Einleitung. 3
SGB IX - Teil 2: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
(Schwerbehindertenrecht) 4
a) Grundlegende Inhalte / geschützter Personenkreis 4
b) Beschäftigungspflicht und sonstige Pflichten der Arbeitgeber. 7
c) Schwerbehindertenvertretung / Durchführung der Regelungen zur Teilhabe 12
d) Integrationsfachdienste und Integrationsprojekte 14
e) Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) 15
f) Unentgeltliche Beförderung behinderter Menschen 18
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Einleitung
„Nicht behindert zu sein ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann.“(Richard von Weizsäcker) 1 Das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) ist zum 1. Juli 2001 in Kraft getreten und ersetzt das vorher gültige Schwerbehindertengesetz (SchwbG) sowie das Rehabilitations-Angleichungsgesetz (RehaG). Durch das SGB IX soll die Selbstbestimmung und die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen in der BRD gefördert werden. Es hilft Behinderten, ihre eigenen Belange soweit wie möglich selbst und eigenverantwortlich zu bestimmen - das Gesetz hat an die Stelle der Fürsorge die Idee der Teilhabe gesetzt. Das neunte Sozialgesetzbuch ist in zwei Teile untergliedert. Der erste Teil enthält acht Kapitel mit Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen. Im zweiten Teil finden sich besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen. Dieser Teil, das Schwerbehindertenrecht, umfasst 14 Kapitel. Zusätzlich zum SGB IX gibt es noch weitere Gesetze und Vorschriften, die sich mit den Rechten und dem Ziel der gesellschaftlichen Integration behinderter Menschen befassen. Beispielsweise das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), das Benachteiligungen von behinderten Menschen beseitigen und verhindern soll. Ziel dieses Gesetzes ist ebenfalls, eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung für Menschen mit Behinderung zu ermöglichen.
Das Schwerbehindertenrecht ist Rechtsgrundlage für weitere Verordnungen, wie zum Beispiel die Werkstättenverordnung (WVO), die Schwerbehinderten-Ausgleichs-abgabeverordnung (SchwbAV), die Schwerbehindertenausweisverordnung
(SchwbAwV) und die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO). Im Folgenden soll jedoch ausschließlich ein Überblick über die Rechte Schwerbehinderter nach dem SGB IX gegeben werden.
1 zit. nach http://www.zbfs.bayern.de/schwbg/index.html (11.01.2008)
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SGB IX - Teil 2:
Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
(Schwerbehindertenrecht)
a) Grundlegende Inhalte / geschützter Personenkreis
Der zweite Teil des SGB IX beinhaltet in 14 Kapiteln sowie in den §§ 68 bis 160 das Schwerbehindertenrecht, die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen. Die Kapitel beinhalten folgende Schwerpunkte: Kapitel 1 Geschützter Personenkreis (der schwerbehinderte Mensch) Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber Kapitel 3 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen Kapitel 4 Kündigungsschutz Kapitel 5 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat; Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen Kapitel 7 Integrationsfachdienste Kapitel 8 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen Kapitel 9 Widerspruchsverfahren Kapitel 10 Sonstige Vorschriften Kapitel 11 Integrationsprojekte
Kapitel 12 Werkstätten für behinderte Menschen Kapitel 13 Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr Kapitel 14 Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften Laut Angaben des Statistischen Bundesamts lebten zum Jahresende 2005 in Deutschland etwa 6,7 Millionen schwerbehinderte Menschen.
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Schwerbehindert im Sinne des SGB IX sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig im Bundesgebiet haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Die Schwerbehinderteneigenschaft hat nach Horst Marburger folgende medizinische Voraussetzungen:
− Dauerhafte Abweichung von körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten, oder seelischer Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand in solchem Maße, dass eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
− Die Funktionsbehinderungen müssen durch ärztliche Befunde nachweisbar und für die medizinische Begutachtung des Versorgungsamtes nach Aktenlage nachvollziehbar sein.
− Die Funktionsbehinderungen müssen mindestens über sechs Monate bestehen. − Das Ausmaß einer nicht vorübergehenden Funktionsbehinderung muss, um als Behinderung anerkannt zu werden, mindestens 10 Einzel-GdB betragen. − Die Anerkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft bedingt mindestens einen Gesamt-GdB von 50.
− Die Tatsache des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder teilweise bzw. volle
Erwerbsminderung allein reicht zur Anerkennung einer Behinderung nicht aus. − Die geltend gemachten Gesundheitsstörungen müssen eine „Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand“ darstellen. „Alterserscheinungen“ oder das Fehlen der biologischen entwicklungsbedingten Fähigkeiten (insbes. bei Kindern) gelten nicht als Behinderung. (Marburger 2006, S. 29).
Werner Feldes (2005) gibt hierzu folgende Zusammenfassung: „Der Einzel-GdB ist jeweils für alle Erkrankungen eines Funktionssystems des menschlichen Organismus zusammenfassend zu beurteilen. Solche Funktionssysteme, für die jeweils nur ein Einzel-GdB zu ermitteln ist, sind nach den Anhaltspunkten: Gehirn einschließlich Psyche, Augen, Ohren, Atmung, Herz/Kreislauf, Verdauung, Harnorgane, Geschlechtsapparat, Haut, Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem,
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innere Sekretion und Stoffwechsel, Arme, Beine, Rumpf“ sowie die „Wirbelsäule in ihrer Gesamtheit.“ (Feldes u. a. 2005, S. 45).
Eine Schwerbehinderung muss, damit sich die betroffene Person als schwerbehinderter Mensch ausweisen kann, zunächst von einer zuständigen Behörde festgestellt werden. Danach wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt, der bestimmte Merkzeichen enthält. Für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises sind die Versorgungsämter zuständig. So werden die nach § 69 SGB IX für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden allgemein bezeichnet. Das Versorgungsamt stellt das Vorliegen einer Behinderung sowie den Grad der Behinderung fest.
Die Auswirkungen der individuellen Beeinträchtigungen werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Ein Feststellung wird nur getroffen, wenn der GdB wenigstens 20 beträgt. Wenn mehrere Beeinträchtigungen für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliegen wird der GdB nach den Auswirkungen der verschiedenen Behinderungen insgesamt festgestellt. Ebenso treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen in dem Fall, dass neben dem Vorliegen einer Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind (§ 69 Abs. 4 SGB IX). Schwerbehinderte können anhand des GdB mit den festgestellten Merkzeichen eine Reihe von Nachteilsausgleichen in Anspruch nehmen. Ansprüche auf verschiedene Nachteilsausgleiche werden durch folgende Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis festgehalten: Merkzeichen (MZ) G - Nachteilsausgleich im Nahverkehr [wegen Sehbehinderung] Gl - Nachteilsausgleich im Nahverkehr [wegen Hörminderung] aG - Parkerleichterung wegen außergewöhnlicher Gehbehinderung B - Freifahrt für eine Begleitperson wegen der Notwendigkeit ständiger Begleitung H - Nachteilsausgleich wegen Hilflosigkeit Rf - Befreiung von Rundfunkgebühr und Sozialtarif für Telefonanschlüsse Bl - Nachteilsausgleich wegen Blindheit
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Arbeit zitieren:
Stefan Petzold, 2007, Die Rechte Schwerbehinderter nach SGB IX im Überblick, München, GRIN Verlag GmbH
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