Inhaltsverzeichnis
1. Hintergründe zur Entwicklung des Abfallrechts 3
1.1. Gestiegenes Abfallaufkommen durch vermehrten Konsum 3
1.2. Das Prinzip der Nachhaltigkeit in der Abfallwirtschaftsplanung 3
2. Rechtliche Grundlagen der Abfallwirtschaftsplanung 4
2.1. Europäisches Abfallrecht 4
2.2. Abfallrecht auf Bundesebene 5
2.2.1. TA Siedlungsabfall - Das Ende der Deponie 5
2.2.2. Umweltverträglichkeitsprüfung 6
2.3. Das Landesabfallgesetz 6
2.4. Kommunale Abfallsatzungen 7
3. Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Abfallwirtschaft 7
3.1. Technische Entwicklungen in der Abfallwirtschaft 7
3.2. Das Ziel 2020 8
3.3. Abfallwirtschaft als Stoffkreislauf 9
4. Praxisbeispiel: Müllheizkraftwerk Mainz 9
5. Fazit 11
6. Quellenverzeichnis 12
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1. Hintergründe zur Entwicklung des Abfallrechts
1.1. Gestiegenes Abfallaufkommen durch vermehrten Konsum
„Seit Beginn der 60er Jahre haben verschiedene Faktoren - z. B. sprunghaft steigende Abfallmengen, sich verändernde Abfallzusammensetzungen, knapper werdende
Beseitigungsmöglichkeiten und ein allmählich erwachendes Umweltbewusstsein - die Gesetzgeber in Bund und Ländern dazu veranlasst, die Abfallbeseitigung als einen elementaren Bestandteil der Daseinvorsorge zu erkennen, den es generell zu ordnen galt“ (SINNER 1995: 2). Die Gründe für dieses veränderte Abfallaufkommen liegen in einem veränderten Produktions-und Konsumverhalten: Durch die Verbreitung von gedruckten und elektronischen Medien, gewann die Präsentation von Produkten massiv an Bedeutung, was mit gestiegenem Verpackungsabfall einherging. Außerdem hat der Konsum an sich eine Bedeutungsverschiebung erfahren. Während die Nachkriegsgeneration von Sparsamkeit und Bescheidenheit in ihrem Konsumverhalten geprägt war, ist seit dem „Wirtschaftswunder“ in den 50er Jahren Konsumhunger und Statusdenken entscheidend. Gegenstände des alltäglichen Bedarfs werden durch die gestiegene Kaufkraft vermehrt angehäuft, verlieren aber schnell an Wert und werden weggeworfen. Es werden immer mehr Produkte entwickelt, die der einmaligen Verwendung gedacht sind („Wegwerfprodukte“). Außerdem fallen bei der Herstellung dieser breiten Produktpaletten immer mehr und neue Abfallprodukte an, die auch besondere Formen der Bewältigung erfordern. (vgl. SINNER 1995: 2 f.)
1.2. Das Prinzip der Nachhaltigkeit in der Abfallwirtschaftsplanung
1987 veröffentlichte die Weltkommission für Umwelt und Entwicklung (Brundtland-Kommission), welche von den Vereinten Nationen ihren Auftrag erhielt, langfristige Perspektiven für eine Entwicklungspolitik aufzuzeigen, das Dokument „Unsere gemeinsame Zukunft“. Hier wurde der Leitgedanke der nachhaltigen Entwicklung erstmals in die internationale Politik eingeführt: „Entwicklung zukunftsfähig zu machen, heißt, dass die gegenwärtige Generation ihre Bedürfnisse befriedigt, ohne die Fähigkeit der zukünftigen Generation zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse befriedigen zu können." Um diesem Leitgedanken gerecht werden zu können, wurde 1992 beim Weltgipfel in Rio de Janeiro ein internationales Aktionsprogramm verabschiedet: die Agenda 21. Alle Politikbereiche sind angehalten an einer sozialen, ökonomischen und ökologisch nachhaltigen Entwicklung
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mitzuwirken. Im Artikel 28 der Agenda 21 („Lokale-Agenda-21“) werden Kommunen als wichtige Akteure bei der Gestaltung der weltweiten Entwicklung benannt. Sie entscheiden vor Ort über die Nutzung von Ressourcen und organisieren die Lebensumgebung der Bewohner. In Zusammenarbeit mit der Bevölkerung können Kommunen auf lokaler Ebene Konzepte erstellen, die einer nachhaltigen Entwicklung förderlich sind.
Ausgehend von diesen Entwicklungen sollen in der vorliegenden Arbeit nun die rechtlichen Rahmenbedingungen der Abfallwirtschaft in Deutschland auf den verschiedenen Ebenen (Europa, Bund, Länder, Kommunen) thematisiert werden. Anschließend soll der Weg der Abfallwirtschaft zur nachhaltigen Kreislaufwirtschaft erklärt und am Beispiel des Heizkraftwerks in Mainz auf der Ingelheimer Aue aufgezeigt werden.
2. Rechtliche Grundlagen der Abfallwirtschaftsplanung
Das Recht der Abfallentsorgung wurde lange Zeit eher vernachlässigt. „Bis Anfang der 70er Jahre war die Hausmüllabfuhr Angelegenheit der Gemeinden und fand ihre rechtliche Regelung in kommunalen Satzungen. Die Beseitigung der sonstigen Abfälle (aus Gewerbe, Industrie usw.) war dem Besitzer überlassen und lediglich einigen Verbotsnormen des Wasser-, Immissionsschutz- und Baurechts unterworfen“ (SINNER 1995: 2). Die alarmierend hohen Abfallberge auf den Deponien erforderten jedoch ein grundlegendes Umdenken sowie eine geschlossene Gesetzgebung. Heute existieren von der Ebene der EU bis zu den einzelnen Kommunen abfallrechtliche Regelwerke, welche im Folgenden kurz erläutert werden sollen.
2.1. Europäisches Abfallrecht
Die Verordnungen, zahlreichen Richtlinien sowie Entscheidungen von Kommissionen der EU fließen sehr stark in die nationale Gesetzgebung ein. Die Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG des Europäischen Rates vom 15. Juli 1975 gibt in Art. 3 den Mitgliedsstaaten vor, dass sie in erster Linie die Erzeugung von Abfällen verringern bzw. die Gefahren die von den Abfällen ausgehen eindämmen sollen. In zweiter Linie sollen Abfälle auf dem Wege der Rückführung oder Wiederverwertung zur Gewinnung sekundärer Rohstoffe oder zur Energiegewinnung dienen. Des Weiteren werden allgemeine Prinzipien der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung aufgezeigt. Danach müssen die menschliche Gesundheit, Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt geschützt, Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verhindert, das Landschaftsbild
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2008, Abfallwirtschaftsplanung: Rechtliche Grundlagen, Definition, Praxisbeispiel, Munich, GRIN Publishing GmbH
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