-II -
INHALTSVERZEICHNIS
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS III
1. Einleitung 1
2. Aktienrechtliche Voraussetzungen 1
3. Verfahren des Aktienrückkaufs 3
4. Ziele von Aktienrückkäufen 5
5. Auswirkungen auf Aktienkurse 10
6. Fazit 11
LITERATURVERZEICHNIS 12
-III - ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abs. Absatz AktG Aktiengesetz BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz bzw. beziehungsweise ca. circa EU Europäische Union HGB Handelsgesetzbuch insbes. insbesondere KonTraG Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich max. maximal sog. sogenannte(s) u.a. unter anderem z.B. zum Beispiel zfbf Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung
-1 - 1.Einleitung
In den USA sind Aktienrückkäufe schon seit mehreren Jahrzehnten ein beliebtes Instrument, um Einnahmeüberschüsse an die Eigenkapitalgeber auszuschütten. Aufgrund der zunehmenden Internationalisierung der Kapital-und Gütermärkte sowie einer stetigen Harmonisierung internationaler Regelungen reagierte auch der deutsche Gesetzgeber im Mai 1998 mit Einführung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG). Seitdem ist es auch deutschen Kapitalgesellschaften möglich, sich aufgrund einer Vereinfachung von Aktienrückkäufen und einer gestiegenen Flexibilität im
Eigenkapitalmanagement noch konsequenter am Shareholder Value-Konzept auszurichten und somit eine bessere Position im intensivierten Wettbewerb zu beziehen.
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Thematik von Aktienrückkaufprogrammen aus der Sicht deutscher Kapitalgesellschaften. Nach einer einführenden Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen werden verschiedene Verfahren zum Aktienrückkauf vorgestellt. Anschließend werden die unternehmerischen Ziele von Aktienrückkäufen als Finanzierungs- und Managementinstrument erläutert. Der letzte Abschnitt skizziert dann anhand der Ergebnisse verschiedener empirischer Studien die Auswirkungen dieser Programme auf Aktienkurse.
2. Aktienrechtliche Voraussetzungen
Um zu verhindern, dass ein Unternehmen sich durch einen aktiven Handel mit den eigenen Anteilen aufgrund von Informationsvorsprüngen quasi an sich selbst bereichert (Gefahr von Insidergeschäften), ist der Erwerb eigener Aktien grundsätzlich verboten. Außerdem sind eigene Aktien ohne jegliche Rechte ausgestattet, haben somit keinen Anspruch auf Dividendenzahlung und auch kein Stimmrecht auf der Hauptversammlung (§71b AktG). Dadurch ist §71 AktG im juristischen Sinne als Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt zu
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verstehen und regelt jene Fälle, in denen hiervon eine Ausnahme gemacht werden kann, z.B.:
− Erwerb eigener Aktien zur Ausgabe als Belegschaftsaktien (§71 Abs. 1 Nr. 2 AktG),
− Erwerb eigener Aktien zur Kapitalherabsetzung (§71 Abs. 1 Nr. 6 AktG),
− vereinfachter Erwerb eigener Aktien ohne unmittelbaren Zweck (§71 Abs. 1 Nr. 8 AktG).
Im Falle einer beabsichtigten, ordentlichen Kapitalherabsetzung und Einziehung der Aktien ist gem. §222 Abs. 1 AktG zusätzlich ein Beschluss der Hauptversammlung notwendig, für den mindestens ¾ der Anteilseigner gestimmt haben müssen. Außerdem haben die Fremdkapitalgeber durch einen speziellen Gläubigerschutz die Möglichkeit, bis zu 6 Monate nach Bekanntmachung der Eintragung einer Kapitalherabsetzung eine bevorzugte Befriedigung ihrer Forderungen oder weitere Sicherheiten zu verlangen (§225 Abs. 2 AktG). Diese Vorgehensweise macht Sinn, da sich aufgrund einer Kapitalherabsetzung auch das Haftungskapital reduziert. Voraussetzung für einen vereinfachten Erwerb eigener Aktien (ohne unmittelbaren Zweck) ist eine maximal 18 Monate geltende Ermächtigung der Hauptversammlung, die den niedrigsten und den höchsten zu zahlenden Gegenwert (absolut oder prozentual vom jeweils aktuellen Börsenkurs) sowie das Volumen beinhaltet und sich auf maximal 10% des Grundkapitals erstreckt. Dieser mit einfacher Mehrheit (§133 AktG) gefasste Beschluss wird als kursbeeinflussende Tatsache betrachtet und unterliegt damit gem. §15 WpHG der Ad-hoc-Publizität unter Angabe wesentlicher Inhalte. Im Sinne der Gleichbehandlung muss das Rückkaufangebot allen Aktionären unterbreitet werden (§53a AktG).
Vor dem Hintergrund der bilanziellen Abbildung des Aktienrückkaufs muss nach §71 Abs. 2 AktG und §272 Abs. 4 HGB die Bildung von Rücklagen für eigene Aktien aus freien Rücklagen möglich sein, z.B. Jahresüberschuss, Gewinnvorträge oder frei verfügbare, nicht zweckgebundene
Arbeit zitieren:
Bachelor of Arts Maximilian Vogt, 2008, Dimensionen und Zielsetzungen von Aktienrückkäufen, München, GRIN Verlag GmbH
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