I. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I. II
Abbildungsverzeichnis II. IV
Tabellenverzeichnis III. V
Abk ürzungsverzeichnis IV. VI
1. Einleitung 1
2. Das staatliche Regelsystem und private Ergänzungsmöglichkeiten 2
2.1. Die gesetzliche Rentenversicherung 2
2.1.1. Versicherter Personenkreis 2
2.1.2. Beitragszahlungen 3
2.1.3. Rentenrechtliche Zeiten 4
2.1.3.1. Beitragszeiten 4
2.1.3.2. Beitragsfreie Zeiten 5
2.1.3.3. Berücksichtigungszeiten 5
2.1.4. Leistungen 6
2.1.5. Rentenhöhe 6
2.1.5.1. Entgeltpunkte 7
2.1.5.2. Rentenartfaktor 8
2.1.5.3. Aktueller Rentenwert 8
2.1.5.4. Bestimmung der Nettorente 9
2.1.6. Finanzierung 10
2.2. Die private Lebensversicherung 11
2.2.1. Allgemeine Definition 12
2.2.2. Die Kapitallebensversicherung 14
2.2.3. Die Risikolebensversicherung 16
2.2.4. Die private Rentenversicherung 17
2.2.5. Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen 18
2.2.6. Sonstige Lebensversicherungsarten 19
II
3. Die Leistungen der privaten Lebensversicherung in Relation zu den Leistungen
der gesetzlichen Rentenversicherung seit 1990 21
3.1. Die Reformen der neunziger Jahre 21
3.1.1. Das Rentenreformgesetz 1992 und die deutsche Einheit 22
3.1.2. Das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz 25
3.1.3. Das Rentenreformgesetz 1999 und der Regierungswechsel 1998 27
3.2. Der Paradigmenwechsel 31
3.2.1. Die Rentenreform 2001 31
3.2.2. Das RV-Nachhaltigkeits- und das Alterseinkünftegesetz 34
4. Fazit 40
Anhang V. VII
Literaturverzeichnis VI. XVIII
III
II. Abbildungsverzeichnis
Abb.1 : Auszahlungen der GRV , priv. Lebensversicherung und bAV 2000
Abb. 2 : Leistungen der GRV 2003 nach Leistungsart
Abb. 3: Leistung nach Rentenart 2003
Abb. 4: Struktur des Bruttogeldvermögens der privaten Haushalte 2003
Abb. 5: Beitragsaufkommen der Versicherungszweige 2003
Abb. 6: Beitragstruktur der privaten Lebensversicherung 2003
Abb. 7: Vertragsstruktur der bAV 2003
Abb. 8: Geburtenziffer je Frau in Deutschland
Abb. 9: Altersquotient in Deutschland
Abb. 10: Lebenserwartung in Deutschland
Abb. 11: Arbeitslosenquote in Deutschland
Abb. 12: Entwicklung des BIP/Kopf
Abb. 13: Steigerung des BIP ggü. dem Vorjahr
Abb.14 : Neuzugang an priv. Lebensversicherungen in Gesamtdeutschland
Abb. 15: Kündigungen privater Lebensversicherungen und Arbeitslosigkeit
Abb. 16: Nettoeinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung
IV
Abb. 17: Entwicklung des Rentenversicherungsbeitrages X
Abb.18: Entwicklung des Rentenbestandes (nur Altersrenten aus ArV und AnV) XI
Abb. 19: Neuabschlüsse von Berufsunfähigkeitsversicherungen XI
Abb. 20: Entwicklung: Eckrente vs. durchschnittliche Bruttoentgelte XI
Abb. 21: Neu abgeschlossene Fondspolicen XII
Abb. 22: Beitragsstruktur des Bestandes priv. Lebensversicherungen 30
Abb. 23: Jahresprämie pro Neuvertrag XII
Abb. 24: Leistung der priv. Lebensvers. in Prozent der Leistungen von AnV und ArV 39
Abb. 25: Zuwachs an Leistungsverpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern 39
III. Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Leistungsanspruchsvoraussetzung und -kürzungen XIII
Tab. 2: Rentenartfaktoren XIII
Tab. 3: Kapitalanlagen der deutschen. Lebensversicherer XIV
Tab. 4: Zulagen zur Riester-Rente XIV
Tab. 5: Ertragsanteilbesteuerung von privaten Rentenversicherungen XIV
V
IV. Abkürzungsverzeichnis
AV Altervorsorge BBG Beitragsbemessungsgrenze BdV Bund der Versicherten BfA Bundesversicherungsanstalt für Angestellte BMA Arbeits- und Sozialministerium BmGS Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung BNE Bruttonationaleinkommen BRD Bundesrepublik Deutschland EStG Einkommensteuergesetz GRV Gesetzliche Rentenversicherung i.V.m. in Verbindung mit LVA Landesversicherungsanstalten MEA Mannheim Research Institut fort the Economics of Aging o.S. ohne Seite VDR Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
VI
1. Einleitung
Die gesetzliche Rentenversicherung wurde schon seit ihrer Gründung kontinuierlich an ökonomische, soziale und politische Bedingungen angepasst (vgl. Schmähl 1998: 68), doch innerhalb der letzten fünfzehn Jahre ist aufgrund des bevorstehenden demografischen Wandels und der beständig steigenden Arbeitslosigkeit eine - immer noch andauernde - intensive politische und gesellschaftliche Diskussion um ihre Zukunft entbrannt, die zum Ende der neunziger Jahre eine historische Wende in der Rentenpolitik einleitete: Mit der zunehmenden Überzeugung der politisch Verantwortlichen, dass das auf dem Generationenvertrag basierende Umlageverfahren - ohne enorme Beitragssteigerungen - allein nicht mehr in der Lage sein würde, eine ausreichende Altersversorgung künftiger Generationen sicher zu stellen, sollen nun erstmals Leistungen des staatlichen Regelsystems durch private Ersparnisse in einem kapitalgedeckten System substituiert werden. In der vorliegenden Arbeit wird untersucht, ob und inwiefern sich die seit 1990 anhaltenden Leistungskürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Leistungen und die gesellschaftliche Bedeutung der privaten Lebensversicherung ausgewirkt haben. Dafür werden besonders einschneidende Reformen und Gesetze auf ihre Wirkung überprüft und anschließend versucht, An-hand der beobachteten Ergebnisse eine Prognose über die künftige Rolle der beiden Alterssicherungsinstrumente zu geben.
Zuvor werden jedoch ihre unterschiedlichen Funktionsweisen einführend dargestellt, da sich die Berechnung der Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung bis heute zu einem hoch komplexen - für den Versicherten kaum noch zu bewältigenden -Verfahren entwickelt hat (vgl. BfA 2005: 17) und auch die private Lebensversicherung einer genauen Definition bedarf, da ihr Begriff in der Literatur nicht einheitlich verwendet wird.
Anzumerken bleibt, dass im Rahmen dieser Arbeit aufgrund ihres begrenzten Umfangs ausschließlich auf Altersrenten eingegangen werden kann und der Einfluss auf die private Lebensversicherung innerhalb der betrieblichen Altersvorsorge an einer anderen Stelle des Kurses ausführlich diskutiert und deswegen an dieser Stelle nicht weiter erwähnt wird.
1
2. Das staatliche Regelsystem und private Ergänzungsmöglichkeiten
2.1. Die gesetzlichen Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung ist nach wie vor der wichtigste Zweig der Alterssicherung in Deutschland 01 . Im Jahr 2002 war mit 51,424 Mio. Versicherten ein Großteil der Bevölkerung in das staatliche Regelsystem einbezogen. Die bedeutendste Gruppe stellte hierbei mit 51,136 Mio. Versicherten (vgl. VDR 2005: o.S.) die Gruppe der Arbeiter und Angestellten dar, deren Rentenbezüge allein im Jahr 2003 mit 194,861 Mrd. ¼ 83,3% der Gesamtleistung der GRV ausmachten (vgl. VDR
2004: 15). Aus diesem Grund bezieht sich die folgende Beschreibung der Funktionsweise der gesetzlichen Rentenversicherung, die - neben den genannten Quellen - im Sozialgesetzbuch (SGB VI) nachvollzogen werden kann, auch im Wesentlichen auf diesen Personenkreis. Sonderregelungen für Bergleute, Seelotsen und Bahnarbeiter werden an dieser Stelle nicht behandelt, da die Funktionsweise dieser Teilsysteme im Kern der Beschriebenen gleicht und sie vom Volumen her eine eher untergeordnete Rolle spielen 02 .
2.1.1. Versicherter Personenkreis
Seit ihrer Gründung galt in der gesetzlichen Rentenversicherung das Prinzip des Versicherungszwangs. Auch heute noch sind alle gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung 03 beschäftigten Personen unabhängig von Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und der Höhe des erzielten Einkommens versicherungspflichtig 04 (vgl. VDR 2004a: 17), wobei das zu versichernde Einkommen allerdings durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt ist. Ferner sind in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker 05 , sowie Hebammen und Entbindungspfleger, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende, Seelotsen und Küstenschiffer und -fischer (die regel-
01 Vgl. Abb. 1 im Anhang (S.VII).
02 Diese Sonderregelungen können jedoch - genau wie alle anderen hier nicht explizit ausformulierten Details - jederzeit in den jeweiligen Paragraphen des SGB VI und den Broschüren der jeweiligen Trägerorganisation nachvollzogen werden. Daten über das Volumen (die Bedeutung) der anderen Teilsysteme finden sich u.a. in den jährlichen Statistiken des BmGS wieder.
03 Personen die sich in einer Berufsausbildung befinden sind auch dann pflichtversichert, wenn diese unentgeltlich erfolgt.
04 Pflichtversichert sind auch erziehende Mütter oder Väter während der ersten drei Lebensjahre des Kindes, nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen, Wehr- und Zivildienstleistende, sowie Bezieher von Entgeltersatzleistungen, die bereits vor Leistungsbeginn versicherungspflichtig waren.
05 Handwerker können sich nach 18jähriger Zahlung von Pflichtbeiträgen auf Antrag befreien lassen.
2
mäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen) kraft Gesetz versicherungspflichtig.
Auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen können sich - neben den Handwerkern - auch Angehörige einer berufständischen Versorgungseinrichtung (z.B. Ärzte und Rechtsanwälte), die angestellt tätig sind und schon vor dem 01. Januar 1995 die gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer hatten. Geringfügig Beschäftigte 06 , sowie Personen bei denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchlichen Regelungen sichergestellt ist, sind dagegen kraft Gesetz versicherungsfrei. Ebenfalls grundsätzlich nicht versicherungspflichtig sind auch Selbständige, da die Versicherungspflicht in der Regel an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpft, welches bei diesem Personenkreis für gewöhnlich nicht vorhanden ist 07 . Nicht versicherungspflichtigen Selbständigen ist es jedoch freigestellt, verbindlich Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung zu werden, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme ihrer Tätigkeit die Versicherungspflicht beantragen 08 .
2.1.2. Beitragszahlung
Eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung korrespondiert generell mit der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen. Dies gilt gleichermaßen für Pflichtwie für freiwillig Versicherte 09 . Der Pflichtbeitrag des Versicherten berechnet sich aus einem bestimmten prozentualen Beitragssatz 10 und den beitragspflichtigen Einnahmen, der Beitragsbemessungsgrundlage. Diese ist bei Arbeitern und Angestellten normalerweise identisch mit dem Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung (Bruttoverdienst). Die Beiträge werden grundsätzlich je zur Hälfte vom Versicherten und zur anderen Hälfte vom Arbeitgeber gezahlt, wobei die Beitrags-
06 Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das monatliche Arbeitsentgelt zurzeit i.d.R. nicht höher als 400¼. Empfänger von Entgelten aus „Niedriglohn-Jobs“ (Verdienst zwischen 400,01¼ und 800 ¼) sind pflicht versichert, zahlen jedoch mit dem Einkommen gleitend steigende, geminderte Beiträge.
07 Der Gesetzgeber nimmt jedoch bei einigen Gruppen von Selbständigen eine Schutzbedürftigkeit an und hat deswegen beispielsweise selbständige Lehrer, Erzieher oder bestimmte Pflegepersonen (solange sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen) genau wie Selbständige mit einem Auftraggeber der Versicherungspflicht unterworfen.
08 Im übrigen können sich alle Personen ab dem vollendetem 16. Lebensjahr freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern.
09 Der Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte beträgt im Jahr 2005 jährlich 936¼.
10 Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt im Jahr 2005 19,5%.
3
bemessungsgrundlage nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze 11 berücksichtigt wird. Für bestimmte Personengruppen, zum Beispiel Behinderte, ehrenamtlich Tätige oder Arbeitnehmer in Altersteilzeit bestehen abweichende Regelungen. Diese sollen hier nicht näher erläutert werden, sondern lediglich verdeutlichen, dass die Beitragszahlung von der Beitragspflicht zu unterscheiden ist, da sie den Versicherten teilweise, alleine oder gar nicht treffen kann 12 .
2.1.3. Rentenrechtliche Zeiten
„Rentenrechtliche Zeiten“ ist der Oberbegriff für Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Zeiten sind sowohl bei der Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen für Rentenleistungen als auch bei der Rentenberechnung von Bedeutung. Obgleich ihrer Wichtigkeit wird an dieser Stelle nur ein grundlegender Überblick gegeben, der vor allem die Komplexität des deutschen Rentenrechts verdeutlichen soll 13 , die es den Versicherten teilweise unmöglich macht, Leistungskürzungen aus gesetzlichen Änderungen zu entnehmen.
2.1.3.1. Beitragszeiten
Beitragszeiten sind Zeiten, in denen nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt worden sind. Dem gleichgestellt sind Zeiten für die Beiträge in die Rentenversicherung der ehemaligen DDR entrichtet oder von anerkannten Vertriebenen bzw. Spätaussiedlern in ihrem Her-kunftsland für ihre Rente zurückgelegt wurden. Solange Beitragszeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten zusammen fallen, liegen Zeiten mit vollwertigen Beiträgen vor. Kalendermonate die neben Beitragszeiten auch mit beitragsfreien Zei-
11 Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2005 bei 5200¼ (alte Bundesländer) bzw. 4400¼ (neue Bundesländer).
12 So müssen versicherungsfreie Beschäftigte (z.B. die Bezieher einer Vollrente) keine und z.B. Empfänger von “Niedriglöhnen“ teilweise geringere Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, während deren Arbeitgeber die Hälfte des regulären Beitrags leisten. Selbstständige zahlen ihre Beiträge i.d.R. allein (Ausnahmen sind Künstler und Publizisten sowie Hausgewerbetreibende, die nur den halben Beitrag zahlen).
13 Für eine detaillierte Rentenberechnung kann in Michaelis, Klaus: Rentenberechnung, Rentenzahlung, Rentenanpassung, in Ruland, Franz (Hg.): Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, S. 695 ff. nachgeschlagen.
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ten belegt sind, gelten als beitragsgeminderte Zeiten, genau wie Zeiten der beruflichen Ausbildung 14 , die kraft Gesetz stets beitragsgeminderte Zeiten sind.
2.1.3.2. Beitragsfreie Zeiten
Mit Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten oder Ersatzzeiten belegte Kalendermonate für die keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet wurden, sind beitragsfreie Zeiten (vgl. VDR 2004a: 49).
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen der Versicherte aus bestimmten Gründen am Zahlen von Beiträgen gehindert war. Dazu zählen Schwangerschafts- und Mutterschutzzeiten, sowie Zeiten der Krankheit oder Arbeitslosigkeit, sofern durch diese eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen wurde. Ersatzzeiten können Beitragszeiten in bestimmten Fällen ersetzen, wenn der Versicherte z.B. wegen der Verrichtung von militärischen oder militärähnlichen Diensten während eines Krieges an der Zahlung von Beiträgen gehindert war. Ersatzzeiten können ausschließlich Zeiten vor dem 1.1.1992 sein.
Zurechnungszeiten bestehen dagegen aus Zeiten, die den bis zum Versicherungsfall zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet werden, solange der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat 15 .
2.1.3.3. Berücksichtigungszeiten
Berücksichtigungszeiten sind als Zeiten der Kindererziehung bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr definiert. Sie sind dem Elternteil zuzuordnen, der auch die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit in dieser Zeit erfüllt. Auf diese Weise sollen entstehende Versicherungslücken durch die Erziehung von Kindern geschlossen und damit eine Verschlechterung der Bewertung der beitragsfreien oder beitragsgeminderten Zeiten in der Rentenberechnung verhindert werden.
14 Als Zeiten der beruflichen Ausbildung gelten stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zwischen dem 17. und dem voll- endeten25. Lebensjahr, da diese als Anrechnungszeiten gelten.
15 Zurechnungszeiten sollen sicherstellen, dass die Altersrente beispielsweise auch bei einem sehr frühzeitigen Eintritt einer Erwerbsminderung eine Höhe erreicht, die die Funktion der Lohnersatzleistung gewährleistet.
5
2.1.4. Leistungen
Die ausgezahlten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung umfassen hauptsächlich Rentenzahlungen 16 und Rehabilitationsleistungen. Daneben gibt es noch Leistungen im Zusammenhang mit der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner und den Anspruch auf Erteilung einer Rentenauskunft. Rentenzahlungen lassen sich in diesem Zusammenhang in drei verschieden Rentenarten kategorisieren: Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenrenten und Renten wegen Alters (Altersrente) 17 .
Die Altersrente als eigenständige Rentenart gibt es erst seit der Rentenreform 1957, da das Alter ursprünglich als typisierter Versicherungsfall eingeschränkter Erwerbsfähigkeit neben der Invalidität eingeordnet wurde. Heute gliedert sie sich in die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für Schwerbehinderte, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit 18 und die Altersrente für Frauen 19 . Ein abschlagsfreier Anspruch auf Leistung besteht mit dem Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren und variierenden Wartezeiten 20 . Einzige Ausnahme bildet die Altersrente für Schwerbehinderte, deren Altersgrenze bei 63 Jahren liegt. Mit Vollendung des 55. Lebensjahres erhält jeder Versicherte von Amts wegen eine Auskunft über die Höhe der bisher erworbenen Anwartschaft, um so frühzeitig den Ruhestand planen zu können.
2.1.5. Rentenhöhe
Die Höhe des Rentenanspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird anhand der Rentenformel bestimmt, die den Prinzipien der Lohnbezogenheit und der Beitragsäquivalenz folgt (vgl. BfA 2005: 4). Zur Bestimmung der Rentenhöhe gehen in die Rentenformel die zum Zeitpunkt des Eintritts in die Rentenphase maßgebenden
16 Vgl. Abb. 2 im Anhang (S. VII). Bei Renten aus der GRV handelt es sich um eine regelmäßige Zahlung, auf die anlässlich des Eintritts des Versicherungsfalles ein Anspruch besteht (vgl. Michaelis 1998: 92).
17 Vgl. Abb. 3 im Anhang (S. VII).
18 Rentenart besteht nur noch für nach dem 31.12.1951 geborene Versicherte und endet 2012.
19 Ist für Versicherte ab Geburtenjahrgang 1952 ersatzlos gestrichen worden.
20 Vgl. Tab. 1 im Anhang (S.XIII).Die Wartezeiten bei den einzelnen Versicherungsarten unterscheiden sich nicht allein durch ihre Länge, sondern auch durch die anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten. Bei Wartezeiten von fünf, 15 und 20 Jahren sind dies Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten, wohingegen auf Wartezeiten von 35 Jahren in der Regel alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet werden. Einschränkung: Berücksichtigungszeiten dürfen nicht mit Zeiten einer mehr als nur geringfügig selbständigen Tätigkeit zusammenfallen.
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Arbeit zitieren:
Dipl.-Ökonom Tobias Hintelmann, 2004, Auswirkung von Leistungskürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Leistung, Verbreitung und Akzeptanz der privaten Lebensversicherung zwischen 1990 und 2004, München, GRIN Verlag GmbH
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