiger Herausgabe von Auskünften. bb) Deutschland
Das BDSG sieht vor, dass Kreditauskünfte an Dritte übermittelt oder sonst für andere als die ihnen ursprünglich beigelegten Zwecke verwendet werden dürfen, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie für die Verfolgung von Straftaten erforderlich ist (§ 28 Abs. 3 Nr. 2 BDSG). 225 § 28 Abs. 3 Nr. 2 BDSG soll keine Anspruchsgrundlage z. B. für Polizei und Staatsanwaltschaft sein, sondern nur eine Rechtfertigung für die verantwortliche Stelle, wenn sie die angeforderten Daten übermittelt. 226 Voraussetzung für die Datenübermittlung und -nutzung ist demzufolge eine Norm zur Ermächtigung der anfordernden Behörde oder eines Gerichts. 227 Die schlichte Verweisung auf die „staatliche oder öffentliche Sicherheit“ reicht keinesfalls aus, um eine Datenübermittlung an Polizei oder Staatsanwaltschaft zu rechtfertigen. StPO und Polizeigesetze nehmen sehr detailliert zur Verwendung personenbezogener Daten Stellung. 228
Selbst wenn die deutschen Sicherheitsbehörden sich für die Kreditauskünfte von Verbrauchern in Deutschland interessieren sollten, könnte ein Zugriff darauf
Anforderung durch das FBI reicht aus). Übermittlung aller verfügbaren Daten über Verbraucher für vorgenannte Ermittlungen (15 U.S.C. § 1681u (c), richterliche Anordnung erforderlich). Geheimhaltungspflichten der Auskunftei und ihrer Bediensteten über die Weitergabe von Informationen (15 U.S.C. § 1681u (d). Als Reaktion auf den 11. September 2001 nunmehr auch: Vollständige Offenlegung aller gespeicherten Daten auf schriftliches Verlangen einer Behörde, die für die Verhinderung und Verfolgung des internationalen Terrorismus zuständig ist. Die Notwendigkeit der Daten zur Erfüllung der (nicht weiter zu spezifizierenden) Aufgaben der Behörde genügt zur Begründung (15 U.S.C. § 1681v (a). Die Herausgabe der Informationen ist geheim zu halten, die gutgläubige, wenngleich unzulässige Herausgabe der Informationen bleibt umfassend sanktionslos (15 U.S.C. § 1681v (c),(e); safe harbor-Privileg). 225 § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG (… zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten..) kommt als Anspruchsgrundlage für die Datenabforderung durch eine Behörde nicht in Betracht. Das Interesse einer Behörde, ihr Wissen zu mehren, genügt nicht, wenn es an der Erforderlichkeit bezüglich der staatlichen und öffentlichen Sicherheit fehlt. Vgl. Simitis/Mallmann, a. a. O., § 28 Rn 27
226 Bergmann, L., Möhrle, R., Herb, A., Datenschutzrecht, Kommentar, Stuttgart u. a. O., Stand Januar 2008, § 28 Rn 273. Die Übermittlung, also die Preisgabe von personenbezogenen Daten ggü. einer Behörde oder einem Gericht durch eine verantwortliche Stelle (z. B. einer Kreditauskunftei) kann auf § 28 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BDSG gestützt werden, wenn keine spezialgesetzlich geregelte Mitteilungspflicht besteht und zudem eine Auskunftspflicht besteht z. B. nach § 100a StPO, § 93 AO,; vgl. auch BVerfG, RDV 2001, 209 und BFH, RDV 2000, 233; ferner Gola/Schomerus, 9. Aufl., a. a. O., § 28 Rn 51.
227 Behörden: z. B. § 93 AO für Finanzbehörden; Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder z. B. § 5 VwVG NRW; Gerichte: §§ 161, 161a StPO (Zeugenvernehmung), §§ 94, 95 StPO (Beschlagnahme).
228 U. a. §§ 94ff StPO; Art 30 BayPAG, § 31 PolG NRW, § 26 HSOG, siehe auch Simitis, Sp./Mallmann, a. a. O., Rn 22 f
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deshalb unverhältnismäßig sein, weil die deutsche Kreditauskunft vergleichsweise wenig hergibt und es zudem in Deutschland bessere Informationsquellen für bestimmte personenbezogene Daten gibt. Zu denken ist dabei an das Melderegister, die Datensammlungen der Sozialversicherungen, Finanzämter und Amtsgerichte (Schuldnerverzeichnisse) sowie an die Personalausweispflicht in Deutschland, die dazu führt, dass den zuständigen Behörden eine Vielzahl persönlicher Daten sowie bestimmten Standards entsprechende Lichtbilder durch den zum persönlichen Erscheinen verpflichteten Antragsteller anvertraut werden. In der aktuellen Diskussion um eine Verbesserung der nationalen Sicherheit in Deutschland durch mehr Eingriffsbefugnisse dafür zuständiger Behörden spielte die Kreditauskunft bisher keine Rolle. Ob man in Deutschland - wie seit Dezember 2003 in den USA - glaubt, Kreditauskünfte von Verbrauchern für die Terrorismusbekämpfung zu brauchen, ist eine offene Frage. cc) Schlussfolgerungen
Wer in den USA vermeiden will, Spuren zu hinterlassen, die sich in Kreditauskünften niederschlagen, wird an der Notwendigkeit scheitern, am kartengestützten und sonstigen unbaren Zahlungsverkehr teilzunehmen. Dadurch und wegen schwacher Ausstattung mit Legitimationsinstrumenten kommt der Kreditauskunft eine gewisse Bedeutung bei der Identifizierung und Verfolgung von Gefährdern der öffentlichen Sicherheit zu. In Deutschland würde bereits ein hoher Anteil an sozial akzeptierten Barzahlungen stark dazu beitragen, um den Aussagewert einer Kreditauskunft zu begrenzen. Hält sich ein Betroffener mit der Inanspruchnahme von Finanzdienstleistungen gezielt zurück, kann die deutsche Kreditauskunft i. d. R. über die Existenz eines Verbrauchers, sein laufendes Konto für unabweisbare unbare Transaktionen (Mietzahlungen, Gehaltseingänge etc.) und die diesbezüglichen Bonitätsanfragen hinaus nichts preisgeben. Dass Erkenntnisse aus Kreditauskünften mit den vor allem innerhalb des staatlichen Bereichs (z. B. durch Anfragen von Sicherheitsbehörden bei Meldebehörden und Gerichten) einfach, sicher, schnell und vor allem unauffällig erhältlichen personenbezogenen Informationen konkurrieren können, darf bezweifelt werden. e) Sind Kreditauskünfte ein wirksames Mittel zur Verhinderung von Identitätsdiebstählen? aa) USA
In den USA hat sich der Diebstahl von Identitäten zu einem bedeutenden sozialen Problem entwickelt, zu dessen Bekämpfung eine Vielzahl von Maßnahmen, darunter auch gesetzgeberische, ergriffen wurde. Wenngleich wichtigster Tatort das Internet wegen der darüber abgeschlossenen Distanzgeschäfte ist, zeigen doch die diversen Regelungen im Bundesrecht der USA und im einzelstaatlichen Recht Kaliforniens, dass umfangreiche empirische Erkenntnisse darüber vorliegen, wie
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der Identitätsdiebstahl durch Maßnahmen bezogen auf Kreditauskünfte bekämpft werden kann und soll.
Identitätsdiebstahl auch außerhalb der IT-Kriminalität wird in den USA dadurch begünstigt, dass es aus übergreifenden politischen Erwägungen kein nationales Identifizierungsdokument gibt, das diesen Namen verdient und das dem deutschen Personalausweis gleichwertig wäre. Behörden und Unternehmen behelfen sich mit folgenden Arten von Dokumenten, die über ihre Beweisfunktion über die Identität einer Person hinaus noch weiteren bedeutungsvollen Zwecken dienen können: 229
- Geburtsurkunde, zugleich Beleg für die US-amerikanische Staatsbürgerschaft.
- Social Security Card, zugleich Nachweis über die Eigenschaft als Abkömmling bestimmter Personen und damit über deren Anspruch auf Steuervorteile.
- Führerschein, von einigen Ländern in geografischer Nähe der USA und - unter bestimmten Bedingungen - von diesen selbst als vollwertiges Ausweispapier eines US-Amerikaners anerkannt. Es gibt Bestrebungen, den von den Einzelstaaten ausgestellten Führerschein zu einem bundeseinheitlichen Legitimationsinstrument weiter zu entwickeln. Das Department of Homeland Security soll hier eine führende Rolle spielen.
- Pass: Nur rd. 20% (60 Mio.) US-Amerikaner sollen einen Pass haben. Selbst bei ihrer Einreise in die USA aus angrenzenden sowie vielen karibischen und mittelamerikanischen Ländern war bis Anfang 2007 kein Pass erforderlich. Seither braucht ein US-Amerikaner auch bei einer Einreise aus den genannten Ländern einen Pass, wenn er mit dem Flugzeug einreist. Ab Mitte 2009 soll jede Art von Einreise in die USA aus jedem anderen Land nur mit einem Pass möglich sein. Bis dahin entscheiden die Einreisebehörden fallweise, ob ggf. Geburtsurkunde und Führerschein zum Nachweis der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft und damit zur Einreise in die USA ausreichen.
- Andere Dokumente mit spezifischen Zwecken wie z. B. Einbürgerungs-urkunden; Militär-, Universitäts- und Schulausweise, vor allem solche mit Lichtbild; sogar Bibliotheksausweise, Kredit- und andere Zahlungskarten etc.
- Referenzen.
Von Behörden nach bundeseinheitlichen Kriterien ausgestellte Ausweispapiere mit aktuellem Lichtbild sind in der Lebenswirklichkeit der USA wohl noch für viele Jahre die Ausnahme. Weichen in Richtung auf ein brauchbares einheitliches Legitimationsdokument sind gestellt (REAL ID Act). Bis auf Weiteres legitimieren sich Individuen weiterhin z. B. auf Zuruf (Nennung der Social Security Number) oder durch Vorlage amtlicher oder nicht-amtlicher Dokumente, mit und ohne Lichtbild.
229 http://en.wikipedia.org/w/index.php?title=Identity_documents_in_the_United-States. 2. Juli 2008, zuletzt geändert am 23. Juni 2008 um 18.23 Uhr.
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bb) Deutschland
In Deutschland eine Identität zu stehlen und sich darunter bei Kreditinstituten zu verschulden, ist schwierig. Wer in Deutschland ein Bankkonto einrichten und darauf Buchungen veranlassen, Wertsachen in Verwahrung geben oder verpfänden oder ein Schließfach anmieten will, muss dies unter seinem richtigen Namen tun. 230 Wird hiergegen verstoßen, dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden. 231 Das kontoführende Institut oder der Vermieter eines Schließfaches muss sich über die Person und Anschrift des oder der Verfügungsberechtigten (also auch etwaiger Dritter mit Kontovollmacht) vergewissern und diese Angaben in geeigneter Form festhalten. 232
Kreditinstitute und Schließfachvermieter müssen sicherstellen, dass sie jederzeit Auskunft darüber geben können, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist. Damit muss nicht nur zu den Verfügungsberechtigten über ein konkretes Konto „jederzeit“ Auskunft gegeben werden können, sondern auch über sämtliche Konten, über die eine Person verfügungsberechtigt ist. 233 § 8 GWG sieht ähnliche Legitimationspflichten vor, die, um spezifische Überwachungs-, Prüfungs- und Meldepflichten ergänzt, der einmaligen und laufenden Prävention gegen Geldwäsche im Rahmen von Geschäftsbeziehungen, insbesondere solchen zu Finanzinstituten, dienen. 234
Soweit der Einlieferer von Kreditinformationen wegen seiner Geschäftstätigkeit §§ 154 AO, 8 GWB unterliegt, können von ihm grundsätzlich nur solche Verbraucherdaten in einer Kreditauskunft stammen, die sich aus einer Geschäftsverbindung ergeben haben, die die gesetzlichen Legitimationshürden genommen hat. Somit können sie eindeutig einer identifizierten und damit der richtigen Person zugeordnet werden. Über die Identität einer Person kann sich in Deutsch-land nur derjenige hinreichend vergewissern, der deren Personalausweis oder Pass eingesehen hat, wobei die Daten des Dokuments festzuhalten sind, ggf. durch Fotokopie. Der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen kann z. B. die Vorlage eines amtlichen Ausweises verlangen (§ 95 Abs. 4 TKG). Vor allem gewerbliche Vermieter pflegen die Vorlage von Personalausweisen oder zumindest Kopien davon zu verlangen. Mithin besteht auch bei solchen Anschlussfirmen von Kreditauskunfteien eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich Einmeldungen wie z. B. über Leistungsstörungen auf existierende Personen beziehen. Werden unter tatsächlich oder irrtümlich gleichen Namen fremde Kreditdaten gespeichert, ist die Auskunft sämtlicher involvierter Personen falsch. Entsprechendes
230 § 154 Abs. 1 AO
231 § 154 Abs. 3 AO
232 § 154 Abs. 2 AO
233 § 154 Abs. 2 AO
234 Jürgens, A., Bank_Geschäftsbeziehung_2005122.pdf, zuletzt geändert am 26. 5. 2008
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kann geschehen, wenn eine kontoführende Stelle die Legitimation nicht prüft („persönlich bekannt“) oder Hinweise auf eine andere Identität ignoriert werden. Auf solche eher unsystematischen und damit singulären Fehler kann sich nicht verlassen, wer eine fremde Identität missbrauchen will. Da die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Bekämpfung der Geldwäsche einen hohen Stellenwert einräumt, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Fehler z. B. bei der Legitimation von Kontoinhabern aufgedeckt und anschließend bereinigt werden. Transaktionen mit gestohlenen oder nachgemachten Kreditkarten, Kreditgewährungen durch Banken auf Grund gestohlener Personalausweise, Warenkredite z. B. von Versandhäusern auf Grund falscher Angaben zur Identität etc. können allerdings fremde Kreditdaten entstehen lassen, mit denen eine existierende Person nichts zu tun haben muss. Damit Verbraucher in solchen Fällen sowie bei Auskunftsanfragen, die nicht auf eine Initiative des Verbrauchers zurückgehen, frühzeitig Verdacht schöpfen und Korrekturmaßnahmen einleiten können, bietet z. B. die Schufa einen „update-Service“ an. Die hieran teilnehmenden Verbraucher werden informiert, wenn sich ihr Auskunftsbestand änderte, z. B. per SMS. 235 Anhand der gelieferten Informationen kann der Verbraucher u. a. auf Anfragende zugehen, mit denen er (bisher) keinen Geschäftskontakt pflegte. 236 Unternehmen können den IdentitätsCheck (Abgleich der Namen und Adressen von Neukunden sowie weiterer personenbezogener Daten mit dem Schufa-Datenbestand; Einverständnis des Verbrauchers ist erforderlich) nutzen. 237 Alle diese Services sind kostenpflichtig, wenngleich mit niedrigen Beträgen. cc) Schlussfolgerungen
In den USA werden Identitäten gestohlen, indem sie als Informationen beschafft und benutzt werden. In Deutschland ist wegen eines umfassenden Ausweis- und Legitimationssystems Identitätsdiebstahl mit Rückwirkung auf Kreditauskünfte praktisch nur dort möglich, wo keine Legitimationspflichten bestehen und Daten über Kreditnehmer an Kreditauskunfteien weitergeleitet werden. Dies gilt z. B. für den Versandhandel. Durch Falschangaben gegenüber Banken wird nur dann eine gestohlene Identität in Kreditauskünfte einfließen können, wenn ein gestohlenes oder gefälschtes amtliches Legitimationspapier vorgelegt wird. Gleiches gilt, wenn Mitarbeitern von Banken oder der Post im Falle des sog. Post-Identverfahrens ein Fehler unterläuft.
Es bleibt abzuwarten, ob sich in Deutschland über Distanzgeschäfte hinaus Probleme mit Identitätsdiebstahl z. B. zur Erschleichung von Krediten entwickeln. Identitätsdiebstahl bei Internet-Geschäften oder durch Missbrauch von Kredit- und anderen Zahlungskarten steht in Deutschland jedenfalls, wenn überhaupt, nur in peripherer Beziehung zu Kreditauskünften und ihren Inhalten. Im Mittelpunkt des
235 SCHUFA Holding AG (23. 6. 2008), siehe auch www.schufa.de
236 SCHUFA Holding AG (23. 6. 2008), siehe auch www.schufa.de
237 Vgl. www.schufa.de, vgl. auch wegen weiterer Identitätsprodukte der Schufa: www.schufa.de/de/produkteservices/identittsprodukteb2c/identittsprodukte_1.jsp (23. 6. 2008).
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gesetzgeberischen Interesses, auch in der EU, 238 stehen der Diebstahl und die Verfälschung von Computer- und Zahlungsdaten.
Während sich der Identitätsdiebstahl in den USA zu einem bedeutenden sozialen Problem mit enormen Wachstumsraten entwickelt hat, ist in Deutschland kein diesbezügliches Problem zu erkennen, 239 das sich massenhaft in den Kreditauskünften von Verbrauchern niederschlägt und bereits deshalb einer gesetzgeberischen Prävention oder gar Intervention bedarf. Da das Fehlen von Problemen den deutschen Gesetzgeber bisher jedoch nicht von präventivem Verbraucherschutz abhielt, sei für den Fall gesetzgeberischer Initiativen zur Verhinderung von Identitätsdiebstahl empfohlen, eine nachträgliche Überprüfung der empirischen Relevanz der Regelung mit Berichterstattung an den Bundestag durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie vorsorglich eine mit einer kurzen Frist ausgestattete sunset provision in die betreffende Vorschrift aufzunehmen. f) Sind Struktur, Regelungsreichtum und Problemnähe des US-amerikanischen sowie des kalifornischen Rechts der Kreditauskunft ein Vorbild für Deutschland? aa) Struktur und Regelungsreichtum
Das US-amerikanische Recht hat gegenüber dem deutschen den Vorzug, dass es den Komplex Auskünfte über Verbraucher gesetzlich gesondert und damit gezielt regelt und nicht im Rahmen des allgemeinen Datenschutzrechts. Damit sind beabsichtigte und unabsichtliche Übertragungen von Regelungen für Teilgebiete auf alle oder ausgewählte andere Anwendungsbereiche „durch einen Federstrich“ weitgehend unterbunden.
Das US-amerikanische Recht enthält Klarstellungen darüber, was eine Verbraucherauskunft ist, indem es die wichtigsten Verwendungszwecke der in der Auskunft enthaltenen Daten nennt: Einschätzung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, seine Versicherbarkeit, Beschäftigungsverhältnisse. US-amerikanisches Recht stellt klar, wonach eine Verbraucherauskunftei ist, wer gegen Entgelt, Pflichtbeiträge oder ohne Gewinnerzielungsabsicht regelmäßig Verbraucherkreditinformationen oder andere Informationen über Verbraucher zum Zwecke der Abgabe von Kreditauskünften über Verbraucher an Dritte zusammenstellt oder bewertet… 240 Die gesetzlichen Regelungen zielen primär auf
238 BT-Drucksache 16/9160 vom 9. 5. 2008, a. a. O.; „Identitätsklau“ bei einer Internetplattform, Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16. 11. 2005, AZ 4 U 5/05; Kriminalitätsverhütung: Kommission organisiert hochrangige Konferenz über Identitätsdiebstahl und Zahlungsbetrug, Pressemitteilung der EU vom 21. Nov. 2006, IP/06/1594
239 Es soll in Deutschland derzeit keine belastbaren Studien über kontobezogene Schäden durch Dritte mittels fiktiver oder gefälschter Identitäten geben. So auch Schufa Holding AG (23. 6. 08)
240 Marsh, a. a. O., Seite 105, 15 U.S.C. § 1681 (p)
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die Auskunftei als Kristallisationspunkt von Problemen rund um die Kreditauskunft. Anlaufstelle bei solchen Problemen ist die Auskunftei. Im BDSG fehlt diese Spezialisierung von Regelungsobjekt und Adressatenkreis. Für die unvermeidlichen Konflikte im Zusammenhang mit der Sammlung und Bereitstellung der dort üblichen, aber z. T. auch in Deutschland gebräuchlichen kreditbezogenen Daten bietet US-amerikanisches Recht Konfliktlösungsmechanismen an, die z. B. innerhalb von rd. zwei Monaten entweder zur Bestätigung beanstandeter Informationen führen oder zu deren Korrektur bzw. Löschung mit anschließender Information der Verwender, ohne dass es auf die Speicherung der Daten durch den Empfänger der Auskunft ankommt. Ein Anspruch auf Berichtigung gespeicherter falscher Informationen ist in § 35 BDSG geregelt. Speichernde Stelle können die Auskunftei, das einliefernde Anschlussunternehmen und das abfragende sein. Die Auskunftei ist im Grundsatz dazu verpflichtet, falsche Auskünfte richtig zu stellen. Deutsches Datenschutzrecht lässt für den von einer fehlerhaften Kreditauskunft Betroffenen wichtige, insbesondere ablauftechnische Punkte ungeregelt. Da in Deutschland eine administrative Durchsetzung des Datenschutzes nur in Ansätzen existiert und eine institutionalisierte Durchsetzung an die verantwortlichen Stellen delegiert wurde (interne Datenschutzbeauftragte), muss sich der Betroffene i. d. R. selbst um die Durchsetzung des BDSG in seinem konkreten Fall kümmern (private Durchsetzung des Gesetzes als schwächste unter den Durchsetzungsformen). Insbesondere ein allgemeiner Anspruch des Betroffenen auf Information, wenn eine Kreditauskunft einen Einfluss auf die Ablehnung eines Kreditantrages hatte, ist in Deutschland im Gegensatz zum amerikanischen Recht nicht gesetzlich geregelt. Nur wenn die Kreditablehnung mit Hilfe eines automatisierten Bonitätsbewertungsverfahrens erfolgte, hat der Verbraucher Anspruch auf nochmalige, nunmehr persönliche Entscheidung unter Berücksichtigung seines Standpunktes. bb) Problemnähe
Problemnahe Regelungen setzen begrifflich voraus, dass Probleme überhaupt bestehen und so bedeutend sind, dass sie einer spezifischen gesetzlichen Regelung überhaupt bedürfen.
Für einen Kredit suchenden Verbraucher ist es wichtig, die bei der Kreditentscheidung herangezogenen Informationen zu kennen. Damit kann er auf die Korrektur etwaiger Fehler hinwirken. Werden einige seiner Daten vom Kreditgeber als problematisch eingestuft, muss er dies wissen, um an ihnen z. B. durch Abstellen problematischer Verhaltungsweisen „arbeiten“ zu können.
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Bei den üblichen Verbraucherkrediten wie Klein- oder Autokrediten ist in den USA dem Verbraucher nur im Falle einer Kreditablehnung anzubieten, dass er Einzelheiten über einen evtl. Score erfahren kann. Nur bei grundpfandrechtlich an bestimmten Wohnobjekten gesicherten Krediten müssen dem Verbraucher gesetzlich vorgeschriebene Details zum Credit Scoring unaufgefordert offen gelegt werden.
In Deutschland ist es dagegen unterschiedslos untersagt, das Anliegen eines Betroffenen nur auf Grund einer automatisierten Entscheidungsfindung abzulehnen. Angesichts des Entwicklungsstandes von Scoringsystemen in der Kreditwirtschaft ist von der Richtigkeit der mittels Scoring herbeigeführten Entscheidungen auszugehen. Die persönliche Kreditentscheidung über problematische Kreditfälle vorzuschreiben, dürfte in vielen Fällen lediglich dazu geführt haben, dass die Scoringentscheidung lediglich bestätigt wird. Wer sich als Kreditentscheider jedoch über ein negatives Scoringurteil hinwegsetzt, entscheidet mit großer Wahrscheinlichkeit schlecht und gewährt damit einen Kredit an einen nicht Kreditwürdigen, was dessen Überschuldung fördert.
Es ist zu bezweifeln, dass einem verständigen Verbraucher die Art und Weise der Kreditentscheidung wichtiger ist als deren Ergebnis. Ist das Ergebnis negativ, ist es für den Verbraucher kein Trost, wenn eine Person entschieden hat. Die näher liegenden Fragen eines Verbrauchers, weshalb sein Kredit abgelehnt wurde und was er tun müsste, um seine Kreditwürdigkeit zu verbessern, spielen für den deutschen Gesetzgeber keine Rolle. Ein Gesetzgeber wird solch verbraucherfreundliche und nahe liegende Regelungen am ehesten erwägen, wenn das gesetzliche Regelungswerk speziell auf Kreditauskünfte und nicht auf den allgemeinen Datenschutz im öffentlichen und privaten Bereich ausgerichtet ist. Obgleich in den USA manchmal Kleinkredite aufgenommen werden, um die Kosten des täglichen Lebens zu bestreiten, wofür in Deutschland Mittel der sozialen Fürsorge bereitstehen, sah man in den USA keinen Anlass, gegen die Entscheidungsfindung mittels Scoring selbst bei solchen existenzsichernden Krediten einzuschreiten.
Am Beispiel des Verbots von Negativentscheidungen durch Scoring zeigt sich, dass in Deutschland Probleme durch gesetzliche Regelungen gelöst werden sollen, die nicht existieren. Im Ergebnis sind die Regelungen auch noch kontraproduktiv. cc) Schlussfolgerungen
Ein eigenständiges deutsches Recht der Kreditauskunft mit Regelungen, deren Anlässe empirisch relevant sind, hätte den Vorzug, die Überfrachtung des allgemeinen Datenschutzrechts zu vermeiden, zusätzliche Transparenz für Bürger, Kreditgeber und Kreditauskunfteien über ihre Rechte und Pflichten zu schaffen sowie für jede Regelungssphäre die jeweils geeignetsten und angemessensten
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Lösungen 241 zu finden. Der dafür ggf. erforderliche Detaillierungsgrad dürfte den Rahmen so allgemein gefasster Gesetze wie dem BDSG bei weitem überschreiten.
241 Eine Kreditablehnung durch eine Bank ist hinsichtlich der rechtlichen und tatsächlichen Folgen nicht mit der behördlichen Suche nach unrechtmäßigen Empfängern von Sozialhilfe oder Steuer- hinterziehern gleichzusetzen.
Arbeit zitieren:
Burkhardt Pauluhn, Dr. Dr. , 2008, Kreditauskünfte im deutschen und US-amerikanischen Recht, München, GRIN Verlag GmbH
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