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Inhaltsverzeichnis
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Abk ürzungsverzeichnis III-VI
1. Vorwort 1
2. Unternehmensbewertung für ertragsteuerliche Zwecke 1
2.1 Teilwert als Bewertungsmaßstab 1
2.2 Gemeiner Wert als Bewertungsmaßstab 2
2.2.1 Ertragswertverfahren 3
2.2.2 Substanzwertverfahren 4
3. Unternehmensbewertung für erbschaftsteuerliche Zwecke 4
3.1 Derzeitige Gesetzeslage 4
3.1.1 Unentgeltliche Übertragung eines Einzelunternehmens oder einer Personen-
gesellschaft 5
3.1.2 Unentgeltliche Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft 5
3.1.3 Steuerliche Begünstigungen bei der Übertragung eines Unternehmens(anteils) 6
3.2 Erbschaftsteuerreform 6
3.2.1 Die Bewertung des Betriebsvermögens und der Anteile an Kapitalgesellschaften 7
3.2.1.1 Ermittlung des Jahresertrags 8
3.2.1.2 Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors 9
3.2.2 Begünstigung des Unternehmensvermögens 10
4. Unternehmensbewertung für außensteuerliche Zwecke 12
4.1 Definition der Funktionsverlagerung 13
4.2 Definition des Transferpakets 13
4.3 Methode zur Bewertung einer Funktionsverlagerung (Transferpaket) 14
4.3.1 Gesamtbewertung - Ermittlung des Einigungsbereichs auf der
Grundlage des Transferpakets 14
4.3.2 Ausnahme: Einzelbewertung (Escape-Klausel) 15
5. Schlussbemerkung 15
Quellenverzeichnis 16
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Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz AntBVBewV Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordnung Art. Artikel AStG Außensteuergesetz BewG Bewertungsgesetz BewG-E Bewertungsgesetzentwurf BMF Bundesministerium der Finanzen BpO Betriebsprüfungsordnung BT-Drucks. Bundestags-Drucksache BVerfG Bundesverfassungsgericht bzw. beziehungsweise d.h. das heißt DIHK Deutsche Industrie und Handelskammer DStR Deutsche Steuerrecht (Zeitschrift) ErbStG Erbschaftsteuergesetz ErbStG-E Erbschaftsteuergesetzentwurf ErbStR Erbschaftsteuerrichtlinie EStG Einkommensteuergesetz EU Europäische Union evtl. eventuell EWR Europäischer Wirtschaftsraum FB FinanzBetrieb FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift) FVerlV Funktionsverlagerungsverordnung gem. gemäß GG Grundgesetz GmbHR GmbHRundschau (Zeitschrift) GrBewV Grundvermögensbewertungsverordnung Hs. Halbsatz i.H.v. in Höhe von i.S. im Sinne i.S.d. im Sinne des inkl. inklusive KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
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KStG Körperschaftsteuergesetz max. maximal mind. mindestens n. F. neue Fassung NJW Neue Juristische Wochenzeitschrift (Zeitschrift) Nr. Nummer OFD Oberfinanzdirektion R. Richtlinie Rz. Randziffer S. Seite sog. sogenannten SteuerStud Steuer & Studium (Zeitschrift) v. vom z.B. zum Beispiel ZEV Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (Zeitschrift)
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1. Vorwort
Mittels der Unternehmensbewertung sollen die potenziellen Preise für ganze Unternehmen oder Unternehmensteile ermittelt werden. 1 Dabei denkt man zunächst an den Kauf oder Verkauf eines Unternehmens, es gibt jedoch noch eine Anzahl weiterer Anlässe, die sich in Bewertungsanlässe mit und ohne Eigentümerwechsel einteilen lassen:
Mit Eigentümerwechsel: Kauf/Verkauf, Fusion, Erbauseinandersetzung, Enteignung, Eintritt bzw. Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personengesellschaft. Ohne Eigentümerwechsel: Sanierung, Kreditwürdigkeitsprüfung, Steuerliche Bewertung. 2 Für eine Unternehmensbewertung gibt es im Steuerrecht auch festgelegte Anlässe (Hauptfeststellung, Erbschaft- und Schenkungsteuer). 3
Zu den Nebenfunktionen der Unternehmensbewertung gehört die Steuerbemessungsfunktion. Hierbei steht die Ermittlung von Steuerbemessungsgrundlagen im Vordergrund. 4 Für den Fiskus spielt der Wert eines Unternehmens eine entscheidende Rolle. 5 Zu hohe bzw. zu niedrige Unternehmenswerte können mit endgültigen Steuerausfällen in beachtlicher Höhe verbunden sein. 6 In der Seminararbeit werden die eingeführten bzw. geplanten Änderungen im Rahmen der Unternehmensbewertung für ertragsteuerliche, erbschaftsteuerliche und außensteuerliche Zwecke behandelt.
2. Unternehmensbewertung für ertragsteuerliche Zwecke
Für die steuerliche Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften kommen folgende Bewertungsmaßstäbe für die Steuerbilanz in Betracht: Anschaffungskosten, gemeiner Wert und Teilwert. 7
2.1 Teilwert als Bewertungsmaßstab
Der Begriff des Teilwerts wird in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG definiert. Dabei werden folgende Fiktionen zugrunde gelegt:
- das Unternehmen wird am Abschlussstichtag als Ganzes veräußert,
- der (fiktive) Erwerber führt das Unternehmen fort,
- der (gedachte) Erwerber ermittelt einen Gesamtkaufpreis für das Unternehmen und
- verteilt den Gesamtkaufpreis in nachvollziehbarer Weise auf die einzelnen Wirtschaftsgüter.
1 Vgl. Peemöller, V. (Hrsg.): Unternehmensbewertung, S. 3, Rz. 1.
2 Vgl. Wöhe, G.: Betriebswirtschaftslehre, S. 669-670.
3 Art.6, Nr.1
4 Vgl. Matschke, M./Brösel, G.: Unternehmensbewertung, S. 71.
5 Vgl. Wöhe, G.: Betriebswirtschaftslehre, S. 670.
6 Vgl. Wöhe, G.: Betriebswirtschaftslehre, S. 670.
7 Vgl. OFD Düsseldorf und Münster: Bewertung von Kapitalgesellschaften, S. 1.
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Es wird ersichtlich, dass sich der Wert eines Betriebes nicht nur aus der Summe der einzelnen Wirtschaftsgüter ergibt. Auch betriebliche Kombinationsprozesse (Verbundeffekte, Synergieeffekte) müssen mit einbezogen werden. Die Ermittlung des Teilwerts ist in der Praxis mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Das EStG beinhaltet keine Bestimmungen darüber, welches Verfahren der Unternehmensbewertung anzuwenden ist, um den Gesamtpreis für das Unternehmen zu ermitteln. Wird der Unternehmenswert mittels des in der Praxis häufig vorkommenden Ertragswertverfahren oder Discounted-Cash-Flow-Verfahren berechnet, muss der gesamte Kaufpreis auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden. Problematisch ist, dass bei der Aufteilung weder die Differenz- noch die Zurechnungsmethode für die Bestimmung des Teilwerts geeignet sind. Aufgrund der auftretenden Probleme bei der Ermittlung des Teilwerts, wurden von der Rechtssprechung und der Finanzverwaltung zur Konkretisierung des Teilwerts Teilwertvermutungen aufgestellt. Die Teilwertvermutungen beruhen auf folgenden Überlegungen:
- die Wirtschaftsgüter unterliegen der Einzelbewertung;
- der Teilwert wird ausgehend vom Beschaffungswert ermittelt;
- bei der Bewertung wird die Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zu einer größeren Einheit berücksichtigt;
- die Obergrenze für den Teilwert bilden die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten;
- die Untergrenze für den Teilwert bildet der Einzelveräußerungspreis eines Wirtschaftsgutes abzüglich etwaiger Veräußerungskosten. 8
2.2 Gemeiner Wert als Bewertungsmaßstab
Im Zusammenhang mit dem gemeinen Wert wurde von der OFD Düsseldorf und Münster ein Leitfaden für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften entwickelt, mit dem die vom Steuerpflichtigen erklärten Unternehmenswerte überprüft werden sollen. Auch soll der Leitfaden zu einer Vereinheitlichung der Bewertung beitragen. 9 Da es im EStG an einer Definition zum gemeinen Wert mangelt, ist auf § 9 Abs. 2 BewG zurückzugreifen (§ 1 Abs. 2 BewG). Beim gemeinen Wert handelt es sich um einen Einzelveräußerungspreis inkl. eines Gewinnaufschlages (= Verkehrswert). 10
Der Leitfaden sieht bei der Bewertung folgende Vorgehensweise vor: Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, die an einer Börse notiert sind, ist gem. § 11 Abs. 1 BewG der Börsenpreis heranzuziehen. Bei nicht börsennotierten Anteilen ist gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG der gemeine Wert aus den innerhalb des letzten Jahres durchgeführten Verkäufen abzuleiten. Werden die An- 8 Vgl.Scheffler, W: Steuerbilanz, S. 224-226.
9 Vgl. OFD Münster: Bewertung von Kapitalgesellschaften, S. 1.
10 Vgl. Herlinghaus, A., in: Rödder, T./Herlinghaus, A./van Lishaut, I., Umwandlungssteuergesetz, 2008, § 20 UmwStG, Rz. 142.
Arbeit zitieren:
Anna Makarova, 2008, Unternehmensbewertung mit steuerlichen Zwecken, München, GRIN Verlag GmbH
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