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INHALTSVERZEICHNIS
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Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis III
1. Problemstellung 1
2. Grundzüge der Bewertung von Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht 2
2.1. Der gemeine Wert als Maßstab der Bewertung 2
2.2. Hierarchie der Bewertungsmethoden 3
3. Die Bewertung des Betriebsvermögens 8
3.1. Ertragswertverfahren nach IDW S 1 8
3.1.1 Vorbemerkungen 8
3.1.2. Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens 8
3.1.2.1. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen 8
3.1.2.2. Bewertungsmethoden 9
3.1.3. Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens 9
3.1.3.1. Ermittlung der künftigen finanziellen Überschüsse 9
3.1.3.2. Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors 13
3.1.4. Besonderheiten bei der Bewertung von Unternehmensanteilen 16
3.2. Vereinfachtes Ertragswertverfahren 17
3.2.1. Vorbemerkungen 17
3.2.2. Bewertung des separat zu bewertenden Vermögens 18
3.2.2.1. Separat zu bewertendes Vermögen 18
3.2.2.2. Bewertungsmethoden 19
3.2.3. Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens 21
3.2.3.1. Ermittlung des Jahresertrags 21
3.2.3.2. Ableitung des steuerlichen Betriebsergebnisses 22
3.2.3.3. Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors 26
3.2.4. Besonderheiten bei der Bewertung von Unternehmensanteilen 28
3.3. Andere anerkannte Methoden 29
3.3.1. Anwendungsbereich 29
3.3.2. Multiplikatormethode und AWH-Standard 30
4.2.1. Zeitraum der Untersuchung 34
4.2.2. Untersuchung der Wirksamkeit der Maßnahmen 35
4.2.3. Die Aktionsparameter im Einzelnen 36
4.2.3.1. Bilanzpolitische Maßnahmen 36
4.2.3.2. Sachverhaltsgestaltungen 40
4.3. Beeinflussung des Unternehmenswert durch die Wahl eines 41 Bewertungsverfahrens 4.3.1. Planungszeitraum 41
4.3.2. Die Auswahl eines geeigneten Bewertungsverfahrens 42
4.3.3. Untersuchung der Vorteilhaftigkeit der Bewertungsverfahren 44
4.3.3.1. Berücksichtigung externer Faktoren 44
4.3.3.2. Berücksichtigung unternehmensinterner Faktoren 46
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1. Problemstellung
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7.11.2006 1 wurde die damalige Erhebung der Erbschaftsteuer für verfassungswidrig erklärt und es bedurfte einer Neuregelung. Zwar war zeitweise sogar die vollständige Abschaffung der Erbschaftsteuer in der Diskussion, der Gesetzgeber hat sich letztendlich jedoch für die Neuregelung der Erbschaftsteuer entschieden und hat durch das Erbschaftsteuerre-formgesetz (ErbStRG) vom 24.12.2008 2 , das zum 1.1.2009 in Kraft getreten ist, die erbschaftsteuerrechtlichen Regelungen an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst. Durch diese Änderungen ergaben sich auch für das Betriebsvermögen erhebliche Änderungen. Wie diese Änderungen im Einzelnen aussehen, soll im Folgenden besprochen werden. Dabei bezieht sich die Arbeit jedoch lediglich auf die Bewertung des Betriebsvermögens, wie dieses Vermögen letztendlich besteuert wird, oder wie mögliche Begünstigungsregelungen in Zusammenhang mit diesem Vermögen aussehen, ist nicht Gegenstand dieser Arbeit.
Wie die Bewertungsmethoden für Betriebsvermögen im Einzelnen aussehen, soll im Folgenden näher besprochen werden. Deshalb gehe ich zunächst auf die Bewertungshierarchie der Methoden ein, um zu klären, wie diese zueinander stehen, bzw. wann sie zur Anwendung kommen, um im Anschluss daran die Methoden selbst darzustellen. Dabei kommt vor allem dem von der Finanzverwaltung entwickelten vereinfachten Ertragswertverfahren und dem Ertragswertverfahren nach IDW S 1 eine besondere Bedeutung zu, aber auch andere nichtsteuerliche Bewertungsmethoden müssen in diesem Kontext erläutert werden. Die Arbeit beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Darstellung der Funktionsweise der einzelnen Bewertungsverfahren. Denn die grundsätzliche Problematik ergibt sich dabei vor allem daraus, dass, soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind, der Steuerpflichtige sich bei der Bewertung zwischen einem der beiden Ertragswertverfahren entscheiden muss. Ziel der Arbeit ist es deshalb genau zu untersuchen, in welcher Situation ein Verfahren zu einem vorteilhafteren Wert führt, um dem Steuerpflichtigen dadurch bei seiner Entscheidungsfindung zu unterstützen. Ein weiterer Schwerpunkt dieser Arbeit bildet die Gestaltung im Rahmen der Bilanzpolitik. Dabei soll untersucht werden, wie der
1 Vgl. BVerfG vom 7.11.2006, 1 BvL-10/02, BStBl. II 2007, S. 192.
2 Vgl. ErbStRG vom 31.12.2008, BGBl. 2008 I, S. 3018 ff.
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Steuerpflichtige den Wert seines Unternehmens aktiv durch bilanzpolitische Maßnahmen beeinflussen kann.
2. Grundzüge der Bewertung von Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht
2.1. Der gemeine Wert als Maßstab der Bewertung
Den Ausgangspunkt für die Reform der Erbschaftsteuer bildet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.11.2006 (1 BvL 10/02) 3 . Nach Auffassung des Gerichts stellte die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs gem. § 19 Abs. 1 ErbStG auf Erwerbsvorgänge, die einer unterschiedlichen Bewertung unterlagen, einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dar. 4 Denn während bestimmte Vermögensgegenstände (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften und Vermögen aus Land- und Forstwirtschaft) einer begünstigten Bewertung unterlagen und lediglich mit einem Teil ihres Verkehrswertes in die Bemessungsgrundlage eingingen, war für das übrige Vermögen der gemeine Wert gem. § 9 BewG, bzw. ein vergleichbarer Wert gem. §§ 10 - 16 BewG für die Bewertung maßgebend. 5 Aus diesem Grund entschied das BVerfG, dass die Erhebung der Erbschaftsteuer unvereinbar mit dem Grundgesetz sei und forderte eine Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts. 6 Nach Auffassung des Gerichts ist lediglich der gemeine Wert geeignet den vermittelten Wertzuwachs an Leistungsfähigkeit zutreffend abzubilden und die Bewertung hat sich nun an diesem Bewertungsziel einheitlich für alle Vermögensarten zu orientieren. 7 Bei der Auswahl der Bewertungsmethoden räumt das BVerfG dem Gesetzgeber jedoch weiterhin einen weitgehenden Freiraum ein, solange gewährleistet ist, dass die Methode einen Annäherungswert an den gemeinen Wert erreicht. 8
Mit der nun in Kraft getretenen Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde daher der gemeine Wert als Bewertungsmaßstab für alle Vermögensarten verbindlich vorgeschrieben. Der gemeine Wert bestimmt sich durch den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG. Hierbei sind alle Umstände, die
3 Vgl. BVerfG vom 7.11.2006, 1 BvL-10/02, BStBl. II 2007, S. 192.
4 Vgl. Viskorf, FR 2007, S. 624.
5 Vgl. Eisele, Erbschaftsteuerreform, 2009, S. 22.
6 Vgl. Pauli/Maßbaum, Erbschaftsteuerreform, 2009, S. 3.
7 Vgl. Eisele, Erbschaftsteuerreform, 2009, S. 23.
8 Vgl. Viskorf, FR 2007, S. 2.
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den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen, ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen, § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 BewG. Anhand welcher Methode sich der gemeine Wert bestimmt hängt jedoch weiterhin von der Art des Vermögensgegenstands ab. 9 Auch bei der früheren Bewertung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften, mit Ausnahme von Börsenkursen, ergab sich keine Annäherung an den gemeinen Wert, was hauptsächlich an der Orientierung der Bewertung an den Werten aus der Steuerbilanz 10 und der damit folgenden Nichtberücksichtigung der stillen Reserven gelegen hat. 11 Aus diesem Grund bedurfte es auch für diese Vermögensarten einer Neuregelung der Bewertungsmethoden. Beide Vermögensarten unterliegen nun, solange sich der Wert des Anteils an einer Kapitalgesellschaft nicht bereits durch dessen Börsenkurs ergibt, der einheitlichen Bewertungsvorschrift des § 11 Abs. 2 BewG. In dieser Vorschrift finden sich mehrere Verfahren, die der Gesetzgeber zur Abbildung des gemeinen Werts als geeignet ansieht und es können, solange sich der gemeine Wert nicht bereits aus einem Verkauf unter fremden Dritten ableiten lässt, neben dem vom Gesetzgeber entwickelten vereinfachten Ertragswertverfahren auch andere, aus der betriebswirtschaftlichen Praxis stammende Bewertungsmethoden angewendet werden. Wie diese Methoden zueinander stehen ist jedoch etwas komplizierter und Gegenstand des nächsten Gliederungspunktes.
2.2. Hierarchie der Bewertungsmethoden
Die zentrale Bewertungsvorschrift stellt § 11 BewG dar, die nach Auffassung des Gesetzgebers jene Bewertungsmethoden vorschreibt, die zu dem gemeinen Wert führen. 12 Darin werden mehrere Bewertungsmethoden genannt und es wird zugleich angeordnet, in welchem Verhältnis diese zueinander stehen, 13 wobei zunächst eine Zweiteilung in börsennotierte, § 11 Abs. 1 BewG, sowie in nicht börsennotierte Unternehmen, § 11 Abs. 2 BewG, erfolgt.
Börsennotierte Unternehmen werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie notierten Kurs bewertet, § 11 Abs. 1 Satz 1 BewG. Liegt am Stichtag keine Notierung vor, ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag notierte Kurs maßgebend,
9 Vgl. Radeisen, Erbschaftsteuerreform, 2008, S. 5.
10 Vgl. Viskorf, FR 2007, S. 3.
11 Vgl. Radeisen, Erbschaftsteuerreform, 2008, S. 6.
12 Vgl. Piltz, Ubg 2009, S. 13.
13 Vgl. Creutzmann, DB 2008, S. 2785.
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§ 11 Abs. 1 Satz 2 BewG. Dieser Börsenkurs ist vor allen anderen Bewertungsverfahren vorrangig anzuwenden und auch wenn das Ergebnis eines anderen Verfahrens erheblich von diesem Wert abweichen würde, ist der Börsenkurs maßgebend. 14 Für alle anderen Unternehmen, die nicht an der Börse notiert sind, ist § 11 Abs. 2 BewG anzuwenden, wonach der gemeine Wert für die Bewertung anzusetzen ist. Zwar spricht diese Vorschrift lediglich von Anteilen an Kapitalgesellschaften, jedoch gilt sie gem. § 109 Abs. 1 und 2 BewG auch für die Bewertung des Betriebsvermögens von Personengesellschaften und Einzelunternehmen. 15 Der gemeine Wert ermittelt sich dabei aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG. Preise, die sich bspw. innerhalb von Familiengesellschaften ergeben, können somit jedoch nicht berücksichtigt werden. 16 Ist ein solcher Wert ermittelbar, kann laut Gesetzgeber unwiderlegbar davon ausgegangen werden, dass dieser den zutreffenden Marktwert am Bewertungsstichtag widerspiegelt 17 und ist folglich allen anderen Werten vorzuziehen. Dies ist vor allem dadurch zu begründen, dass Börsenpreise ebenfalls einen Verkaufspreis darstellen und dieser, wie bereits besprochen, als Bewertungsmaßstab vorrangig vor allen anderen Methoden anzuwenden ist. 18
Sofern keine zeitnahen Verkäufe stattgefunden haben, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln und es ist diejenige Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde, § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG. Der Hinweis auf die Methode, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde, erfolgt dabei, um zu verdeutlichen, dass grundsätzlich die Methode angewendet werden soll, die aus Sicht eines potenziellen Käufers zu dem niedrigsten Kaufpreis führt. 19 Ein verbindliches Verfahren ist dabei nicht vorgeschrieben, 20 die Gesetzesbegründung geht jedoch davon aus, dass zumindest bei Beteiligungen von großen Gesellschaften üblicherweise die Ertragswertmethode angewendet wird. 21 Denn diese Methode legt der Bestimmung des Unternehmenswerts die Frage zugrunde, was
14 Vgl. Piltz, Ubg 2009, S. 14.
15 Vgl. Rohde/Gemeinhardt, StuB 2009, S. 168.
16 Vgl. Piltz, Ubg 2009, S. 14.
17 Vgl. BT-Drucks. 16/7918, S. 38.
18 Vgl. Piltz, Ubg 2009, S. 14.
19 Vgl. Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, 2009, Rz.126 zu § 12.
20 Vgl. Radeisen, Erbschaftsteuerreform, 2008, S. 124.
21 Vgl. BT-Drucks. 16/7918, S. 38.
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die Eigentümer an finanziellen Vorteilen aus der Investition in das Unternehmen erzielen können. 22 Da diese Methode jedoch nicht zur Bewertung jedes Unternehmens geeignet, bzw. am jeweiligen Markt nicht stets üblich ist, kann in solchen Fällen eine andere gebräuchliche Bewertungsmethode angewendet werden. Die Gesetzesbegründung nennt hier beispielhaft die vergleichsorientierte Methode und die Multiplikatormethode. 23 Die Feststellungslast der Anwendbarkeit einer solchen Methode trägt jeweils derjenige, der sich auf diese Methode berufen möchte. 24 Da der Gesetzgeber das Ertragswertverfahren als „übliche Methode“ 25 ansieht, ist bei der Bewertung von Betriebsvermögen vorrangig auf dieses Verfahren abzustellen. Dies entspricht auch der Methode, nach der Wirtschaftsprüfer den gemeinen Wert eines Unternehmens ermitteln 26 und als Konsequenz ist für Zwecke der erbschaftsteuerlichen Bewertung des Betriebsvermögens ein Sachverständigengutachten unter Anwendung des IDW S 1 durchzuführen. 27 Um den damit einhergehenden hohen Ermittlungsaufwand und Kosten für ein solches Verfahren zu vermeiden, ermöglicht der Gesetzgeber jedoch, alternativ zu dem Ertragswertverfahren, einen objektivierten Unternehmens- bzw. Anteilswert anhand des vereinfachten Ertragswertverfahrens gem. §§ 199 ff. BewG zu ermitteln. 28 Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein typisiertes Bewertungsverfahren der Finanzverwaltung, 29 das es dem Steuerpflichtigen ermöglichen soll, ein Gutachten auf Grundlage der Ertragsaussichten mit verhältnismäßig geringem Bewertungsaufwand durchzuführen. 30 Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist jedoch nicht anwendbar, soweit für das zu bewertende Unternehmen ein anderes Verfahren einschlägig ist. 31 Dies kann bspw. dadurch gegeben sein, dass der Branchenverband des zu bewertenden Unternehmens ein anderes Verfahren zur Bewertung vorgibt. 32 Der nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte Wert kann außerdem nicht übernommen werden, soweit dieses zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. In diesem Fall kann sich der Steuerpflichtige nicht auf den daraus abgeleiteten Wert berufen und die Finanzverwaltung
22 Vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, 2007, S. 9.
23 Vgl. BT-Drucks. 16/7918, S. 38.
24 Vgl. Rohde, Unternehmensnachfolge, 2009, S. 66; BT-Drucks. 16/7918, S. 38.
25 Vgl. BT-Drucks. 16/7918, S. 38.
26 Vgl. Piltz, Ubg 2009, S. 15.
27 Vgl. Rohde/Gemeinhardt, StuB 2009, S. 168.
28 Vgl. Klümpen-Neusel, GmbH-Steuerpraxis 2009, S. 34; BT-Drucks. 16/11107, S. 22.
29 Vgl. Rohde/Gemeinhardt, StuB 2009, S. 168.
30 Vgl. Piltz, DStR 2008, S. 748.
31 Vgl. BT-Drucks. 16/11107, S. 22.
32 Vgl. Gerber/König, Status: Recht 2009, S. 133.
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hat die Möglichkeit die Anwendung des Verfahrens abzulehnen. 33 Der Gesetzgeber erläutert hierzu, dass ein solches unzutreffendes Ergebnis dann vorliegen kann, wenn sich „…z.B. im Rahmen von Erbauseinandersetzungen oder aus zeitnahen Verkäufen, auch nach dem Bewertungsstichtag, Erkenntnisse über den Wert des Unternehmens oder der Beteiligung herleiten lassen.“. 34 Weiterhin offen bleibt jedoch, ab welcher betragsmäßigen Abweichung ein solches Ergebnis „offensichtlich“ unzutreffend sein soll. 35 Diese Frage wurde in der Literatur ausgiebig diskutiert, 36 grundsätzlich wird ein unzutreffendes Ergebnis jedoch erst ab einer erheblichen Abweichung gegeben sein, wofür der Wortlaut „offensichtlich“ spricht. 37 Auch die Tatsache, dass bei Unternehmensbewertungen stets ein Spielraum gegeben und quasi unvermeidbar ist, spricht dafür, die Grenze einer offensichtlichen Abweichung eher großzügig zu bemessen. 38 Zur Klarstellung dieses Sachverhalts bedarf es jedoch weiterer Erläuterungen des Gesetzgebers, die in den neuen Richtlinien der Erbschaftsteuer erfolgen dürften. 39 Führt das vereinfachte Ertragswertverfahren zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis, ist darauf zu achten, dass nicht der Wert, anhand dessen die offensichtliche Abweichung des Wertes festgestellt worden ist, an die Stelle des unzutreffenden Ergebnisses tritt, sondern dass dann die anderen Bewertungsmethoden des § 11 Abs. 2 BewG, insbesondere das normale Ertragswertverfahren, einschlägig sind. 40 Dies gilt auch für den Fall, dass das Ergebnis durch ein nach dem Bewertungsstichtag eingetretenes Ereignis als unzutreffend qualifiziert worden ist. 41 Wertuntergrenze ist stets der Substanzwert als Mindestwert, den der Steuerpflichtige am Markt erzielen könnte. Der Substanzwert ergibt sich dabei aus der Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge, § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG. Dieser Wert darf nicht unterschritten werden und dürfte insbesondere für die Bewertung ertragsschwacher Unternehmen relevant sein. 42 Der Wertermittlung des Substanzwerts liegt die Idee zugrunde,
33 Vgl. BT-Drucks. 16/11107, S. 22.
34 BT-Drucks. 16/11107, S. 22.
35 Vgl. Eisele, Erbschaftsteuerreform, 2009, S. 192.
36 Mannek sieht bspw. eine offensichtliche Abweichung ab 50% gegeben, vgl. Mannek, DB 2008, S. 428.
37 Vgl. Schulte/Birnbaum/Hinkers, BB 2009, S. 301.
38 Vgl. Hannes/Onderka S. 174.
39 Vgl. Eisele, Erbschaftsteuerreform, 2009, S. 192.
40 Vgl. Piltz, Ubg 2009, S. 15.
41 Vgl. Piltz, Ubg 2009, S. 15.
42 Vgl. Piltz, Ubg 2009, S. 18.
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den Wert abzubilden, den ein Erwerber veranschlagen müsste, um das gesamte Unternehmen mit der dazugehörigen Substanz nachzubauen (Reproduktionswert). Dem Zustand der Vermögensgegenstände wird durch Betrachtung der Zeitwerte Rechnung getragen. 43 Soll das Unternehmen hingegen in Zukunft nicht weiter betrieben werden, so ist der Liquidationswert, als besondere Ausprägung des Substanzwerts, als Untergrenze anzusetzen. 44 Bei dem Liquidationswert geht man im Gegensatz zum Substanzwert von einer Zerschlagung (Liquidation) des Unternehmens aus. 45 Der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände bemisst sich durch den im Rahmen der Liquidation des Unternehmens zu erwartenden Verwertungserlös abzüglich der Schulden, 46 wobei auch solche Belastungen zu berücksichtigen sind, die bedingt durch die Liquidation anfallen (z.B. Liquidationskosten). 47
43 Vgl. Peemöller, Praxishandbuch, 2005, S. 80.
44 Vgl. BT-Drucks. 16/7918, S. 38.
45 Vgl. Peemöller, Praxishandbuch, 2005 S. 82.
46 Vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, 2007, S. 189.
47 Vgl. Peemöller, Praxishandbuch, 2005, S. 83.
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3. Die Bewertung des Betriebsvermögens
3.1. Ertragswertverfahren nach IDW S 1
3.1.1. Vorbemerkungen
Mit der Empfehlung des Gesetzgebers, das Ertragswertverfahren zur Ermittlung des Unternehmenswerts anzuwenden, finden nun erstmals betriebswirtschaftliche Grundsätze der Unternehmensbewertung Einzug in das Bewertungsrecht der Erbschaftsteuer. 48 In der Unternehmensbewertung haben sich dabei das normale Ertragswertverfahren, sowie das Discounted Cash Flow-Verfahren (DCF-Verfahren) nach dem Standard S 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), die den Unternehmenswert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten ermitteln, durchgesetzt. 49 Aufgrund der Ähnlichkeiten der beiden Verfahren, soll im Folgenden jedoch lediglich näher auf das Ertragswertverfahren eingegangen werden. Der Standard legt die Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen dar und der Wert des Unternehmens ergibt sich aus dem Barwert der zukünftigen Nettozuflüsse an die Unternehmenseigner, wobei zur Ermittlung des Barwertes ein Kapitalisierungszinssatz verwendet wird, der die Rendite einer Alternativinvestition widerspiegelt. 50 Verfügt das Unternehmen zusätzlich über nicht betriebsnotwendiges Vermögen, ist dieses Vermögen gesondert zu bewerten und dem Wert des Betriebsvermögens hinzuzurechnen. 51
3.1.2. Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
3.1.2.1. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen
Das nicht betriebsnotwendige Vermögen des Unternehmens ist gesondert von dem Betriebsvermögen zu bewerten. 52 Dieses Vermögen kann frei veräußert werden, ohne dass davon die eigentliche Aufgabe des Unternehmens berührt wird (funktionale Abgrenzung). 53 Ausschlaggebend für die Abgrenzung von dem normalen Betriebsvermögen ist dabei, ob ein Vermögensgegenstand für das Erreichen des Unter-
48 Vgl.Kußmaul et al., BB 2008, S. 472.
49 Vgl. Creutzmann, Stbg 2008, S. 148, IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 7.
50 Vgl. IDW S1 i.d.F. 2008, Tz. 4.
51 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 59.
52 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 60.
53 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 59.
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nehmenszwecks erforderlich ist, bzw. zur Erzielung von finanziellen Überschüssen beiträgt. 54
3.1.2.2. Bewertungsmethoden
Die Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens erfolgt mit dem Nettoliquidationswert. 55 Dabei sind die aus der Veräußerung der Vermögensteile zu erzielende Liquidationserlöse, einschließlich der dazugehörigen Schulden, 56 um die Kosten der Liquidation, sowie Ertragsteuern auf Veräußerungsgewinne zu kürzen. Sofern nicht mit einer sofortigen Liquidation des Unternehmens gerechnet werden muss, ist ein angemessener Zeitraum anzusetzen und die Liquidationserlöse sind auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. 57 Der Wert des Unternehmens ermittelt sich somit, indem dem Wert der künftigen finanziellen Überschüsse der Liquidationswert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens hinzugerechnet wird. 58 Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Erträge, bzw. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen stehen, bei der Prognose der künftigen finanziellen Überschüsse außer Ansatz bleiben. 59
3.1.3. Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens
3.1.3.1. Ermittlung der künftigen finanziellen Überschüsse
Das Kernproblem einer jeden Unternehmensbewertung stellt die Prognose der künftigen finanziellen Überschüsse dar. 60 Für die Prognose dieser Zahlen greift man auf unternehmensinterne Plandaten (Plan-Bilanzen, Plan-Gewinn- und Verlustrechnung sowie auf Plan-Kapitalflussrechnungen) zurück. 61 Diese Zahlen können jedoch nicht einfach übernommen werden, sondern müssen anhand der Vergangenheitsanalyse plausibilisiert 62 werden. 63 Grundlage dieser Analyse bilden die vergangenen Daten aus Gewinn- und Verlustrechnungen, Kapitalflussrechnungen, Bilanzen und interne
54 Vgl. IDW, WP Handbuch, 2008, S. 44, Rz. 132.
55 Vgl. IDW, WP Handbuch, 2008, S. 44, Rz. 134.
56 Vgl. IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 60.
57 Vgl. IDW, WP Handbuch, 2008, S. 44, Rz. 134.
58 Vgl. IDW, WP Handbuch, 2008, S. 44, Rz. 133; IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 60.
59 Vgl. Peemöller, Praxishandbuch, 2005, S. 223; IDW, WP Handbuch, 2008, S. 44, Rz. 133.
60 Vgl. Lorz, in: Ebenroth et al., HGB, 2008, Rz. 79 zu § 131 HGB; IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 68.
61 Vgl. Peemöller, Praxishandbuch, 2005, S. 215, 39.
62 Plausibilität meint dabei die kritische Hinterfragung der für die Zukunft prognostizierten Werte, vgl. WP Handbuch, 2008, S. 56, Rz. 165.
63 Vgl. Wenzel/Hoffmann, BBK 2009, S. 31; IDW S 1 i.d.F. 2008, Tz. 72.
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Christian Schöllkopf, 2009, Bewertung von Betriebsvermögen nach der Erbschaftsteuerreform, München, GRIN Verlag GmbH
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